Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1971, Az.: BVerwG VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst ; Erhebung einer Verpflichtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 90.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 28.04.1970 - AZ: 83 I 70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 37, 151-155
- BVerwGE 37, 151 - 155
- BWV 1972, 426
- DÖV 1971, 672-674 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 426 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ablehnung einer bei der Wehrbehörde (isoliert) beantragten und mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgten Wehrdienstausnahme ist grundsätzlich maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring, die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Augsburg vom 3. Februar 1970 betrifft. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. April 1970 für unwirksam erklärt.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung aufgehoben wird und der Urteilsspruch die folgende Fassung erhält:
Unter Aufhebung des Bescheids des Kreiswehrersatzamtes Augsburg vom 14. Januar 1970 sowie des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Augsburg - vom 19. März 1970 wird die Beklagte verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Aussetzungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Der Kläger, der durch unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt worden war, beantragte im Oktober 1969 beim Kreiswehrersatzamt seine Zurückstellung für die Dauer seines zum Wintersemester 1969/70 aufgenommenen Architekturstudiums an der Technischen Hochschule München. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14. Januar 1970 ab und berief ihn durch Bescheid vom 3. Februar 1970 mit Wirkung, vom 1. April 1970 zum vollen Grundwehrdienst ein. Der Widerspruch gegen beide Bescheide blieb erfolglos. Der nunmehr erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt; es hob die angefochtenen Bescheide des Kreiswehrersatzamtes und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid auf. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Nach den zu den Zurückstellungstatbeständen des Wehrpflichtgesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften werde ein Praktikum mit dem nachfolgenden Studium dann als einheitlicher Ausbildungsabschnitt angesehen, der nach Ablauf eines Semesters durch die Einberufung nicht mehr unterbrochen werden solle, wenn die Leistung des Praktikums Voraussetzung der Studienzulassung sei. So liege es beim Studium des Klägers zwar nicht. Für ihn sei aber entscheidend, daß das Praktikum jedenfalls zwingende Prüfungsvoraussetzung und Grundlage für das Verständnis der Vorlesungen sei. Da er ein in diesem Sinne erforderliches Praktikum von 6 1/2 Monaten Dauer und anschließend ein Fachsemester seines Studiums zurückgelegt habe, erfülle er die Voraussetzungen für eine Zurückstellung, wegen eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes. Er müsse im übrigen auch nach der allgemeinen Härteregelung des Satzes 1 dieser Vorschrift zurückgestellt werden. Die durch die Einberufung verursachte Studienunterbrechung werde für ihn zwei Jahre betragen, weil in seinem Studiengebiet der Studienbeginn ebenso wie die Aufnahme des dritten, fünften und siebenten Semesters jeweils nur in einem Wintersemester möglich sei. Darin würde eine durch nichts begründete persönliche Härte liegen. Eine Vorschrift, wonach der. Grundwehrdienst vor dem Abschluß der Berufsausbildung zu leisten sei, sei dem Wehrpflichtgesetz unbekannt. Dagegen ergebe sich aus einer Reihe seiner Regelungen, daß die. Wehrersatzbehörden die optimale Verteidigungstauglichkeit des Wehrpflichtigen anzustreben hätten, die regelmäßig erst nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung gegeben sein könne. Deren Unterbrechung lasse sich hier um so weniger vertreten, als sie neben den persönlichen Interessen des Klägers auch das öffentliche Interesse verletzen würde. Seine Einberufung würde nämlich zur Folge haben müssen, daß sein unter Zulassungsbeschränkungen stehender Studienplatz für die Dauer von sieben Semestern nicht mehr besetzt werden könne, während der Kläger nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr, den Studienplatz eines anderen Studenten einnehmen und diesen dabei verdrängen müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Mit Hinweis darauf, daß er durch Bescheid der zuständigen Truppendienststelle vom 19. Mai 1970 mit Wirkung vom 30. Mai 1970 aus der Bundeswehr entlassen worden sei, erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit Gegenstand des Verfahrens der Einberufungsbescheid ist. In diesem Umfang ist die Beklagte der Erledigungserklärung beigetreten. Im übrigen hält sie an ihrem Revisionsbegehren fest.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
1.
Soweit der Kläger mit der Klage die Aufhebung des Einberufungsbescheids erstrebt hat, haben die Beteiligten nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das entspricht der Verfahrensrechtslage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Einberufungsbescheid gegenstandslos, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 des Wehrpflichtgesetzes. - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich beendet wird (BVerwGE 31, 324). Insoweit ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Nicht erledigt hat sich der Rechtsstreit dagegen, soweit der Kläger Seinen von der Wehrverwaltung abgelehnten Antrag auf Zurückstellung weiterverfolgt. Dieser Antrag war von vornherein auf seine Zurückstellung bis zum Abschluß des im Wintersemester 1969/70 aufgenommenen und regelmäßig mindestens acht Semester dauernden Studiums gerichtet. Da das Studium frühestens im Jahre 1973 beendet werden kann, Bleibt die erstrebte Zurückstellung zur Verhinderung einer Studienunterbrechung durch den Wehrdienst auch für die Zukunft im Hinblick auf eine mögliche neue Einberufung von Bedeutung. Daran ändert es nichts, daß der Kläger, sein gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG und § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) im Wege eines besonderen Antrages geltend gemachtes Zurückstellungsbegehren auch verteidigungsweise gegen den inzwischen gegenstandslos gewordenen Einberufungsbescheid vom 3. Februar 1970 eingesetzt hat. Mit dessen durch die Entlassung des Klägers bewirkter Erledigung ist das Zurückstellungsbegehren zwar insoweit unerheblich geworden; dadurch hat sich aber der Zurückstellungsantrag selbst nicht "verbraucht", da die vom Kläger beanspruchte Zurückstellungsfrist über die Dauer sowohl des in dem Einberufungsbescheid vorgesehenen als auch des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes hinausreicht. Da der erledigte Einberufungsbescheid zwar vollzogen, nicht aber vor seiner Erledigung unanfechtbar geworden ist, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die ganz andere Frage, ob jedenfalls der Eintritt der Bestandskraft des Einberufungsbescheids die Berücksichtigung von vorher geltend gemachten Wehrdienstausnahmen ausschließt und damit auch zur Erledigung noch nicht abgeschlossener Antragsverfahren führt.
Soweit danach zur Hauptsache zu entscheiden ist, ist Ziel der Klage nicht die im angefochtenen Urteil ausgesprochene bloße Aufhebung des die Zurückstellung ablehnenden Bescheids des Kreiswehrersatzamtes vom 14. Januar 1970, sondern die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf eine dem Kläger günstige Entscheidung der Wehrbehörden. Die prozessuale Verfolgung dieses Zieles mit der Anfechtungsklage entspricht nicht dem Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung. Der erkennende Senat hat unter Aufgabe der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden, daß auch im Wehrpflichtrecht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage (§§ 42, 113 Abs. 4 VwGO) die richtige Klagart dann ist, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein erstrebter, von der Behörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (vgl. z. B. BVerwGE 29, 239). Sie ist mithin insbesondere dort geboten, wo eine Wehrdienstausnahme im gerichtlichen Verfahren nicht nur verteidigungsweise zur Abwehr des Einberufungsbescheids eingesetzt wird (BVerwGE 27, 257), sondern auch - wie hier - nach einem im wehrbehördlichen Verfahren erfolglos gebliebenen (isolierten) Antrag gerichtlich durchgesetzt werden soll. Demgemäß ist im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem in der Klageschrift formulierten Klagantrag von einer Verpflichtungsklage mit dem Begehren auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids sowie auf die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des abgelehnten Antrags auszugehen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - [MDR 1970, 261 = BWV 1970, 92 = DÖV 1970, 248 = DVBl. 1970, 276]).
2.
Die Revision der Beklagten bleibt im Streit um die Ablehnung der Zurückstellung ohne Erfolg.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG soll ein Wehrpflichtiger in der Regel vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen - grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [EWV 1970, 212]). Die danach für eine Zurückstellung erforderlichen Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.
Für diese Feststellung bedarf es allerdings einer Klärung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend beantworteten Frage, ob für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer bei der Wehrbehörde (isoliert) beantragten und mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgten Wehrdienstausnahme maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung oder auf diejenige im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist:
Für die auf Wehrdienstausnahmen gestützte Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß das materielle Wehrpflichtrecht ausdrückliche Regelungen zu der Frage enthalte, welche rechtlichen Auswirkungen sich aus der nachträglichen Veränderung der im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Musterungsverfahrens oder der im festgesetzten Einberufungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage ergeben. Diese Regelungen schließen nach der erwähnten Rechtsprechung die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der für die Musterungs- und Einberufungsentscheidung entscheidungserheblich gewesenen Sach- und Rechtslage als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit von Musterungs- und Einberufungsbescheid mit der Folge aus, daß in dem auf ihre Aufhebung gerichteten Anfechtungsstreit nur die Sach- und Rechtslage einerseits bei Abschluß des Musterungsverfahrens oder andererseits zudem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38; [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 32, 243]]; BVerwGE 34, 155).
Für die Verfolgung eines selbständigen Antrags auf Einräumung einer Wehrdienstausnahme mit der Verpflichtungsklage (BVerwGE 29, 239) sind indessen andere rechtliche Gesichtspunkte maßgebend (vgl. den Hinweis im Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 154.69 -).
Prozeßrechtlich ist davon auszugehen, daß bei der Verpflichtungsklage darauf abzustellen ist, ob der mit ihr geltend gemachte Anspruch auf Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage besteht (vgl. BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] und 31, 170). Ist dies der Fall, so würde es dem aus Art. 19 Abs. 4 des. Grundgesetzes folgenden Gebot eines effektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn die Verpflichtungsklage unter Hinweis auf die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens gegebene (andere) Sach- und Rechtslage abgewiesen und der Kläger auf einen bei der Behörde neu zu stellenden Antrag verwiesen würde. Liegen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor, so ist vielmehr der Klage stattzugeben, wobei es nach der Regelung des § 113 Abs. 4 VwGO vom Vorliegen der Spruchreife abhängt, ob ein Verpflichtungs- oder ein Bescheidungsurteil zu ergehen hat.
Dem materiellen Wehrpflichtrecht, das hinsichtlich des hier heranzuziehenden Zurückstellungstatbestandes zwischen dem Erlaß des ablehnenden Zurückstellungsbescheids und der gerichtlichen Entscheidung keine Änderung erfahren hat, so daß allein die Auswirkungen einer Änderung der Sachlage in Betracht zu ziehen sind, kann nichts dafür entnommen werden, daß das Gericht bei der isolierten Verfolgung eines abgelehnten Antrags auf Einräumung einer Wehrdienstausnahme eine nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretene Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen unberücksichtigt zu lassen habe. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Aus der Mehrstufigkeit des auf die Verwirklichung der Wehrdienstpflicht gerichteten Heranziehungsverfahrens ergibt sich vielmehr, daß die Änderung der Sachlage auch im isolierten Antragsverfahren nur bis zu jenem Zeitpunkt beachtlich sein kann, in dem nach der behördlichen Ablehnung der Wehrdienstausnahme ein Musterungsbescheid oder Einberufungsbescheid wirksam ergeht (vgl. Beschluß vom 11. September 1970 - BVerwG VIII C 31.68 -). Das folgt aus der statusrechtlichen Wirkung dieser Bescheide. Ist mit dem Musterungsbescheid die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst festgestellt oder mit dem Einberufungsbescheid das Wehrdienstverhältnis begründet worden, so wird ein bei Erlaß von Musterungs- oder Einberufungsbescheid noch nicht abgeschlossenes isoliertes Antragsverfahren dadurch "überholt" mit der Folge, daß sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung als auch diejenige von Musterungs- und Einberufungsbescheid nach dem für die rechtliche Prüfung dieser Eingriffsakte maßgebenden Zeitpunkt beurteilt. In solchen Fällen gewinnt jedoch die Selbständigkeit des isolierten Antragsverfahrens dann wieder Bedeutung, wenn Musterungs- oder Einberufungsbescheid ihrerseits keinen Bestand haben und die mit ihnen bezweckte statusrechtliche Wirkung deshalb nicht eintritt oder später wieder entfällt: Damit fehlt auch dem Antragsverfahren der Abschluß: Für die insoweit zu treffende Entscheidung über den im Sinne der eingangs gemachten Ausführungen nicht "verbrauchten" Antrag auf Gewährung einer Wehrdienstausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz, daß das Gericht zu prüfen hat, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Wehrdienstausnahme im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen.
Ist diese gerichtliche Entscheidung vom Revisionsgericht zu treffen, so folgt aus der Bestimmung des § 137 Abs. 2 VwGO, daß es von den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen hat, also keine Tatsachen berücksichtigen darf, die nicht, bereits von den Tatsachengerichten festgestellt worden sind. Ergeben sich in der Revisionsinstanz Umstände, die dafür sprechen, daß sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (erneut) geändert hat, so wird die Sache in der Regel zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen sein (Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 10 = NJW/RzW 1962, 230 = DÖV 1962, 508]; Urteil vom 11. Dezember; 1969 - BVerwG VIII C 46.68 -). Der vorliegende Fall läßt jedoch ausnahmsweise Abweichendes zu.
Der hier anzuwendende Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ist durch die Eigentümlichkeit gekennzeichnet, daß der Zurückstellungsgrund der "weitgehenden Förderung" eines Ausbildungsabschnitts nach dessen Beginn in der Regel durch bloßen Zeitablauf erreicht wird. Davon ist hier auszugehen, weil Anhaltspunkte für eine rechtlich bedeutsame Änderung des Ausbildungsverlaufs zwischen dem Erlaß des angefochtenen Urteils und der Revisionsentscheidung nicht gegeben sind. In einem solchen Fall ist es aus Gründen der Prozeßökonomie vertretbar und geboten, auf der Grundlage der Feststellungen des Tatsachengerichts über den Beginn des Ausbildungsabschnitts, den Zeitablauf bis zur Revisionsentscheidung schon im Revisionsurteil zu berücksichtigen (vgl. dazu Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. II 2 g zu § 561; Mattern, JZ 1963, 649 [652]).
In dem für die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG danach hier ausnahmsweise maßgebenden Zeltpunkt der Revisionsentscheidung hat der Kläger von seinem im Wintersemester 1969/70 begonnenen und in der Regel acht Semester umfassenden Studium annähernd drei Semester, mithin mehr als ein Drittel, zurückgelegt, so daß die Zurückstellungsvoraussetzungen wegen Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts nunmehr gegeben sind. Für diese Beurteilung ist die kurzfristige Wehrdienstleistung aufgrund des inzwischen durch die Entlassung gegenstandslos gewordenen Einberufungsbescheids unerheblich, weil sie weitgehend in die Semesterferien gefallen sein dürfte und im übrigen auf den Gesamtverlauf der Ausbildung nach aller Erfahrung keinen entscheidenden Einfluß haben wird. Da der im Oktober 1949 geborene Kläger sein Studium, für das er die Zurückstellung begehrt, bei regelmäßigem Verlauf vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres beenden wird, ist die Vorschrift des § 12 Abs. 6 WpflG bei der Beurteilung der Zurückstellungsvoraussetzungen ohne Bedeutung.
Danach war das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit es den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 14. Januar 1970 aufgehoben hat. Entsprechend den oben gemachten Ausführungen zum Charakter der Klage als einer Verpflichtungsklage war dabei der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils in der aus ober vorliegenden Urteilsfassung ersichtlichen Weise zu ändern. Da den Wehrbehörden im Rahmen der Zurückstellungsentscheidungen nach § 12 Abs. 4 WpflG ein - durch die Sollregelung des Satzes 1 dieser Vorschrift freilich eingeschränktes - Ermessen zusteht, fehlt insoweit die Spruchreife, so daß die Beklagte nur zur neuen Bescheidung des Zurückstellungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe des vorliegenden Urteils zu verpflichten war (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
3.
Soweit der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, zu entscheiden. Das muß insoweit zur Kostenpflicht des Klägers führen, der bei Durchführung der Revision im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid hätte unterliegen müssen.
In dem für die rechtliche Beurteilung des Einberufungsbescheids maßgebenden Zeitpunkt des in ihm festgesetzten Gestellungstermins (vgl. die oben angeführten Urteile vom 26. Juni 1969 und BVerwGE 34, 155) lagen die inzwischen durch Zeitablauf erfüllten Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG noch nicht vor. Der Einberufungsbescheid ist daher ohne Rechtsverletzung des Klägers erlassen worden. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu folgen:
Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, daß das nach der maßgebenden Studienordnung für das Architekturstudium zum Abschluß der Diplomvorprüfung und der Diplomhauptprüfung verlangte Praktikum einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt mit dem Studium selbst bilde und daß der. Kläger diesen, Ausbildungsabschnitt im Zeitpunkt der vorgesehenen Einberufung weitgehend gefördert gehabt habe. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit auf weist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. zuletzt das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 -).
Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß Hochschulstudium und praktische Tätigkeit zwei verschiedene Ausbildungsabschnitte im Rahmen der Gesamtausbildung zum Architekten sind. Sie sind zeitlich, vornehmlich aber sachlich und im Hinblick auf die Ausbildungsstätte, deutlich voneinander getrennt. Zwar verlangt die Hochschule bis zum Abschluß der bei ihr abzulegenden Prüfungen den Nachweis einer praktischen Tätigkeit; diese ist aber gerade außerhalb der Hochschule zu leisten und daher nicht ein Teil, sondern - insoweit nicht anders als der vorhergehende Schulabschluß - eine von mehreren Voraussetzungen der Hochschulausbildung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers wegen eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts seien gegeben gewesen, geht demnach fehl und hätte bei Durchführung der Revision nicht bestätigt werden können.
Dem Verwaltungsgericht hätte weiterhin auch nicht in der Ansicht gefolgt werden können, wonach der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen der allgemeinen Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG zum Einberufungszeitpunkt erfüllt gehabt habe.
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte schon in der durch die Einberufung verursachten Unterbrechung des Studiums selbst gesehen hat, liegt dem ein verfehltes Verständnis der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt die Vorschrift des besonderen Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in ihrem Verhältnis zu dem allgemeinen Härtetatbestand des Satzes 1 jener Vorschrift erläutert. Danach enthält § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG mit seiner Regelung, Im Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Wehrpflichtigen als Härtegrund die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten. Ausbildungsabschnitts regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG enthaltenen Härtebegriffes; sie bringt damit aber andererseits zugleich auch zum Ausdruck, daß das Wehrpflichtgesetz im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit, sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]). In dem Konflikt zwischen dem individuellen Interesse des Wehrpflichtigen an einem möglichst ungestörten Ausbildungsverlauf und den Belangen der Allgemeinheit daran, daß zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr (BVerfGE 28, 243 [260/261]) die zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen nach den Notwendigkeiten der jeweiligen Wehrersatzlage alsbald zum Grundwehrdienst herangezogen werden können, gibt das Wehrpflichtgesetz dem öffentlichen Interesse grundsätzlich den. Vorrang. Dieses wird nur dann hinter die Be lange des Wehr Pflichtigen zurückgestellt, wenn die Einberufung zur Unterbrechung eines, bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts führen würde (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 26. November 1970).
Diese gesetzgeberische Entscheidung ist für die an das Gesetz gebundene rechtsprechende Gewalt verbindlich. Sie kann durch die vom Verwaltungsgericht, angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen über den für die Bundeswehr einerseits und den Wehrpflichtigen andererseits günstigsten Zeitpunkt der Heranziehung nicht umgangen werden. Selbst, wenn - was hier nicht zu entscheiden ist - dem Verwaltungsgericht in der. Ansieht gefolgt werden könnte, daß ein Wehrpflichtiger erst mit vollendeter Berufsausbildung eine "optimale Verteidigungstauglichkelt" erreicht habe und deshalb für den Dienst in der Bundeswehr den höchsten Nutzen, bringe, so müßte diese - vom Gesetzgeber offensichtlich nicht geteilte - Erwägung bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einberufung unbeachtet bleiben. Sie findet im Wehrpflichtgesetz, das von der allgemeinen Wehrdienstleistungspflicht vom vollendeten 18. Lebensjahr an (§ 1 Abs. 1 WpflG) ausgeht und nur in Ausnahmefällen bei besonderer Härte Zurückstellungen gewährt, schlechterdings keine Stütze.
Fehl geht auch die Erwägung, des Verwaltungsgerichts, im Einberufungszeitpunkt sei ein Zurückstellungsgrund für den Kläger deshalb gegeben gewesen, weil bei seiner Einberufung sein Studienplatz an der Technischen Hochschule unbesetzt hätte bleiben müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Grundlage für die Revisionsentscheidung ausgereicht hätten. Denn selbst wenn von ihnen auszugehen gewesen wäre, ist der aus ihnen gezogene rechtliche Schluß des Verwaltungsgerichts nicht haltbar. Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß die Nichtbesetzung eines. Studienplatzes, die in der Tat mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar, wäre, eine auf persönlichen Gründen des. Klägers beruhende besondere Härte seiner Einberufung bedeuten könnte. Durch den von Verwaltungsgericht angenommenen Umstand, daß der durch seine Einberufung vorübergehend frei werdende Studienplatz einstweiligen anderweitig nicht ausgenutzt werden könne, würde jedoch der Wehrpflichtige in dem durch die Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 WpflG geschützten Interessenbereich nicht betroffen. Im übrigen müßte sich in einer solchen Lage die Hochschulverwaltung vorwerfen lassen, daß eine über die Dauer von 1 1/2 Jahren, anhaltende Nichtbesetzung eines Studienplatzes nur mit groben organisatorischen Mängeln erklärbar wäre. Da solche Mängel zwar im Widerspruch zu den öffentlichen Interessen stehen würden, sich aber nicht zum Nachteil des Klägers hätten auswirken können, hätten sie bei der Entscheidung, ob der Einberufung ein auf einer persönlichen Härte beruhender Zurückstellungsgrund entgegenstand, unberücksichtigt bleiben müssen.
4.
Da dem Kläger danach in dem für erledigt erklärten Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid die Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, andererseits die Beklagte im Streit um die Ablehnung der Zurückstellung unterliegt und insoweit kostenpflichtig ist, erscheint es, angemessen, gemäß § 155 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Aussetzungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Kosten für das Aussetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht bleibt dessen isolierte Kostenentscheidung unberührt.
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen, soweit es den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Augsburg vom 3. Februar 1970 betrifft. Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.
Die Entscheidung konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO), auch soweit in der Hauptsache zu entscheiden war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Aussetzungsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf