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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1968, Az.: BVerwG VIII CB 60.68

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 60.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 02.05.1968 - AZ: I E 29/68
nachfolgend
BVerwG - 15.09.1970 - AZ: BVerwG VIII C 60.68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen die Kläger und der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Zurückstellung ihres Sohnes (Antragstellers) vom Wehrdienst. Dieser wurde durch Musterungsbescheid vom 25. Januar 1968 unter gleichzeitiger Ablehnung eines Zurückstellungsantrages für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt und durch Bescheid vom 15. Februar 1968 zum 1. April 1968 einberufen. Die Widersprüche gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid blieben ohne Erfolg. Die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

2

Gegen das klagabweisende Urteil haben die Kläger Verfahrensrevision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit der vorliegenden Beschwerde begehren sie die Zulassung der Revision mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie stellen ferner den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Diesen Antrag stellt auch ihr Sohn.

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Die Revision kann nicht zugelassen werden gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im Sinne des § 34 Abs. 3 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO darzutun, daß im Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist.

5

Als rechtsgrundsätzlich sieht die Beschwerde zunächst die Frage an, ob innerhalb eines nach dem Studienplan auf neun Semester berechneten Chemiestudiums das in den ersten drei Semestern zu belegende Praktikum einen eigenen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG darstellt und ob - gegebenenfalls - die Absolvierung bereits des ersten Studiensemesters eine die Zurückstellung rechtfertigende weitgehende Förderung dieses Ausbildungsabschnitts bedeutet.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage auf rechtsgrundsätzliche Erwägungen führen könnte; denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es auf sie jedenfalls nicht an. Aus den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, daß das dreisemestrige Praktikum nur einen Teil der fünf Semester dauernden und mit dem Vorexamen abschließenden Grundausbildung darstellt. Wenn daher - was hier jedoch offenbleibt - die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG einer Auslegung zugänglich sein sollte, nach welcher auch Teile eines einheitlichen Studienganges als eigene Ausbildungsabschnitte angesehen werden können, so könnte dies im vorliegenden Verfahren allenfalls für die mit einem Vorexamen abschließende Grundausbildung, nicht aber für das im Verhältnis dazu unselbständige Praktikum in Betracht gezogen werden. Die Grundausbildung aber hatte der Sohn der Kläger im Zeitpunkt seiner Einberufung nicht weitgehend gefördert. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn mindestens ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (vgl. z.B. BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 - sowie Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -). Diese Voraussetzung ist bei dem Sohn der Kläger, der erst ein Studiensemester hinter sich gebracht hat, auch dann nicht gegeben, wenn als Ausbildungsabschnitt schon die Grundausbildung angesehen wird.

7

Zur Zulassung der Revision vermag auch die von den Klägern ferner als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nicht zu führen, ob bei der Beurteilung der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnittes der individuelle Wissensstand des Wehrpflichtigen oder die erforderliche Ausbildungszeit maßgebend sind. Diese Frage ist durch die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden. Ihr liegt ein - allein praktikabler - objektiver Maßstab zugrunde. Danach hängt die Entscheidung, ob eine Ausbildung bereits weitgehend gefördert ist und deshalb den Schutz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG genießt, einerseits von seiner vorgeschriebenen oder regelmäßigen Dauer und andererseits von der Zeit ab, die der Wehrpflichtige in diesem Abschnitt bereits verbracht hat.

8

Einer revisionsgerichtlichen Entscheidung bedarf es schließlich auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage, ob die Einberufung als eine besondere Härte anzusehen ist, weil die wehrdienstbedingte Unterbrechung der Berufsausbildung regelmäßig zu Lücken in dem von dem Wehrpflichtigen bereits erworbenen Wissen entstehen lassen wird. Indem das Gesetz den Wehrpflichtigen grundsätzlich nur vor der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts schützt, bringt es zum Ausdruck, daß es ihm im übrigen zumutet, andere nachteilige Auswirkungen in Kauf zu nehmen, wie sie die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Ausbildung regelmäßig mit sich bringen wird. Insoweit handelt es sich um Härten, denen das eine Zurückstellung rechtfertigende Merkmal der Besonderheit fehlt.

9

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

10

Soweit die Kläger mit der Beschwerde geltend machen, ihr Sohn hätte im Verwaltungsrechtsstreit von Amts wegen beigeladen werden müssen und seine Beiladung hätte zu weiterer Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen geführt, kann ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Damit rügen sie, das angefochtene Urteil beruhe auf wesentlichen Mängeln des Verfahrens. Auf Verfahrensmängel kann jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Wehrpflichtsachen wegen geltend gemachter Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, und zwar auch dann, wenn - wie hier - vorgebracht wird, die behaupteten Verfahrensmängel führten auf eine grundsätzliche Frage des Verfahrens (BVerwGE 28, 22; Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 34 WpflG Nr. 3 = NJW 1961, 2228 = DVBl. 1961, 736; Beschluß vom 25. März 1968 - BVerwG VIII B 7.68 -, NJW 1968, 1107).

11

Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mußte der Erfolg versagt bleiben.

12

Dem Antrag des Sohnes der Kläger steht bereits entgegen, daß er am vorliegenden Rechtsstreit nicht im Sinne des § 63 VwGO beteiligt ist. Für einen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellten Antrag aber wäre das Verwaltungsgericht zuständig. Sein Antrag ist daher unzulässig.

13

Der Antrag der Kläger ist unbegründet.

14

Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine Abwägung zwischen den Belangen des Wehrpflichtigen, zu einem Wehrdienst einstweilen nicht herangezogen zu werden, den er aus Rechtsgründen möglicherweise nicht leisten muß, und dem vom Wehrpflichtgesetz allgemein angenommenen Interesse der Allgemeinheit, daß die grundsätzlich jeden Wehrpflichtigen treffende staatsbürgerliche Dienstpflicht alsbald erfüllt werde. Dabei wird das öffentliche Interesse in der Regel dann hinter die Belange des Wehrpflichtigen zurücktreten müssen, wenn dieser oder seine klageberechtigten Eltern im Rechtsbehelfsverfahren die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreiten.

15

Davon kann im vorliegenden Verfahren nach den vorstehenden Ausführungen zur Beschwerde nicht ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil steht in materiell-rechtlicher Hinsicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, daß die die Dienstpflicht des Sohnes der Kläger begründenden wehrbehördlichen Bescheide letzten Endes auch dann werden bestätigt werden müssen, wenn sich etwa - was hier jedoch noch keiner Prüfung bedarf - in dem gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkten Revisionsverfahren ergeben sollte, daß die von den Klägern gerügten Mängel des gerichtlichen Verfahrens vorliegen sollten und zu einer erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Verwaltungsgericht führen müßten.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher