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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1969, Az.: BVerwG VIII C 46.68

Aufhebung des Musterungsbescheides; Tätigkeit als Sonderpionierverkündiger und Versammlungsdiener der Zeugen Jehovas

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 46.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 07.07.1967 - AZ: II/2 - 717/60

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 291 - 301
  • KirchE 11, 91
  • MDR 1970, 615-617 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1285-1287 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1871-1872 (Urteilsbesprechung von cand. iur. Erich Schickedanz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Inhaber von Dienstämtern bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas können zum Kreise der hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse gehören und vom Wehrdienst befreit sein; ob die hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit "geistlicher" Natur ist und dem Amt eines der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG genannten Geistlichen "entspricht", ist unabhängig von den Glaubenslehren der großen Kirchen und einem daraus sich ergebenden "Leitbild" zu entscheiden (Abweichung von BVerwGE 7, 66; 14, 318[BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63].

  2. 2.

    Bei dem anzustellenden Vergleich mit den vom Wehrdienst befreiten Geistlichen der Kirchen kommt es auf die von dem "anderen Bekenntnis" vorgeschriebene Ausbildung für das zu übertragende Dienstamt und auf die Form der Amtseinsetzung nicht entscheidend an (im Anschluß an BVerwGE 25, 338).

  3. 3.

    Zum Verfassungsgrundsatz der Religionsparität.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 1967, der Musterungsbescheid vom 15. Juni 1960 und der Widerspruchsbescheid vom 10. November 1960 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Kläger vom Wehrdienst befreit ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger, der der Religionsgemeinschaft der ... angehört und sich ausschließlich in ihrem Dienst betätigt, beantragte im Musterungsverfahren im Juni 1960, ihn gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651), jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), vom Wehrdienst zu befreien, weil er seit 1957 hauptamtlich als Geistlicher tätig sei; er verwende seine gesamte Zeit im Amt eines Predigers. Er wurde gemäß Bescheid vom 10. Juni 1960 als tauglich gemustert unter Ablehnung des Befreiungsantrages. Sein Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen mit der Begründung, daß er sich zwar als ein Geistlicher betätige, daß aber das von ihm ausgeübte Amt nicht dem Amt eines ordinierten Geistlichen evangelischen Bekenntnisses oder dem eines Geistlichen römischkatholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen habe, entspreche. Mit seiner Klage beantragte er die Aufhebung des Musterungsbescheides und des Widerspruchsbescheides und die Feststellung, daß er vom Wehrdienst befreit sei. Er verfolgte sein bisheriges Begehren und brachte im April 1965 vor, er sei nunmehr als hauptamtlicher Vollzeitprediger (Sonderpionier) der Gemeinde Lahr zugeteilt, der er als Versammlungsdiener vorstehe. Entsprechend dem Antrag der Beklagten wurde die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Auszugehen sei davon, daß der. Kläger den Status eines Sonderpionierverkündigers und Versammlungsdieners habe; maßgebend bei der Entscheidung über die Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG sei nämlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wie sie sich für den bevorstehenden oder nächstzulässigen Einberufungstermin abzeichne. Die Klage sei unbegründet. Es beständen wesentliche Unterschiede zwischen den in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG angeführten Geistlichen und den Ämtern der Pionierprediger oder der Sonderpionierprediger der ... Ihre Vorbereitung und Schulung entspreche nicht dem Studium und dem Ausbildungsgang der erstgenannten Geistlichen. Diese widmeten grundsätzlich ihr Leben und ihre Persönlichkeit unwiderruflich ihrem Beruf; sie seien grundsätzlich unenthebbar. Dagegen könne ein (Sonder-)Pionierprediger jederzeit aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen aus seiner Tätigkeit wieder ausscheiden, wie er auch mit einer "Entbildung" (Entbindung?) vom Dienst eines Vollzeitpredigers rechnen müsse, falls er sein Stundensoll nicht einhalte. § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 WpflG solle einen besonders herangebildeten und ausschließlich dem geistlichen Beruf gewidmeten Stand vom Wehrdienst ausnehmen; insoweit folge das Gesetz einem Leitbild. Schutzwürdig im Sinne des Gesetzes sei ein Geistlicher nur dann, wenn ihn sein Amt von der Gemeinschaft der Gläubigen dadurch hervorhebe, daß es ihn allein zu Handlungen des religiösen Kults berechtige und ihm eine besondere, dem geistlichen Stand eigentümliche Würde verleihe; demgegenüber kenne die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas keine Laien und keinen besonderen geistlichen Stand. Diese Gemeinschaft kenne nicht die Trennung des geistlichen Hirten von der von ihm betreuten und ohne ihn nur einer unvollkommenen Religionsausübung überlassenen gläubigen Gemeinde; der Sonderpionierprediger könne aus der Gemeinde heraus ohne die Mühe vertreten werden, die in Bekenntnissen mit einem geistlichen Stand, notwendig wäre, um den religiösen Kult weiter zu betreiben. Werde der Stand der Geistlichen wegen seiner Würde und zur Erhaltung einer ohne ihn nicht existenzfähigen Gemeinde von der Wehrpflicht befreit, so liege in der Nichtbefreiung in den Fällen kein Unrecht, bei der kein solcher geistlicher Stand bestehe; die Ausbreitung der Lehre zu sichern, wozu der Sonderpionierprediger der Zeugen Jehovas nach seiner Wahl durch missionarische Tätigkeit berufen sei, sei keine Aufgabe des Staates und sei vom Gesetzgeber nicht in Bedacht zu nehmen. Überdies sei schon die Anzahl der Dienstämter in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas im Verhältnis zu den beiden großen christlichen Bekenntnissen so groß, daß von einem "Entsprechen" der geistlichen Ämter schwerlich die Rede sein könne; es handele sich um eine Massenbewegung von Geistlichen. Da kein Laienstand vorhanden sei, erfolge der Aufstieg in die Dienstämter je nach geistlicher Bewährung zwanglos; die seelsorgerische Betreuung geschehe in ständiger Gegenseitigkeit der Gläubigen innerhalb der Versammlung, Alle Zeugen Jehovas seien in der Lage, einen guten Teil ihrer geistlichen Tätigkeit der missionarischen Ausbreitung des Bekenntnisses zu widmen. Diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Gesichtspunkten sei das Gericht schon in einer früheren Entscheidung gefolgt, wobei noch hervorgehoben worden sei: Maßgebend sei das Bild, das die Bekenntnisgemeinschaft, von einem Geistlichen im Normalfall habe; dieses Bild führe bei den großen Bekenntnisgemeinschaften zu dem Stand des Geistlichen, der als Hirte seine Herde hütet und ohne den das kultische Leben praktisch zum Erliegen kommen würde. Der besondere Fall des Klägers, der das Amt eines Versammlungsdieners versehe, rechtfertige keine andere Beurteilung: Es sei zwar zu berücksichtigen, daß hier nicht nur die Frage der Kultausübung, sondern auch die des organisatorischen Zusammenhalts der Gemeinschaft der ... berührt werde. Dem komme aber keine besondere Bedeutung zu; die organisatorische Stellung in der Religionsgemeinschaft mache nicht das Wesen des geistlichen Standes aus; auch müsse das Amt eines Versammlungsdieners nicht notwendig von einem Vollzeitprediger wahrgenommen werden, wie ja auch der Kläger sein Amt lediglich zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Sonderpionierverkündiger ausübe. Gegenüber, den übrigen Angehörigen der Zeugen Jehovas fehle es an einem Wesensunterschied, der eine Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG rechtfertigen könne. Eine vom Kläger vorgelegte Pressenotiz über die Wiedereinführung des Diakonats in der katholischen Kirche gebe keinen Anlaß zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung. Grundrechte oder andere Verfassungsrechte des Klägers oder seiner Religionsgemeinschaft würden durch diese Entscheidung nicht verletzt.

3

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist begründet.

5

Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich gegen den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid und zielt zugleich auf die Feststellung, daß der Kläger vom Wehrdienst befreit ist. Der Musterungsbescheid "betrifft" im Sinne von § 113 Abs. 2 VwGO die Feststellung, daß der Kläger nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG von der Wehrpflicht befreit sei (vgl. BVerwGE 32, 50 [53]); die genannte Wehrdienstausnahme fordert keinen. Befreiungsantrag, tritt vielmehr von Gesetzes wegen ein, wenn alle Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. In einem solchen Falle kann die Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 2 VwGO durch einen Feststellungsantrag ergänzt werden. Im Anfechtungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides zwar grundsätzlich nach der Sachlage zur Zeit des Abschlusses des Musterungsverfahrens zu beurteilen(Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -); anders liegt es aber dann, wenn die Verfügbarkeit des Betroffenen davon abhängt, ob eine der Wehrdienstpflicht von Gesetzes wegen entgegenstehende Wehrdienstausnahme vorliegt. Wird in einem solchen Falle eine diese Wehrdienstausnahme betreffende Feststellung beantragt, so bildet die begehrte Feststellung den Streitgegenstand, und der den Musterungsbescheid betreffende Aufhebungsantrag erhält in gleicher Weise unselbständige Bedeutung, wie er sie im Falle eines Verpflichtungsbegehrens (§ 113 Abs. 4 VwGO) hat.

6

Demnach ist das Verwaltungsgericht mit Recht von der Sach- und Rechtslage bei Abschluß der mündlichen Verhandlung ausgegangen; es hat dabei eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berücksichtigt, nämlich den Umstand, daß der Kläger nach Abschluß des Musterungsverfahrens als Sonderpionierverkündiger ohne eine andere berufliche Tätigkeit die Stellung eines Versammlungsdieners der Zeugen Jehovas bei der Gemeinde Lahr erlangt hat. Umstände, die dafür sprächen, daß sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt inzwischen erneut geändert hat, liegen nicht vor; es kann deshalb auch im Revisionsverfahren von den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen ausgegangen werden.

7

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG vom Wehrdienst befreit.

8

Die Vorschriften von § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 WpflG sind seit der Erstfassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) unverändert geblieben. Gemäß Nr. 1 sind ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses vom Wehrdienst befreit. Gemäß Nr. 2 sind Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben, vom Wehrdienst befreit. Gemäß Nr. 3 - auf diese Vorschrift kommt es hier an - sind hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse vom Wehrdienst befreit, deren Amt dem eines Geistlichen im Sinne von Nr. 1 oder Nr. 2 entspricht.

9

Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies, ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheidiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318[BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]). Er hat angenommen, es müsse sich um Geistliche handeln, die den geistlichen Ämtern in den beiden großen christlichen Bekenntnissen vergleichbare Dienstämter innehaben: Dieser Vergleich habe nicht äußere Erscheinungsformen gegeneinander zu halten, sondern müsse sich auf das Wesen der geistlichen Ämter erstrecken. Aus der Verweisung auf die Wehrdienstausnahmen der Nrn. 1 und 2 ergebe sich, daß befreit sein sollen Geistliche, die mit ihrem Amte ständig verbunden bleiben und dieses ausüben, um der nicht geistlichen Gemeinschaft der Gläubigen die Ausübung des religiösen Bekenntnisses zu ermöglichen. Nur die ausschließlich diesem Beruf gewidmeten und dafür herangebildeten Geistlichen wolle das Gesetz vom Wehrdienst ausnehmen. Diesen Gedankengang hat der VII. Senat in seiner eine andere Religionsgemeinschaft als die Zeugen Jehovas betreffenden Entscheidung BVerwGE 25, 338 dahin erläutert: Der gesetzliche Hinweis auf die geistlichen Ämter der beiden großen christlichen Bekenntnisse weise zwar auf ein gewisses Berufsbild hin, binde aber im einzelnen nicht starr an alle im evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnis an das Berufsbild des Geistlichen gestellten Anforderungen. Der Ausbildung zum Geistlichen sei eine gewisse Bedeutung zugemessen worden, weil auch sie sein Berufsbild forme und auf die Beständigkeit und Bedeutung seines zukünftigen Amtes für die Erhaltung des Bekenntnisses hindeute. Auf die wissenschaftliche Gestaltung der Ausbildung im einzelnen könne es aber nicht ankommen; auch fordere das Gesetz die förmliche Ordination oder die Weihe als heiligende Ereignisse nicht als ausschließliche Möglichkeit, um das Amt des Geistlichen zu erlangen.

10

An diesen letzteren Gesichtspunkt knüpft der jetzt zuständige erkennende Senat an; in folgerichtiger Weiterbildung führt er dazu anzuerkennen, daß es auch innerhalb der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas Dienste gibt, auf deren Träger die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen, hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse zu sein, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen des evangelischen Bekenntnisses entspricht oder dem Amte eines Geistlichen des römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat.

11

Bei der Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG läßt sich der erkennende Senat von den folgenden Gesichtspunkten leiten:

12

Die Gesetzesmaterialien lassen eine eindeutige Zweckbestimmung dieser Befreiungsvorschriften nicht erkennen. Im Regierungsentwurf des Wehrpflichtgesetzes (BTDrucks. II/2303) findet sich auf Seite 19 der Hinweis auf eine entsprechende Befreiungsregelung in § 65 Abs. 2 des Reichsmilitärgesetzes - RMG - vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45) und auf die - durch das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) - Reichskonkordat 1933 - bedingte - Befreiung der römisch-katholischen Geistlichen, wodurch den Klerikern das privilegium immunitatis insoweit garantiert worden sei, als das kanonische Recht die Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Obliegenheiten als mit dem geistlichen Stand nicht vereinbar verbiete. Nach diesen Hinweisen heißt es zu Nr. 1: Mit der Befreiung der evangelischen Geistlichen entspreche der Entwurf einem Anliegen des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Zu Nr. 3 heißt es sodann: Mit der Erweiterung des Kreises über die Geistlichen der beiden großen Konfessionen hinaus werde dem Vorbild von § 65 Abs. 2 RMG gefolgt, wobei jedoch nicht auf die Rechtsform der Religionsgesellschaft abgestellt werde, sondern auf die Merkmale des geistlichen Amtes. - Der Bundestag übernahm die genannten Befreiungsvorschriften unverändert; im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung (BTDrucks. I/2575) würde auf Seite 4 nur zum Ausdruck gebracht, daß dem Regierungsentwurf gefolgt werde. - In der Bundestagsdebatte vom 4. Juli 1956 (Sten.Ber. S. 8599) beantragte der Abgeordnete Metzger vergeblich die Streichung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 WpflG mit Hinweisen darauf, daß die Evangelische Kirche den Unterschied zwischen Geistlichen und Laien nicht kenne, daß der evangelische Pfarrer nicht Glied eines besonderen Standes sei, nicht zu einem besonderen Klerus gehöre, daß er denselben Stand wie alle Glieder der Gemeinde habe und daß er nicht aus theologischen Erwägungen anders gestellt werden dürfe als die Gemeindemitglieder; die Gefahr, daß im Falle eines Krieges oder überhaupt die Gemeinden von Pfarrern entblößt würden, könne demgegenüber nicht entscheidend sein. In seiner Antwort wies der Bundesminister für Verteidigung auf eine Stellungnahme des Beauftragten der Evangelischen Kirche in Deutschland hin, die abgegeben worden sei, nachdem in Gesprächen mit Vertretern der katholischen Kirche deren Wunsch festgestellt worden sei, an der Befreiung der katholischen Geistlichen festzuhalten. In der genannten Stellungnahme war zum Ausdruck gebracht worden, es werde für richtig gehalten, wenn die ordinierten Pfarrer nicht zum Wehrdienst eingezogen würden, um eine ausreichende Seelsorge in der Heimat sicherzustellen; dabei werde vorausgesetzt, daß von der Evangelischen Kirche in Deutschland die nötige Anzahl von Kriegspfarrern gestellt werde. Der Abgeordnete Gontrum stimmte den theologischen Erwägungen des Abgeordneten Metzger zu, meinte aber, es genüge, daß es den evangelischen Pfarrern freigestellt sei, Wehrdienst zu leisten (a.a.O. S. 8601). In den weiteren Auseinandersetzungen wurde der Frage nach der Befreiung vom Wehrdienst die Frage nach der jedem Wehrpflichtigen eingeräumten Möglichkeit, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, gegenübergestellt (a.a.O. S. 8601 ff.), wobei die Fragen, inwieweit die Stellungnahme des Beauftragten der Evangelischen Kirche in Deutschland den Ansichten der Pfarrer und der Landeskirchen entspreche und inwieweit die Befreiungsvorschrift erforderlich sei, um die Seelsorge in den Gemeinden auch im Kriegsfalle zu sichern, unterschiedlich beantwortet wurden.

13

Wenn auch aus den Gesetzesmaterialien keine eindeutigen Zweckerwägungen für die Befreiung von Geistlichen über den Kreis der römisch-katholischen Geistlichen hinaus zu entnehmen sind, so kann doch aus ihnen folgendes, entnommen werden: Die Regelung beruht nicht auf der Annahme, daß allgemein für alle Geistliche religiöse oder theologische Hindernisse gegen die Erfüllung der Wehrpflicht sprächen; mit dem vom Grundgesetz geforderten Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG) hat sie nichts zu tun. Die Wehrdienstausnahme wurde den in Betracht kommenden Geistlichen ferner nicht als ein individuelles Privileg gewährt; sie sollte den Interessen der Kirchen und der übrigen Religionsgesellschaften dienen. Es ist schließlich nicht erkennbar, daß mit diesen Befreiungsvorschriften der Zweck verfolgt wurde, die Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihre Gemeinden dagegen zu sichern, daß die Soelsorge - im weitesten Sinne der Verkündigung (Lehre), der Vornahme religiöser Handlungen und der seelischen Betreuung der Gemeindeangehörigen - im Kriegsfall gefährdet werde. Die Vorgeschichte der Vorschriften läßt dagegen erkennen, daß die Wehrdienstausnahme für "hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse" ein Anwendungsfall des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Religionsparität ist.

14

Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 RMG wurden Personen des beurlaubten Standes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen.

15

Nach Art. 6 Satz 1 des Reichskonkordats 1933 sind Kleriker frei von der Verpflichtung zur Übernahme solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit dem geistlichen Stande nicht vereinbar sind, Nach § 14 Nr. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) durften zum Wehrdienst nicht herangezogen werden Wehrpflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe erhalten haben. Sie wurden nach § 48 Abs. 1 Buchst. c der Musterungsverordnung vom 17. April 1937 (RGBl. I S. 469) der Ersatzreserve II überwiesen. Nach Johannes Heckel, Wehrverfassung und Wehrrecht des Großdeutschen Reiches, I. Teil 1939 S. 143 f., wurden Weltgeistliche nicht schlechthin wegen ihres Weihegrades, sondern im Blick auf ein geistliches Amt vom Dienst mit der. Waffe befreit; daß die Befreiung nicht erst mit der Amtsübertragung, sondern schon mit dem Erwerb der Subdiakonatsweihe einsetze, war eine Vorwirkung der künftigen Amtsübernahme und der dann nach den Vorschriften des kanonischen Rechts gegebenen Unvereinbarkeit zwischen dem geistlichen Amt und dem Waffendienst.

16

Die Hinweise in der Begründung zum Regierungsentwurf des Wehrpflichtgesetzes ergeben folgendes: Während die Wehrdienstausnahme für Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses als Erfüllung einer auf dem Reichskonkordat 1933 beruhenden vertraglichen Pflicht angesehen wurde, erschien die Einbeziehung der Geistlichen evangelischen Bekenntnisses nicht als selbstverständlich. Dazu fehlte, wie die vorstehend erwähnten Auseinandersetzungen im Bundestag ergeben, eine eindeutige Stellungnahme. Der Befreiungstatbestand Nr. 3 wurde dabei nicht erörtert.

17

Der Zweck der Erweiterung der Wehrdienstausnahme über den Kreis der römisch-katholischen Geistlichen hinaus läßt sich aber auf Grund der Vorgeschichte der Regelung mit der Absicht erklären, dem evangelischen Bekenntnis und den anderen Bekenntnissen dieselbe Privilegierung zu gewähren wie dem römisch-katholischen Bekenntnis. In dieser Hinsicht enthält die Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 WpflG eine zweifache Gleichstellung: Zunächst werden dem mit kirchenvertraglicher Begründung von der Wehrpflicht freigestellten römischkatholischen Geistlichen die Geistlichen evangelischen Bekenntnisses gleichgestellt aus Gründen der Kirchenparität; diesen beiden Gruppen von Wehrpflichtigen werden sodann gleichgestellt die Geistlichen anderer Bekenntnisse aus Gründen der. Parität im weiteren Sinne (Martin Heckel, Art. "Parität" in Evangelisches Staatslexikon, 1966, Sp. 1467 ff. [1471]; sowie in ZRG 80 Bd., Kan. Abt. (1963), S. 261-420 [insbes. S. 261-286]; vgl. auch BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] [8, 10/12], 129 [134 f.]). Die Religionsparität im weiteren Sinne ist ein Verfassungsgebot, das über Art. 140 GG in Art. 137 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) seine Grundlage hat. Mit dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes verbietet es die Neutralität des Staates gegenüber den religiösen Vorstellungen seiner Bürger, wertend Stellung zu nehmen gegenüber den Lehren und Einrichtungen der Religionsgesellschaften und übrigen Religionsgemeinschaften.

18

Die Fassung der Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG, insbesondere das Wort "entspricht", gebietet, zwar einen Vergleich des Amtes eines Geistlichen "anderer Bekenntnisse" mit dem Amt eines Geistlichen evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses. Aus dem Grundsatz der Religionsparität folgt aber, daß hierzu schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht das "Leitbild" oder "Berufsbild" eines Geistlichen der beiden großen christlichen Bekenntnisse aus deren kirchlicher Ordnung und theologischen Auffassung entwickelt und für die Geistlichen anderer Bekenntnisse als Maßstab angelegt werden darf. Glaubensunterschiede und Lehrmeinungen, die zum Selbstverständnis der beiden großen christlichen Bekenntnisse gehören, sind außer Betracht zu lassen. Es darf deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß, wie im römisch-katholischen Bekenntnis, der Geistliche einem besonderen geistlichen Stand angehören müsse, der sich von dem die Mehrheit der Gläubigen bildenden Laienstande abhebt. Es kann auch keine besondere, in den großen. Kirchen vorgeschriebene oder übliche Art der Vorbereitung und Ausbildung, der sakralen Erteilung einer Befähigung und einer förmlichen, Einsetzung in ein Amt gefordert werden. Der anzustellende Vergleich darf danach nicht an Merkmalen orientiert werden, welche nach dem Selbstverständnis der großen Kirchen das Wesen des Geistlichen bestimmen; Gesichtspunkte kirchenrechtlicher oder theologischer Natur sind für den anzustellenden Vergleich ungeeignet.

19

Gemäß dem übergeordneten Gebot der Religionsparität ist die Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG nicht von dem Vorhandensein und der Innehabung eines "Amtes" im institutionellen Sinne abhängig zu machen, wenn die Religionsgemeinschaft nach ihrer inneren Ordnung keine Ämter im eigentlichen Sinne kennt, sondern nur besondere geistliche Dienste. Es genügt, daß es innerhalb der Religionsgemeinschaft abgegrenzte Aufgabenbereiche gibt, die bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und über die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten nicht unwesentlich hinausgehen. Unter welchen Voraussetzungen Aufgaben übertragen werden, wie sie entsprechend von den Geistlichen der großen Kirchen wahrgenommen werden, ist den Glaubensüberzeugungen und Lehren der einzelnen Religionsgemeinschaften überlassen.

20

Der Sinn der Wehrdienstausnahme als einer dauernden Befreiung vom Wehrdienst gebietet es außerdem, daß nur solche Aufgabenbereiche in Betracht kommen, die auf die Dauer übertragen und in der Regel nur durch andere oder höhere Aufgabenbereiche abgelöst werden.

21

Aus der Bezeichnung "Geistliche" folgt weiterhin, daß es sich um Aufgabenbereiche handeln muß, die dem eine Religionsgemeinschaft als solche kennzeichnenden Erscheinungsbild zugeordnet sind in einer Weise, daß sie als "geistlich" bezeichnet werden können. Ein innerhalb der Religionsgemeinschaft wahrgenommener Aufgabenbereich ist geistlich, wenn er, wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse, der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung, durch Vornahme religiöser Handlungen oder in ähnlicher Weise dient. Der Aufgabenbereich ist auch dann geistlich, wenn es sich um Dienste handelt, die zur Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Religionsgemeinschaft gehören.

22

Ob eine in dieser Weise bestimmte geistliche Tätigkeit den Tätigkeiten "entspricht", die den in Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift genannten Geistlichen übertragen zu sein pflegen, kann nur nach äußeren Tätigkeitsmerkmalen entschieden werden, ohne daß dabei ein theologisch oder kirchenrechtlich bestimmtes "Leitbild" herangezogen werden darf.

23

Während für die Geistlichen evangelischen Bekenntnisses die Ordination, für die Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses der Empfang der Subdiakonatsweihe genügt, ist es für die Geistlichen anderer Bekenntnisse Voraussetzung der Wehrdienstausnahme, daß sie "hauptamtlich tätig" sind. Ordination und Subdiakonatsweihe sind Abgrenzungsmerkmale, die der inneren Ordnung der beiden großen christlichen Bekenntnisse angehören, die aber in der Regel für die Geistlichen anderer Bekenntnisse nicht verwertbar sind.

24

Der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG enthaltenen Forderung einer "hauptamtlichen" Tätigkeit als Geistlicher ist dann Rechnung getragen, wenn der Geistliche eines anderen Bekenntnisses seine volle Arbeitskraft einer Tätigkeit widmet, die in der schon erwähnten Weise einem Amt entspricht, das durch die Befreiungsvorschriften Nr. 1 und Nr. 2 für den Bereich der großen Kirchen gekennzeichnet ist.

25

Mit dieser Auslegung weicht der jetzt in Wehrpflichtsachenzuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts von der früheren Rechtsprechung des VII. Senats ab, nach der vom Leitbild des Geistlichen der großen Kirchen ausgehend entschieden worden War, kein Geistlicher der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas könne unter § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG fallen (BVerwGE 24, 1 mit weiteren Hinweisen). Damit folgt er aber im wesentlichen dem schon erwähnten Urteil BVerwGE 25, 338, allerdings mit den folgenden Einschränkungen:

26

Ob die Gläubigen, in deren Kreis der Geistliche hauptamtlich tätig ist, in dem Sinne "Lalen" sind, daß ihnen die Bezeichnung "Geistliche" nicht zuerkannt wird, kann nicht von Bedeutung sein; bereits im Bereich der Evangelischen Kirche ist die Frage nach dem "allgemeinen Priestertum" ungeklärt (vgl. Grundmann, Art. "Amt" in Evangelisches Staatslexikon, 1966, Sp. 35 ff., insbes. Sp. 36). Auch die Frage, ob eine Hierarchie von "Ämtern" und eine Besitzstandsregelung hinsichtlich dieser Ämter vorgesehen ist, ist unerheblich. Was an Vorbildung und Bewährung gefordert wird, wenn jemandem als einem Geistlichen eine hauptamtliche Tätigkeit auf Dauer übertragen wird, und wie diese Übertragung geschieht, kann ebenfalls nicht von Bedeutung sein. Der Staat überläßt es den Glaubensüberzeugungen und Lehren aller Religionsgesellschaften zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Aufgaben übertragen werden, wie sie entsprechend von den genannten Geistlichen der großen Kirchen wahrgenommen werden. Von diesen Aufgaben und von der Art her, wie sie wahrgenommen werden, ist zu entscheiden, ob das Amt eines Geistlichen anderen Bekenntnisses - das nicht christlichen Ursprungs sein muß - dem Amt des Geistlichen einer der großen Kirchen entspricht.

27

Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen führen bei dieser Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG zu dem Ergebnis, daß der Kläger vom Wehrdienst befreit ist.

28

Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, für die er hauptberuflich und auf Dauer als Sonderpionierverkündiger mit den Aufgaben eines Versammlungsdieners in der Gemeinde Lahr tätig ist, fällt als eine Religionsgemeinschaft unter den Begriff des "anderen Bekenntnisses". Nach den Glaubensüberzeugungen der ... nimmt der Kläger seine Tätigkeit als Geistlicher wahr; seine Aufgaben sind auch im Sinne der obigen Begriffsbestimmung insoweit als "geistlicher" Natur einzusehen, als sie die Verbreitung und Verfestigung der Glaubenslehren seiner Religionsgemeinschaft und die Vornahme religiöser Handlungen betreffen. Weiterer Feststellungen bedarf es dazu nicht Zur Frage, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeiten der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG genannten Geistlichen "entspricht", kann die Druckschrift "Dein Wort ist eine Leuchte meinen Fuß" (in deutscher Sprache veröffentlicht von der Wachtturm-Bibel- und Traktat-Gesellschaft, Deutscher Zweig, e.V., Wiesbaden 1968) herangezogen wenden, die der Kläger zu den Akten gereicht hat. Aus ihr ist folgendes hervorzuheben:

29

Der Sonderpionier widmet sich dem Predigtdienst, dem Vertrieb von Zeitschriften, Hausbesuchen und der Durchführung von Heimbibelstunden und findet dabei kaum noch Zeit für eine weltliche Tätigkeit; er erhält dafür solche Zahlungen seitens der Glaubensgemeinschaft, die ihm den Lebensunterhalt sichern, oder er erhält Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld in einem Pionierheim (a.a.O. S. 200 ff.). Der Versammlungsdiener ist der leitende Prediger, der die allgemeine Aufsicht über die Versammlung führt; er sorgt für alle, die mit der Versammlung verbunden sind, und ist als "Hirte des Volkes Jehovas" ein Vorbild für alle Gläubigen seiner Versammlung; er führt für die Versammlung auch den Schriftverkehr und ist zuständig für alle organisatorischen Fragen (a.a.O. S. 123 ff.).

30

Während der Versammlungsdiener auch einer weltlichen Arbeit nachgehen kann (a.a.O. S. 126) und deshalb nicht notwendig hauptamtlich für diese Aufgaben tätig werden muß, ist der Sonderpionier ohne zusätzliche berufliche Belastung für die ihm obliegenden Aufgaben tätig. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Tätigkeit eines Sonderpioniers für sich allein der Forderung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG Rechnung trägt, daß die Tätigkeit der eines Geistlichen im Sinne von Nr. 1 oder Nr. 2 der Vorschrift "entspricht". Denn jedenfalls dann, wenn er auch die Aufgaben eines Versammlungsdieners hat, die er dann ebenfalls hauptamtlich wahrnimmt, wird dieser Forderung Rechnung getragen. So liegt es im Falle des Klägers. Die "Versammlung" der Zeugen Jehovas, die er in Lahr leitet und beaufsichtigt, entspricht dem Begriff einer christlichen Gemeinde (vgl. a.a.O. S. 43 ff., 123 ff.). Als Sonderpionier und deshalb hauptamtlich tätiger Versammlungsdiener hat der Kläger danach Aufgaben, die denen eines Gemeindepfarrers entsprechen; solche Aufgaben werden im Bereich der Kirchen evangelischen Bekenntnisses grundsätzlich von ordinierten Geistlichen, im Bereich der katholischen Kirche von geweihten Priestern wahrgenommen. Die Tätigkeit des Klägers fällt unter § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG; dazu bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

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Danach war der Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf