Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1963, Az.: BVerwG VII C 63.62
Keine Befreiung eines Sonderpionierverkündigers der Zeugen Jenovas vom Wehrdienst (Ersatzdienst); Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 63.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 08.03.1962 - AZ: 3 K 31/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Gützkow und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Sein Antrag, ihn vom zivilen Ersatzdienst gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - zu befreien, wurde vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Bescheid vom 29. November 1961 abgelehnt, der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 14. Dezember 1961 zurückgewiesen. Die auf Aufhebung dieser Bescheide und gleichzeitige Feststellung der Befreiung gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger als Sonderpionierverkündiger der Zeugen Jehovas kein geistliches Amt ausübe, das dem Amt eines ordinierten Geistlichen des evangelischen oder eines mit der Subdiakonatsweihe versehenen Geistlichen des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche, und deshalb vom zivilen Ersatzdienst nicht befreit werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Klaganträgen zu erkennen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Kläger hauptamtlicher Geistlicher sei, und bei dem Vergleich mit den beiden großen christlichen Bekenntnissen die Grundsätze der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts und der Parität der Religionsgemeinschaften außer acht gelassen. Verletzt seien die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 25 WehrPflG und der Art. 4, 12, 140 GG in Verbindung mit Art. 136 bis 139 und 141 WeimVerf.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Soweit der Kläger durch die Rüge der Verletzung des § 25 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - geltend macht, die durch diese Vorschrift begründete Pflicht zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, genügt der Hinweis auf die bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45), hiernach ist § 25 WehrPflG mit dem Grundgesetz vereinbar.
Unbegründet sind aber auch die auf Verletzung des § 11 Abs. 1 WehrPflG und der die Religionsfreiheit gewährleistenden Vorschriften des Grundgesetzes gestützten Revisionsrügen. Daß ein Sonderpionierverkündiger der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG vom Wehrdienst nicht befreit werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66) näher dargelegt. Die Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.
1.
Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, den das Gesetz von der Dienstpflicht freistellen will. Seine Religionsgemeinschaft ist zwar ein religiöses Bekenntnis, er ist aber kein hauptamtlich tätiger Geistlicher, dessen Amt dem Amt eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder dem Amt eines mit der Subdiakonatsweihe versehenen Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht. Das Merkmal des Hauptberuflichen mag gegeben sein, wenn der Kläger beruflich nichts anderes tut, als gegen Gewährung eines geringfügigen Unterhalts für seine Religionsgemeinschaft zu wirken; auch das Urteil vom 20. Juli 1962 ist nicht darauf gestützt, daß es dem Sonderpionier der Zeugen Jehovas an einer ausschließlichen. Beschäftigung für seine Religionsgemeinschaft fehle. Er hat aber kein mit den geistlichen Ämtern der beiden großen christlichen Bekenntnisse vergleichbares Amt inne. Auf diesen Vergleich kommt es nach dem Gesetz an. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 WehrPflG verlangt zwar nicht, daß sich die geistlichen Ämter in jeder Hinsicht, etwa in der Bezeichnung, den Voraussetzungen ihrer Erlangung und ihrem Inhalt voll entsprechen. Das Gesetz folgt aber einem Leitbild, es will nur Geistliche befreien, die besonderen Schutzes bedürfen, und schutzwürdig erscheint ihm ein Geistlicher nicht schon deshalb, weil er sich in seiner Religionsgemeinschaft betätigt, sondern deshalb, weil ihn sein Amt von der Gemeinschaft der Gläubigen dadurch heraushebt, daß es ihn allein zu Handlungen des religiösen Kultes berechtigt und ihm eine besondere, dem geistlichen Stand eigentümliche Würde verleiht. Das ergibt sich auch aus § 12 Abs. 2 WehrPflG, wonach Wehrpflichtige, "die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten", auf Antrag nur zurückgestellt werden; ihre Befreiung von der Dienstpflicht hängt dagegen davon ab, daß sie fest und grundsätzlich unabänderlich in einen geistlichen Stand aufgenommen sind. Dieses Leitbild des Geistlichen erfordert keinen übereinstimmenden Ausbildungsgang; jedoch sind längere, geregelte Vorbereitung und sakrale Weihe des Geistlichen Merkmale, die auf ein mit besonderer Würde verbundenes geistliches Amt in einem herausgehobenen geistlichen Stand hinweisen. Diesen Vorstellungen entspricht ein Sonderpionier der Zeugen Jehovas nicht. Er bekleidet eine geistliche Dienststellung, aus der er jederzeit ausscheiden kann, und diese Stellung ist kein Amt, das ihn innerhalb der Gemeinschaft in einen besonderen Stand der Geistlichkeit stellt. Nach der Lehre dieser Gemeinschaft ist jeder Zeuge Jehovas Geistlicher und zur Predigt und sakralen Handlungen berufen. Folgerichtig müßte jeder getaufte Gläubige dieser Gemeinschaft vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit werden; dieser Anspruch ist auch geltend gemacht worden (vgl. den in der Sache BVerwG VII C 51.62 durch Urteil vom 8. Februar 1963 entschiedenen Fall). Die Befreiung einer ganzen Religionsgemeinschaft liegt aber nicht im Sinne des Gesetzes.
2.
Daß die Vorschrift des § 11 Abs. 1 WehrPflG bei dieser Auslegung nicht gegen das Grundgesetz verstößt, ist in den erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls schon dargelegt worden. Die Revision gibt auch zur Änderung dieser Auffassung keinen Anlaß. Durch die Beschränkung des Befreiungsschutzes auf eine in einen geistlichen Stand zusammengefaßte Geistlichkeit werden religiöse Freiheitsrechte des einzelnen nicht verletzt. Dem Kläger ist es durch die Pflicht, Ersatzdienst zu leisten, unbenommen, seinen Glauben zu wählen und zu bekennen (Art. 4 Abs. 1 GG), und er kann seine Religion ungestört ausüben (Art. 4 Abs. 2 GG), das wird ihm ausdrücklich gewährleistet (§ 23 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 [BGBl. I S. 10] vgl. auch § 36 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 [BGBl. I S. 114]). Die Bedenken der Revision, er werde "im Ausmaß seines Bekenntnisses" behindert, wenn er sich zeitweilig nicht als Sonderpionier betätigen könne, betreffen nicht die Freiheit des Bekenntnisses und die Ausübung der Religion; darin gibt es keine unterschiedlichen Grade. Auch die Gleichheit der religiösen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 GG) ist nicht beeinträchtigt. Denn ein geistliches Hauptamt setzt das Gesetz für die Befreiung jedes Geistlichen voraus, auch die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WehrPflG bezeichneten Geistlichen sind hauptberuflich tätig; und der Kläger ist nicht wegen seines Bekenntnisses von der Dienstpflicht nicht befreit, sondern deshalb, weil das Gesetz nur einen mit besonderer Würde versehenen und mit den geistlichen Aufgaben allein betrauten Stand schützen will.
3.
Ebensowenig wird dadurch, daß das Gesetz die Befreiung des Klägers vom Wehrdienst (Ersatzdienst) nicht zuläßt, in unzulässiger Weise in die Rechte seiner Religionsgemeinschaft eingegriffen. Unangetastet bleibt die Freiheit der Zeugen Jehovas, sich zu ihrer Gemeinschaft zu vereinigen (Art. 140 GG, 137 Abs. 2 WeimVerf); und das Recht der Gemeinschaft, ihre Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WeimVerf.), wird nicht dadurch berührt, daß ihre Mitglieder zu einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht herangezogen werden. Sie werden dadurch auch insgesamt nicht in ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt und in ihrer Religionsübung gestört. Der Zweck des § 11 Abs. 1 WehrPflG, von der Dienstpflicht nur Geistliche zu befreien, die innerhalb der Religionsgemeinschaft einen mit besonderer Würde versehenen und gegenüber den übrigen Gläubigen zur Wahrnehmung der geistlichen Ämter und Vollziehung des Kultes allein berufenen Stand bilden, ist nicht darauf gerichtet, alle Religionsgemeinschaften zu einer entsprechenden Regelung zu nötigen; das Gesetz zwingt auch nicht mittelbar zu diesem "Konformismus in Glaubenssachen". Denn wie der das Gesetz tragende Gedanke, die Geistlichen wegen der Würde und Bedeutung ihres Amtes gegenüber den anderen Gläubigen von einer allgemeinen staatsbürgerlichen Dienstpflicht auszunehmen, für die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht zutrifft, weil alle ihre Mitglieder durch die Wassertaufe ein geistliches Amt und geistliche Würde erlangen, so führt die zeitweilige Inanspruchnahme eines Sonderpioniers für den Ersatzdienst auch nicht zu einer Trennung des geistlichen Hirten von der von ihm betreuten und ohne ihn einer nur unvollkommenen Religionsübung überlassenen gläubigen Herde. Er kann aus der Gemeinde heraus ohne die Mühe vertreten werden, die in Bekenntnissen mit einem geistlichen Stand notwendig wäre, um den religiösen Kult weiter zu betreiben.
Aus diesen Gründen enthalten die Vorschriften des § 11 Abs. 1 WehrPflG auch keine ungleiche Behandlung der Bekenntnisse. Sie verteilen staatsbürgerliche Pflichten unter den Bekenntnissen nicht ungleich, sondern schützen den geistlichen Stand jeder Religionsgemeinschaft. Der Gedanke, diesen Stand wegen seiner besonderen Würde und zur Erhaltung einer ohne ihn kultisch nicht existenzfähigen Gemeinschaft von der Wehrdienstpflicht zu befreien, ist kein Unrecht für eine Gemeinschaft, die ohne einen besonderen geistlichen Stand besteht. Ihre Ausbreitung zu sichern, wozu der Sonderpionierverkündiger der Zeugen Jehovas nach seiner Wahl durch missionarische Tätigkeit berufen ist, ist keine Aufgabe des Staates; darauf hatte der Gesetzgeber deshalb nicht Bedacht zu nehmen.
Der Staat muß auch nicht hinnehmen, daß der Kläger - wie übrigens jeder andere Zeuge Jehovas - wegen der Heiligkeit seiner religiösen Sendung vom Wehrdienst und damit vom Ersatzdienst befreit sei. Die Revision folgt über das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften der irrigen Auffassung, daß diese in ihrem originären Bereich nicht nur den Inhalt und die Verteilung der geistlichen Ämter bestimmen, sondern den Staat damit auch ohne weiteres zur Einräumung einer rechtlichen Sonderstellung der mit geistlichen Aufgaben Betrauten zwingen könnten. Besitzen die Religionsgemeinschaften gemäß Art. 19 Abs. 3 GG eine der religiösen Freiheit des einzelnen entsprechende ursprüngliche und unantastbare Gewalt zur Regelung ihrer religiösen Angelegenheiten, so kann allerdings auch der das Verhältnis zwischen Ausübung der Religionsfreiheit und staatsbürgerlichen Pflichten regelnde, durch Art. 140 GG in das Grundgesetz aufgenommene Art. 136 Abs. 1 WeimVerf. nicht so verstanden werden, daß jede staatliche Rechtsnorm eine damit nicht vereinbare religiöse Regel ohne weiteres beseitige. Aus der Eigenständigkeit der Religionsgesellschaft folgt aber umgekehrt auch kein Anspruch darauf, daß ein religiöses Dogma und eine darauf beruhende religiöse Einrichtung stets einer durch staatliches Recht begründeten staatsbürgerlichen Pflicht vorgehe. Eine derartige grenzenlose Autonomie ist den Religionsgesellschaften nicht eingeräumt; sie sind insoweit, wie jede Einzelpersönlichkeit, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (Art. 2 Abs. 1 GG). Nach der grundgesetzlichen Ordnung darf der Staat die Wehrdienstpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht einführen, damit ist unvereinbar, daß eine Religionsgemeinschaft dieses Recht verneinen kann. Ihre religiöse Lehre ist nur für ihre Anhänger verbindlich, sie können sich als einzelne darauf berufen, daß sie aus religiösen Gründen keinen Wehrdienst leisten dürften. Diese Gründe berücksichtigt das Grundgesetz in Art. 4 Abs. 3 in Gestalt des Gewissensschutzes und achtet damit auch die religiöse Freiheit und die Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften auf dem Gebiete des Glaubens. Wenn sie aber kraft dessen bestimmen könnten, ob und auf welche ihrer Angehörigen der Staat die Wehrdienstpflicht zu beschränken hat, wäre seine legitime Aufgabe, den staatlichen Bereich rechtlich zu ordnen, gefährdet.
Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Gützkow
Dr. Mühl