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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1957, Az.: BVerwG VII B 79.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG VII B 79.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.04.1957 - AZ: 77 VIII 55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
durch die Bundesrichter Rapp, Dr. Boerckel und
Dr. Klamroth am 6. Dezember 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1957 - Nr. 77 VIII 55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am 4. Januar 1936 geborene Klägerin begehrte die Ausstellung eines Ausweises für Hinterbliebene ehemaliger rassisch, religiös oder politisch Verfolgter und begründete diesen Antrag damit, daß der Tod ihres am 3. April 1945 verstorbenen Vaters auf das nationalsozialistische Gewaltregime zurückzuführen sei. Die Klägerin gab weiter an, daß ihr Vater aus politischen Gründen, und zwar wegen politischer Wehrkraftzersetzung zunächst in Haft, später in einer Strafkompanie an der Ostfront gewesen und schließlich an Entkräftung im Lazarett verstorben sei. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag stellte der Vormund der Klägerin den Antrag, die Klägerin als Verfolgte anzuerkennen. Als Beweismittel wurden eine Reihe von Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bayerischen Landesentschädigungsamt mit Bescheid vom 4. Mai 1954 mit der Begründung abgelehnt, daß der Vater der Klägerin nicht die Voraussetzungen des Bayerischen Gesetzes über die Anerkennung als Verfolgte vom 27. März 1952 (GVBl. S. 124) - Anerkennungsgesetz - Anerk.Ges. - erfüllt habe, wonach (§ 1 Abs. 1 Anerk.Ges.) die Anerkennung u.a. Personen zu gewähren sei, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt wurden. Deshalb könne die Klägerin nicht als Kind eines verstorbenen Verfolgten selbst als Verfolgte gemäß § 2 Abs. 2 Anerk.Ges. gelten. Da der Vater der Klägerin von 1935-1941 der NSDAP angehört habe, sei er schon deshalb nicht als Träger einer charaktervollen antinationalsozialistischen Überzeugung anzusehen; auch sei bei Verurteilungen wegen Wehrkraftzersetzung die politische Haltung des Täters grundsätzlich ohne Bedeutung. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch wurde durch das Bayerische Landesentschädigungsamt durch Beschluß (Einspruchsbescheid) vom 21. Juli 1954 abgewiesen, da der Auffassung der Klägerin, bereits die Einberufung ihres Vaters zur Wehrmacht stelle eine politische Verfolgungsmaßnahme dar, ebensowenig gefolgt werden könne wie anzuerkennen sei, daß sich seine Bestrafung wegen Wehrkraftzersetzung als Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Anerkennungsgesetzes darstelle. Dagegen habe der Vater der Klägerin durch seine lange Parteizugehörigkeit dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet, ohne daß ausgleichende Widerstandshandlungen (§ 4 Anerk.Ges.) hätten festgestellt werden können.

2

Die fristgemäß erhobene Anfechtungsklage wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen.

3

In der Begründung der von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wurde geltend gemacht, daß entgegen der von den angefochtenen Urteilen vertretenen Auffassung ihr Vater wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt und wegen Wehrkraftzersetzung ursprünglich zum Tode verurteilt und diese Strafe nur mit Rücksicht auf seine Frontkämpfereigenschaft des 1. Weltkrieges in eine Zuchthausstrafe umgewandelt worden sei. Hierzu werde beantragt, den Lehrer Mutzek, der in die Strafakten habe Einsicht nehmen können, als Zeugen zu vernehmen.

4

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Anfechtungsklägerin zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Regensburg hat auch er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Anerk.Ges. in der Person des verstorbenen Vaters der Klägerin und damit auch die Voraussetzungen verneint, unter denen die Klägerin gemäß § 2 Anerk.Ges. als Verfolgte zu gelten hätte. Die von dem Verwaltungsgericht Regensburg durchgeführten Erhebungen lieferten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Verurteilung des Vaters der Klägerin wegen Wehrkraftsersetzung als politische Verfolgungsmaßnahme gewertet werden könne. Die ihr zugrunde liegenden Äußerungen seien vielmehr typische Unmutsbezeugungen über den Krieg und seine Folgen, nicht aber Ausdruck einer dem Nationalsozialismus entgegenstehenden politischen Überzeugung. Auch die Schwierigkeiten, die der verstorbene Vater der Klägerin mit der NSDAP gehabt habe, seien nicht auf eine politische Gegnerschaft, sondern auf Beitragsrückstände zurückzuführen gewesen. Bei dieser Sachlage müsse es als ausgeschlossen gelten, daß der verstorbene Vater der Klägerin dem Kriegsgericht als besonderer Nazigegner geschildert und die Höhe der Strafe dadurch beeinflußt worden sei. Die Angaben des Lehrers Mutzek vom 20. Februar 1954, der Kläger sei ursprünglich zum Tode verurteilt worden, könnten angesichts der klaren urkundlichen Nachweise (Strafregisterauszug und Urteilsbestätigung) nur auf einem Erinnerungsirrtum oder einem Mißverständnis beruhen. Mutzek räume diese Möglichkeit durch den einschränkenden Satz "so gut ich es noch weiß" selbst ein. Im übrigen wäre aber auch durch die Verhängung der Todesstrafe noch kein politischer Beweggrund für die Verurteilung erwiesen, da unter Kriegsrecht auch in nicht totalitären Staaten die Todesstrafe für Delikte verhängt werde, die sonst wesentlich geringer bestraft würden. Auch wenn man unterstelle, daß der Vater der Klägerin die NSDAP innerlich abgelehnt und sich gegen sie ausgesprochen habe, könne er nicht als Verfolgter gelten, weil deshalb gegen ihn keine ernstlichen Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden seien und er deshalb auch keine Nachteile erlitten habe. Es brauche daher auch nicht geprüft zu werden, ob die nominelle Mitgliedschaft des verstorbenen Vaters der Klägerin bei der NSDAP gemäß § 4 Anerk.Ges. einer Anerkennung als Verfolgter entgegengestanden hätte. Mithin könne auch die Klägerin keine Rechte auf Gleichstellung mit einem Verfolgten (§ 2 Abs. 1 Anerk.Ges.) oder auf Anerkennung, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 Anerk.Ges.) geltend machen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin fristgemäß Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor, daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, die sie darin erblicke, daß der von ihr benannte Zeuge Mutzek nicht gehört worden sei. Durch die Aussage dieses Zeugen hätte sich ergeben, daß der Vater der Klägerin nur als Gegner des Nationalsozialismus getroffen werden sollte und daß daher auch sein Beitritt zur NSDAP durch Widerstandshandlungen im Sinne von § 4 Anerk.Ges. kompensiert worden sei. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 BVerwGG seien daher gegeben.

6

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar wird die Beschwerde lediglich damit begründet, daß das Verfahren deshalb an wesentlichen Mängeln leide, weil die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Lehrers Mutzek als Zeugen unterblieben und deshalb nicht festgestellt worden sei, daß der verstorbene Vater der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Anerk.Ges. erfüllt habe und sein Beitritt zur NSDAP durch Widerstandshandlungen kompensiert worden sei. Gemäß § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bedurfte es daher einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht. Gleichwohl wird man den Weg der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als gangbar bezeichnen müssen, da die Bestimmung des § 54 Abs. 1 BVerwGG, die in der Regierungsvorlage nicht enthalten war, lediglich eine Erleichterung für die Revisionseinlegung bringen sollte, ohne damit die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszuschließen (so auch BVerwG Beschluß vom 28. September 1955 - BVerwGE 2, 211 -). Begründet wäre die Beschwerde aber nur dann, wenn außer wesentlichen Mängeln des Verfahrens, auf denen das angefochtene Urteil beruht, die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Denn das Vorliegen der weiteren in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen (Beteiligung einer Bundes- bzw. einer ihr verfahrensrechtlich gleichgestellten Behörde oder das Abweichen des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes) ist weder behauptet noch ersichtlich.

7

Gemäß § 64 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Gesetz Nr. 39 vom 25. September 1946 [GVBl. S. 281]) - VGG - erhebt das Verwaltungsgericht den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis. Dieses Ermessen ist jedoch gebunden an die dem Verwaltungsgericht in § 63 VGG auferlegte Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (Offizialprinzip). Soweit, wie hier, die Anwendung von Landesrecht in Frage steht, wird allerdings der Umfang des zu klärenden Sachverhalts regelmäßig der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzögen sein, da es sich hierbei um Fragen des materiellen Rechts handelt und gemäß § 56 Abs. 1 BVerwGG die Revision nur auf die Nichtanwendung oder auf die unrichtige Anwendung von Bundesrecht gestützt werden kann. Die von der Klägerin gerügte Nichtvernehmung des Lehrers Mutzek hat jedoch die Klärung einer Frage zum Gegenstand, die vom Verwaltungsgerichtshof als für die Entscheidung wesentlich angesehen wurde. Durch die Vernehmung des Lehrers Mutzek sollte, wie es in der Berufungsbegründung der Klägerin heißt, die vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Feststellung des erstinstanzlichen Urteils widerlegt werden, die Verurteilung des verstorbenen Vaters der Klägerin wegen Wehrkraftzersetzung stelle sich nicht als eine Verfolgungsmaßnahme aus politischen Gründen dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie sich aus den Gründen des Urteils vom 16. April 1957 ergibt, seine Überzeugung, es müsse bei der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen gelten, daß die Verurteilung als politische Verfolgungsmaßnahme anzusehen sei, auf die Gesamtheit der von dem Verwaltungsgericht Regensburg durchgeführten Erhebungen, darunter auch die vorliegende Erklärung des Lehrers Mutzek vom 20. Februar 1954 gestützt. Nun ist allerdings richtig, daß der in der Berufungsbegründung gestellte Beweisantrag inhaltlich über das von Lehrer Mutzek in seiner Erklärung vom 20. Februar 1954 ausführlich bekundete Wissen hinausgeht. Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel darin erblickt werden kann, daß der Verwaltungsgerichtshof die zeugenschaftliche Vernehmung des Lehrers Mutzek unterließ, kann jedoch dahingestellt bleiben, da mit ihrer Beantwortung die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten wäre. Die Frage nach dem Umfang der Beweisaufnahme hängt vielmehr regelmäßig von der Lage des Einzelfalles und im vorliegenden Verfahren davon ab, ob angesichts der bereits abgegebenen Erklärung des Lehrers Mutzek und im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweiserhebungen die Vernehmung des Lehrers Mutzek als Zeuge von dem Verwaltungsgerichtshof als entbehrlich angesehen werden durfte oder ob sie zur Erforschung des Sachverhalts notwendig war (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 -). Ist somit die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten und fehlt es daher an der für die Zulassung der Revision notwendigen Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, so konnte die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde keinen Erfolg haben und mußte zurückgewiesen werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Rapp
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth