Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1970, Az.: BVerwG VIII C 80.68
Erledigung der Hauptsache aufgrund der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen vorübergehender Untauglichkeit; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach beidseitiger Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 80.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldof - 25.06.1968 - AZ: 10 K 991/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 35, 247 - 248
- DÖV 1971, 320 (Kurzinformation)
- MDR 1970, 954 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1811 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Klagt der gesetzliche Vertreter für den minderjährigen Wehrpflichtigen, so ist dieser nicht notwendig beizuladen: es fehlt bereits an einem Beiladungsfall.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 25. Juni 1968 wird für unwirksam erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde am 15. September 1967 gemustert; auf Grund eines von ihm vorgelegten Attestes des Facharztes für innere Krankheiten Dr. W. wurde das Verfahren ausgesetzt und eine Untersuchung durch den Internisten Dr. H. veranlaßt. Auf Grund des von diesem erstatteten Gutachtens wurde er durch Musterungsbescheid vom 4. Oktober 1967 für "tauglich" erklärt. Sein Vater legte Widerspruch ein; er hielt seinen Sohn für nicht wehrdiensttauglich. Nach Untersuchungen durch die Fachärzte Dr. G. und Dr. S. einer Stellungnahme des Musterungsarztes Dr. G. und einer Überprüfungsuntersuchung durch den Musterungsarzt Dr. L. wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit seiner Klage focht der Vater des Klägers den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid an. Er wiederholte die Einwendungen gegen die Tauglichkeitsfestsetzung und legte eine Bescheinigung des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. B. vor. Der mit einer erneuten internistischen Untersuchung beauftragte Facharzt Dr. S. legte einen neuen Untersuchungsbericht vor. Ferner wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. D. untersucht. Der Musterungsarzt Dr. G. nahm eine neue Überprüfungsuntersuchung vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die Ärzte, die den Kläger seit 1967 untersucht hätten, hätten die im August 1967 von Dr. Wantzen bescheinigten Leiden - chronische Magenerkrankung und grobe Gastroduodenitis mit erheblicher Bulbusdeformierung - zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Dr. H., Dr. S., Dr. S., Dr. L. und Dr. G. hätten festgestellt, daß kein chronisches Leiden, keine krankhaften Organveränderungen und keine Einschränkung der Belastbarkeit vorlägen. An der Richtigkeit ihrer Ergebnisse zu zweifeln, bestehe kein Anlaß. Die Äußerung von Dr. W. brauche dem nicht entgegenzustehen, da im August 1967 Entzündungen erkennbar gewesen sein könnten, die bei den späteren Untersuchungen abgeklungen waren. Bandscheibenbeschwerden, auf die sich der Kläger nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens berufen habe, seien nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung von Dr. B. und nach dem Untersuchungsbericht von Dr. D. im wesentlichen auf der Grundlage vegetativer Störungen zu verstehen; Dr. Diensberg habe dazu überzeugend festgestellt, daß insbesondere die Halswirbelsäule keine Veränderung aufweise und lediglich eins Delordose der Lendenwirbelsäule vorliege, welche die Tauglichkeit nicht beeinträchtige. Der von Dr. D. festgestellte gesundheitliche Fehler und die wiederholt festgestellte vegetative Dystonie berührten nach der abschließenden - auf die einschlägigen Richtlinien der Bundeswehr gestützten - Würdigung des Falles durch Dr. G. die Tauglichkeit nicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nach Einlegung der auf Verfahrensrügen gestützten Revision durch den Vater des Klägers ist dieser volljährig geworden; er verfolgte mit der Revision das Klagebegehren. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Kläger durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 24. September 1968 wegen vorübergehender Untauglichkeit bis zum 30. September 1970 vom Wehrdienst zurückgestellt worden war. Beide Beteiligte beantragen, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.
Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären; außerdem war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit seiner Revision voraussichtlich erfolglos geblieben wäre, wenn sich der Streit nicht in der Hauptsache erledigt hätte.
Da es sich um eine nicht zugelassene Revision handelte (§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]) und die eine materiellrechtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ermöglichenden Voraussetzungen von § 137 Abs. 3 VwGO nicht vorlagen, hätten nur die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen der Revision zum Erfolg verhelfen können, wobei allenfalls eine Zurückverweisung an die Vorinstanz erreichbar gewesen wäre. Die erhobenen Verfahrensrügen waren aber ungeeignet für ein solches Ergebnis.
Zum Revisionsvorbringen, im erstinstanzlichen Verfahren wäre, weil die Klage vom gesetzlichen Vertreter des Wehrpflichtigen erhoben worden war (§ 19 Abs. 5 WpflG), die Beiladung des Wehrpflichtigen erforderlich ("notwendig") gewesen (§ 65 Abs. 2 VwGO), ist folgendes zu bemerken:
§ 19 Abs. 5 WpflG geht davon aus, daß der minderjährige Wehrpflichtige im Musterungsverfahren und im anschließenden Rechtsmittelverfahren seine Rechte selbst wahrnehmen kann; die Vorschrift ermöglicht, es aber dem gesetzlichen Vertreter, innerhalb der für den Wehrpflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge zu stellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Die in diesem Falle ergehenden Bescheide, und gerichtlichen Entscheidungen betreffen aber nicht den minderjährigen Wehrpflichtigen als einen "Dritten" im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift setzt voraus, daß durch das streitbefangene materielle Rechtsverhältnis nicht nur die rechtlichen Interessen der Prozeßbeteiligten, sondern über sie hinaus auch die rechtlichen Interessen eines Dritten zwangsläufig berührt werden, und zwar regelmäßig in der Weise, daß der Begünstigung eines der Beteiligten eine Beschwer des Dritten entspricht oder umgekehrt aus einer Begünstigung des Dritten eine Beschwer eines Prozeßbeteiligten folgt (BVerwGE 18, 124). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn der gesetzliche Vertreter von dem ihm in § 19 Abs. 5 WpflG eingeräumten Recht Gebrauch macht: An dem von ihm nach Maßgabe dieser Vorschrift eingeleiteten Verfahren ist er nicht beteiligt, weil er eigene materielle Rechte geltend machen könnte, sondern ausschließlich deshalb, weil ihm ein eigenes Verfahrensrecht zur Wahrnehmung der materiellen Rechte des Wehrpflichtigen eingeräumt wird. Die Annahme, gleichwohl sei eine Beiladung des Wehrpflichtigen nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, würde unter diesen Umständen nicht nur eine mit § 19 Abs. 5 WpflG nicht vereinbare Einschränkung des selbständigen Verfahrensrechts des gesetzlichen Vertreters bedeuten, sondern auch übersehen, daß es an der Voraussetzung für die Beiladung schon deshalb fehlt, weil durch die Entscheidung nur der Träger des materiellen Rechts selbst betroffen wird, nicht aber eine Regelung ergeht, die die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder sogar notwendig in sie eingreift (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Dem Sinne nach wurde ferner vergeblich die Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO gerügt: Es hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag entsprochen werden müssen, ein ärztliches Gutachten über die Wehrdiensttauglichkeit des Klägers einzuholen. Hier handelte es sich in Wahrheit nicht um ein eine bestimmte Beweisfrage bezeichnendes Beweisangebot, vielmehr um die Anregung, den gesamten Sachverhalt noch einmal zu prüfen, ohne daß ein besonderer Beweisgegenstand genannt wurde. Darüber ist das Verwaltungsgericht fehlerfrei mit dem Hinweis auf die zahlreichen schon vorliegenden Gutachten hinweggegangen, die nach der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) für eine abschließende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Sachverhalts ausreichend waren. Die von Dr. W. genannten Mängel hielt das Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht feststellbar.
Die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme läßt sich auch nicht mit den folgenden Ausführungen der Revisionsbegründung erweisen: Nach der Urteilsbegründung brauche die Äußerung von Dr. W. der dem Kläger im August 1967 eine chronische Magenerkrankung und grobe Gastroduodenitis mit erheblicher Bulbusdeformierung bescheinigt hatte, der jetzigen Beurteilung nicht in jeder Hinsicht entgegenzustehen, da im August 1967 Entzündungen erkennbar geworden sein könnten, die bei späteren Untersuchungen abgeklungen waren. Auf Empfehlung von Dr. W. habe der Vater des Klägers seinen Sohn, der bei ihm beschäftigt war, geschont und, da er das Autofahren nicht vertragen habe, an der Tankstelle eingesetzt; das habe der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, wie die Niederschrift ergebe, mit dem Zusatz, seitdem gehe es seinem Sohn besser. Die Revision meint, das Gericht hätte bei dieser Sachlage den Sachverhalt weiter aufklären müssen, weil dann mit Sicherheit das Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, daß der Rückgang der Leiden auf die Schonung zurückzuführen und ohne diese Schonung mit einem Rückfall zu rechnen gewesen sei. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensmangel, der bei Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich zu einer Zurückverweisung - und möglicherweise zu einem Erfolg der Klage - geführt hätte:
Hätte ein Beweisangebot der Art vorgelegen, wie nach Ansicht der Revision die Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden sollen, so käme die Möglichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichterhebung eines solchen Beweises jedenfalls in Betracht. Es war aber - wie dargelegt wurde - kein Beweisantrag gestellt worden, vielmehr nur eine nochmalige Überprüfung aller vorliegenden Gutachten angeregt worden. Die Notwendigkeit, eine die Auswirkungen des von Dr. W. erwähnten Magenleidens betreffende weitere Beweisaufnahme durchzuführen, mußte sich dem Verwaltungsgericht keinesfalls aufdrängen. Es konnte fehlerfrei von den vorliegenden, später erstatteten Gutachten ausgehen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch über die frühere Äußerung Dr. W. mit der Begründung hinweggehen, daß das von ihm diagnostizierte Leiden nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme nicht feststellbar sei.
Es liegen schließlich keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Entscheidung, durch die sich der Rechtsstreit erledigt hat, das Vorbringen der Revision nachträglich rechtfertigen könnten, der Sachverhalt sei unzureichend aufgeklärt worden. Die Beklagte hat den Bescheid vom 24. September 1968 auf eine akute Leberentzündung des Klägers und ein danach festgestelltes Leberleiden zurückgeführt; dem hat der Kläger nicht widersprochen. Daraus ist zu folgern, daß es sich um eine neue Erkrankung handelte, die mit den Leiden nichts zu tun hatte, auf die sich der Kläger im Musterungsverfahren berufen hatte.
Danach waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.
Maetzel
Dr. Korbmacher