Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1969, Az.: BVerwG VIII C 37.67
Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger Erledigungerklärung des Klägers; Entscheidung in der Sache selbst nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers bei Interesse des Beklagten auf die Feststellung der anfänglichen Unbegründetheit der Klage; Interesse einer Beklagten Wehrbehörde an der Entscheidung über den Klageabweisungsantrag nach Erledigung des selbständig geltend gemachten Begehrens auf Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 37.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 16098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 03.06.1965 - AZ: IV 88/65
- VG Kassel - 12.08.1965 - AZ: IV 393/65
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 WpflG
- § 21 WpflG
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 161 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 31, 318 - 324
- DVBl 1969, 852 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 760 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1789-1791 (Volltext mit amtl. LS) "Begriff des "weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts""
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 27.02.1969 - AZ: VIII C 38.67
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers beschränkt sich der Rechtsstreit grundsätzlich auf die Erledigungsfrage; der Beklagte unterliegt in diesem Streit, wenn die Erledigung festgestellt wird.
- 2.
Hat der Beklagte in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Klage von Anfang an unbegründet war, so ist jedoch auch nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der Sache selbst zu entscheiden (im Anschluß an BVerwGE 20, 146[BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61]).
- 3.
Nach Erledigung des selbständig geltend gemachten Begehrens auf Zurückstellung vom Wehrdienst hat die beklagte Wehrbehörde ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über den Klagabweisungsantrag, wenn der Bestand eines Einberufungsbescheids von der Frage abhängt, ob sich der Kläger diesem gegenüber auf Zurückstellungsgründe berufen konnte.
- 4.
Zum Begriff des "weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts" im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1969
durch
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke, Dr. Heddaeus und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Juni 1965 und vom 12. August 1965 werden geändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 4. Dezember 1964 lehnte das Kreiswehrersatzamt den Antrag des Klägers ab, ihn mit Rücksicht auf seine Lehre als Großhandelskaufmann bis zum 1. April 1967 vom Grundwehrdienst zurückzustellen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Dezember 1964 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 31. März 1967 vom Wehrdienst zurückzustellen. Durch Urteil vom 3. Juni 1965 hat das Verwaltungsgericht dem Aufhebungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Dem Verpflichtungsantrag habe aus prozessualen Gründen nicht entsprochen werden können, weil in Wehrpflichtsachen nur die Anfechtungsklage statthaft sei. Diese sei jedoch begründet. Der Kläger habe zwar eine technische Lehre abgeschlossen, derentwegen er bereits früher zurückgestellt worden sei. Gleichwohl sei er aber mit Rücksicht auf seine derzeitige kaufmännische Lehre erneut zurückzustellen. Zum vorgesehenen Einberufungszeitpunkt werde er 9 Monate und damit nahezu ein Drittel der Lehrzeit hinter sich gebracht haben. Seine Einberufung würde daher im Sinne des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 41) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), eine besondere Härte bedeuten, weil sie zur Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes führen würde. Überdies wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger unmittelbar nach Abschluß der ersten Lehre einzuberufen. Da sie das unterlassen habe, wiege sein Interesse, seine nunmehr, weitgehend geförderte zweite Lehre vor seiner Heranziehung zu. Ende zu führen, schwerer als das Interesse der Beklagten an einer möglichst vollständigen Erfassung der tauglich gemusterten Wehrpflichtigen. Dies gelte besonders deshalb, weil der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der zweiten Lehre erst 22 Jahre alt sein werde, so daß er noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zum vollen Grundwehrdienst herangezogen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, sowie die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Mit der Begründung, er habe seine Ausbildung als Großhandelskaufmann inzwischen abgeschlossen, hat er während des Revisionsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte ist der Erledigungserklärung nicht beigetreten, sie hält an ihrem Sachantrag fest.
Durch Bescheid vom 28. Mai 1965 wurde der Kläger vom Kreiswehrersatzamt zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der daraufhin erhobenen Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet und der Klage durch Urteil vom 12. August 1965 stattgegeben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: In dem Rechtsstreit, mit dem der Kläger den Antrag auf seine Zurückstellung vom Wehrdienst verfolgt habe, sei durch das Urteil vom 3. Juni 1965 entschieden worden, daß er bis zur Beendigung seiner Lehre zurückzustellen sei. Daraus ergebe sich, daß er vor dem genannten Zeitpunkt nicht habe einberufen werden dürfen. Der gleichwohl ergangene Einberufungsbescheid sei deshalb rechtswidrig und habe aufgehoben werden müssen.
Auch gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie beantragt,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß hat das erkennende Gericht die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
Die Revisionen sind begründet. Sie führen unter Änderung der angefochtenen Urteile zur Abweisung der Klagen in vollem Umfang. Dabei kann die Frage, ob die bereits vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 1965 aus prozessualen Gründen ausgesprochene Abweisung der Verpflichtungsklage mit dem Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung vereinbar ist, nicht geprüft werden; insoweit ist das vom Kläger nicht angefochtene Urteil rechtskräftig geworden.
1.
Das in dem Verfahren BVerwG VIII C 37.67 vom Kläger verfolgte Zurückstellungsbegehren hat sich dadurch erledigt, daß der geltend gemachte Zurückstellungsgrund im Verlaufe des Rechtsstreits weggefallen ist. Das Zurückstellungsbegehren, das in diesem Verfahren nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetzt, sondern als Leistungsanspruch selbständig erhoben worden war (vgl. dazu BVerwGE 27, 257[BVerwG 29.06.1967 - BVerwG VIII C 33.67] und 29, 239), war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 31. März 1967 und sachlich bis zum Ablauf der bis zu diesem Tage dauernden Zweitlehre des Klägers als Großhandelskaufmann beschränkt. Da er infolge der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid die Wehrdienstleistung tatsächlich nicht aufgenommen hat, konnte er die Lehre, derentwegen er die Zurückstellung beantragt hatte, zum vorgesehenen Zeitpunkt zu Ende führen. Damit war sein Klagebegehren gegenstandslos geworden. Hätte er auf seinem ursprünglichen - nunmehr auf eine unmögliche Leistung gerichteten - Klagantrag beharrt, so hätte er schon aus diesem Grunde mit seiner Klage abgewiesen werden müssen. Seine nach Einlegung der Revision abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit sei im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigt, entspricht daher der Verfahrensrechtslage.
In den Fällen, in denen der Kläger den Rechtsstreit unter Widerspruch des Beklagten einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt, tritt in der Regel an die Stelle des durch den ursprünglichen Klagantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - diese Behauptung als richtig und der Widerspruch des Beklagten somit als unbegründet, so ist die Erledigung der Hauptsache grundsätzlich durch Urteil streitig festzustellen. Dabei bleibt die materiellrechtliche Beurteilung des ursprünglichen Klagebegehrens außer Betracht; der Beklagte unterliegt, weil er zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Klagabweisungsantrag festhält.
Diese Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Im Urteil BVerwGE 20, 146[BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß der Beklagte auch bei nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an seinem Klagabweisungsantrag festzuhalten berechtigt ist, wenn er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat, daß der mit der Klage gegen ihn erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe. Unter dieser Voraussetzung ist es mit dem in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, nach welchem ein von dem Kläger auf den Kostenpunkt beschränkter Rechtsstreit in der Regel nicht der Kostenentscheidung wegen zu einer abschließenden Sacherörterung führen soll, vereinbar, daß das Gericht über den aufrechterhaltenen Klagabweisungsantrag des Beklagten in der Sache entscheidet. An dieser Rechtsprechung hält der hier erkennende Senat fest. Besteht auf Seiten des Beklagten eine solche Interessenlage, die es dem Kläger nach dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ermöglicht, in Fortsetzung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsstreites die Feststellung zu begehren, der erledigte Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen, so muß auch dem Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, durch die Aufrechterhaltung seines Klagabweisungsantrages eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen.
Die vorstehende verfahrensrechtliche Beurteilung stimmt mit der Rechtsansicht nicht überein, die der Bundesgerichtshof für das zivilprozessuale Verfahren zuletzt im Urteil vom 7. November 1968 - VII CR 72.66 -, NJW 1969, 237 [BGH 07.11.1968 - VII ZR 72/66], vertreten hat. Das nötigt jedoch nicht zu einer Vorlegung der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146[BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67 -, MDR 1969, 168 = NJW/RZW 1969, 228).
Ein Fall, in dem bei Erledigung des Klagebegehrens ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrages anzuerkennen ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit für die Beklagte gegeben.
Von der Frage, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die vom Kläger seinerzeit begehrte Zurückstellung vorgelegen haben, hängt der Ausgang des ebenfalls anhängigen Anfechtungsstreits gegen den Einberufungsbescheid ab. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der trotz des Vorliegens von gesetzlichen Zurückstellungsgründen des § 12 Abs. 4 WpflG erlassene Einberufungsbescheid nicht nur dann rechtswidrig ist, wenn die für die Zurückstellung erforderliche Ermessensentscheidung zugunsten des Wehrpflichtigen ergangen ist oder ermessensfehlerhaft zur Ablehnung des Antrags geführt hat, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Ermessensentscheidung (noch) fehlt. Das als isoliertes Antragsverfahren erledigte Zurückstellungsbegehren bleibt deshalb im Streit um die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids entscheidungserhebliche Vortrage. Wäre der Einberufungsbescheid ergangen unter der rechtlich unzutreffenden Annahme der Wehr Verwaltung, daß die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Zurückstellung nicht gegeben waren und eine Ermessensentscheidung aus diesem Grunde nicht in Betracht zu ziehen war, so würde er sich als von Anfang an rechtswidrig erweisen. Das müßte zu seiner Aufhebung führen ohne Rücksicht darauf, daß der Zurückstellungsgrund nachträglich weggefallen ist.
Hängt demnach der Bestand eines noch nicht unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids materiell von der Entscheidung über die Berechtigung des ihm gegenüber verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsbegehrens ab, so ist in dem in der Hauptsache erledigten Zurückstellungsverfahren nicht anders als für den Kläger nach. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch für die Beklagte ein zur Fortsetzung des Rechtsstreits berechtigendes Interesse an einer Sachentscheidung anzuerkennen. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.
Die Sachentscheidung muß zur Klagabweisung führen. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker abgeschlossen. Im Hinblick auf diese Lehre war er bis zum 30. September 1964 vom Wehrdienst zurückgestellt. Am 1. Oktober 1964 begann er in der Absicht, später den Beruf eines technischen Kaufmanns auszuüben, eine zweite Lehre als Großhandelskaufmann, die nach dem Lehrvertrag bis zum 31. März 1967, mithin 30 Monate, dauerte. Bei den beiden Lehren handelt es sich um zwei verschiedene Ausbildungen zu zwei verschiedenen Lehrberufen, während für die vom Kläger erstrebte Tätigkeit als technischer Kaufmann weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch ein bestimmtes Berufsbild festgelegt sind.
Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schluß, daß die Einberufung des Klägers im Hinblick auf die durch sie bewirkte Unterbrechung der Ausbildung zum vorgesehenen Einberufungstermin eine besondere Härte bedeutet haben würde. Mit der zweiten Lehre wäre insbesondere nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ein "weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt" betroffen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250[BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -; Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -). Diese Voraussetzung war beim Kläger im Zeitpunkt der Einberufung hinsichtlich seiner Zweitlehre nicht gegeben, mag auch an der Erreichung eines Drittels der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nur ein Monat gefehlt haben. Da für die Ausbildung selbst keine Besonderheiten ersichtlich oder geltend gemacht worden sind, die in bezug auf den Begriff der "weitgehenden Förderung" in Ausnahmefällen möglicherweise zur Anwendung eines anderen zeitlichen Maßstabes nötigen können, kann sich der Kläger nicht auf einen Sachverhalt berufen, bei dessen Vorliegen das Wehrpflichtgesetz die Unterbrechung einer Ausbildung durch den Wehrdienst ohne weiteres als eine besondere Härte ansieht.
Diese rechtliche Beurteilung schließt es allerdings grundsätzlich nicht aus, eine durch die Einberufung verursachte besondere Härte jedenfalls nach der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG anzuerkennen. Indessen sind im vorliegenden Fall auch dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt. Indem das Wehrpflichtgesetz den Wehrpflichtigen nach Maßgabe des besonderen Tatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG vor der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes regelmäßig schützt, bringt es gleichzeitig zum Ausdruck, daß es im übrigen nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird, für sich allein grundsätzlich nicht als einen Zurückstellungsgrund ansieht. Dafür, daß die Unterbrechung der Ausbildung des Klägers zu schwereren Nachteilen geführt haben würde, als sie das Gesetz für zumutbar hält, liegen im vorliegenden Rechtsstreit keine tatsächlichen Feststellungen vor.
In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht allerdings ausgeführt, die besondere Härte der Einberufung ergebe sich daraus, daß das Kreiswehrersatzamt den Kläger nicht alsbald nach der Beendigung der ersten Lehre zum Wehrdienst herangezogen habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Kreiswehrersatzamt von dem Regelfall ausgehen durfte, in dem nach Beendigung der Lehre die Berufstätigkeit aufgenommen wird. Will der Wehrpflichtige im Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung für einen staatlich anerkannten Lehrberuf seine Ausbildung durch eine zweite Lehre fortsetzen, so obliegt es ihm, zur Vermeidung der Unterbrechung des neuen Ausbildungsabschnitts dem Kreiswehrersatzamt die beabsichtigte Aufnahme der zweiten Lehre so rechtzeitig anzuzeigen, daß das Kreiswehrersatzamt die Möglichkeit hat, ihn zwischen den beiden Ausbildungen einzuberufen. Hat der Wehrpflichtige eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann unbeschadet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob sich aus ihr gegebenenfalls Rechte des Wehrpflichtigen auf eine Einberufung zu einem bestimmten Zeitpunkt herleiten lassen, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Unterbrechung der Ausbildung durch ein anderes Verfahren der Wehrbehörde hätte vermieden werden können und aus diesem Grunde als besonders hart erscheinen müsse. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger dem Kreiswehrersatzamt keine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme seiner zweiten Lehre gemacht. Er hat erstmals mit Schreiben vom 30. November 1964 wegen der zwei Monate vorher aufgenommenen Ausbildung um weitere Zurückstellung gebeten.
2.
Die vorstehenden Ausführungen ergeben für den - von keinem der Prozeßbeteiligten für erledigt erklärten - Streit um die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids (BVerwG VIII C 38.67), daß die Einberufung nicht unter Verletzung von Zurückstellungsvorschriften rechtswidrig angeordnet worden ist. Das muß auch zur Abweisung dieser Klage führen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung auf je 3.000 DM und für die Zeit danach auf insgesamt 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Heddaeus
Dr. Korbmacher