Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1957, Az.: II ZR 287/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 287/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 02.07.1953
- OLG München - 07.10.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 23, 333 - 342
- JZ 1957, 475-477
- MDR 1957, 662-665 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 628-630 (Volltext mit amtl. LS) "Erledigung der Hauptsache durch Gesetzesänderung"
Prozessführer
der R. M.-Bank AG in M., P.platz ..., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ernst M. und Erich V. in M.,
Prozessgegner
1. die Kommanditgesellschaft in Firma P.-Traktorengesellschaft Johannes K. & Co in M./Obb., persönlich haftender Gesellschafter Dr. Hans K.,
2. die Erben des am 6. Mai 1955 verstorbenen Ingenieurs Johannes K., nämlich: a) Witwe Gertrud K. geb. L., beide in H./Obb., H. b) Dr. Hans K., beide in H./Obb., H.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Schuldner, der im Gebiet der Bundesrepublik wohnt, kann sich gegenüber dem ebenfalls dort wohnenden Gläubiger auf eine vom Magistrat Ost-Berlin angeordnete Enteignung der Klageforderung jedenfalls solange nicht berufen, als ihm nicht der durch die Enteignungsmaßnahme Begünstigte wenigstens durch eine Aufforderung zur Zahlung als neuer Gläubiger gegenübergetreten ist. Die Enteignungsmaßnahme kann solange noch nicht als durchgeführt angesehen werden.
- 2.
Legt der Revisionskläger eine Revision gegen mehrere Streitgenossen ein, so ist für die Ermittelung der Revisionssumme die gegen jeden einzelnen Streitgenossen gegebene Beschwer insoweit zusammenzurechnen, als sie nicht identisch ist.
- 3.
Der Eintritt der in § 89 BVFG vorgesehenen Kostenregelung ist nicht davon abhängig, daß beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. Oktober 1954 auf gehoben. Das Urteil des Landgerichts München II - Kammer für Handelssachen - vom 2. Juli 1953 wird gegenüber der beklagten Gesellschaft geändert. Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt; zur Entscheidung über die Höhe der Forderung und über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Rechtsstreit und das bezeichnete Urteil des Landgerichts sind gegenüber dem verstorbenen Beklagten Johannes K. und dessen Erben erledigt.
Im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Erben K. werden Gerichtsgebühren für den ersten und zweiten Rechtszug nicht erhoben. In diesem Umfange tragen die Klägerin und die Erben K. je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen sowie die eigenen aussergerichtlichen Kosten.
Von den kosten des Revisionsverfahrens tragen die Erben K. die eigenen außergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuldner ein Zwölftel der übrigen Kosten.
Soweit über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens nicht entschieden ist, bleibt die Entscheidung dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Kommanditgesellschaft, die damals ihren Sitz in dem jetzigen Ostsektor von Berlin hatte, hatte von der Dresdner Bank durch deren Depositenkasse 61, die in demselben Teil von Berlin lag, in laufender Rechnung einen Kredit erhalten, der sich nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin am 30. März 1945 auf 800.280 RM belief. Der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene persönlich haftende Gesellschafter Johannes K. hatte damals seinen Wohnsitz in Ragösen Kreis Belzig. Gegen Ende des Krieges errichtete die beklagte Gesellschaft auf einem von ihr erworbenen Grundstück in Miesbach ein Ausweichlager und verlagerte dorthin einen Teil ihrer Betriebsmittel, darunter 80 Getriebeblöcke, die der Dresdner Bank neben anderen Sicherheiten zur Sicherung für den gewährten Kredit übereignet waren.
Im Jahre 1946 wurde der Betrieb der beklagten Gesellschaft in Berlin sequestriert, 1947 wurde für den Betrieb in Miesbach mit Rücksicht auf Rückerstattungsansprüche eines früheren Teilhabers eine Vermögensverwaltung angeordnet, die noch bei Erhebung der Klage andauerte. Vorher hatte sie die der Bank übereigneten Getriebeblöcke veräußert. Der persönlich haftende Gesellschafter K. blieb bis 1950 in Ragösen und floh dann nach Miesbach. Der dortige Betrieb wurde am 18. Oktober 1951 als selbständige Niederlassung in das Handelsregister eingetragen.
Die Dresdner Bank hat ihre Ansprüche gegen die beklagte Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschafter an die damals als Bayerische Bank für Handel und Industrie firmierende Klägerin abgetreten. Diese berechnete die Schuldsumme für den 31. Oktober 1951 einschließlich Zinsen und Provisionen unter Berücksichtigung der Währungsumstellung auf 111.239 DM, Am 5. Dezember 1951 zahlte die Gesellschaft den auf 5.231,80 DM umgestellten Erlös der Getriebeblöcke. Der Rest nebst Zinsen war zunächst Gegenstand der vorliegenden Klage.
Die Beklagten berufen sich darauf, daß die Klageforderung von der in Berlin gegen die Dresdner Bank ausgesprochenen Enteignung erfaßt worden sei und daß der Beklagte Johannes Köhler seit 1950 Sowjetzonenflüchtling sei.
Das Landgericht hat der Klage nach Absetzung kleiner Beträge gegen beide Beklagte durch Urteil vom 2. Juli 1953 stattgegeben. Nachdem die Vermögensköntrolle aufgehoben war, beantragte die beklagte Gesellschaft nach Einlegung der Berufung das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, das am 3. September 1953 über ihr in der Bundesrepublik belegenes Vermögen eröffnet wurde und mit einem gerichtlich bestätigten Vergleich endete, Danach erhalten die Gläubiger in bestimmten Raten die Hälfte ihrer Hauptforderung zuzüglich der bis zur Vergleichseröffnung aufgelaufenen Zinsen.
Laut Ausweis vom 15. März 1954 wurde Johannes Köhler als Sowjetzonenflüchtling anerkannt. Die Klägerin beantragte, den Rechtsstreit ihm gegenüber nach § 89 BVFG (BGBl I S 201) für erledigt zu erklären, und stellte ihren Antrag gegen die beklagte Gesellschaft nur noch nach Maßgabe des bestätigten Vergleichs in Höhe von 57.562,85 DM, Johannes Köhler widersprach der Erledigungserklärung mit der Begründung, der Anspruch sei schon zur Zeit der Klageerhebung nicht gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin widersprach einem Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe durch das Prozeßgericht.
Das Berufungsgericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Mit der Revision wiederholt die Klägerin ihre letzten Anträge aus der Berufungsinstanz. Während des Revisionsverfahrens ist Johannes K. verstorben, seine Erben sind in den Rechtsstreit eingetreten. Sie beantragen, die gegen sie gerichtete Revision als unzulässig zu verwerfen, sie hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die beklagte Gesellschaft beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach § 85 BVFG gelten die Vorschriften der § § 82-84 entsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den Vertreibungsgebieten hatten. Die für Sowjetzonenflüchtlinge in § 88 getroffene Regelung, auf die sich der Beklagte Johannes K. berufen konnte, beschränkt sich aber auf natürliche Personen, denn unter den in § 88 Abs. 2 genannten entsprechend anzuwendenden Vorschriften ist § 85 nicht genannt. Folgerichtig hat sich daher die beklagte Gesellschaft ("Beklagte") auch nicht auf die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes berufen. Ihr gegenüber kommt es ausschließlich auf die Wirkungen der gegen die Dresdner Bank durch die Verordnung des Ostberliner Magistrats vom 10. Mai 1949 (VOBl Berlin Ost I, 112) ausgesprochenen Enteignung an. Die Äußerung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei durch diese Enteignung untergegangen, beruht offensichtlich nur auf einem Irrtum im Ausdruck. Entscheidend ist nur, ob die Beklagte sich darauf berufen kann, die Dresdner Bank sei infolge der Enteignung zur Zeit der Abtretung nicht mehr Gläubigerin der Klageforderung gewesen, die Klägerin habe also von ihr keine Rechte mehr erwerben können. Diese Frage muß im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts verneint werden, Über den Zeitpunkt dieser Abtretung hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen. In der Klage ist jedoch vorgetragen, die Dresdner Bank sei im August 1949 zur Einziehung ihrer Forderungen ermächtigt und angewiesen worden und habe im Oktober 1951 die beklagte Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert. Wenn anschließend von der Abtretung gesprochen ist, so kann das nur dahin verstanden werden, daß die Abtretung jedenfalls nicht vor Herbst 1951 geschehen sein kann. Die Abtretung liegt jedenfalls zeitlich nach der Enteignung des Vermögens der Dresdner Bank.
II.
Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]). Entscheidend ist nach einhelliger Auffassung, wo der enteignete Vermögenswert im Zeitpunkt der Enteignung "belegen" war. Wäre die von der Beklagten bekämpfte und vom Berufungsgericht als unzutreffend bezeichnete Meinung der Klägerin zutreffend, die streitige Forderung sei schon in dem Zeitpunkt in der Bundesrepublik belegen gewesen, als die Enteignung der Dresdner Bank wirksam wurde, dann wäre die Forderung von dieser Enteignung nicht mehr betroffen worden, die Beklagte könnte sich schon aus diesem Grunde nicht auf sie berufen. Es bedarf aber keiner Entscheidung darüber, ob das Berufungsurteil insoweit den Angriffen der Revision standhalten kann, denn die Beklagte könnte sich gegenüber der Klägerin auch dann nicht auf die Enteignung der Dresdner Bank berufen, wenn die Forderung noch in Ostberlin oder in der sowjetischen Besatzungszone belegen gewesen und deshalb nach dortigem Recht von der Enteignung betroffen worden wäre.
Es steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Frage zur Entscheidung, ob die Klageforderung nach dem Recht des enteignenden Staates wirksam enteignet ist und ob eine solche Enteignung anzuerkennen wäre. Entscheidend ist nur, ob und in welcher Weise sie Rechtswirkungen zwischen Parteien äußert, die sowohl im Zeitpunkt der Klageerhebung wie in dem der Urteilsfällung ihren Wohnsitz oder Sitz ausschließlich im Geltungsbereich des für das entscheidende Gericht maßgebenden Rechts haben. Es bedarf weiter keiner Entscheidung, inwieweit sich solche Rechtswirkungen daraus ergeben können, daß durch eine auswärtige Enteignungsmaßnahme eine tatsächliche Lage geschaffen worden ist, an der das Gericht nicht vorübergehen kann. Eine solche tatsächliche Lage würde z.B. für den Anspruch auf Herausgabe oder Lieferung einer körperlichen Sache nicht schon dadurch geschaffen sein, daß durch ein auswärtiges Gesetz dem Schuldner die Verfügung über die Sache entzogen oder verboten worden ist, wenn er tatsächlich die Sache außerhalb des Bereichs des enteignenden Staates in seinem Besitz und seiner Verfügung hat. Bei einem Anspruch auf Zahlung von Geld ist eine solche tatsächliche Lage jedenfalls solange noch nicht geschaffen, als noch nicht der durch die Enteignungsmaßnahme Begünstigte dem Schuldner wenigstens in der Weise als neuer Gläubiger gegenübergetreten ist, daß er ihn zur Zahlung auffordert. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die entscheidende Wirkung schon durch eine solche Zahlungsaufforderung eintreten könnte oder ob es dazu der Erhebung einer Klage, des Erlasses eines Urteils oder gar der Zahlung bedürfen würde. Die Beklagte hat nichts darüber vorgetragen, daß sie von der durch § 1 der Verordnung über Forderungen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 (VOBl Berlin Ost I, 13) als Rechtsträger bezeichneten "Gebietskörperschaft Groß-Berlin" oder in deren Namen etwa von der fortbestehenden Inkassokommission (§ 2 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) auch nur zur Zahlung aufgefordert worden wäre. Würde eine dieser Stellen im Bereich der Bundesrepublik oder in Westberlin die Beklagte jetzt auf Zahlung in Anspruch nehmen, so wäre eine solche Klage nicht unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, daß damit eine Folgerung aus der durch die Enteignung geschaffenen tatsächlichen Lage gezogen würde, sondern als Versuch, dieser jedenfalls insoweit noch nicht vollzogenen Enteignung zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Diesem Versuch und einer solchen Klage würde es entgegenstehen, daß ein staatliches Gericht nicht dazu berufen ist, Rechtshilfe zum Vollzug einer noch nicht durchgeführten ausländischen Beschlagnahme zu leisten. Mit diesem Gedanken hat die schweizerische Rekursinstanz für deutsche Vermögenswerte nach dem Bericht von Beitzke (JZ 1956, 673 ff, Note 15) die Aufhebung einer Sperre über bestimmte Vermögenswerte begründet. Beitzke (a.a.O. 674 linke Spalte) verwendet dafür zutreffend die anschaulich. Umschreibung, ein Staat mache sich nicht zum Büttel der Hoheitsgewalt eines anderen. Dieser Gesichtspunkt hat, was zur Vermeidung von Mißverständnissen betont sei, nichts mit der Frage der Anerkennung der Maßnahmen des anderen Staates oder mit dem ordre public zu tun.
Auf eine solche Hilfestellung zur Vollziehung der bisher unvollständigen Enteignung würde es aber nicht nur hinauslaufen, wenn ein Gericht dem durch die Enteignung begünstigten "neuen" Gläubiger Rechtshilfe gegen den Schuldner gewähren würde, sondern auch wenn es dem Schuldner gestatten würde, sich seinem früheren Gläubiger gegenüber auf die Enteignung zu berufen, ohne daß diese dem Schuldner gegenüber schon irgendwelche sonstigen Wirkungen geäußert hätte. Es geht nicht an, den Schuldner auf der einen Seite vor dem Zugriff des neuen Gläubigers zu bewahren, für ihn aber andererseits nur aus dem Ausspruch der Enteignung eine rechtsvernichtende Einwendung gegenüber seinem alten Gläubiger herzuleiten. Wenn der Schuldner, wie es hier für die beklagte Gesellschaft zutrifft, selbst von einer gleichartigen Enteignungsmaßnahme oder von sonstigen Vermögenseinbußen betroffen worden ist, so mag es ihm unbenommen sein, daraus die vom Recht vorgesehenen Einwendungen herzuleiten, im vorliegenden Fall insbesondere einen Antrag auf Vertragshilfe zu stellen. Dafür, daß ihr die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme droht, hat die Beklagte keine substantiierten Behauptungen aufgestellt; es bedarf daher keiner Prüfung, welchen Einfluß eine derartige nachgewiesene Gefahr haben könnte.
Hiernach ist die Klägerin nicht gehindert, die ihr von der Dresdner Bank abgetretene Klageforderung gegen die Beklagte geltend zu machen. Da aber deren Höhe streitig ist, so war nach § 304 ZPO über den Grund zu entscheiden und die Sache zur Entscheidung über die Höhe nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 an das Landgericht zurückzuverweisen.
III.
Die Erben K. bezweifeln zu Unrecht die Zulässigkeit der gegen sie gerichteten Revision. Die Summe, wegen deren die Klägerin durch das Berufungsurteil beschwert ist, ist im Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Februar 1957 auf insgesamt 62.427,23 DM festgestellt. Davon entfällt auf die Erben K. zwar nur ein unter der Revisionssumme liegender Teilbetrag von 4.864,68 DM; eine von der Klägerin nur gegen die Erben eingelegte Revision wäre deshalb unzulässig. Nach § 546 Abs. 3 ZPO gelten aber die Vorschriften der § § 3-9 ZPO auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Nach § 5 werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet, Eine solche Zusammenrechnung ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn die mehreren Ansprüche sich gegen mehrere als Beklagte in Anspruch genommene Personen richten, oder wenn mehrere Gläubiger in demselben Rechtsstreit ihre Ansprüche gegen denselben Beklagten verfolgen. Dabei ist es als selbstverständlich anerkannt, daß Doppelberechnungen unzulässig sind (vgl. Stein-Jonas-Schönke I, 1 Abs. 3 und 4 zu § 5 ZPO; Wieczorek zu § 5 ZPO). Nach einheitlicher Auffassung ist die in § 5 ZPO vorgeschriebene Zusammenrechnung auch für die Frage der Revisionssumme jedenfalls dann zu beachten, wenn die Revision von mehreren Streitgenossen eingelegt ist (Stein-Jonas-Schönke Anm. V, 2 zu § 546 ZPO). Dabei macht es keinen unterschied, ob die Revisionssumme sich für jeden einzelnen Streitgenossen nur aus der Hinzurechnung der Beschwer der anderen Streitgenossen ergibt (RGZ 164, 90 ff) oder ob die Beschwer des einen Streitgenossen die Revisionssumme erreicht, für die übrigen aber bei Einzelberechnung dahinter zurückbleibt (RGZ 6, 416; 41, 414; 116, 508, 161, 350 [351]).
Wenn in den angeführten Entscheidungen nur der Fall eines von mehreren Streitgenossen einheitlich eingelegten Rechtsmittels behandelt ist, so folgt daraus nicht, daß ein gegen sie einheitlich eingelegtes Rechtsmittel anders zu behandeln wäre. Für diesen Fall liegt die Einheitlichkeit ohne weiteres schon darin, daß der Rechtsmittelkläger überhaupt nur ein Rechtsmittel einlegt, das sich von vornherein gegen die mehreren Streitgenossen richtet. Hier greift der Wortlaut und der Grundgedanke des § 5 ZPO noch unmittelbarer ein als bei dem einheitlichen Rechtsmittel, das von mehreren Streitgenossen eingelegt ist. Deshalb überrascht es auch nicht, daß außer dem Urteil vom 4. Dezember 1924 (IV ZR 376/24, Nachschlagewerk Nr. 8 zu § 5, Nr. 137 zu § 546 ZPO) keine Entscheidung des Reichsgerichts bekannt ist, in der diese Frage einer ausdrücklichen Entscheidung bedurft hätte.
Die Revision ist deshalb auch insoweit zulässig, als sie gegen die Erben K. gerichtet ist.
IV.
Auch insoweit ist die Revision begründet.
1.
Der Beklagte Johannes K. hatte sich gegenüber dem Klageanspruch hilfsweise auch auf seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling berufen und nach Erlangung des Ausweises den Beweis dafür erbracht. Darauf hatte die Klägerin ihm gegenüber nicht mehr den Antrag auf Verurteilung gestellt, sondern beantragt, den Rechtsstreit nach § 89 BVFG für erledigt zu erklären, der Beklagte war bei seinem Antrag auf Abweisung der Klage verblieben. Es lag also keine übereinstimmende Erklärung der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits vor, für das Verfahren nach § 91 a ZPO war deshalb kein Raum. Das Berufungsgericht hat, ohne seine Ansicht weiter zu begründen, augenscheinlich aus diesen in der Hauptsache widersprechenden Anträgen die Schlußfolgerung gezogen, es sei eine Sachentscheidung geboten; diese hat es nach der Rechtslage getroffen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der Vorschriften der § § 82 ff BVFG ergeben hätte. Damit befindet es sich für den Regelfall einer einseitigen Erledigungserklärung durchaus im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung. In diesem Regelfall kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsstreit tatsächlich objektiv erledigt ist, sondern ausschließlich auf die prozessualen Erklärungen, die die Parteien abgeben. Durch die einseitige Erklärung einer Partei kann zwar die materielle Rechtslage und damit die sachliche Entscheidung beeinflußt werden, aber diese Entscheidung ergeht sachlich zur Hauptsache, die Kostenentscheidung ist nach § § 91 ff ZPO zu treffen, ohne Berücksichtigung des § 91 a. Dabei macht es keinen unterschied, ob der Beklagte einer Erledigungserklärung mit der Begründung widerspricht, der Klageanspruch sei von vornherein unbegründet gewesen (RGZ 156, 372; RGJW 1938, 24920; OLG 5, 466; OLG München BayJMBl 1955, 118 f: Rosenberg, Lehrb. 7. Aufl. § 79, III, 4 [S 352 f]), oder ob eine Partei die von der Gegenseite behauptete sachliche Erledigung bestreitet (RG SeuffA 81 Nr. 217, 90 Nr. 142; Rosenberg a.a.O. § 126, 2, c, d [S 593]).
2.
Alle diese Entscheidungen und auch die Ausführungen von Hodes (ZZP 66, 386 ff) und Ewald Kost (Die Erledigung in der Hauptsache S 42) berücksichtigen aber nicht den Sonderfall, daß die Erledigung nicht durch ein Ereignis herbeigeführt worden ist, das sich auf den Einzelfall bezog, sondern daß eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift eingreift, wie sie hier in § 89 BVFG enthalten ist. Eine solche Vorschrift wurde zuerst im Rahmen der Aufwertungsgesetzgebung erlassen (§ 82 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 [RGBl I, 117] im Anschluß an ähnliche Vorschriften der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 [RGBl I, 74]), sie ist dann später in zahlreiche andere Gesetze fast wörtlich übernommen worden (z.B. § 78 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 [RGBl I, 433], § 7 des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlichrechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (RGBl I, 1235), § 83 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307), § 4 des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen vom 11. Juni 1951 (BGBl I, 379)).
3.
Diese Vorschriften stimmen darin überein, daß sie nur die Kostenfrage für den Fall regeln, daß der Rechtsstreit sich infolge des neuen Gesetzes erledigt. Sie enthalten aber keine Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erledigung eintritt. Das kann darauf beruhen, daß das neue Gesetz gerade die Rechtsfrage regelt, über die die Parteien gestritten haben; es ist aber auch möglich, daß die bisher streitige Frage für die Entscheidung unerheblich wird, weil ohne Rücksicht auf sie der Klageanspruch nach dem neuen Gesetz auf jeden Fall entweder begründet oder unbegründet ist. An die Fassung des Gesetzes hat sich die weitere Frage geknüpft, welche Wirkung es hat, wenn die Erledigung durch das neue Gesetz zwar feststeht, die Parteien aber gleichwohl in der Hauptsache voneinander abweichende Anträge stellen oder wenigstens über die Kostenverteilung streiten. Diese Fragen bedürfen hier keiner grundsätzlichen Entscheidung. Aus den Ausführungen zu II ergibt sich, daß ohne das Inkrafttreten der § § 82 ff BVFG der Klage gegen Johannes K. hätte stattgegeben werden müssen. Durch das neue Gesetz wurde die Rechtslage grundlegend geändert, es kam auf die alten Streitpunkte nicht mehr an, die Ansprüche gegen Johannes K. wurden ohne Rücksicht auf dessen frühere Einwendungen unbegründet. Daraus hat die Klägerin die sich ergebende Folgerung gezogen, in der Hauptsache wich ihr Antrag von dem der Beklagten nicht mehr ab. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts dann richtig wäre, wenn dessen Meinung zuträfe, die Klage sei schon vorher nicht begründet gewesen. So, wie sich hier die Rechtslage gestaltete, kann daraus keine andere Folgerung gezogen werden, als daß der Rechtsstreit durch § § 82 ff BVFG erledigt war und daß sich die Kostenlast unabhängig von den Anträgen der Parteien nach § 89 a.a.O. regelte. Da die Parteien über die Frage der Erledigung stritten, war sie durch Urteil festzustellen. Hiervon ist das Berufungsgericht rechtsirrtümlich abgewichen, deshalb war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Kostenfolge durch Urteil des Revisionsgerichts auszusprechen.