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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1970, Az.: BVerwG VIII C 154.69

Bestehen einer Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides für ein späteres Einberufungsverfahren hinsichtlich der Freistellung eines Zeugen Jehovas vom zivilen Ersatzdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 154.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 17.06.1968 - AZ: 5 K 1456/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Er wurde im Oktober 1964 für berechtigt erklärt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Im Dezember 1966 wurde er seitens des Bundesverwaltungsamtes darauf hingewiesen, daß er zivilen Ersatzdienst zu leisten habe. Er antwortete mit einem Schreiben vom 30. Dezember 1966, sein Gewissen habe ihn gezwungen, den Kriegsdienst zu verweigern, und zwinge ihn auch, jeglichen Ersatzdienst zu verweigern. Die Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Befreiung vom zivilen Ersatzdienst angesehen und mit Bescheid vom 23. Januar 1967 abgelehnt; dem Ablehnungsbescheid wurde eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Er antwortete am 4. Februar 1967 dem Sinne nach: Er habe sich in seinem Schreiben vom 30. Dezember 1966 nicht auf die Gleichstellung mit der Geistlichkeit gestützt, wolle sich aber jetzt auch darauf stützen; er wolle dem Gebot Gottes nachkommen, während die Geistlichkeit Kriegsdienst und Ersatzdienst gutheiße; er sehe den Ersatzdienst als Kriegsdienst an und lehne ihn aus Gewissensgründen ab. Diese Eingabe wurde als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid behandelt; der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 10. Februar 1967 zurückgewiesen. Diesen Bescheid focht der Kläger nicht innerhalb der ihm mitgeteilten Klagefrist an. Durch Schreiben vom 6. März 1967 wurde ihm mitgeteilt, seine Einberufung zum 2. Oktober 1967 sei vorgesehen. Am 22. Juni 1967 erging ein Einberufungsbescheid. In seinem Schreiben vom 9. Juli 1967 bezog sich der Kläger auf die Erklärung, daß er den Ersatzdienst aus Gewissensgründen ablehne; er erhob "Einspruch". Durch Bescheid vom 14. Juli 1967 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Er erhob Klage, focht den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid an, wiederholte die Gründe, die ihn zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes veranlaßt hatten, machte ein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst und vom zivilen Ersatzdienst geltend, stützte sich dabei auf Verfassungsrechtliche Erwägungen und trug - offenbar erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - vor, er bereite sich gegenwärtig auf das Amt eines Sonderpionierverkündigers seiner Glaubensgemeinschaft vor.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, da der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 1967 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden seien, könne der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Einberufung nicht mehr gehört werden; auf die jetzt vorgebrachten neuen Gesichtspunkte könne nicht mehr eingegangen werden.

3

Im Beschwerdeverfahren ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er rügt, daß das Verwaltungsgericht sein Urteil ausschließlich auf die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 1967 gestützt hat. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

4

II.

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist zumindest im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

5

Die Revision ist zugelassen worden, weil im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst - ErsDiG - in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) geänderten Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage geklärt werden könne, ob im Hinblick darauf, daß § 10 Abs. 1 ErsDiG kein die Freistellung vom zivilen Ersatzdienst betreffendes Antragsverfahren vorsieht, gesetzlich nicht vorgesehene und unanfechtbar gewordene Feststellungsbescheide Bindungswirkung für das spätere Einberufungsverfahren haben.

6

Der erkennende Senat hält es nicht für erforderlich, im anhängigen Verfahren eine Grundsatzentscheidung zu dieser Frage zu treffen, weil sich die Klage nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den ihnen zugrunde liegenden eigenen Angaben des Klägers schon aus anderen Gründen als unbegründet erweist.

7

Der Kläger hat sich auf die Anfechtung des Einberufungsbescheides beschränkt, er hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zugleich einen den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErsDiG betreffenden Feststellungsantrag zu stellen, der, wie im Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - (dieser Teil der Urteilsbegründung ist in der Veröffentlichung BVerwGE 34, 291 nicht abgedruckt) in einem gleichartigen Fall unter Bezugnahme auf BVerwGE 32, 50 (53)[BVerwG 24.04.1969 - VIII C 77/68] dargelegt worden ist, zulässig gewesen wäre und dazu geführt hätte, daß es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - auch im Revisionsverfahren - angekommen wäre.

8

Mit seiner den Einberufungsbescheid betreffenden Anfechtungsklage hat sich der Kläger darauf beschränkt, Abwehrrechte gegen den genannten Bescheid geltend, zu machen; maßgeblich ist deshalb die Sach- und Rechtslage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens. Welche Rechtsfolgen sich aus einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem Abschluß des Verwaltungsverfahrens ergeben, wenn nach Zurückweisung der Revision und Bestätigung der Klagabweisung die Verbindlichkeit des Einberufungsbescheides feststeht, ist nicht zu entscheiden.

9

Die Einwendungen des Klägers gegen seine Einberufung zum zivilen Ersatzdienst konnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg seiner Klage führen.

10

Die Berufung auf eine auch zur Ablehnung des zivilen Ersatzdienstes führende Gewissensentscheidung mußte erfolglos bleiben (BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63] unter Hinweis auf BVerfGE 19, 135).

11

Auf die durch Gesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1105) den Kriegsdienstverweigerern, die aus Gewissensgründen auch den zivilen Ersatzdienst ablehnen, gewährte Möglichkeit, an seiner Stelle in einem freien Arbeitsverhältnis in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig zu werden (§ 15 a ErsDiG), kommt es hier nicht an, weil die Gesetzesänderung erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens in Kraft getreten ist.

12

Auf den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErsDiG konnte sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht berufen. Die Vorschrift entspricht der von § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Der erkennende Senat hält - wie im Urteil BVerwGE 34, 291 dargelegt worden ist - allerdings nicht mehr daran fest, daß Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas niemals unter den Begriff der in den genannten beiden Vorschriften erwähnten "hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse" fallen können. Der Kläger hat aber nichts dafür vorgebracht, daß er im Sinne der Ausführungen der Entscheidung BVerwGE 34, 291 für seine Religionsgemeinschaft als "Geistlicher" "hauptamtlich" tätig gewesen ist.

13

Das Vorbringen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der Kläger bereite sich auf die Übernahme einer - möglicherweise hauptamtlichen - Tätigkeit eines Sonderpionierverkündigers vor, konnte zur Anerkennung eines Befreiungsrechts schon deshalb nicht führen, weil die Vorbereitung auf eine die Befreiung rechtfertigende Tätigkeit nicht mit einer solchen Tätigkeit gleichgestellt werden kann.

14

Dieses Vorbringen führt auch nicht zur Prüfung der Frage, ob der Tatbestand von § 11 Abs. 2 ErsDiG (der dem § 12 Abs. 2 WpflG inhaltsgleich ist) erfüllt sein könnte. Beide Vorschriften sagen, daß Personen, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückzustellen sind. Es fehlte im vorliegenden Fall, aber ein auf eine solche Zurückstellung zielender Antrag.

15

Da es an anderen Gesichtspunkten fehlt, die den angefochtenen Einberufungsbescheid als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls als im Ergebnis richtig.

16

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Maetzel
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf