Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1965, Az.: BVerwG I C 68.61
Kostenverteilung bei einseitiger Erledigungserklärung; Streitigkeit über die Erteilung einer weiteren Apothekenbetriebserlaubnis für den Betrieb in den selben Räumlichkeiten; Voraussetzungen der "Erledigung in der Hauptsache"; Unzulässigkeit der erhobenen Klage mangels Rechtsschutzinteresses; Auslegung des Inhalt einer Erledigungserklärung; Auslegung des Erledigungsbegriffs; "Flucht" in die Erledigungserklärung; Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 68.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.12.1960 - AZ: VI B 64.59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 146 - 155
- AS 20, 146
- DVBl 1965, 617 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 578
- DÖV 1965, 276-279 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1965, 283
- MDR 1965, 600-602 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1035-1037 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 79, 229
- ZZP 1966, 299-305
Verfahrensgegenstand
Klageabweisungsantrag gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der Erledigung in der Hauptsache setzt nicht voraus, daß die Klage bis zu dem Ereignis, das sie gegenstandslos gemacht hat, zulässig und begründet gewesen ist.
Ist der Kläger durch ein nachträgliches Ereignis unstreitig klaglos gestellt worden, und hat er den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt, so kann die beklagte Behörde weiterhin Klageabweisung dann beantragen, wenn sie an dem Ausspruch, daß die Klage vor dem erledigenden Ereignis unzulässig oder unbegründet gewesen ist, ein berechtigtes Interesse hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger besitzt die Erlaubnis zum Betrieb der Askanier-Apotheke in Berlin-Spandau, Streitstraße 80. Sie wurde ihm vom Beklagten am 10. Februar 1956 nach den damals geltenden Richtlinien über die Verleihung von Apothekenbetriebsrechten vom 30. November 1952 (Amtsbl. für Berlin S. 1013) erteilt. Nach der Erteilung des "Betriebsrechts" an den Kläger schloß dieser mit dem Beigeladenen am 9. März 1956 einen Pachtvertrag ab. Gegenstand des Vertrages war nach seinem § 1 das "Nutzungsrecht an der Askanier-Apotheke". Über die Apothekenräume bestand ein besonderer Mietvertrag, den der Beigeladene mit der Grundstückseigentümerin schloß. Er sollte bis zum 31. Dezember 1960 laufen. Einrichtung und Warenlager der Apotheke gehörten dem Beigeladenen. Am 10. September 1957 erhielt der Beigeladene vom Beklagten auf Grund der neu erlassenen Vorläufigen Richtlinien über die Erteilung von Apothekenbetriebsrechten vom 1. April 1957 (Amtsbl. für Berlin S. 416) die Erlaubnis zum Betrieb einer eigenen Apotheke in Berlin-Siemensstadt am Göbelplatz. Dadurch erlosch gemäß § 4 des Pachtvertrages das Pachtverhältnis mit Wirkung vom 10. März 1958.
Gleichwohl verblieb der Beigeladene in den Apothekenräumen Streitstraße 80 und führte die Apotheke weiter. Er beantragte am 28. Juni 1958, ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer eigenen Apotheke in diesen Räumen zu erteilen. Dabei machte er unter Vorlage des mit der Hauseigentümerin abgeschlossenen Mietvertrages geltend, daß er allein über die Apothekenräume verfüge und damit die Erlaubnisvoraussetzungen nach den Vorläufigen Richtlinien erfülle. Der Beklagte erteilte ihm am 12. November 1958 die "Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in Berlin-Spandau, Streitstraße 80". Er wies den Kläger und den Beigeladenen darauf hin, daß durch die Erteilung dieser Erlaubnis etwaige zivilrechtliche Ansprüche zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und der Vermieterin der Apothekenräume unberührt blieben, insbesondere auch etwaige Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen und Ansprüche des Klägers auf Herausgabe der Apothekenräume an ihn oder an die Vermieterin. Den Widerspruch des Klägers gegen die dem Beigeladenen erteilte Betriebserlaubnis wies der Beklagte durch Bescheid vom 3. Dezember 1958 zurück.
Mit der am 12. Dezember 1958 erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht: Die dem Beigeladenen für die Räume Streitstraße 80 erteilte Erlaubnis beeinträchtige ihn in seinem Recht, in diesen Räumen die Askanier-Apotheke zu betreiben bzw. durch Verpachtung zu nutzen. Es sei unmöglich, in denselben Räumen zwei Apotheken zu führen. Der Beklagte habe durch die Erteilung der Erlaubnis die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Er habe dazu Vorschub geleistet, daß der Beigeladene die Apothekenräume nach Ablauf des Pachtvertrages nicht freigegeben und die Askanier-Apotheke, die ein Unternehmen des Klägers sei, als eigenes Unternehmen betrieben habe. Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. November 1958, durch, den dem Beigeladenen die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in Berlin-Spandau, Streitstraße 80, erteilt worden ist, und den Bescheid vom 3. Dezember 1958 aufzuheben,
hilfsweise,
die beiden Bescheide vom 12. November und 3. Dezember 1958 insoweit aufzuheben, als es sich um die Genehmigung für den Betrieb einer Apotheke im Hause Berlin-Spandau, Streitstraße 80, handelt.
Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,
die Klage, abzuweisen.
Sie haben ausgeführt, daß die Klage unzulässig, zumindest aber unbegründet sei. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich, daß er nicht durch die angefochtene Erlaubnis, sondern allein dadurch an dem Betrieb seiner Apotheke gehindert werde, daß der Beigeladene die Apothekenräume im Besitz halte. Ob der Beigeladene die Apothekenräume für den Kläger freimachen müsse, sei eine privatrechtliche Frage, über die die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Die Apothekenerlaubnis lasse die zivilrechtlichen Ansprüche unberührt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen die Erlaubnis zu erteilen, da dieser sowohl die Bestallung als Apotheker als auch durch Vorlage des Mietvertrages vom 30. November 1956 die für die Apotheke erforderlichen Räume nachgewiesen und dadurch die Erlaubnisvoraussetzungen nach den Vorläufigen Richtlinien erfüllt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Juni 1959 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger durch die angefochtene Erlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt worden sei.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In dem inzwischen durchgeführten Zivilrechtsstreit ist der gegen den Beigeladenen erhobene Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 10. März 1958 durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 1958 abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers ist der Beigeladene durch das Urteil des Kammergerichts vom 15. Juni 1959 - 8 U 443.59 - antragsgemäß verurteilt worden. Die Revision des Beigeladenen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 3. Mai 1960 - VIII ZR 144.59 - zurückgewiesen. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt worden, daß der Beigeladene verpflichtet sei, dem Kläger die Apothekenräume zur Verfügung zu stellen und für die Dauer der Vorenthaltung der Räume als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins zu zahlen. Am 30. September 1960 hat daraufhin der Beigeladene die Apothekenräume Streitstraße 80 freigegeben und die Apothekeneinrichtung nebst Warenlager zum Ausgleich der Zahlungsansprüche dem Kläger übereignet. Der Kläger hat mit der Grundstückseigentümerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 einen neuen Mietvertrag über die Apothekenräume abgeschlossen und die Apotheke einem dritten Apotheker verpachtet. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte hat unter Hinweis darauf, daß die Klage von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sei, der Erledigung widersprochen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Der Beigeladene hat sich der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es hat die Kosten des ersten Rechtszuges dem Kläger auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat es dahin verteilt, daß der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Gegenstand des Rechtsstreits der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der dem Beigeladenen am 12. November 1958 für die Räume Streitstraße 80 erteilten Apothekenbetriebserlaubnis war. Nachdem diese Räume vom Beigeladenen im Laufe des Berufungsverfahrens endgültig aufgegeben und vom Kläger übernommen worden seien, sei der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der dem Beigeladenen für diese Räume erteilten Erlaubnis gegenstandslos geworden. Der Begriff der Erledigung erfordere nicht, daß die Klage zulässig war. Es komme allein darauf an, ob der Klageanspruch noch geltend gemacht war oder nicht. Das Verlangen des Beklagten, daß das Gericht in der Hauptsache gegen den Kläger entscheide, könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einem solchen Ausspruch des Gerichts hätte. Ein derartiges Interesse habe er nicht dargetan.
Der Ausspruch der. Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil habe zur Folge, daß der Beklagte einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, da er in dem Streit darüber, ob der Rechtsstreit erledigt sei, unterlegen sei, während der Kläger und der Beigeladene mit ihren in der Erledigungserklärung liegenden Anträgen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, obgesiegt hätten. Den Beklagten träfen mithin nach § 154 Abs. 1 VwGO in jedem Falle die Mehrkosten, die dadurch entstanden seien, daß nicht, wie bei unstreitiger Erledigung, nur über die Kosten durch Beschluß, sondern durch Urteil über die Erledigung entschieden werden müsse. Der Beklagte sei aber lediglich in dem Streit über die Erledigung unterlegen, nicht aber in der für den Kostenantrag des Klägers erheblichen Frage, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ursprünglich zulässig und begründet war oder nicht. Über die übrigen Kosten des Rechtsstreits sei vielmehr in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO nach Billigkeit zu befinden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen sei. Billig sei es in der Regel, die Kosten des Rechtsstreits der Partei aufzuerlegen, die nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Danach treffe der noch übrige Teil der Kosten den Kläger, da seiner Klage von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe.
Der Klage liege die Auffassung zugrunde, daß der Beigeladene ohne die ihm erteilte Erlaubnis nicht in der Lage gewesen wäre, in den Räumen Streitstraße 80 eine eigene Apotheke zu betreiben. Aus dieser Überlegung heraus möge der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten haben, um zu erreichen, daß mit der Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis die Grundlage für das Vertragsbrüchige Verhalten des Beigeladenen wegfällt und der Beigeladene entweder die Askanier-Apotheke als Pächter weiterbetreibt oder die Räume zugunsten des Klägers freimacht. Dieses Ziel habe indes der Kläger unmittelbar durch Beschreitung des Zivilrechtsweges erreichen können. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Klagevoraussetzung verbiete es, daß die im öffentlichen Interesse und mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Gerichte unnötig in Anspruch genommen werden.
Der Kläger habe zwar zur Rechtfertigung seines Rechtsschutzinteresses vorgetragen, daß infolge der Erteilung der zweiten Betriebserlaubnis für die Räume Streitstraße 80 "seine Rechtslage durch die tatsächliche Ungewißheit des Fortbestehens seines Betriebsrechts gefährdet" worden sei. Gefährdet sei indes der Kläger nur in der privatrechtlichen Nutzung seines Betriebsrechts gewesen.
Soweit der Kläger dem Beklagten vorgeworfen habe, er habe Vorschub zum Vertragsbruch geleistet und damit die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt, laufe das Vorbringen des Klägers auf einen Amtshaftungsanspruch heraus. Für ihn seien gemäß Art. 34 GG die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats des Berufungsgerichts bestehe für die Feststellung der Rechtswidrigkeit regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie nur zum Zweck der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen begehrt wird. Im übrigen habe der Kläger für die Absicht, vom Beklagten Schadensersatz zu verlangen, nichts dargetan, so daß im vorliegenden Fall schon aus diesem Grunde ein Feststellungsinteresse nicht bestanden habe.
Bei der Kostenverteilung seien die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger und dem Beklagten im Anteil ihrer Kostentragungspflicht auferlegt worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Erledigung in der Hauptsache voraussetzt, daß die Klage zulässig war.
Der Beklagte hat Revision eingelegt mit den Anträgen,
- I.
unter Abänderung des Urteils des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 1960:
- 1.
- a)
den Kläger mit der Klage abzuweisen,
- b)
den Kläger zu verurteilen,
die gesamten Kosten des Verwaltungsrechtsstreits einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu tragen,
- 2.
für den Fall, daß dem Antrag zu I 1 a) nicht entsprochen werden sollte:
- a)
den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,
- b)
dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen,
- II.
für den Fall, daß das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sein sollte, daß es nicht in der Lage sei, in der Sache selbst zu entscheiden:
- 1.
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin, VI. Senat, vom 22. Dezember 1960 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
- 2.
die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Er rügt, daß das Berufungsgericht von einer unzutreffenden Bestimmung des Rechtsbegriffs der "Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache" ausgegangen sei. Die Erledigungserklärung bedeute, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, daß aber der Antrag auf Verurteilung nachträglich durch das die Erledigung bedingende Ereignis gegenstandslos geworden sei. Im übrigen setzt sich der Beklagte mit den verschiedenen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansichten zu der im Zulassungsbeschluß angeführten Rechtsfrage auseinander. Er vertritt die Auffassung, daß er trotz der Erledigungserklärung des Klägers berechtigt sei, die Abweisung der Klage zu verlangen, ohne daß er ein besonderes rechtliches Interesse an einem gerichtlichen Ausspruch dieses Inhalts nachweisen müsse.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Berufungsurteils an.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
I.
1.
Gegenstand des Rechtsstreits war, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der dem Beigeladenen am 12. November 1958 für die Räume Streitstraße 80 erteilten Apothekenbetriebserlaubnis. Nachdem diese Räume vom Beigeladenen im Laufe des Berufungsverfahrens endgültig aufgegeben und vom Kläger übernommen worden sind, ist der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der dem Beigeladenen für diese Räume erteilten Erlaubnis gegenstandslos geworden. Hierüber sind sich die Parteien einig. Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt für ausreichend erachtet, um festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hier setzt der Streit der Parteien ein. Nach Ansicht des Beklagten ist der Begriff der "Erledigung in der Hauptsache" nicht erfüllt, weil die Klage nicht zulässig gewesen sei. Da es daran fehle, hätte der Ausspruch der "Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache" nicht erfolgen dürfen. Diese Ansicht beruht auf einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitverbreiteten Meinung. Danach enthält der Antrag des Klägers, die Erledigung in der Hauptsache festzustellen, die Rechtsbehauptung, der ursprünglich geltend gemachte Anspruch sei zunächst zulässig und begründet gewesen und sei nur durch ein späteres Ereignis gegenstandslos geworden. Dies sei die Rechtsfolge, die der Kläger festgestellt wissen wolle. (So die Formulierung von Habscheid in der Festschrift für Lent, S. 169. Diese Ansicht wird u.a. ferner vertreten vom RG in JW 1920, 557 und in RGZ 156, 372 [376]; BGHZ 37, 137 [142, 146]; OLG Oldenburg, NJW 1954, 1771 [OLG Oldenburg 13.11.1953 - 1 U 96/53] und MDR 1963, 225; OLG Hamburg, MDR 1958, 250; OLG München. Bayer.Justiz-Min.Bl. 1955, 118; OLG Frankfurt/M., MDR 1960, 322; OLG Köln, Justiz-Min.Bl. Nordrh.-Westf. 1960, 190; Wieczorek, Komm, zur ZPO, A II a 2 zu § 91 a ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 79 III 4; Blomeyer, JuS 1962, 212, 213; Deubner, JuS 1962, 205 [211]; Donau, MDR 1957, 524 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56] und JR 1956, 170; von Gamm, MDR 1956, 715; einschränkend Göppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, S. 110.).
Eine andere Meinung hingegen, auf der das Berufungsurteil beruht, erblickt in der Erledigungserklärung nur die Erklärung des Klägers, daß ein nachträgliches Ereignis ihn klaglos gestellt habe, ohne daß die ursprüngliche Berechtigung des Klageanspruchs weiterhin zur Entscheidung gestellt wird (RG, Warn Rsp. 1919 Nr. 104; KG, OLG 39, 42; OLG Stuttgart, Die Justiz, 1961, 264 und NJW 1962, 1871 [1872]; OLG München, MDR 1957, 298 [OLG München 04.02.1957 - 1 W 847/56] [299]; OLG Schleswig, SchlHA 1952, 9; Stein-Jonas-Schönke. Komm, zur ZPO, 18. Aufl., Anm. I 1 zu § 91 a ZPO; Baumbach-Lauterbach, Komm., zur ZPO, 28. Aufl., Anm. 2 zu § 91 a ZPO; Pohle, MDR 1957, 665 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54]/666; Schwab, ZZP 72, 127; Mein, DRiZ 1958, 47; Hodes, ZZP 66, 393, 396; Müller-Tochtermann, JR 1958, 251).
Geht man zunächst von dem Vortrag der Revision aus, wie er sich in Anknüpfung an die Gründe des Berufungsurteils darstellt, so hatte die Erledigung in der Hauptsache nicht ausgesprochen werden dürfen, da die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht zulässig gewesen sei. Ob dieser Vortrag schlüssig ist und ob in den Fällen, in denen eine Apothekenbetriebserlaubnis mehreren Bewerbern erteilt worden ist, die Anfechtungsklage des einen Bewerbers gegen die Erteilung einer weiteren Betriebserlaubnis an einen anderen eine Frage des Rechtsschutzinteresses betrifft (vgl. Bay.VGH, Pharm. Ztg. 1956, 1279 [1281]) oder ob die vom Anfechtungskläger geltend gemachte Verletzung seiner Rechte nicht auf dem Gebiet des materiellen Rechts liegt und die Begründetheit der Klage betrifft, muß zweifelhaft erscheinen. Jedoch würde auch eine etwaige Feststellung, daß die Klage zulässig gewesen sei, den Senat nicht einer Auseinandersetzung mit dem oben erwähnten Streit der Meinungen entheben. Die erstgenannte Meinung geht dahin, daß der Beklagte trotz der Erledigungserklärung des Klägers weiterhin Klageabweisung nicht nur dann beantragen kann, wenn die Klage unzulässig war, sondern auch dann, wenn sie unbegründet gewesen ist. Auch in diesem Fall bliebe also nach dieser Ansicht das ursprüngliche Klagebegehren weiterhin Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung, und ein Erledigungsausspruch wäre unzulässig. Da der Streitstoff unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen war und die Revision die erstgenannte Meinung auch in ihrem vollen Umfang für sich angeführt hat, mußte zu ihr auch in vollem Ausmaß Stellung genommen werden.
Der Senat vermochte sich ihr jedoch nicht anzuschließen. Ohne zunächst auf die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses einzugehen, trennt sie nach seiner Ansicht schon rein zivilprozessual betrachtet Klagebegehren und Klagebehauptungen nicht scharf genug voneinander. Gang und Schicksal des Verfahrens werden von dem Antrag des Klägers bestimmt. Der Kläger zeigt mit der Erledigungserklärung an, daß nach der Erhebung der Klage ein Ereignis eingetreten ist, das seinem materiellen Anspruch den Boden und die Grundlage entzogen hat (Bendix, JW 1926, 782; vgl. Schwab, a.a.O., S. 129, 131/132), und daß er den Streit über die Berechtigung seines Klageanspruchs als erledigt ansieht. Die beklagte Partei mag bestreiten, daß die Sache erledigt sei, weil der erhobene Klageanspruch nicht gegenstandslos geworden sei und damit noch fortbestehe. In diesem Falle muß durch Urteil gegebenenfalls auf Klageabweisung erkannt werden. Dieser Fall liegt - wie bereits oben bemerkt - hier nicht vor. Der Beklagte stellt im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin den Klageabweisungsantrag, weil nach seiner Auffassung mit der Erledigungserklärung des Klägers vom Gericht eine doppelte Entscheidung verlangt werde. Es soll nicht nur die nunmehrige Unbegründetheit des früheren Klageanspruchs, sondern auch die frühere Zulässigkeit und Begründetheit der Klage feststellen (vgl. Habscheid, a.a.O., S. 174 ff.). Damit wird nach Ansicht des Senats der Inhalt der Erledigungserklärung verkannt. Freilich gibt der Kläger mit der Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, seine Behauptung nicht auf, daß seine Klage zulässig und begründet gewesen sei; auch kann ein Recht nur gegenstandslos werden, wenn es überhaupt bestanden hat. Aber diese Behauptung wird nicht Bestandteil des Erledigungsausspruchs des Gerichts und soll es auch gar nicht werden. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Anspruch, des Klägers. Der Kläger verlangt in der Lage, in der sich der Rechtsstreit befindet, nichts mehr vom Beklagten. Der Rechtsstreit soll nicht, wie bei der Klageänderung, mit verändertem Klageziel fortgesetzt werden. Das Gericht soll lediglich autoritativ feststellen, daß der Rechtsstreit - nicht ein festgestelltes Recht des Klägers - erloschen ist. Gewiß wird noch um die Kosten des Rechtsstreits gestritten. Aber der Kostenantrag des Klägers kann nicht als ein modifizierter Klageantrag etwa im Sinne des § 268 Nr. 2 ZPO angesehen werden, der allein schon einen Antrag auf Klageabweisung rechtfertigte. Die Kosten des gegenwärtigen Rechtsstreits gehören nicht zu den durch Klage oder Widerklage erhobenen Ansprüchen und fallen nicht unter den Begriff der Nebenforderungen im Sinne der §§ 4, 268 Nr. 2 ZPO (Rosenberg, a.a.O., § 21 IV 3 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Diese Bedenken, die gegen eine Auslegung des Erledigungsbegriffs im Sinne des Vortrags des Beklagten bestehen, werden durch die Regelung auf dem Gebiet des Verwaltungsprozeßrechts noch bestärkt. Wesentlich und einschlägig ist in dieser Hinsicht die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sie erfaßt gerade das Gebiet, auf dem sich der vorliegende Rechtsstreit bewegt: die Erledigung des Prozesses, die dadurch eintritt, daß ein Verwaltungsakt gegenstandslos wird. Wenn die Verwaltungsgerichtsordnung in diesem Fall die Feststellung, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, an einen besonderen Antrag anknüpft und hierfür ein Rechtsschutzinteresse verlangt, so deutet dies darauf hin, daß die einfache Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, eben nicht zwangsläufig zur Folge haben würde, daß nunmehr das bisherige Klagebegehren auf seine Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werden muß. Wenn man die von dem Beklagten vertretene Auslegung nicht entsprechend den obigen Ausführungen überhaupt ablehnt, so wird man ihr doch auf dem Gebiet des verwaltungsgerichtlichen Prozesses keine Geltung zubilligen können.
2.
Unabhängig von diesem Streit um den Begriff der Erledigung wird jedoch, die Ansicht vertreten, daß der Beklagte auch bereits auf Grund der Tatsache, daß er mit der Klage überzogen worden ist, ein Recht darauf hat, daß ein gegen ihn anhängig gemachter unbegründeter Anspruch abgewiesen wird; dieses Recht nehme er wahr, wenn er die Erledigung bestreite und Klageabweisung beantrage (RG, JW 1938, 249; KG, OLG 5, 465 [467]; OLG München, Bayer.Justiz-Min.Bl. 1955 S. 118/119; OLG Oldenburg, NJW 1954, 1771 [OLG Oldenburg 13.11.1953 - 1 U 96/53]; LG Duisburg, NJW 1964, 670 [LG Duisburg 19.10.1963 - 1 O 15/63]/671; Kisch, Recht, 1924, 5; Donau, MDR 1957, 525 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]; von Gamm, MDR 1956, 717). Diese Ansicht beruft sich insbesondere auf die Regelung bei der Klagerücknahme. Nun ist es richtig, daß es der Kläger nicht in der Hand haben kann, durch die einfache Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, zu bewirken, daß nunmehr nur noch über den Kostenpunkt zu entscheiden und dabei die Richtigkeit der bestrittenen Erledigung zu unterstellen sei. Die "Flucht" in die Erledigungserklärung, der Fall der verschleierten Klagerücknahme, muß hier von vornherein ausscheiden. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 - I b ZR 183/62 - (Wertpapiermitteilungen 1965, 49 [50]) zugrunde; vgl. auch BGH, GRuR 1963, 494 und OLG Köln, JW 1931, 2147. Die obige Ansicht muß jedoch an dem im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Fall nachgeprüft werden, daß der geltend gemachte Anspruch tatsächlich gegenstandslos geworden ist. In diesem Falle trägt der Senat allerdings Bedenken, dem Beklagten allein deshalb, weil der Klageanspruch gegen ihn einmal erhoben worden ist, nunmehr einen unbedingten. Anspruch auf Klageabweisung zu gewähren. Auch hier muß wieder davon ausgegangen werden, daß der Gegenstand des Rechtsstreits durch den Antrag des Klägers bestimmt wird. Es besteht kein hinreichender Anlaß, eine Klage, die gar nicht mehr aufrechterhalten wird, abzuweisen (Pohle, MDR 1957, 665 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54] [666]).
Demgegenüber greift auch das Argument nicht durch, daß eine einseitige Erledigungserklärung ebensowenig wirksam sein könne wie eine Zurücknahme der Klage (Donau, MDR 1957, 525 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]). Bei der Klagerücknahme liegen die Dinge wesentlich anders. Die Vorschrift des § 271 Abs. 1 ZPO bzw. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird zunächst von dem Gedanken beherrscht, daß der Kläger sich nicht, ohne Einwilligung des Beklagten dem Urteil entziehen darf, wenn der Verlauf der Verhandlung seine Unterlegenheit bereits deutlich erkennen läßt (Begründung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 55 S. 41). Dieser Sachverhalt liegt bei der echten Erledigungserklärung nicht vor. Sodann ist aber, das. Erfordernis der Zustimmungserklärung des Beklagten zur Klagerücknahme vor allem deshalb sinnvoll, weil die Klagerücknahme dem Kläger jederzeit gestattet, die Klage zu erneuern. Wird hingegen festgestellt, daß der erhobene Anspruch während des Rechtsstreits durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist, so ist eine neue Klage mit demselben Anspruch nicht mehr zulässig (OLG München, MDR 1957, 298 [OLG München 04.02.1957 - 1 W 847/56] [299]; EG Karlsruhe, MDR 1958, 779; Schwab, a.a.O., S. 136; Mein, a.a.O., S. 48; Donau, JR 1956, 170; a.A. Blomeyer, a.a.O., S. 214). Der vorliegende Rechtsstreit zeigt dies besonders deutlich. Der Kläger kann bei der hier eingetretenen Erledigung eine erneute Klageerhebung gar nicht beabsichtigen, da er in dieser Erledigung den Grund seiner Befriedigung erblickt (siehe hierzu Wieczorek, A I b 2 zu § 91 a ZPO). Der Beklagte ist also nach rechtskräftiger Beendigung dieses Prozesses in gleicher Weise geschützt, wie wenn ohne Erledigung in der Hauptsache die Klage abgewiesen worden wäre und die Abweisung lediglich mit dem durch das Erledigungsereignis eingetretenen Untergang des Klageanspruchs begründet worden wäre (Müller-Tochtermann, JR 1958, 251).
Wenn man für die Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, nach vergleichbaren prozeßrechtlichen Gestaltungen sucht, so bietet sich weit mehr als der § 271 ZPO die Vorschrift des § 306 ZPO an. Die Wirkung des vom Kläger ausgesprochenen Verzichts auf den geltend gemachten Anspruch besteht gerade darin, daß nunmehr eine sachliche Nachprüfung des Klageanspruchs hinfällig wird. Stellt der Beklagte keinen Antrag, so ergeht kein Urteil. Beantragt er Klageabweisung, so wird die Klage ohne Prüfung des Streitstoffes und ohne materielle Rechtsanwendung durch Endurteil, das sogenannte Verzichtsurteil, abgewiesen (Rosenberg, a.a.O., § 131 II 2 d; Seuffert-Walsmann, Komm. zur ZPO, 12. Aufl., Anm. 3 zu § 306 ZPO; Kisch, a.a.O.). Der Beklagte verliert also durch den Verzicht, der ihn befriedigt, das Recht, ein streitiges Urteil zu fordern (Wieczorek, Komm, zur ZPO, C II a zu § 306 ZPO; vgl. BGH, NJW 1953, 1830). Die Parallele zur Erledigungserklärung liegt nahe. Ob es sich nun um einen. Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder um einen Verzicht auf ein Sachurteil über den gegenstandslos gewordenen Klageanspruch handelt - im einen wie im anderen Fall hat die beklagte Partei keinen Anspruch darauf, Zeit, und Kräfte des Gerichts mehr in Anspruch zu nehmen, als es ihren Bedürfnissen entspricht. Sie hat keinen Anspruch auf eine Entscheidung durch streitiges Urteil, wenn sie dadurch, daß sie sich der im Rechtsstreit abgegebenen Verzichts- oder Erledigungserklärung anpassen kann, eine ihrer nunmehrigen prozessualen Stellung entsprechende und sie befriedigende Entscheidung herbeiführen kann (vgl. BGH a.a.O.).
Hiergegen ist eingewandt worden, daß man auf diese Weise die beklagte Partei zur Abgabe einer Erledigungserklärung gegen den Willen des Gesetzes verpflichte (von Gamm, MDR 1956, 717) und sie damit angesichts der in § 91 a, ZPO vorgesehenen Ermessensentscheidung in eine schlechtere prozessuale Stellung dränge. Diesem Einwand ist das OLG München in MDR 1957, 298 (299) [OLG München 04.02.1957 - 1 W 847/56] unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 14. Juli 1956 (NJW 1956, 1517) mit der Erwägung entgegengetreten, daß auch das Verfahren nach § 91 a ZPO die Rechte der Partei nicht beschneide, da es den für ein Urteilsverfahren wesentlichen Voraussetzungen entspreche (mündliche Verhandlung, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Möglichkeit einer Beweisaufnahme). Ob diese Argumentation unbedingt zugkräftig ist, mag dahingestellt bleiben. Steht jedenfalls endgültig fest, daß sich der Klageanspruch durch ein später eingetretenes objektives Ereignis erledigt hat und es sich nur noch um die Kosten handelt, dann müssen der Grundgedanke und die Regelung des § 91 a ZPO. bzw. § 161 Abs. 2 VwGO auch in diesem Falle gelten (vgl. Urteil des Senats vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 176.57 - und Urteil des VI. Senats vom 22. März 1957 - BVerwG VI C 89.56 -, MDR 1957, 375; Ule, II 3 zu § 161 VwGO; Redeker-von Oertzen, Anm. 4 zu § 161 VwGO; Schwab, a.a.O., 141; Hodes, ZZP 66, 393 [396]). Aus § 91 a ZPO bzw. § 161 Abs. 2 VwGO wird gefolgert werden können, daß der Gesetzgeber bei Beschränkung der Entscheidung auf den Kostenpunkt dem Beklagten keinen prozessualen Anspruch auf eine Sachentscheidung gewähren wollte, wobei es unerheblich sein muß, ob die Erledigung der Hauptsache unstreitig oder unbestreitbar geworden ist. Wird der Beklagte somit in solchem Falle indirekt genötigt, ebenfalls eine Erledigungserklärung abzugeben, so geschieht dies nicht "gegen den Willen des Gesetzes".
3.
Die obigen Ausführungen können jedoch nicht zu dem Schluß führen, daß bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dem Beklagten ein Anspruch auf Nachprüfung der Frage, ob die Klage gegen ihn zu Recht erhoben worden ist, in jedem Falle und unter allen Umständen versagt bleibt. Es sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen dem Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung dieser Frage nicht abgesprochen werden kann. In diesem Fall darf der Beklagte gegenüber der Erledigungserklärung des Klägers auf dem Klageabweisungsantrag beharren. Nur unter dieser Voraussetzung ist es daher nach Ansicht des Senats bei einseitiger und echter Erledigungserklärung des Klägers dem Gericht möglich, in eine Erörterung der Frage einzutreten, ob die frühere Klage zulässig und begründet gewesen ist (so auch BAG, JZ 1962, 446 = MDR 1962, 165; KG, OLG 39, 42; OLG Düsseldorf, MDR. 1957, 368; OLG München, MDR 1957, 298 [OLG München 04.02.1957 - 1 W 847/56]; OVG Münster - II. Senat - in der in NJW 1956, 1214 abgedruckten Wiedergabe seiner Entscheidung; ferner OVG Münster - VIII. Senat -, NJW 1955, 197; im Ergebnis auch OLG Oldenburg, MDR 1963, 225; Stein-Jonas-Schönke, Anm. V zu § 91 a ZPO; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., Anm. 2 zu § 91 a ZPO; Pohle, MDR 1957, 665 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54] [666]; Mein, DRiZ 1958, 47; a.A. im Falle einer beklagten Behörde Müller, ZMR 1955, 131).
II.
Prüft man die Revisionsbegründung unter den zu I dargelegten Gesichtspunkten, so gelangt man zu folgenden Ergebnissen:
Das Vorbringen der Revision beruht im wesentlichen auf der Theorie, daß eine Erledigung des Rechtsstreits nicht ausgesprochen werden dürfe, wenn die Klage nicht zulässig war. Dieser Theorie wird nach den obigen Ausführungen nicht gefolgt werden können. Allerdings hätte das Berufungsgericht die Erledigung in der Hauptsache nicht aussprechen dürfen, wenn der Verwaltungsrechtsweg überhaupt nicht gegeben war. Hierauf laufen anscheinend die Ausführungen auf S. 5, 6 der Revisionsbegründung hinaus. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klage war eine Anfechtungsklage, die auf Aufhebung von Verwaltungsbescheiden gerichtet war.
Der vorliegende Sachverhalt gestattet es auch nicht, in der Erledigungserklärung des Klägers eine versteckte Klagerücknahme zu erblicken, wie es die Revision auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember 1961 offenbar andeuten will. Der Kläger hat die Erledigung in der Hauptsache erst erklärt, nachdem der Zivilprozeß gegen den Beigeladenen zu seinen Gunsten rechtskräftig entschieden war, dieser die Apotheke freigegeben und durch Übereignung der Apothekeneinrichtung nebst Warenlager den Kläger wegen seiner Zahlungsansprüche entschädigt hatte. Sein Klagebegehren war damit gegenstandslos geworden. Ein weiteres Beharren auf dem Klageantrag hätte ihm aus diesem Grunde eine Klageabweisung eingetragen. Es lag eine echte Erledigung in der Hauptsache vor.
Die Revision konnte somit nur Erfolg haben, wenn man ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einem gerichtlichen Ausspruch feststellen konnte, daß die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hätten und rechtmäßig ergangen seien. Ein solches berechtigtes Interesse fehlt. Ein Amtshaftungsprozeß droht dem Beklagten nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß er wegen seiner Ansprüche in vollem Umfang befriedigt sei. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Wiederholungsgefahr besteht gegenüber dem Kläger nicht. Das Interesse, eine bloße Rechtsfrage zu klären, die nur für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen einer Partei mit anderen Personen Bedeutung haben kann, ist nicht schutzwürdig.
Dem mit der Revision gestellten Hauptantrag auf Klageabweisung konnte somit nicht entsprochen werden.
Das gleiche gilt für den Hilfsantrag der Revision, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Ob der hilfsweisen Erledigungserklärung des Beklagten die gleichen Bedenken entgegenstehen wie einem Eventualerledigungsantrag des Klägers (Beschluß des VII. Senats vom 4. Juli 1960 - BVerwG VII CB 235.59 -, DVBl. 1961, 40), oder ob es sich, dabei nur um einen modifizierten Klageabweisungsantrag handelt (OVG Lüneburg, DÖV 1960, 193; Wieczorek, Anm. A II zu § 91 a ZPO), mag dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Mehrkosten auferlegt, die dadurch, entstanden sind, daß nicht, wie bei unstreitiger Erledigung, nur über die Kosten durch Beschluß, sondern durch Urteil über die Erledigung entschieden werden mußte. Dies entspricht dem Rechtsgedanken der §§ 155 Abs. 5 VwGO, 96 ZPO und allgemeiner Meinung (vgl. die Zitate auf S. 6 des Berufungsurteils). Über die Frage, wie es mit den Kosten zu halten ist, wenn der Beklagte weiterhin auf eine Sachentscheidung drängt und Klageabweisung beantragt, obwohl eine solche infolge Erledigung der Hauptsache nicht mehr ergehen kann, besteht Streit. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 198 [209]), die vom OLG München (MDR 1957, 298) und OVG Münster (NJW 1955, 198 [OVG Nordrhein-Westfalen 07.04.1954 - VIII A 998/53]) geteilt wird, sind in solchem Falle dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Wenn das Berufungsurteil hinsichtlich dieses Kostenteils § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend angewandt hat, so hat es sich für die dem Beklagten günstigste Lösung entschieden. Eine Abänderung des Berufungsurteils konnte somit auch in dieser Hinsicht nicht erfolgen. Da der Beklagte die Erledigungserklärung bereits in der Berufungsinstanz hätte abgeben können, konnte die Abgabe dieser Erklärung sich auch für die Revisionsinstanz nicht zu seinen Gunsten kostenrechtlich auswirken (vgl. §§ 155 Abs. 5 VwGO, 97 Abs. 2 ZPO).
Die Revision war daher in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des. Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich