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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1970, Az.: BVerwG VIII C 60.68

Unzulässigkeit der Geltendmachung von Mängeln des Verwaltungsverfahrens in der Verfahrensrevision; Unterlassung der Beiladung des minderjährigen Wehrpflichtigen im Fall einer gemäß § 19 Abs. 5 Wehrpflichtgesetz (WpflG) durch den gesetzlichen Vertreter des Wehrpflichtigen erhobenen Klage ; Umfang der Pflicht des Gerichts zur Erhebung von Feststellungen hinsichtlich der durch die Einberufung verursachten Studienunterbrechung des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 60.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 02.05.1968 - AZ: I E 29/68
BVerwG - 01.11.1968 - AZ: BVerwG VIII CB 60.68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Mai 1968 wird für unwirksam erklärt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der seinerzeit noch minderjährige Sohn der Kläger wurde im Musterungsverfahren unter gleichzeitiger Ablehnung eines Zurückstellungsantrages für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt und anschließend zum Wehrdienst einberufen. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen das klagabweisende Urteil haben die Kläger Verfahrensrevision eingelegt. Ihre außerdem wegen der Nichtzulassung der materiellen Revision erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 - unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Kläger mitgeteilt, ihr Sohn sei nach Leistung des Wehrdienstes aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragen, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2

Wird der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, daß die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht erledigt hätte. Nach diesem Grundsatz, von dem abzuweichen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht, trifft die Kostenpflicht die Kläger, da sie bei Fortsetzung des Rechtsstreits mit ihrer Revision nicht hätten durchdringen können.

3

Im Hinblick auf die sachlich-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt sich aus dem erwähnten Beschluß des Senats vom 1. November 1968, daß das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von Musterungs- und Einberufungsbescheid ohne Verletzung von Bundesrecht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht hat. Da - wie aus dem Beschluß weiter hervorgeht - keiner der Revisionszulassungsgründe des § 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), gegeben ist und die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb zurückzuweisen war, wäre bei Fortsetzung des Rechtsstreits gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur noch über die von den Klägern mit der Verfahrensrevision geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden gewesen. Auch in dieser Hinsicht hätte jedoch zu ihren Ungunsten erkannt werden müssen:

4

Soweit die Kläger gerügt haben, die Widerspruchsbescheide der Musterungskammer und des Kreiswehrersatzamtes seien rechtsfehlerhaft nur ihnen und nicht auch ihrem Sohn zugestellt worden und seien ferner mit einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, insofern ihr minderjähriger Sohn nicht besonders auf sein eigenes Prozeßführungsrecht hingewiesen worden sei, machen sie allenfalls Mängel des Verwaltungsverfahrens, nicht aber Mängel des gerichtlichen Verfahrens geltend, auf die allein die zulassungsfreie Verfahrensrevision gestützt werden kann. Insoweit fehlt es daher schon an einer zulässigen Verfahrensrüge. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, auch das Verwaltungsgericht hätte den Sohn der Kläger über sein eigenes Prozeßführungsrecht belehren müssen, geht offensichtlich fehl. Einerseits ist die Frage, ob und in welcher Weise der gesetzliche Vertreter des Wehrpflichtigen durch die Wahrnehmung des ihm in § 19 Abs. 5 WpflG eingeräumten Prozeßführungsrechtes das Prozeßführungsrecht des Wehrpflichtigen berührt, in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Andererseits kann sich die aus § 86 VwGO fließende Pflicht des Gerichts zur Belehrung - soweit sie besteht - selbstverständlich nur auf die Prozeßbeteiligten im Sinne des § 63 VwGO und nicht auf einen am Prozeßrechtsverhältnis Unbeteiligten erstrecken.

5

Soweit die Kläger geltend gemacht haben, ihr Sohn hätte jedenfalls aber gemäß § 65 VwGO zum Verwaltungsrechtsstreit beigeladen werden müssen, ist ihre Rüge zwar zulässig. Sie ist aber nicht begründet, wie sich aus dem zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 80.68 - entnehmen läßt. In dieser Entscheidung ist für den - auch hier gegebenen - Fall einer gemäß § 19 Abs. 5 WpflG erhobenen Klage des gesetzlichen Vertreters des Wehrpflichtigen im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für dessen Beiladung deshalb nicht gegeben sind, weil die von dem prozeßführungsbefugten gesetzlichen Vertreter herbeigeführte gerichtliche Entscheidung den Wehrpflichtigen als den Träger des materiellen Rechts und nicht als einen in seinen Interessen berührten Dritten im Sinne des § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO betrifft. Ist demnach davon auszugehen, daß die Beiladung des Sohnes der Kläger nicht verfahrensfehlerhaft, sondern in Übereinstimmung mit dem Prozeßrecht unterblieben ist, so erweist sich die weitere Rüge als gegenstandslos, die Unterlassung der Beiladung habe die Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen verhindert.

6

Zum Erfolg der Revision hätte auch nicht die weitere Rüge der Kläger führen können, das angefochtene Urteil enthalte bezüglich ihrer mit der Klage aufgeworfenen Frage nach der Wehrdiensttauglichkeit ihres Sohnes nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Angabe der für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe. In der Tat sind in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Ausführungen zur Tauglichkeit des Wehrpflichtigen enthalten. Darin liegt indessen kein Verfahrensfehler. Dabei braucht nicht erörtert zu werden, welche Anforderungen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Darlegung der Urteilsgründe im einzelnen stellt. Hier waren Ausführungen zum Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil seine Tauglichkeit im Musterungsbescheid festgestellt worden war, der gegen ihn erhobene Widerspruch Angriffe gegen die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades nicht enthalten hatte und mit der Klage zwar die Art der ärztlichen Untersuchung im Musterungsverfahren beanstandet, nicht aber substantiiert die sachliche Unrichtigkeit des Entscheidungsergebnisses behauptet worden war. Unter diesen Umständen war ein Eingehen auf diesen Punkt des Parteivorbringens nicht von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert.

7

Aus ähnlichen Erwägungen hätte bei Durchführung des Revisionsverfahrens auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge zurückgewiesen werden müssen. Die Kläger hatten zwar vorgetragen, ihr Sohn sei in seiner Gesundheit labil, neige, zu Ohnmachten und habe bei der ärztlichen Untersuchung eine Hüftgelenkerkrankung nicht angegeben. Dieses Vorbringen hätte aber das Verwaltungsgericht nur dann zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO veranlassen müssen, wenn mit ihm unter Hinweis auf konkrete Leiden oder Leidensmerkmale die mangelnde Wehrdiensttauglichkeit behauptet worden wäre. Dies ist jedoch weder mit der Klage noch auch mit der Revision geschehen. Die Kläger haben sich vielmehr auf die allgemeine Forderung nach einer "einwandfreien Durchführung der Musterung" beschränkt und ihre Ansicht bekundet, daß ihr Sohn den "Anforderungen des Wehrdienstes einige Zeit später weit besser gewachsen sein" werde und daß eine Eignungsprüfung "vermutlich einen .... Mangel seiner Verwendungsfähigkeit aufgezeigt" haben würde. Daraus ergaben sich keine Anhaltspunkte, die dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

8

Einen Aufklärungsmangel stellt es schließlich nicht dar, daß das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der durch die Einberufung verursachten Studienunterbrechung keine zusätzlichen Feststellungen tatsächlicher Art getroffen hat. Nach seiner für den Umfang seiner Aufklärungspflicht maßgebenden Rechtsauffassung führt die Unterbrechung der Berufsausbildung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte. Da das Gericht die nach dieser Vorschrift für die Zurückstellung erforderliche "weitgehende Förderung" eines Ausbildungsabschnitts auf Grund eines Vergleichs zwischen der regelmäßigen Studiendauer und der vom Sohn der Kläger auf das Studium tatsächlich bereits verwendeten Zeit verneint hat und der Sachverhalt insoweit unstreitig war, hat das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es weitere Ermittlungen über die Folgen der Ausbildungsunterbrechung nicht angestellt hat. Das gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob die Studienunterbrechung über die Wehrdienstdauer hinaus zu einem weiteren erheblichen Zeitverlust führen würde. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht anhand des ihm vorliegenden Studienplans der Fakultät verneint. Mit der Rüge, es hätte insoweit zusätzliche Ermittlungen anstellen müssen, machen die Kläger in Wirklichkeit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern greifen sie vielmehr die im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.

9

Danach wäre die Verfahrensrevision der Kläger bei Durchführung des Rechtsstreits als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Das muß dazu führen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die sie gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner tragen.

10

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen; zugleich war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher