Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1960, Az.: BVerwG VII CB 235.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 235.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.07.1959 - AZ: III A 611/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 BGBl. S. 1)
- § 61 Militärregierungsverordnung Nr. 165 - Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone - (Amtsbl. der MilReg. Deutschland - brit. Kontrollgebiet - S. 799)
- § 82 Militärregierungsverordnung Nr. 165 - Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone - (Amtsbl. der MilReg. Deutschland - brit. Kontrollgebiet - S. 799)
- § 5 Abs. 2 Amtsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 11. August 1953 (GVBl. S. 218/334)
Fundstelle
- DVBl 1961, 40
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG), wenn das Gericht im Rahmen der ihn gemäß den §§ 61, 82 MRVO 165 obliegenden Aufklärungspflicht an die beteiligten Fragen stellt, die zur Folge haben, daß ein Beteiligter seine Entschließung ändert.
- 2)
Es ist keine rechtsgrundsätzliche Frage und es liegt kein wesentlicher Fehler des Verfahrens vor, wenn ein Gericht einen Hilfsantrag des Klägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, für unzulässig hält, weil der Kläger mit dem Hauptantrag eine Verpflichtung des Beklagten beantragt, also selbst die Hauptsache nicht für erledigt hält.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wurde durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. März 1938 (RegABl. S. 833) in das Amt R. eingegliedert, das von da ab den Namen "Amt H.-R." führte. In den Jahren 1952 und 1953 beschloß der Rat der Klägerin wiederholt, aus dem Amt H.-R. auszuscheiden. Am 9. März 1953 stimmte die Amts Vertretung des Amtes H.-R. dem Ausscheiden zu. Doch lehnte der Oberkreisdirektor des Landkreises Borken an 16. Februar 1954 die Ausgliederung ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision der Klägerin verwies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 - (DVBl. 1959, 777 [Auszug]) die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Nunmehr lud das Berufungsgericht durch Beschluß vom 10. Juni 1959 das Amt H.-R. bei und fragte gleichzeitig u.a. an, ob die Amtsvertretung an ihrem Beschluß vom 9. März 1953 festhalte. Daraufhin hob die Amtsvertretung am 24. Juni 1959 ihren Beschluß vom 9. März 1953 auf und beschloß, dem Antrage der Klägerin auf Ausscheiden aus dem Amtsverband nicht zuzustimmen. Mit diesem Beschluß entfiel gemäß § 5 Abs. 2 der Amtsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1953 in der Fassung des Gesetzes vom 11. August 1953 (GVBl. S. 218/334) - AmtsO - die Zuständigkeit des Beklagten zur Änderung der Amtsgrenzen. Infolgedessen wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen mangelnder Passivlegitimation des Beklagten zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob die Klägerin Beschwerde. Zugleich legte sie zulassungsfreie Revision ein.
Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch anzuwendenden Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - nach Lage der Sache könnt nur der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht - gegeben wäre. Das ist nicht der Fall.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Beschwerde vor, daß die Rückfrage des Berufungsgerichts beim Amt H.-R., auf Grund deren die Amtsvertretung ihre Zustimmung zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt H.-R. zurückgenommen habe, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung darstelle. Auch seien es rechtsgrundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrens, ob der beklagte Oberkreisdirektor sich nach Erhebung der Klage noch für das Verbleiben der Klägerin im Amt H.-R. habe einsetzen dürfen, und ob eine Ladung der Mitglieder der Amtsvertretung mit der allgemeinen Angabe "Ausamtung" eine wirksame Beschlußfassung gestattet habe. Ferner sei es eine prozeßrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Berufungsgericht nicht, entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin, die Sache habe für erledigt erklären müssen, nachdem durch die Änderung des Beschlusses der Amtsvertretung die Zuständigkeit des Beklagten zur Vornahme der Ausamtung entfallen sei.
Der Auffassung der Klägerin kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20. Abs. 2 des Grundgesetzes) verstoßen, sondern ist lediglich seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Welche Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts im einzelnen zu stellen waren, hatte das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden (§§ 61, 82 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 - Verwaltungsgerichtsbarkeit im der britischen Zone [Amtsbl. der MilReg. Deutschland - brit. Kontrollgebiet - S. 799] - MRVO 165 -) Daß das Gericht mit seiner Antrage nur den Sachverhalt klären und nicht einen bestimmten Erfolg herbeiführen wollte, ergibt sich daraus, daß die Frage, ob der Beschluß der Amtsvertretung vom 9. März 1953 aufrechterhalten werde, nicht allein, sondern neben einer Heine anderer Fragen gestellt worden ist. Daß das Gericht aber zur Beseitigung von Zweifeln Fragen stellen und Auskünfte verlangen kann, bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren.
Maßgebend für die Entscheidung des Rechtsstreits ist, ob die Amtsvertretung berechtigt war, ihren Beschluß vom 9. März 1953 aufzuheben. Diese ausschließlich nach irrevisiblen: Recht, nämlich nach der Amtsordnung vom 10. März 1953 zu beurteilende Frage hat das Berufungsgericht bejaht. Dieses Ergebnis könnte in einem Revisionsverfahren, nicht in Frage gestellt werden. Es handelt sich hier um einen anderen Fall als den vom VI. Senat mit dem Urteil vom 8. Juli 1959 (BVerwGE 9, 69) entschiedenen, abgesehen davon, daß der VI. Senat über Bundesrecht und nicht über Landesrecht entschieden hat. Wenn der Aufhebung des Beschlusses der Amtsvertretung Rechtsgründe nicht entgegenstanden, standen auch der hierauf gerichteten Frage des Oberverwaltungsgerichts Rechtsgründe nicht entgegen. Auch ob der Beklagte nach Erhebung der Klage sich für das Verbleiben der Klägerin im Amte Heiden-Reken einsetzen durfte, und ob eine Ladung mit dem Stichwort "Ausamtung" eine nicht ausreichende Grundlage für die Beschlußfassung der Amtsvertretung abgeben konnte, entscheidet sich nach irrevisiblem Landesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Das gilt selbst dann, wenn die Entscheidung nicht den positiven Vorschriften des Landesrechts, sondern allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu entnehmen sein sollte. Denn auch diese allgemeinen Grundsätze sind, soweit sie der Ergänzung von Landesrecht dienen, irrevisibles Landesrecht (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]).
Auch durch die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, unzulässig sei, wird eine grundsätzliche prozeßrechtliche Frage, deren Klärung im Revisionsverfahren erforderlich ist, nicht aufgeworfen. Zwar wäre das Verfahren durch Urteil einzustellen gewesen, wenn die Klägerin, nicht aber der Beklagte, den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätte und die Hauptsache tatsächlich erledigt gewesen wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1959 - BVerwG V C 150.59 -, MDR 1960, 70 = DVBl. 1960, 140). In vorliegenden Falle ist aber die Hauptsache gar nicht erledigt. Die Klägerin beantragt nach wie vor, den Beklagten anzuweisen, die Ausgliederung der Klägerin aus dem Amt Heiden-Reken auszusprechen. Sie begründet diesen Antrag damit, daß der Beschluß der Amtsvertretung über die Rücknahme der Zustimmung zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Amtsverband H.-R. ungültig gewesen sei, die Zuständigkeit des Beklagten zur Ausamtung der Klägerin also noch fortbestehe. Dann kann die Klägerin aber nicht gleichzeitig, wenn auch im Hilfsantrag, behaupten, daß die Sache erledigt sei, weil nach Aufhebung des zustimmenden Beschlusses der Amtsvertretung der Beklagte zur Ausamtung der Klägerin nicht mehr zuständig sei. Der Hauptantrag der Klägerin schließt den Hilfsantrag aus. Denn, nach dem eigenen Hauptantrag der Klägerin ist die Hauptsache nicht erledigt.
Die Revision der Klägerin konnte nur Erfolg haben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt wurden und einer der Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG gegeben wäre. Auch das ist nicht der Fall.
Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, daß die Frage des Berufungsgerichts an das beigeladene Amt, ob die Amtsvertretung ihren Beschluß vom 9. März 1953 aufrechterhalte, einen wesentlichen Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darstelle. Mit dieser Frage ist das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, lediglich der ihn obliegenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts nachgekommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 -, NJW 1955, 1611 = MDR 1955, 694 = DVBl. 1956, 52 = DÖV 1956, 120; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I CB 147.56 -, DVBl. 1956, 834 = Bad.-Württ. VerwBl. 1957, 8; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII B 79.57 -).
Daß rechtsgrundsätzliche fragen, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden könnte, nicht vorliegen, ist bereits dargelegt. Auch insoweit erfüllt also die Revision, die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BVerwGG nicht.
Da hiernach eine rechtsgrundsätzliche Frage, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden könnte, und auch wesentliche Mängel des Verfahrens nicht feststellbar sind, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 53 Abs. 5 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO zurückzuweisen, die Revision gemäß den §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Klamroth