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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1968, Az.: BVerwG VIII B 50/68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 50/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 20.03.1968 - VG 2 K 227/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der eine Lehre als Industriekaufmann abgeschlossen hat, wurde durch Musterungsbescheid für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt, gleichzeitig aber bis zum 30. Juni 1968 zurückgestellt, damit er Gelegenheit habe, seine inzwischen aufgenommene Tätigkeit als Hotelvolontär zu beendigen. Nach vorzeitiger Aufgabe dieser Tätigkeit stellte er den Antrag, ihn für die Dauer seiner am 1. Oktober 1967 begonnenen Lehre als Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe weiterhin zurückzustellen. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. November 1967 ab und widerrief die im Musterungsbescheid ausgesprochene Zurückstellung.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 7. November 1967 sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Die Revision ist nicht zuzulassen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetztes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S 391). Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im Sinne des § 132 Abs. 3 VwGO darzutun, daß von einem späteren Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten ist.

5

Als rechtsgrundsätzlich bezeichnet der Kläger zunächst die Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere Lehren als eine einheitliche Ausbildung anzusehen sind. Diese Frage würde sich indessen in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht stellen. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG hebt nicht ab auf die Unterbrechung der Ausbildung, sondern auf die Unterbrechung eines Ausbildungsabschnittes. Rechtserheblich ist deshalb nicht die Frage, wann verschiedene Ausbildungsverhältnisse als eine einheitliche Ausbildung zu dem letztlich erstrebten Beruf gewertet werden können, sondern die davon unabhängige Frage, ob die jeweils zur Beurteilung stehende konkrete Ausbildung nach ihrer Anlage oder nach den für sie maßgebenden Vorschriften in erkennbar abgegrenzte Abschnitte gegliedert ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch wiederholt Stellung genommen (BVerwGE 22, 349;  24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65]. Der vorliegende Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die unter diesem Gesichtspunkt die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

6

Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob die durch Anrechnung eines Teiles der Erstlehre bewirkte Verkürzung der Zweitlehre als deren weitgehende Förderung zu beurteilen ist, kann nicht zu einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung führen. Ob ein Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert ist und deshalb den Schutz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG genießt, hängt von seiner tatsächlichen Dauer und der Zeit ab, die der Wehrpflichtige in diesem Abschnitt verbracht hat. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 -). Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger hinsichtlich seiner derzeitigen Lehre, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein selbständiger Ausbildungsabschnitt ist und im Zeitpunkt der Einberufung sechs Monate gedauert hat, auch dann nicht gegeben, wenn die Verkürzung der Lehrzeit auf zwei Jahre berücksichtigt wird. Auf die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehenen allgemeinen Erwägungen zur Bedeutung der Anrechnung früherer Ausbildungsabschnitte auf spätere Teile der Ausbildung käme es deshalb in einem Revisionsverfahren nicht an.

7

Der Rechtsstreit führt schließlich auch insoweit nicht auf rechtsgrundsätzliche Fragen, als der Kläger darauf abhebt, die besondere Gestaltung seiner Ausbildung beruhe nicht auf eigenem "Verschulden", sondern sei die Folge der ihm unrichtig erteilten Auskunft, die Absolvierung einer Hotelvolontärzeit genüge für den Besuch der Hotelfachschule. Es ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung, daß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG das Merkmal eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes an den objektiv erreichten Ausbildungsstand anknüpft, ohne Raum zu lassen für die Frage, welche Umstände dazu geführt haben, daß der Wehrpflichtige in seiner Ausbildung noch nicht weiter fortgeschritten ist. Solche Umstände können allerdings von rechtserheblicher Bedeutung sein für die Frage, ob eine Zurückstellung geboten ist auf Grund der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG. Das entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf keiner erneuten Entscheidung (BVerwGE 16, 219;  24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher