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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1967, Az.: BVerwG VIII C 33.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 33.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 02.02.1966 - AZ: 1-K 473/65

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 257 - 263
  • AS 27, 257
  • BWV 1968, 66
  • DÖV 1967, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1968, 73

Amtlicher Leitsatz

Zum wehrbehördlichen Verfahren bei der Behandlung von im Einberufungsverfahren selbständig oder zur Begründung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid geltend gemachter Wehrdienstausnahmen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 1966 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Wehrdienst. Er steht nach dem - unanfechtbar gewordenen - Musterungsbescheid vom 17. April 1962 für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Durch Einberufungsbescheid vom 9. September 1965 wurde er zum 7. Januar 1966 einberufen. Mit Schreiben vom 23. November 1965 bat er um Zurückstellung, weil er vor dem Beginn seiner Ausbildung zum Bundesbahnassistenten stehe und deshalb durch die Ableistung des Wehrdienstes in seinem beruflichen Fortkommen erheblich behindert werde.

2

Die Wehrbehörden behandelten das Schreiben des Klägers als Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid. Die Wehrbezirksverwaltung gewährte dem Kläger wegen der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies den Widerspruch aber als unbegründet zurück: Die Einberufung bedeute für den Kläger keine besondere Härte, weil seine Ausbildung für die Laufbahn eines nichttechnischen Bundesbahnassistenten noch nicht begonnen habe, so daß durch den Wehrdienst nicht ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen werde.

3

Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheids und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Einberufungs- und Widerspruchsbescheid seien unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Wehrpflichtgesetzes ergangen, da das Kreiswehrersatzamt nicht förmlich über den im Schreiben des Klägers vom 23. November 1965 enthaltenen Zurückstellungsantrag entschieden habe. Zwar setze sich der Widerspruchsbescheid der Wehrbezirksverwaltung eingehend mit dem Zurückstellungsbegehren auseinander, doch sei nicht diese, sondern das Kreiswehrersatzamt für die insoweit zu treffende Entscheidung zuständig gewesen. Da der Einberufungsbescheid nicht nur dann rechtswidrig sei, wenn er entgegen einer verfügten Zurückstellung erlassen werde, sondern auch dann, wenn noch keine Entscheidung über eine beantragte Zurückstellung getroffen worden sei, müsse er aus formellen Gründen aufgehoben werden, ohne daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für die Zurückstellung gegeben seien.

4

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht und führt im einzelnen aus: Werde gegen einen Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt, mit dem zugleich Zurückstellungsgründe geltend gemacht würden, so sei die Widerspruchsbehörde weder verpflichtet, über die Zurückstellungsgründe zu befinden, noch gehalten, die Widerspruchsentscheidung von einer vorhergehenden Entscheidung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes über den Zurückstellungsantrag abhängig zu machen. Andernfalls werde der Zweck der gesetzlichen Regelung, nach der der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung habe, vereitelt; denn im Zurückstellungsverfahren seien möglicherweise langwierige Ermittlungen erforderlich. Die dadurch etwa eintretende Verzögerung der Entscheidung über das Zurückstellungsbegehren habe auf die Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids keinen Einfluß und müsse vom Wehrpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Verfahrensrechtslage schließe es zwar nicht aus, daß der Wehrpflichtige den Einberufungsbescheid auch mit Zurückstellungsgründen angreife, über die in einem gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht sachlich entscheiden müsse. Der im angefochtenen Urteil vertretene Standpunkt, der Einberufungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil noch kein sachlicher Zurückstellungsbescheid ergangen sei, stehe aber mit dem Gesetz nicht im Einklang.

5

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Revision festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

6

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

7

Zur Begründung trägt er vor, er habe die Prüfung zum nichttechnischen Bundesbahnassistenten am 18. April 1967 abgelegt. Seine Ausbildung, deretwegen er um Zurückstellung gebeten habe, sei mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

9

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat sich der Rechtsstreit durch den Wegfall des von ihm geltend gemachten Zurückstellungsgrundes nicht in der Hauptsache erledigt. Erledigt hat sich allerdings sein Zurückstellungsbegehren. Dieses ist jedoch nicht selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, mit dem vielmehr der Einberufungsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, angefochten ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Wirksamkeit des Einberufungsbescheids wird durch den Wegfall des Zurückstellungsgrundes nicht berührt. Nach seinem wesentlichen Inhalt setzt er auf Grund der in der Musterung getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen konkrete Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstart fest. Wendet sich der Wehrpflichtige mit Rechtsbehelfen gegen den Einberufungsbescheid, so hindert dies zwar den Eintritt seiner Unanfechtbarkeit, bleibt aber auf seinen Rechtsbestand und die durch ihn begründete Gestellungspflicht ohne Einfluß, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren bestätigt wird (BVerwGE 20, 240; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 37.65 -).

10

Der von dem Kläger angefochtene Einberufungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist weder unter verfahrensrechtlichen noch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.

11

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Einberufungsbescheid und Widerspruchsbescheid seien unter Verstoß gegen Vorschriften über das wehrbehördliche Verwaltungsverfahren zustande gekommen und deshalb rechtswidrig, ist nicht zu folgen. Der Kläger ist in Ausführung des vollziehbaren Musterungsbescheids vom 17. April 1962 nach vorheriger Anhörung und ärztlicher Untersuchung in Übereinstimmung mit § 21 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) und § 13 der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) durch Bescheid vom 9. September 1965 zum 7. Januar 1966 rechtlich bedenkenfrei einberufen worden. Allerdings kann es fraglich erscheinen, ob - wie die Wehrbehörden angenommen haben - sein mit Schreiben vom 23. November 1965 nach Zustellung des Einberufungsbescheids und nach Ablauf der Widerspruchsfrist geltend gemachtes und auf § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG gestütztes Zurückstellungsbegehren als (verspäteter) Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid zu werten oder als ein selbständiger Antrag auf Zurückstellung zu behandeln war. Doch bedarf es dazu im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn eine Verletzung seiner Rechte könnte der Kläger in diesem Zusammenhang mit Erfolg nur rügen, wenn die Wehrbehörden unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids eine Sachentscheidung über das nur an die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WehrPflG gebundene Zurückstellungsbegehren überhaupt nicht getroffen hätten. Das ist indessen nicht der Fall. Der Widerspruchsbescheid beruht vielmehr auf der auf materiellrechtliche Erwägungen gestützten Verneinung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, deren Vorliegen die vom Kläger begehrte Zurückstellung voraussetzt.

12

Gegen eine derartige Verbindung der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid mit der Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das im Einberufungsverfahren selbständig oder als Teil der Widerspruchsbegründung geltend gemachte Zurückstellungsbegehren gegeben sind, bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger ist nur rechtmäßig, wenn sie auf einem vollziehbaren Musterungsbescheid beruht und wenn ihr keine Wehrdienstausnahmen entgegenstehen, der Wehrpflichtige mithin in dem für die Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt im Sinne des § 16 Abs. 2 WehrPflG verfügbar ist. Daraus folgt die Pflicht der Wehrbehörden, die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen in jedem Stand des Einberufungsverfahrens zu prüfen. Über das bei dieser Prüfung zu beobachtende Verwaltungsverfahren enthalten das Wehrpflichtgesetz und die Musterungsverordnung keine abschließenden Vorschriften. Zwar stehen ihren Verfahrensregelungen, die stufenweise von der Musterung zur Einberufung führen, selbständige Verfahrensregelungen über die Behandlung von nach der Musterung eintretenden Wehrdienstausnahmen gegenüber, die die Berücksichtigung von Ausnahmetatbeständen auch in einem gesonderten Verfahren zulassen (§§ 15, 18 MustVO). Aus dem Verhältnis dieser Regelungen zueinander ist aber weder zu entnehmen, daß Wehrdienstausnahmen nach der Musterung nur in einem getrennten Verfahren geltend gemacht werden könnten, noch herzuleiten, daß die Wehrbehörden in jedem Fall eine besondere Entscheidung über das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme zu treffen hätten. Vielmehr ergibt sich aus der Abhängigkeit des Einberufungsbescheids von der zuvor festgestellten Verfügbarkeit aus materiellrechtlichen Gründen, daß die Wehrbehörden die Berufung des Wehrpflichtigen auf eine seiner Einberufung entgegenstehende Wehrdienstausnahme regelmäßig unter einem doppelten Gesichtspunkt zu würdigen haben: Einerseits ist darin der für die Berücksichtigung von Ausnahmetatbeständen etwa vorausgesetzte Antrag zu sehen, andererseits liegt darin die Abwehr gegenüber dem Einberufungsbescheid als einem Eingriffsakt. Der Antrag ist auf den Erlaß eines den Wehrpflichtigen begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich auf eine die Wehrdienstausnahme feststellende oder (im Wege der Ermessensausübung) begründende wehrbehördliche Entscheidung gerichtet. Mit dem Abwehrvorbringen begehrt der Wehrpflichtige dagegen mit der Behauptung, der Einberufungsbescheid sei wegen des Vorliegens einer Wehrdienstausnahme rechtswidrig, dessen Aufhebung.

13

Soweit in diesem Sinne ein gegen die Einberufung verteidigungsweise eingesetztes Zurückstellungsbegehren vom Wehrpflichtigen vorgebracht ist, ist die Widerspruchsbehörde nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen der ihr im Widerspruchsverfahren obliegenden umfassenden neuen Sach- und Rechtsprüfung des angefochtenen Einberufungsbescheids auch verpflichtet, über dessen Rechtmäßigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Wehrdienstausnahme zu befinden. Bei der Entscheidung, die sie insoweit zu treffen hat, handelt es sich nicht um die Entscheidung in dem durch den Antrag des Wehrpflichtigen eingeleiteten Verfahren, sondern um eine inzidenter zu beantwortende Vortrage innerhalb der Widerspruchsentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids. Die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 MustVO aufgeworfene und verneinte Frage nach der für ein selbständiges Zurückstellungsverfahren gegebenen erstinstanzlichen Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde stellt sich in Wirklichkeit daher nicht.

14

Führt - wie im gegebenen Fall - die Prüfung der Widerspruchsbehörde zu dem Ergebnis, daß die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die vom Wehrpflichtigen in Anspruch genommene Wehrdienstausnahme nicht gegeben sind, so verneint sie damit notwendig auch das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Wehrbehörden in Zurückstellungsfällen ermächtigt sind, über den Antrag des Wehrpflichtigen im Wege des Ermessens zu befinden. Bleibt aber für eine Ermessensbetätigung kein Raum, so folgt Daraus - sofern Spruchreife auch im übrigen vorliegt - die Unbegründetheit des Widerspruchs aus Rechtsgründen, die zu seiner Abweisung führt. Die insoweit ergehende Widerspruchsentscheidung unterliegt in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Wird sie, weil ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wird, unanfechtbar, oder wird sie im anschließenden gerichtlichen Verfahren bestätigt, so steht rechtsverbindlich fest, daß die Wehrdienstausnahme, auf die sich der Wehrpflichtige berufen hat, tatbestandlich nicht gegeben, die Einberufung demnach rechtmäßig ist. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage kann der Wehrpflichtige sein Begehren auf Berücksichtigung dieses Ausnahmetatbestandes nicht weiter verfolgen mit der Wirkung, daß auch das durch seinen Antrag eingeleitete Verfahren sachlich seine Erledigung gefunden hat.

15

Die Frage, wie die Widerspruchsbehörde demgegenüber zu verfahren hat, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer gegen die Einberufung verteidigungsweise geltend gemachten Wehrdienstausnahme für gegeben erachtet, deren Anerkennung von einer wehrbehördlichen Ermessensentscheidung abhängt, stellt sich bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht. Sie bedarf daher keiner abschließenden Erörterung. Aus dem dargelegten Verhältnis zwischen der Rechtmäßigkeit der Einberufung und der im Einberufungszeitpunkt bestehenden Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen ergibt sich indessen, daß es in solchen Fällen im Widerspruchsverfahren an der Spruchreife mangelt, der Widerspruch daher nicht im Hinblick auf die noch ausstehende Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde als jedenfalls "derzeit" unbegründet abgewiesen werden darf.

16

Diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht verkannt. Für seine abweichende Ansicht beruft es sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Urteil BVerwGE 18, 304 hat der bisher für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständige VII. Senat zu § 33 Abs. 8 WehrPflG ausgeführt, diese Vorschrift hindere den Wehrpflichtigen nicht, mit der Begründung, der die Zurückstellung vom Wehrdienst ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, zugleich auch den Einberufungsbescheid anzufechten. Die Bedeutung dieser Entscheidung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, liegt in der Feststellung, daß § 33 Abs. 8 WehrPflG den Wehrpflichtigen nicht darauf beschränkt, einen die Zurückstellung ablehnenden, gesondert erlassenen Bescheid anzufechten, daß er vielmehr daneben mit der Behauptung, der Einberufungsbescheid selbst sei rechtswidrig, weil er die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu Unrecht annehme, mit Rechtsbehelfen auch gegen den Einberufungsbescheid vorgehen könne. Über die hier maßgebende Frage, ob die Wehrbehörde vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid zunächst gesondert über eine geltend gemachte Wehrdienstausnahme entscheiden müsse, ist dem Urteil dagegen nichts zu entnehmen.

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht weiter angeführten Urteil BVerwGE 20, 244, das schon deshalb die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht nicht zu stützen vermag, weil ihm ein anderer als der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt zugrunde liegt. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß die vom Wehrpflichtigen erst vor Gericht geltend gemachten Zurückstellungsgründe zu einer Sachprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht führen können, daß vielmehr zunächst die Wehrbehörden Gelegenheit haben müssen, nach § 15 Abs. 2 MustVO im Verwaltungsverfahren darüber zu entscheiden. Zur verfahrensrechtlichen Behandlung der im Einberufungsverfahren bei der Wehrbehörde angebrachten Zurückstellungsanträge ist damit nicht Stellung genommen.

18

Danach hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, sie seien unter Verletzung von Bestimmungen über das wehrbehördliche Verwaltungsverfahren ergangen. Der Erfolg der Klage hängt daher davon ab, ob der Einberufungsbescheid aus materiellrechtlichen Gründen fehlerhaft ist, weil die Widerspruchsbehörde hinsichtlich der vom Kläger begehrten Zurückstellung zu Unrecht davon ausgegangen ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Darüber hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung kann jedoch im Revisionsverfahren auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nachgeholt werden.

19

Mit Recht geht der Widerspruchsbescheid davon aus, daß sich der Kläger auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG nicht berufen konnte. Nach dieser Bestimmung liegt in der Einberufung für den Wehrpflichtigen dann eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte, wenn sie einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger in dem Zeitpunkt, zu dem er einberufen worden ist, nicht gegeben. Aus den wehrbehördlichen Akten, die das Verwaltungsgericht zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht hat, ist in Übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers zu entnehmen, daß seine Ausbildung zum Bundesbahnassistenten, deretwegen er die Zurückstellung begehrt hat, erst im Februar 1966, d.h. also nach dem für die Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt des 7. Januar 1966, hätte beginnen sollen. Die Einberufung hätte daher zwar die Aufnahme der Ausbildung verzögert, nicht aber - worauf das Gesetz allein abstellt - zu ihrer Unterbrechung geführt. Darauf, daß der Kläger infolge des schwebenden Verfahrens seine Ausbildung aufnehmen und inzwischen abschließen konnte, kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Gericht nur zu entscheiden hat, ob die Wehrbehörde für den Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung oder, wenn dieser Zeitpunkt feststeht, für den Termin der Einberufung Gründe für die Zurückstellung mit Recht abgelehnt hat (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert, Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher