Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1966, Az.: BVerwG VIII C 66.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 66.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1965 - AZ: V A 1164/63
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Satz 2 BWGöD
- § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD
- § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD
- § 18 BWGöD
- § 25 Abs. 1 BWGöD
- § 26 Abs. 1 BWGöD
- § 28 BWGöD
- § 35 Abs. 2 BWGöD
- § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO
- § 29 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 24, 119 - 123
- AS 24, 119 - 123
- RiA 1967, 156
- RzW 1967, 43
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse der Wiedergutmachungsbehörde und der Zahlungsbehörde bei der Festsetzung des Ruhegehalts der noch nicht wiederangestellten Geschädigten, insbesondere bei der Festsetzung des fiktiven Besoldungsdienstalters.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des. Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1965 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1963 werden aufgehoben.
Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1962 wird der Beklagte für verpflichtet erklärt, den Kläger auf seinen Widerspruch gegen die Bescheide vom 25. Mai 1961 und vom 11. September 1961 nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 19... geborene Kläger war Angestellter bei dem Arbeitsamt in Danzig und wurde im Jahre 1933 aus politischen Gründen entlassen. Am 21. Januar 1948 wurde er Angestellter bei dem Arbeitsamt Kiel. Er wurde im Juni 1952 fristlos entlassen, weil er seine von September 1927 bis April 1928 dauernde Mitgliedschaft in der NSDAP verschwiegen habe; das Arbeitsverhältnis wurde auf Grund eines Vergleichs fortgesetzt bis zum 31. Dezember 1952. Im Entschädigungsverfahren wurde ein Vergleich geschlossen, nachdem das Oberlandesgericht ein zurückverweisendes Urteil vom 17. Dezember 1958 damit begründet hatte, es sei nicht mit Sicherheit feststellbar, daß der Kläger mit seinem Willen Mitglied der NSDAP geworden sei und schuldhaft unrichtige Angaben über seine Parteizugehörigkeit gemacht habe. Daraufhin gewährte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem Kläger durch Bescheid vom 14. Oktober 1960 Wiedergutmachung wie folgt: Er habe - Dienstfähigkeit vorausgesetzt - das Recht auf bevorzugte. Wiederanstellung als Regierungsinspektor (BesGr. A 9 BBesO); als Tag seiner Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO gelte der 1. April 1944; er erhalte ab 1. April 1951 ein Ruhegehalt nach § 10 und für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 eine Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073); seine ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhe sich um die Zeit vom 1. Oktober 1933 bis zum 15. September 1938 (§ 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD); für die Zeit vom 21. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1952 erhalte er gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD unter Anrechnung der erhaltenen Vergütung die seinem Wiederanstellungsanspruch entsprechenden Bezüge.
Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf setzte durch Bescheid vom 19. April 1961 die dem Kläger gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD zustehenden Bezüge unter Anrechnung der ihm gezahlten Vergütung fest auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO.
Das beklagte Land zahlt durch seine Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums (jetzt Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen) - "Versorgungsstelle" - das dem Kläger gemäß § 10 Abs. 1 BWGöD zustehende Ruhegehalt für Rechnung des Bundes (§ 29 Abs. 1 BWGöD). Die Versorgungsstelle erließ einen vorläufigen Festsetzungsbescheid vom 25. Mai 1961 nebst Ruhensberechnungen wegen der anrechenbaren Einkünfte des Klägers; sie erklärte die vorläufige Festsetzung durch Bescheid vom 11. September 1961 für endgültig. Das Ruhegehalt wurde festgesetzt für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 25. Januar 1961; für die Zeit ab 26. Januar 1961 erhält der Kläger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD ein Ruhegehalt in Höhe der Dienstbezüge, die ihm im Falle der Wiederanstellung zuständen.
Das Ruhegehalt wurde berechnet nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO, Stufe 4 (Besoldungsdienstalter vom 1. April 1944), mit einem Ruhegehaltsatz von 65 vom Hundert (Zurruhesetzung zum 1. April 1951).
Der Kläger hatte bereits gegen den Bescheid vom 25. Mai 1961 Widerspruch eingelegt; er verfolgte diesen Widerspruch, nachdem dieser Bescheid für endgültig erklärt worden war. Zur Begründung des Widerspruchs machte er geltend: Die Möglichkeit, Vordienstzeiten anzurechnen (§ 6 des Besoldungsgesetzes - BesG - [Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927, RGBl. I S. 349, in der für Bundesbeamte geltenden Fassung vom 17. Mai 1950, BGBl. S. 207]; Nr. 28 der Besoldungsvorschriften - BV - in der Fassung vom 15. Mai 1940 [RBB S. 139]), sei unbeachtet geblieben. Für die Zeiten ab 1. Januar 1953 und ab 1. April 1957 sei das Besoldungsdienstalter verbindlich festgelegt worden durch Bescheide des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1962; daraus ergäben sich Verbesserungen in Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) und des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993).
Der Widerspruch wurde zurückgewiesen durch Widerspruchsbescheid der Versorgungsstelle vom 5. Dezember 1962, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Für die Versorgungsbezüge, die gemäß § 10 Abs. 1 BWGöD für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 25. Januar 1961 zu zahlen seien, sei der Kläger so zu behandeln, als sei er entsprechend dem ihm zuerkannten Wiedergutmachungsanspruch wiederangestellt und zum 1. April 1951 zur Ruhe gesetzt worden, in Anwendung des an diesem Stichtag für Bundesbeamte geltenden Versorgungsrechts. Gemäß § 5 BesG habe das Besoldungsdienstalter auf den 1. April 1944 festgesetzt werden müssen; die vom Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen auf Ersuchen der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vorgenommene Neuberechnung des Besoldungsdienstalters auf Grund des Besoldungsänderungsgesetzes 1953 und des Besoldungsgesetzes könne für den genannten Zeitraum nicht anerkannt werden, weil die geänderten Besoldungsvorschriften nur auf aktive Beamte, nicht auf Ruhestandsbeamte anzuwenden seien.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger, unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides und des Widerspruchsbescheides das beklagte Land zu verpflichten, die Ruhegehaltsbezüge ab 1. April 1951 neu festzusetzen und das Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1. Januar 1953 auf den 14. April 1939 und mit Wirkung vom 1. April 1957 auf den 1. September 1931 festzusetzen. Er trug vor, die tätig gewordene Versorgungsstelle sei unzuständig und die seit 1951 eingetretenen Änderungen des Besoldungsrechts seien zu berücksichtigen gewesen. Er habe ein Recht auf Gleichstellung mit vergleichbaren Bediensteten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die hier tätig gewordene Versorgungsstelle sei die zuständige Stelle des gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichteten Landes. Die dem Kläger gemäß § 10 Abs. 1 BWGöD zustehenden Bezüge seien richtig berechnet worden unter der Voraussetzung, daß der Kläger dem Wiedergutmachungsbescheid entsprechend wie ein zum 1. April 1951 in den Ruhestand getretener Bundesbeamter zu behandeln sei. Die Frage, wie ab 26. Januar 1961 die ihm gemäß § 10 Abs. 3 BWGöD zustehenden Bezüge zu bemessen seien, sei hier nicht im Streit. Die Besoldungsrechtsänderungen von 1953 und von 1957 hätten sich auf vorhandene Ruhestandsbeamte nicht ausgewirkt. Gemäß § 5 Abs. 1 BesG beginne das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beamten mit dem Tag der Anstellung, im Falle des Klägers also am 1. April 1944, Die Ablehnung einer Anrechnung von Vordienstzeiten sei nicht rechtswidrig.
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger sein Klagebegehren. Er wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Zu Unrecht beanstande der Kläger die Zuständigkeit der Versorgungsstelle; diese sei im Geschäftsbereich des Innenministeriums errichtet worden und als eine Abteilung des Innenministeriums anzusehen, also keine selbständige Behörde. Ihre Aufgabe sei unter anderem die Festsetzung solcher Versorgungsbezüge gewesen, wie sie dem Kläger gemäß der ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung zuständen (§ 29 Abs. 1 BWGöD); mit dem Vorbringen, seine Ansprüche seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, hätte der Kläger die Wiedergutmachungsentscheidung bekämpfen müssen. Mit zutreffenden Gründen habe das Verwaltungsgericht dargelegt, daß das Besoldungsdienstalter richtig festgesetzt worden sei.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Anspruch, sein Besoldungsdienstalter für die ihm ab 1. April 1951 zu zahlenden Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1953 auf den 14. April 1939 und ab 1. April 1957 auf den 1. September 1931 festzusetzen. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beruft sich in erster Linie darauf, daß der Wiedergutmachungsbescheid hinsichtlich des ihm zustehenden Besoldungsdienstalters abgeändert worden sei durch den Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1962; dieser Bescheid hätte berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision - über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann - führt nicht zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache selbst, sondern zu einem gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO ergehenden Urteil, wonach es einer nochmaligen Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den angefochtenen Festsetzungsbescheid bedarf.
Da nur noch über die versorgungsrechtlichen Folgen des unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheides zu befinden ist, richten sich der Verwaltungsrechtsweg, das Vorverfahren und das Revisionsverfahren nach §§ 126, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802); vgl. BVerwGE 20, 69.
Da der Bund zur Wiedergutmachung verpflichtet ist und im Dienstbereich der zuständigen Wiedergutmachungsbehörde - dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - keine für Versorgungszahlungen zuständige Bundesdienststelle besteht (§ 29 Abs. 1 BWGöD), leistet das beklagte Land, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, die ihm zustehenden Versorgungszahlungen für Rechnung des Bundes.
Die Versorgungsstelle, die hier tätig geworden ist, war unter der Bezeichnung "Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäft, bereich des Innenministeriums ..." diesem Ministerium eingegliedert, nahm also, ohne selbst Behörde zu sein, dessen Aufgaben wahr; insoweit ist auf die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zu verweisen.
Der Rechtsstreit betrifft die Berechnung des Ruhegehalts, das dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 25. Januar 1961 zusteht; auf die Festsetzung dieses durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD geregelten Ruhegehalts beschränkt sich der mit dem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 11. September 1961, durch den die vorläufige Festsetzung vom 25. Mai 1961 für endgültig erklärt wurde. Nicht im Streit sind die dem Kläger gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD zugesprochenen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwGE 8, 314[BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59]) und die erhöhten Versorgungsbezüge, die ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD ab 26. Januar 1961 deshalb gewährt werden, weil ihm binnen drei Monaten ab Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides keine seinem Wiedergutmachungsanspruch entsprechende Wiederanstellung angeboten worden ist; auf die Beraessungsgrundlagen für die nach § 35 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD zu gewährenden Bezüge kommt es hier nicht an.
Gemäß § 10. Abs. 1 Satz 1, § 28 BWGöD erhält der Geschädigte ab 1. April, 1951 bis zur Wiederanstellung - solange nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erfüllt sind oder der Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens der Altersgrenze eingetreten ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD) - als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt, das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt zum 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre. Die Bemessungsgrundlagen sind nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn (§ 22 BWGöD) aus dem Wiedergutmachungsbescheid zu entnehmen (vgl. § 18 BWGöD); aus dessen Regelung, die die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD betrifft, ergeben sich die für die Festsetzung des Ruhegehalts ab 1. April 1951 maßgeblichen Merkmale. Im vorliegenden Fall hatte die gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD mit der Sache befaßte Landesdienststelle auf der Grundlage der Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Vorschriften des für solche Bundesbeamte geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden, die im Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 25. Januar 1961 nach einer Zurruhesetzung zum 1. April 1951 ein Ruhegehalt beanspruchen konnten.
Mit Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß solche Ruhestandsbeamte des Bundes bei der Festsetzung des Ruhegehalts festgelegt blieben auf die besoldungsrechtlichen Merkmale im Zeitpunkt der (hier auf den 1. April 1951 fingierten) Zurruhesetzung: Gemäß § 180 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Fassungen vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) blieben die Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt unverändert. Das Besoldungsänderungsgesetz vom 27. März 1953 und das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 änderten nichts an diesem Grundsatz. Die Änderungen des Bundesbeamtengesetzes (vgl. die Neufassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1801]) und des Bundesbesoldungsgesetzes (vgl. das Gesetz vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1361]) bleiben hier außer Betracht, weil sie nicht zurückwirkten auf den hier allein in Betracht kommenden Zeitraum, der am 25. Januar 1961 endete.
Aus dem Wiedergutmachungsbescheid des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ergeben sich die folgenden Merkmale für die Bemessung des Ruhegehalts des Klägers: Dieser ist zu behandeln wie ein früherer Angestellter der Arbeitsverwaltung, der am 1. April 1944 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und als Bundesbeamter zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt wurde. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit als Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt ist nicht im Streit. Die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Grundlage für die Festsetzung des Ruhegehalts wird durch das Besoldungsdienstalter festgelegt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BesG beginnt das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beamten grundsätzlich mit dem Tage der Anstellung. Mit Recht ist die Versorgungsstelle bei der Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers ohne Rücksicht auf die Besoldungsrechtsänderungen in den jähren 1953 und 1957 von dieser Vorschrift ausgegangen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, in seinem Fall sei gemäß dem von ihm angeführten Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1962 ein anderes Besoldungsdienstalter einzusetzen.
Der Präsident des Landesarbeitsamtes und dessen oberste Dienstbehörde - der Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - sind weder als Wiedergutmachungsbehörde (§ 25 BWGöD) noch als Zahlungsbehörde (§§ 18, 29 Abs. 1 BWGöD) zuständig für die Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers; sie haben auch nichts zu tun mit der Festsetzung des dabei einzusetzenden Besoldungsdienstalters. Meinungsäußerungen dieser Behörden sind im anhängigen Verfahren unerheblich. Abgesehen davon wird im genannten Schreiben unter I. zum Ausdruck gebracht, daß die vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters ungerechtfertigt seien, während die unter II. und III. enthaltenen Hinweise des Schreibens auf die in den Jahren 1953 und 1957 erfolgten Verbesserungen - auf Grund derer das Besoldungsdienstalter ab 1. Januar 1953 auf den 14. April 1939 und ab 1. April 1957 auf den 1. September 1931 festgesetzt worden sei - keinen Zusammenhang haben können mit der Festsetzung des Ruhegehalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD; welchen Sinn insoweit dieses Schreiben hat, bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil dieses Schreiben die vom Kläger behauptete Bindungswirkung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt haben kann.
Daraus folgt aber noch nicht, daß alle Einwendungen des Klägers gegen die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters bei Berechnung der Bezüge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD unbegründet sind. Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung allein unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bestätigt; aus der Begründung dieses Urteils sind folgende Ausführungen hervorzuheben:
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf der Grundlage der Wiedergutmachungsentscheidung sei für eine Anrechnung der Zeit nach Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung, die etwa am 1. April 1941 anzunehmen sei, auch über ein fingiertes Diätendienstalter gemäß § 5 Abs. 2 BesG in Verbindung mit Nr. 18 BV kein Raum, da diese Zeit fünf Jahre nicht übersteige. Auf eine Anrechnung der im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst verbrachten Zeit im öffentlichen Dienst (§ 6 BesG) habe der Kläger keinen Anspruch, selbst wenn man annehme, daß die in § 6 BesG genannte Ermächtigung der obersten Dienstbehörde auf die hier tätig gewordene Versorgungsstelle als zuständige Behörde übergegangen sei; § 6 BesG sei eine Ermessensvorschrift und nach Nr. 28 BV eine Ausnahmebestimmung, von der nur in besonders gearteten Fällen Gebrauch gemacht werden solle. Eine Ermessensverletzung des beklagten Landes sei nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, für andere ehemalige Angehörige der Arbeitsverwaltung im Bereich der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung pflege ein günstigeres Besoldungsdienstalter festgesetzt zu werden; das beklagte Land verletze den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn es von Grundsätzen und Verwaltungsübungen abweiche, die ein anderer Rechtsträger in seinem Bereich anwende; der Gleichheitsgrundsatz könne nur verletzt sein, wenn derselbe Rechtsträger Gleiches ungleich behandele.
Bei diesen Ausführungen ist folgendes verkannt worden: Die Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26 Abs. 1 BWGöD) enthält die Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD; sie vollzieht die materiellrechtlichen Wiedergutmachungsbestimmungen im Wege der Rechtsanwendung auf den Einzelfall. Die für die Bemessung des Ruhegehalts maßgebliche Nachzeichnung der Dienstlaufbahn richtet sich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD. Diese Vorschrift ist durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) - Art. I. Nr. 6, Art. VIII Abs. 1 Nr. 1 - rückwirkend auf den 1. April 1951 dahin gefaßt worden, daß dem Geschädigten die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren ist, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht geschädigt worden wäre und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Wurden - was im erstinstanzlichen Urteil für möglich gehalten wird - im Bereich der Arbeitsverwaltung Beamte hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters abweichend von der Regelvorschrift des § 5 BesG günstiger behandelt, so haben Geschädigte, die ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD gleichzustellen sind, auch insoweit das Recht auf Gleichbehandlung. Dazu bedarf es keines Rückgriffs auf Art. 3 Abs. 1 GG; das ist vielmehr die notwendige Folgerung aus der genannten Vorschrift, soweit sie die Bestimmung der auf den 1. April 1951 festzulegenden "Besoldung" des Geschädigten regelt. Es handelt sich um eine Regelung, die der Wiedergutmachungsbehörde (§§ 25, 26 BWGöD) obliegt, die aber nicht gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD auf die Zahlungsstelle eines Landes übertragen werden kann.
Die "Besoldung" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD wird bestimmt durch die Besoldungsgruppe und bei aufsteigenden Gehältern durch das Besoldungsdienstalter (Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 9 BWGöD, Nr. 3 Satz 2). Zwar bedeutet die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BWGöD, wonach dem Wohnsitzland der Auftrag erteilt wird, Versorgungsleistungen für den Bund zu erbringen, nicht nur die Zahlung als solche, sondern auch die Festsetzung und Regelung im Sinne der Besoldungs- und Versorgungsvorschriften des Bundes (VV zu § 29 BWGöD, Nr. 1); damit wird den Zahlungsdienststellen der Länder aber nicht ein Teil der Aufgaben übertragen, die der Wiedergutmachungsbehörde im Wiedergutmachungsverfahren obliegen. Im Kommentar von Anders (Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., 1956, Anm. 2 zu § 29 BWGöD) heißt es allerdings, zur "Leistung" der Zahlungen im Sinne des § 29 BWGöD gehöre auch die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das BDA (§ 6 BesG). Das kann aber nur richtig sein - dazu bedarf es hier keiner Stellungnahme -, wenn ein solcher Aufgabenübergang die im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu treffende Entscheidung über die dem Geschädigten am 1. April 1951 zustehende Besoldung unberührt läßt; die nähere Bestimmung der Besoldungsmerkmale bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge (§§ 18, 29 Abs. 1 BWGöD) obliegt aber in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ausschließlich der Wiedergutmachungsbehörde und wird durch § 29 Abs. 1 BWGöD - selbst bei weitester Auslegung dieser Vorschrift - nicht auf eine andere Behörde übertragen.
Bei Anwendung der Regelvorschrift des § 5 BesG ergaben sich aus der Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung alle erforderlichen Merkmale für die Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers. Es fehlte aber eine positive oder negative Entscheidung zur Frage, ob bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters mit einer Anrechnung von Vordienstzeiten zu rechnen gewesen wäre. Diese Frage wurde aufgeworfen durch den Widerspruch des Klägers und sein späteres Vorbringen, im Bereich der Arbeitsverwaltung sei eine solche Anrechnung von Vordienstzeiten üblich gewesen. Daraus ergab sich nicht die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung der gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD tätig werdenden Landesbehörde, sondern die Lückenhaftigkeit der Wiedergutmachungsentscheidung. Da diese sich jeder Bestimmung eines Besoldungsdienstalters enthält - offenbar in der Annahme, das Besoldungsdienstalter lasse sich auf Grund der vorhandenen Merkmale errechnen -, kann dem Kläger nicht entgegengehalten, werden, er hätte das Recht auf ein besseres Besoldungsdienstalter im Wiedergutmachungsverfahren (§ 26 BWGöD) erkämpfen müssen. Andererseits kann auf Grund der lückenhaften Wiedergutmachungsentscheidung nicht abschließend entschieden werden über das dem Kläger zustehende Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD.
Wie in einem solchen Falle zu entscheiden ist, ist unmittelbar aus dem Gesetz, zu entnehmen: Da gemäß § 24 BWGöD kein formgerechter Wiedergutmachungsantrag bei der Wiedergutmachungsbehörde selbst erforderlich ist, kann in Fällen, in denen eine Ergänzungsentscheidung notwendig wird (vgl. das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 92.61 -, NJW/RzW 1963 S. 479 = RiA 1963 S. 302), die Zahlungsbehörde als Anmeldebehörde (§ 25 Abs. 1 BWGöD) angesehen werden, die den Antrag auf ein günstigeres Besoldungsdienstalter als einen Antrag auf Ergänzung des unvollständigen Wiedergutmachungsbescheides an die Wiedergutmachungsbehörde weiterzuleiten hat und erst nach deren Entscheidung abschließend über das Ruhegehalt entscheiden darf. Im vorliegenden Fall ist das Begehren des Klägers, ein günstigeres Besoldungsdienstalter einzusetzen, erst mit seinem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht worden. Sein Begehren, eine Bundesbehörde und nicht die Versorgungsstelle des Landes möge über das Besoldungsdienstalter entscheiden, ließ ebenfalls erkennen, daß er mit einem allein auf Grund von § 5 BesG errechneten Besoldungsdienstalter nicht zufrieden war; auf die nach § 6 BesG mögliche Ermessensentscheidung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer das Besoldungsdienstalter betreffenden Ergänzungsentscheidung im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 BWGöD. Seinem Vorbringen, andere Beamte der Arbeitsverwaltung seien im Wege des Ermessens hinsichtlich des Besoldungsdienstalters günstiger behandelt worden, war in Fortsetzung des Wiedergutmachungsverfahrens nachzugehen; dabei war folgendes zu beachten:
§ 5 Abs. 1 BesG enthält einen Vorbehalt, der anderweitige Regelungen in diesem Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen betrifft (vgl. dazu Nr. 18 BV). § 6 BesG sieht die Anrechnung von Vordienstzeiten vor (vgl. Nr. 28 BV). Welche Anrechnungsmöglichkeiten sich im Rahmen der letztgenannten Ermessensvorschrift ergaben, kann im anhängigen Verfahren nicht abschließend geklärt werden; letztlich kommt es darauf an, wie vergleichbare Beamte, die in der Nachkriegszeit im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes wiederverwendet oder weiterverwendet worden sind, im Rahmen von § 6 BesG günstiger als nach § 5 BesG behandelt worden sind (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Das zu entscheiden, obliegt der Wiedergutmachungsbehörde in dem nach § 26 BWGöD durchzuführenden Verfahren. Die in diesem Ergänzungsverfahren zu treffende Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung im Sinne von § 114 VwGO, sondern eine nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu treffende Wiedergutmachungsentscheidung, bei der es allein um Rechts- und Tatfragen geht.
Nach den vorstehenden Ausführungen war zwar nicht der angefochtene Festsetzungsbescheid rechtswidrig, wohl aber der Widerspruchsbescheid des Beklagten, weil er erging, ohne daß die nunmehr erforderliche Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde herbeigeführt wurde. Das führt mangels Spruchreife unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids zur Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) mit der Maßgabe, daß diese Entscheidung erst getroffen werden kann, wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eine den vorliegenden Wiedergutmachungsbescheid ergänzende Entscheidung über das dem Kläger am 1. April 1951 zustehende Besoldungsdienstalter getroffen hat.
Da der Kläger mit seinem weitergehenden Begehren erfolglos bleibt, war eine Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt