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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1969, Az.: BVerwG VIII C 36.69

Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid; Zurückstellung vom Wehrdienst; Entlassung eines Soldaten aus dem Wehrdienst wegen besonderer Härte hinsichtlich persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 36.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 30.09.1968 - AZ: 5 K 1763/68

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 243 - 249
  • BWV 1969, 257
  • DÖV 1969, 756-758 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 174 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird der Wehrdienst nicht zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt angetreten, so ist die Festsetzung eines neuen Diensteintrittstermins ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

  2. 2.

    Dieser Verwaltungsakt ist nicht mehr Einberufungsmaßnahme, sondern Anordnung im Rahmen des durch den Einberufungsbescheid ohne Rücksicht auf die unterbliebene Dienstaufnahme begründeten Wehrdienstverhältnisses.

  3. 3.

    Zur Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Beurteilung des Einberufungsbescheids und des Bescheids über, die Festsetzung eines neuen Diensteintrittszeitpunktes.

  4. 4.

    Wird die Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der Klagänderung in den Rechtsstreit einbezogen, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist, so bedarf es keiner erneuten Widerspruchsentscheidung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 1967/1968 Ingenieurwissenschaften an der Technischen Hochschule Aachen. Durch Musterungsbescheid vom 8. Januar 1968 wurde er für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt. Gleichzeitig wurden sein Zurückstellungsantrag, mit dem er sich auf seine Ausbildung und die betrieblichen Verhältnisse im Bauunternehmen seines Vaters berufen hatte, abgelehnt und die sofortige Vollziehung des Musterungsbescheids angeordnet. Durch Bescheid vom 11. Januar 1968 berief ihn das Kreiswehrersatzamt mit Wirkung vom 1. April 1968 zum vollen Grundwehrdienst ein. Den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid wies die Musterungskammer, den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid wies die Wehrbereichsverwaltung zurück.

2

Auf die gegen diese Bescheide erhobene Klage hin hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. März 1968 den Musterungsbescheid insoweit auf, "als seine sofortige Vollziehung angeordnet worden" ist. Es hob ferner den Einberufungsbescheid sowie die zum Musterungsbescheid und zum Einberufungsbescheid ergangenen Widerspruchsbescheide auf. Die gegen dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (BVerwG VIII C 82.68) ist die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen worden.

3

Nachdem das Kreiswehrersatzamt die Vollziehung des Einberufungsbescheids zunächst ausgesetzt hatte, teilte es dem Kläger durch Schreiben vom 24. Juli 1968 "in Änderung" des Einberufungsbescheids mit, daß er sich am 1. Oktober 1968 zum Diensteintritt zu melden habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung als unzulässig zurück, das Schreiben vom 24. Juli 1968 enthalte keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt.

4

Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Aufhebung des Bescheids des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juli 1968 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter der Beklagten erklärt, er setze die Vollziehung des Einberufungsbescheids vom 11. Januar 1968 in der Form des Schreibens des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juli 1968 bis zum 31. März 1969 aus. Daraufhin hat der Kläger die Aufhebung des Schreibens vom 24. Juli 1968 in der durch diese Erklärung geänderten Fassung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. September 1968 abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Erwägungen:

5

Das Schreiben des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juli 1968 sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt, mit dem hoheitlich eine verbindliche Anordnung getroffen werde. Es stelle allerdings nicht einen neuen, selbständigen Einberufungsbescheid, sondern im Verhältnis zu dem ihm zugrunde liegenden Einberufungsbescheid vom 11. Januar 1968 nur einen Änderungsbescheid dar. Aus diesem Grunde richte sich die Frage, ob sich der Kläger auf einen Zurückstellungsgrund berufen könne, ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten Einberufung zum 1. April 1968. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger erst ein Semester studiert gehabt. Seine Ausbildung sei daher damals nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes weitgehend gefördert gewesen. Die als Folge der Anfechtung von Musterungs- und Einberufungsbescheid eingetretene Verzögerung in der Aufnahme des Wehrdienstes könne dem Kläger nicht in der Weise zugute kommen, daß er die dadurch möglich gewordene Fortsetzung seiner Ausbildung gegenüber dem neuen Diensteintrittstermin als Zurückstellungsgrund geltend mache. Soweit er sein Zurückstellungsbegehren auf die Verhältnisse im Betrieb seines Vaters stütze, könne sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Diese Gründe seien Gegenstand ausschließlich der Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid vom 11. Januar 1968.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Mit Recht sieht das Verwaltungsgericht in der Mitteilung des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juli 1968 über die Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für den Diensteintritt des Klägers einen gegenüber dem ursprünglichen Einberufungsbescheid selbständigen Verwaltungsakt. Der gegenteiligen Auffassung im Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung ist nicht zu folgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von ihr für ihre Rechtsansicht angeführte Urteil BVerwGE 25, 362 des seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich dahin zu verstehen ist, daß der Aufforderung zur Dienstaufnahme der Charakter eines selbständig anfechtbaren Bescheids abgesprochen werden sollte. Denn wenn dies der Fall wäre, so könnte daran jedenfalls nicht festgehalten werden.

10

Wie der erkennende Senat, der nach der geltenden Geschäftsverteilung nunmehr auf dem Gebiet des Wehrpflichrechts allein zuständig ist, in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 88.68 - näher ausgeführt hat, hat der Einberufungsbescheid eine doppelte rechtliche Bedeutung. Maßgebend sind insoweit die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 des Soldatengesetzes - SG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 313).

11

Nach diesen Vorschriften ist der Einberufungsbescheid einerseits gestaltender Verwaltungsakt, soweit er das Wehrdienstverhältnis unabhängig von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen zu dem festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts begründet. Andererseits ist er befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 WpflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts die Konkretisierung des in Satz 3 jener Vorschrift enthaltenen rechtlichen Gebotes an den Wehrpflichtigen bewirkt, sich an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. In dieser letzten Hinsicht erledigt er sich mit dem Ablauf des für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunktes. Kommt es nicht zur Aufnahme der Dienstleistung, sei es unter Mißachtung des Gestellungsgebotes oder sei es aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid, so bedarf es zwar nicht der Wiederholung der regelmäßig weder von der rechtswidrigen Nichtbefolgung des Gestellungsgebotes noch von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung berührten Begründung des Wehrdienstverhältnisses durch eine abermalige Einberufung.

12

Erforderlich ist aber die erneute Festsetzung von Ort und Zeit des Diensteintritts zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Dienstleistung.

13

Im Sinne dieser Ausführungen handelt es sich bei der hier angefochtenen Mitteilung vom 24. Juli 1968 um eine gegenüber dem insoweit erledigten Teil des Einberufungsbescheids neue Festsetzung von Ort und Zeit des Diensteintritts. Sie enthält auf der Grundlage des ursprünglichen Einberufungsbescheids im Rahmen des durch ihn begründeten Wehrdienstverhältnisses ein neues rechtliches Gebot an den Wehrpflichtigen und mithin eine eigenständige hoheitliche Regelung, die deshalb als Verwaltungsakt selbständig anfechtbar ist.

14

Der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt die Mitteilung in derjenigen Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch die Erklärung des Vertreters der Beklagten erhalten hat, er setze "die Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids vom 11. Januar 1968 in der Form des Bescheids vom 24. Juli 1968 nochmals bis zum 31. März 1969" aus. Diese Erklärung bedeutet - auch nach dem Verständnis, das sie bei allen Beteiligten offensichtlich gefunden hat - nicht die ersatzlose Aufhebung des neuen Diensteintrittszeitpunktes, die der Sache, nach dem Widerruf der angefochtenen Entscheidung überhaupt gleichgekommen wäre. Mit ihr wurde vielmehr die inhaltliche Änderung des angefochtenen Bescheids dahin verfügt, daß durch die zeitliche Verschiebung des in ihm auf den 1. Oktober 1968 festgesetzten Gestellungszeitpunktes um die Dauer der Vollziehungsaussetzung als nunmehr maßgebender Gestellungszeitpunkt der 1. April 1969 bestimmt wurde.

15

Dem hat der Kläger durch eine entsprechende Änderung seines Klagantrags Rechnung getragen. Die darin liegende Klagänderung ist im Sinne des § 91 VwGO sachdienlich und vom Verwaltungsgericht deshalb mit Recht - stillschweigend - zugelassen worden.

16

Der Nachprüfung des geänderten Bescheids durch ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO bedurfte es für die Zulässigkeit der geänderten Klage nicht. Wird die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der zugelassenen Klagänderung in einen Rechtsstreit einbezogen, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist, so ist dem Zweck des Vorverfahrens, die Rechtmäßigkeit, und die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zunächst einer Prüfung durch die Verwaltung selbst zu unterwerfen, durch die frühere Widerspruchsentscheidung genügt(Urteil vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 -; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., RdNr. 16 zu § 68 und RdNr. 5 zu § 79).

17

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nach der Sachlage zur Zeit des im Einberufungsbescheid vom 11. Januar 1968 ursprünglich festgesetzten Diensteintrittstermins. Darin kann ihm jedoch ebensowenig gefolgt werden, wie in der weiter seinem Urteil zugrunde liegenden Annahme, daß der nunmehr im Streit befindliche Verwaltungsakt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen sei nach Maßgabe der Vorschriften über die Einberufung der Wehrpflichtigen.

18

Die Beantwortung der Frage, ob der Wehrpflichtige in seinen Rechten verletzt wird durch eine Diensteintrittsaufforderung, die erlassen ist nach der durch die rechtsgestaltende Wirkung der Einberufung erfolgten Begründung des Wehrdienstverhältnisses, muß davon ausgehen, daß eine solche Aufforderung unbeschadet des behördlichen Verfahrens, in welchem sie ergeht, materiell nicht mehr Einberufungsmaßnahme, sondern Anordnung im Rahmen des bereits bestehenden besonderen Gewaltverhältnisses ist. Das hat u.a. zur Folge, daß für die unmittelbare Anwendung der vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogenen Zurückstellungsvorschriften kein Raum ist, weil die Zurückstellung wesensgemäß die zeitliche Verschiebung der Einberufung bedeutet, die Einberufung aber im Streit um die Diensteintrittsaufforderung nicht mehr zur Rede steht, sondern in ihrer statusrechtlichen Wirkung durch die Überführung des Wehrpflichtverhältnisses in das Wehrdienstverhältnis vollzogen ist. Ob in solcher Lage von dem Wehrpflichtigen zu Recht verlangt wird, die Wehrdienstleistung aufzunehmen oder fortzusetzen, bestimmt sich vielmehr nach den für das Wehrdienstverhältnis maßgebenden Rechtsgrundsätzen.

19

Dabei ist davon auszugehen, daß das Wehrdienstverhältnis nach seinem wichtigsten Inhalt die Pflicht des Wehrpflichtigen umfaßt, seinen Dienst als Soldat zu leisten. Grundsätzlich bedarf deshalb die Diensteintrittsaufforderung nach der rechtswirksam gewordenen Einberufung keiner weiteren Rechtfertigung mehr. Sie dient der Durchsetzung einer bereits anderweitig verbindlich festgelegtem Rechtspflicht. Indessen ist das durch die Einberufung entstandene besondere Gewaltverhältnis kein hinreichender Rechtsgrund für die geforderte Dienstleistung in denjenigen Fällen, in denen sich der Wehrpflichtige gegenüber der Diensteintrittsaufforderung verteidigungsweise darauf berufen kann, daß im nunmehr vorgesehenen Gestellungszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Wehrdienstes oder für seine zeitweilige Unterbrechung durch Urlaub aus besonderem Anlaß gegeben sind. Das folgt aus der Anwendung des das Wehrpflichtrecht insgesamt beherrschenden Grundsatzes, daß es nicht im Sinne der gesetzlichen Regelungen über die allgemeine Wehrpflicht liegt, den Wehrpflichtigen zu einem Dienst heranzuziehen, den er aus materiellrechtlichen Gründen nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt leisten muß. Liegt daher in der Person des Wehrpflichtigen ein Sachverhalt vor, der die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für seine Entlassung gemäß § 58 SG in Verbindung mit § 29 WpflG oder für seine Beurlaubung aus besonderem Anlaß gemäß § 28 SG in Verbindung mit den §§ 5 ff. der Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1967 (BGBl. I S. 541) erfüllt, so ist die gleichwohl erlassene Diensteintrittsaufforderung rechtswidrig. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale die zuständige Verwaltungsstelle ermächtigt ist, über die Entlassung oder die Beurlaubung des Soldaten nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Für eine vergleichbare Rechts- und Interessenlage im Einberufungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der trotz des Vorliegens von gesetzlichen Zurückstellungsgründen erlassene Einberufungsbescheid nicht nur dann rechtswidrig ist, wenn die für die Zurückstellung etwa erforderliche Ermessensentscheidung zugunsten des Wehrpflichtigen ergangen ist oder ermessensfehlerhaft zur Ablehnung der Zurückstellung geführt hat, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Ermessensentscheidung noch fehlt (zuletzt in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37.67/38.67 [MDR 1969, 696]). Das ist entsprechend anzuwenden auch auf die Diensteintrittsaufforderung, der gegenüber sich der Wehrpflichtige verteidigungsweise auf Tatbestände beruft, die erst nach einer behördlichen Ermessensentscheidung zur Entlassung oder zur Beurlaubung zu führen vermögen.

20

Soweit das angefochtene Urteil im Widerspruch zu diesen Erwägungen steht, kann ihm demnach nicht beigepflichtet werden. Das führt jedoch nicht zu seiner Aufhebung. Es erweist sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Diensteintrittsaufforderung steht im Sinne der vorangegangenen Ausführungen kein zum Zeitpunkt des festgesetzten Dienstbeginns beachtlicher Entlassungs- oder Beurlaubungsgrund entgegen.

21

Unter gleichzeitiger Berufung auch auf diejenigen Gründe, die er früher für sein im Anfechtungsstreit gegen Musterungs- und Einberufungsbescheid eingesetztes Begehren auf Zurückstellung vom Wehrdienst geltend gemacht hatte, wendet, der Kläger gegen die Anordnung zur Aufnahme der Dienstleistung in erster Linie ein, daß er zum festgesetzten Diensteintrittstermin am 1. April 1969 nunmehr drei Semester seines Hochschulstudiums hinter sich gebracht habe, so daß die Dienstaufnahme jedenfalls jetzt einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbreche und deshalb eine besondere Härte für ihn bedeute. Damit kann er aus Rechtsgründen nicht durchdringen.

22

Nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG kann ein Wehrpflichtiger entlassen werden, wenn das Verbleiben im Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Ihm kann nach § 8 Abs. 3 der Soldatenurlaubsverordnung Urlaub aus wichtigem Grund gewährt werden, wenn aus solchen persönlichen Gründen eine besondere Härte bei Nichtgewährung des Urlaubs entstehen würde. Der in diesen beiden Bestimmungen näher umschriebene Begriff der auf persönlichen Gründen beruhenden besonderen Härte stimmt wörtlich und inhaltlich überein mit demselben Begriff in der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 WpflG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß anerkannt, daß auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, nach denen sich die Frage beurteilt, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht und deshalb die Zurückstellung gerechtfertigt ist (BVerwGE 24, 351;Beschluß vom 27. Januar 1969 - BVerwG VIII B 96.67 -). Für die besondere Härte als Voraussetzung für die Beurlaubung aus wichtigem Grund gilt nichts anderes.

23

Die gleichlautende und gleichbedeutende Verwendung des Begriffs der besonderen Härte in den genannten Vorschriften läßt indessen nicht den Schluß zu, daß der Wehrpflichtige denselben Sachverhalt sowohl einerseits als Zurückstellungsgrund als auch andererseits als Entlassungs- oder Beurlaubungsgrund geltend machen kann. Das Verhältnis der Zurückstellungstatbestände zu den Tatbeständen über die Entlassung und die Beurlaubung des Wehrpflichtigen wird vielmehr auch in diesem Zusammenhang dadurch bestimmt, daß die Zurückstellung auf die Hinausschiebung der Einberufung gerichtet ist, während die Entlassung oder die Beurlaubung die vorherige Begründung des Wehrdienstverhältnisses durch die Einberufung gerade voraussetzen. Härtegründe, die bis zum Einberufungszeitpunkt entstehen, finden demnach Berücksichtigung durch die Zurückstellungsvorschriften; Härtegründe, die nach diesem Zeitpunkt während des Wehrdienstverhältnisses entstehen, finden Berücksichtigung durch die Vorschriften über die Entlassung und die Beurlaubung. Insoweit ist dem Wehrpflichtgesetz eine ausdrückliche Regelung der Frage zu entnehmen, welche rechtlichen Auswirkungen sich aus der nachträglichen Veränderung der im Einberufungszeitpunkt bestehenden Sachlage ergeben. Diese Regelung schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der für die Einberufung entscheidungserheblich gewesenen Sachlage als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit des durch die Begründung des Wehrdienstverhältnisses vollzogenen Einberufungsbescheids aus mit der Folge, daß in dem auf seine Aufhebung gerichteten Anfechtungsstreit nur die Sachlage zu dem in ihm festgesetzten Gestellungszeitpunkt maßgeblich ist (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65] und 27, 257 [263]). Dem entspricht es, daß umgekehrt für die Beantwortung der Frage, ob Entlassungs- oder Beurlautaungsgründe wegen besonderer Härte gegeben sind, grundsätzlich solche tatsächlichen Verhältnisse außer Betracht bleiben müssen, die im Einberufungsverfahren als Zurückstellungsgrund geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können. Die Entlassung oder die Beurlaubung sind mithin gerechtfertigt nur beim Vorliegen von solchen persönlichen Gründen, die nach dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintrittszeitpunkt entstanden oder zu früher entstandenen in der Weise hinzugetreten sind, daß jedenfalls durch das Zusammentreffen mehrerer jeweils für sich allein nicht ausreichender Gründe der Tatbestand der besonderen Härte erfüllt wird.

24

Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht in diesem Sinne nach dem im ursprünglichen Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintrittstermin entstanden. Sie lagen vielmehr bereits vorher vor und scheiden demnach als Einwendungen gegen die Diensteintrittsaufforderung aus. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß der Kläger das vor dem Einberufungszeitpunkt begonnene Studium fortsetzen konnte, weil er mit Rücksicht auf den schwebenden Rechtsstreit die Wehrdienstleistung einstweilen nicht aufzunehmen brauchte. Die dadurch ermöglichte weitere Förderung seines Studiums bedeutet für ihn zwar einen tatsächlichen Vorteil, nicht aber in rechtlicher Hinsicht das "Entstehen" eines vor dem Einberufungszeitpunkt nicht vorhanden gewesenen persönlichen Härtegrundes. Seine Ausbildung und die Folgen ihrer Unterbrechung durch die Wehrdienstleistung sind vor der Einberufung unter dem Gesichtspunkt eines auf besonderer Härte beruhenden Einberufungshindernisses geltend gemacht und gewürdigt worden. Sie sind demgemäß nicht während des Wehrdienstverhältnisses neu entstandene Entlassungs- oder Beurlaubungsgründe, mag sich auch der Ausbildungsstand seither durch Zeitablauf geändert haben.

25

Ob der Umstand, daß der Kläger nach dem ursprünglichen Inhalt der hier angefochtenen Diensteintrittsaufforderung bereits am 1. Oktober 1968 seinen Dienst aufnehmen sollte und daß er zu diesem Zeitpunkt in seiner Diplomvorprüfung stand, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen müssen, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Wem in dieser Hinsicht davon auszugehen wäre, daß die im Laufe des Studiums entstandene "Prüfungsituation" nicht von dem Sachverhalt umfaßt wird, der als Grund für eine Härte der Wehrdienstleistung schon im Einberufungszeitpunkt angelegt war und deshalb nicht erst nach der Begründung des Wehrdienstverhältnisses entstanden ist, so wäre der insoweit neuen Lage des Klägers jedenfalls durch die in ihrer Auswirkung einer Beurlaubung gleichkommenden Verschiebung des Gestellungszeitpunktes auf den 1. April 1969 ausreichend Rechnung getragen worden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie erfaßt auch die Kosten des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (BVerwGE 29, 115), das durch die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf