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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1958, Az.: BVerwG I C 176.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 176.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 26.02.1957 - AZ: II A 220/56
OVG Niedersachsen - 25.07.1957 - AZ: I A 48/57

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Fischer und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Osnabrück, vom 26. Februar 1957 und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Juli 1957 werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Der Kläger hat für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Kleinsiedlung, die in der unmittelbaren Nähe einer Bundesfernstraße liegen sollte, die Baugenehmigung beantragt. Da die Beigeladene die nach dem Bundesfernstraßengesetz erforderliche Zustimmung versagte, wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Seine Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurückgenommen und die Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

2

Der Beklagte sieht in der Erklärung des Klägers eine Klagerücknahme und beantragt,

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3

Nach Auffassung der Beigeladenen hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; sie beantragt,

dem Kläger die Kosten zu überbürden.

4

Da der Beklagte die Erledigung der Hauptsache bestritten hat, muß durch Urteil darüber entschieden werden, ob der Kläger den Klageantrag in der Revisionsinstanz mit Recht auf den Kostenpunkt beschränkt hat. Die Auffassung des Klägers trifft zu. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung vorbehaltlos zurückgenommen. Der Rechtsstreit hat sich damit in der Hauptsache erledigt. Daher mußte der Kläger, um die Abweisung seiner Klage zu vermeiden, durch die Erledigungserklärung von seinem Klageantrag in der Hauptsache absehen. Daß der Prozeß in der Hauptsache erledigt ist, war durch Urteil auszusprechen; die Vorentscheidungen waren für unwirksam zu erklären.

5

Die vom Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Erklärung ist weder eine Klägerücknahme, die die unbedingte Kostenpflicht des § 65 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zur Folge hätte, noch ein Klageverzicht. Maßgeblich ist insoweit die von ihm im Prozeß abgegebene Erklärung, nicht die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung.

6

Die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Der Grundgedanke des § 91 a ZPO, daß die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache der Billigkeit entsprachen muß, gilt auch dann, wenn die Erledigung der Hauptsache streitig ist (BVerwG, VI. Senat, BVerwG VI C 89.56 vom 22. März 1957 [MDR 1957 S. 375]). Ob der Kläger oder der Beklagte im Rechtsstreit obsiegt hätte, ist offen. Nach dem Sinn des § 91 a ZPO kann der Richter davon absehen, einen rechtlich schwierig gelagerten Rechtsstreit hinsichtlich aller für seinen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen. Er kann in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats über die Kosten des in der Hauptsache bereits erledigten Rechtsstreits nach billigem Ermessen ohne besondere Würdigung des rechtlich zweifelhaften Verfahrensausganges entscheiden. Bei der Kostenentscheidung darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger seinen Antrag aus freien Stücken zurückgenommen hat; er hat damit auf eine Sachentscheidung über die Berechtigung seiner Klage verzichtet und es dem Beklagten unmöglich gemacht, eine solche Sachentscheidung herbeizuführen. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch der Beklagte im Grunde der Auffassung ist, die Streitsache sei erledigt, daß also keine Entscheidung in der Hauptsache mehr ergehen kann. Er hat jedoch die bei dieser Sachlage an sich sachgerechte Erledigungserklärung nicht abgegeben und dadurch das Gericht veranlaßt, durch Urteil zu entscheiden. Hierdurch sind höhere Kosten in der Revisionsinstanz entstanden. Es entspricht insoweit der Billigkeit, die Mehrkosten jedenfalls dem Beklagten aufzuerlegen. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint es gerechtfertigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 74 BVerwGG auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Fischer
Dr. Böhmer