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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1969, Az.: BVerwG VIII B 96.67

Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Wehrdienst; Feststellung, daß die Versäumung der Beschwerdefrist, im Verwaltungsverfahren auf einer vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu vertretenden Verzögerung der Postzustellung beruht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 96.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 20.09.1966 - AZ: 10 K 1756/66

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Wehrdienst neu zu bescheiden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem der Klage stattgebenden Urteil wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Revision kann nicht zugelassen werden gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 41) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im Sinne des § 34 Abs. 3 WpflG in Verbindung mit§ 132 Abs. 3 VwGO darzutun, daß in einem Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre oder daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht.

4

Auf rechtsgrundsätzliche Fragen führen zunächst nicht die von der Beschwerde hervorgehobenen Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 7 der Wehrbeschwerdeordnung - WBO - vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1066). Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht - für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich - festgestellt, daß die Versäumung der Beschwerdefrist, im Verwaltungsverfahren auf einer vom damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zu vertretenden Verzögerung der Postzustellung beruht. Der in dem angefochtenen Urteil aus dieser Feststellung gezogene rechtliche Schluß, der Kläger sei im Sinne des§ 7 WBO durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen, ist rechtsfehlerfrei und gibt offensichtlich keine Gelegenheit, im vorliegenden Rechtsstreit Fragen grundsätzlicher Art zum Wehrbeschwerdeverfahren zu klären.

5

Grundsätzliche Rechtsfragen stellen sich auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Begriff der die vorzeitige Entlassung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne des§ 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil BVerwGE 24, 351 ausgeführt, daß der in der genannten Vorschrift verwendete Begriff der besonderen Härte gleichbedeutend ist mit demselben Begriff in der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 WpflG. Auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, sind deshalb diejenigen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, nach denen die Frage zu beurteilen ist, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht.

6

Zu dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Härtegrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. z.B. BVerwGE 16, 224 und 24, 351). Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, daß der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die in einem etwaigen Revisionsverfahren zu einer Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung führen könnten. Soweit die Beklagte im einzelnen darlegt, das. Verwaltungsgericht hätte aus den betrieblichen Verhältnissen in der Gärtnerei der Eltern des Klägers nicht schließen dürfen, daß er für deren Erhaltung und Fortführung im Sinne des§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG unentbehrlich sei, zeigt sie nicht eine, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, sondern greift sie vielmehr die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Darauf kann jedoch im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden, in dem nur über die Zulassung, der Revision nach Maßgabe der in § 34 Abs. 2 WpflG angeführten Zulassungsgründe zu entscheiden, nicht aber eine, materiellrechtliche Prüfung vorzunehmen ist.

7

Da das Verwaltungsgericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt ist, liegt auch kein Fall, vor, in dem die Revision wegen Divergenz zuzulassen wäre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht weicht das angefochtene Urteil allerdings von der in anderem Zusammenhang angeführten Entscheidung BVerwGE 24, 351 insofern ab, als es im Gegensatz zu ihr davon ausgeht, daß der Wehrpflichtige sein Begehren auf vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst mit der Verpflichtungsklage verfolgen kann. Jedoch ermöglicht auch dieser Umstand nicht die Zulassung der Revision. Einerseits sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Wehrpflichtsachen die Zulassungsgründe der Rechtsgrundsätzlichkeit und der Divergenz nur gegeben, wenn mit ihnen in bezug auf das materielle Recht geltend gemacht wird, daß die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten ist oder daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (BVerwGE 28, 22 und 29, 226). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen wiederholt entschieden, daß auch in Wehrpflichtsachen die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort entspricht, wo - wie im vorliegenden Verfahren - Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein vom Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (BVerwGE 28, 25 und 29, 239).

8

Die von der Beklagten angeregte Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in eine nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG ohne Zulassung statthafte Verfahrensrevision ist nicht möglich. Insoweit fehlt es schon an dem nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen Revisionsantrag. Selbst wenn es bei fehlendem förmlichen Antrag genügt, daß das Revisionsbegehren sonst eindeutig erkennbar ist, ist im vorliegenden Fall das Antragserfordernis für eine Verfahrensrevision nicht gewahrt, weil die Beklagte innerhalb der Revisionsfrist erkennbar nur die Zulassung der Revision erreichen, nicht aber bereits dieses Rechtsmittel selbst einlegen wollte. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Revision, scheitert somit schon daran, daß insoweit kein zulässiges Rechtsmittel vorliegen würde.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher