Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1960, Az.: BVerwG VII C 7.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 7.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 22.10.1959 - AZ: 3 KW 130/59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 10, 250 - 252
- AS X, 250
- DVBl 1960, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
- Dt Apoth Z 1960, 515
- DÖV 1960, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS) "Ausbildungsabschnitt"
- NZWehrR 1960, 186
- Pharm Z 1960, 476
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die dem pharmazeutischen Studium vorhergehende zweijährige praktische Ausbildung in einer Apotheke ist ein Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Nr. 3 Wehrpflichtgesetz.
- 2.
Ein pharmazeutischer Praktikant, der sein Studium unmittelbar nach der Ableistung seiner Wehrpflicht beginnt, bedarf dafür keiner Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung für Apotheker.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reiser, Dr. Boerckel und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 22. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger befindet sich seit dem 1. April 1958 in der dem Studium der Pharmazie vorhergehenden zweijährigen praktischen Ausbildung in einer Apotheke. Er wurde am 3. Dezember 1958 für den Wehrdienst als "tauglich II" gemustert und bis zum 31. März 1960, der voraussichtlichen Beendigung seiner derzeitigen Ausbildung, vom Wehrdienst zurückgestellt. Dagegen erhob der Vater des damals noch minderjährigen Klägers Widerspruch mit dem Ziele der Zurückstellung bis zum 31. März 1963, der mutmaßlichen Beendigung des Studiums. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 1959 zurück. Deshalb erhob der Vater des Klägers Klage mit dem Antrage,
die Bescheide vom 3. Dezember 1958 und 29. April 1959 aufzuheben, soweit darin die Zurückstellung über den 31. März 1960 abgelehnt worden ist.
Nachdem der Kläger volljährig geworden war, trat er in den Rechtsstreit ein. Das Landesverwaltungsgericht Schleswig wies die Klage ab und ließ die Revision zu. In den Gründen seines Urteils vom 22. Oktober 1959 ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil dem Kläger gemäß § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes eine weitere Zurückstellung nicht zustehe. Die dort vorgesehene Voraussetzung der Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts sei in diesem Falle nicht gegeben. Nach dem Gesetz solle nur ein einzelner Ausbildungsabschnitt nicht unterbrochen, nicht aber die gesagte Berufsausbildung in einem Zuge beendet werden. Die praktische zweijährige Ausbildung vor der Aufnahme des Studiums der Pharmazie sei ein Ausbildungsabschnitt. Der zukünftige Apotheker solle in diesen beiden Lehrjahren in der Apotheke praktische Kenntnisse sammeln und habe hierüber eine Vorprüfung abzulegen. Damit ende die praktische Ausbildung und könne das wissenschaftliche Studium beginnen. Daß dieses auf Vorkenntnissen aus der praktischen Ausbildung aufbaue, besage nicht, daß diese und das Studium ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt seien. Ein anderer Grund, aus dem sich eine besondere Härte ergeben könnte, sei nicht ersichtlich. Nach § 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Apotheker müsse zwar mit dem Studium unmittelbar nach der Vorprüfung begonnen werden, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen werde. Jedoch sei, wenn es im Falle des Wehrdienstes überhaupt einer derartigen Ausnahmegenehmigung bedürfe, allenfalls in ihrer Ablehnung eine besondere Härte zu erblicken.
Mit der rechtzeitig eingelegten Revision beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 1959 und den Bescheid des Musterungsausschusses vom 3. Dezember 1958 aufzuheben.
Er rügt die unzutreffende Anwendung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes und führt zur Begründung der Revision aus: Diese Vorschrift bezwecke, daß eine bereits weitgehend geförderte Gesamtausbildung nicht dort unterbrochen werde, wo ein sachlicher Ausbildungszusammenhang bestehe. Dieser sei zwischen dem Praktikum des Apothekeranwärters und dem Studium der Pharmazie gegeben. Das Praktiker, diene nur dazu, dem Anwärter die erforderlichen Vorkenntnisse für das Studium zu vermitteln; dieses schließe sich unmittelbar an und baue in der wissenschaftlichen Methodik auf den im Praktikum erworbenen Kenntnissen auf. Eine längere Unterbrechung zwischen Vorexamen und Aufnahme des Studiums beseitige die Möglichkeit der Anknüpfung, die auch in § 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Apotheker grundsätzlich gefordert werde. Für die Ausbildung des Apothekers sei das Praktikum nichts anderes als das vorklinische Studium des Mediziners und das halbjährige Praktikum der zukünftigen Ingenieure. Das Praktikum sei nichts Selbständiges. Der Kläger habe überdies jetzt einen Arbeitsplatz beim Pharmazeutischen Institut der Universität Kiel für das Sommersemester 1960 erhalten.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist zulässig.
In der Vorinstanz hatte der Kläger beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als seine Zurückstellung über den 31. März 1960 hinaus abgelehnt worden ist. Dem Klagbegehren hätte aber der Antrag entsprochen, die angefochtenen Bescheide in vollem Umfange aufzuheben. Denn durch die Musterung wird entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht und sich zum Wehrdienst zu stellen hat (§ 16 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes); er wird erst einberufen, wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist, daß er für den Wehrdienst zur Verfügung steht, und dieser Bescheid vollziehbar geworden ist (§ 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung). Wer - wie der Kläger - bereits über ein Jahr zurückgestellt worden ist, muß erneut gemustert werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 der Musterungsverordnung); neue Zurückstellungsgründe kann er also im zweiten Musterungsverfahren geltend machen. Soweit über Zurückstellungsgründe schon im ersten Musterungsbescheid entschieden ist, ist dieser (im ganzen, nicht nur teilweise) anzufechten. Die dem Wehrpflichtigen gegebenen Rechtsmittel bezwecken, endgültige Klarheit aber seinen wehrrechtlichen Status herbeizuführen; damit wäre es nicht vereinbar, wenn der Wehrpflichtige Zurückstellungsgründe, die im Musterungsbescheid abgelehnt oder - auch zeitlich - nicht antragsgemäß berücksichtigt worden sind, später erneut geltend machen könnte. Auch der Kläger war daher berechtigt, den ersten Musterungsbescheid mit dem Ziele einer völligen Aufhebung anzufechten. In der Revisionsinstanz hat er seinen Klagantrag dann auch zutreffend dahin berichtigt, daß die angefochtenen Bescheide aufzuheben seien. Darin liegt keine unzulässige Klagänderung.
Die Revision ist aber unbegründet.
Dem Landesverwaltungsgericht ist in der Auslegung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - zu folgen. Die Einberufung ist für den Wehrpflichtigen hiernach in der Regel eine besondere, die Zurückstellung vom Wehrdienst begründende Härte, wenn sie "einen bereite weitgehend geforderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde". Ist die mit der pharmazeutischen Vorprüfung abzuschließende, dem Studium vorhergehende praktische Ausbildung von zwei Jahren in einer Apotheke kein Ausbildungsabschnitt der Gesamtausbildung, so könnte der Kläger weiter zurückzustellen sein; nach den Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger vom 25. November 1957 (VMBl. S. 739 [742]) - VV - ist ein Ausbildungsabschnitt in der Regel dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn der Wehrpflichtige mehr als ein Drittel der für den gesamten Ausbildungsabschnitt regelmäßig notwendigen Zeit hinter sich gebracht hat (VV Nr. 4 b zu § 12); dieses Drittel wäre mit Abschluß der praktischen Ausbildung beim Kläger erreicht (zwei Jahre praktische Ausbildung und drei Jahre Studium). Es kommt also für die Entscheidung darauf an, ob die praktische Ausbildung und das Studium des zukünftigen Apothekers eine einheitliche, unteilbare Berufsausbildung sind, die ohne besondere Härte für diesen nicht unterbrochen werden könnte. Nach Nr. 4 a VV zu § 12 sind als Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG vor allem anzusehen: der Besuch einer höheren Schule, einer Berufsfachschule oder einer Hochschule, die Lehr-, Anlern- und Aufbaulehrzeit, der Vorbereitungsdienst für sämtliche Beamtenlaufbahnen, die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung und sonstige Vorbereitungsdienste, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder ähnliche Vorschriften geregelt und durch eine Prüfung abgeschlossen werden. Mit dieser Handhabung wird der Zweck des Gesetzes in der Regel getroffen sein. Der Begriff "Ausbildungsabschnitt" schließt in sich, daß es sich um einen erkennbar abgegrenzten Teil der gesamten Berufsausbildung handeln muß. Nach dem Sinn des Gesetzes sell die Berufsausbildung dann nicht unterbrochen werden, wenn der Wehrpflichtige an das bisher unter Aufwendung einer erheblichen Zeit Erlernte nach Beendigung des Wehrdienstes nicht mehr anknüpfen könnte, sondern die bisherige Ausbildung erneut durchlaufen müßte, um die Berufsausbildung später erfolgreich abschließen zu können.
Nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (RMinBl. S. 769) in der Fassung vom 19. Dezember 1951 (BGBl. I S. 1007) - PrüfO - zerfällt die darin eingehend geregelte Ausbildung in zwei erkennbar voneinander abgegrenzte Teilt: die praktische, mit der Ablegung der Vorprüfung zu beendende Ausbildung in einer Apotheke und das mit der pharmazeutischen Prüfung abschließende Hochschulstudium. Diese Regelung kann mit dem Studium der Medizin und dem Praktikum der zukünftigen Ingenieure nicht verglichen werden. Beim Mediziner folgt das Praktikum dem Studium nach, und die kurzfristige praktische Arbeit vor Aufnahme des Studiums der technischen Wissenschaften hat weder die Bedeutung noch den förmlichen Abschluß wie das pharmazeutische Praktikum. Vergleichbar ist insoweit eher die dem Besuch eines Technikums etwa vorhergehende Lehrzeit, weil diese einen in sich geschlossenen Teil der gesamten Berufsausbildung darstellt. Für Apotheker sieht die Prüfungsordnung jedenfalls zwei verschiedene Ausbildungsabschnitte vor. Es besagt nichts dagegen, daß das Studium grundsätzlich unmittelbar nach der praktischen Ausbildung begonnen werden muß (§ 19 Abs. 2 Satz 2 PrüfO); in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung war sogar vorgesehen, daß das Studium erst unmittelbar nach dem im Anschluß an die Vorprüfung abgeleisteten Arbeitsdienst aufzunehmen war. Wissenschaftliche, sich aus dem Ausbildungszweck ergebende Gründe haben bei der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 PrüfO also wohl nicht im Vordergrund gestanden. Sie soll vor allem sicherstellen, daß die Praktikanten Ausbildungsplätze in den Lehrapotheken nicht über die erforderliche Zeit hinaus besetzt halten. Der Gedanke, daß eine längere Verzögerung der Aufnahme des Studiums die Gesamtausbildung nicht fördern würde, mag allerdings mitgewirkt haben. Eine Unterbrechung wird in aller Regel keiner Berufsausbildung förderlich sein, auf welchen Gründen die Unterbrechung auch beruhen mag.
Auch der Wehrdienst unterbricht die Berufsausbildung in den neigten Fällen in harter Weise. Da er zweckmäßig im jugendlichen Alter abgeleistet wird, mußte ein Ausgleich zwischen der Wehrpflicht und den Belangen der Berufsausbildung gefunden werden. Dem dient die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG. Das Gesetz erkennt in § 12 Abs. 4 aber in jedem Falle nur eine besondere Härte an, will also den Wehrpflichtigen nur vor schweren, unbilligen Eingriffen in seine Berufsausbildung bewahren. Ein derartiger Eingriff ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Ihm ist zuzugeben, daß das Hochschulstudium des Apothekers in gewisser Weise auf seiner praktischen Ausbildung aufbaut, jedoch kann nicht anerkannt werden, daß der Praktikant nach Ableistung des Wehrdienstes wegen der in dieser Zeit in seinen Kenntnissen etwa entstandenen Lücken seine Ausbildung durch Aufnahme des Studiums nicht fortsetzen könnte. Für den Kläger ist es auch keine besondere Härte, daß er den ihm bereits zugesicherten Arbeitsplatz im Pharmazeutischen Institut derzeit nicht wird ausnutzen können; dieser Nachteil trifft nicht nur ihn, sondern kann jedem zum Wehrdienst einberufenen pharmazeutischen Praktikanten widerfahren.
Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Wehrpflicht durch die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 PrüfO, wonach ein nicht unmittelbar nach der Vorprüfung beabsichtigtes Studium später nur mit einer Ausnahmegenehmigung begonnen werden darf, nicht berührt sein können. Das Wehrpflichtgesetz geht der Prüfungsordnung vor. Wer seiner Wehrpflicht im Anschluß an die zweijährige Praktikantenzeit genügt, bedarf daher keiner Ausnahmegenehmigung, sofern er unmittelbar nach dem Wehrdienst das pharmazeutische Studium aufnimmt. Sinnvoll ist die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 PrüfO im Falle der Ableistung der Wehrpflicht nur dann, wenn der Praktikant nach der Wehrdienstzeit mit dem Studium nicht sogleich beginnen will.
Da das angefochtene Urteil des Landesverwaltungsgerichts aus diesen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision zurückgewiesen werden. Damit erledigt sich auch der vom Kläger weiterhin gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung vier Klage anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Weber-Lortsch