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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: BVerwG VIII C 56.70

Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen; Begriff des Ausbildungsabschnitts im Sinne des Wehrpflichtrechts; Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst aus Ausbildungsgründen; Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst wegen einer besonderen Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 56.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 19.12.1967 - AZ: III A 231/67

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 334 - 340
  • DVBl 1971, 930 (Kurzinformation)
  • DVBl 1971, 800 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 1971, 674

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für den Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ist kennzeichnend nicht nur seine Abgrenzbarkeit von anderen Ausbildungsteilen, sondern ebenso auch die sachliche Einheit der innerhalb seiner Grenzen zusammengefaßten Ausbildung.

  2. 2.

    Die Frage, ob ein Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne vorliegt, ist unabhängig davon zu beantworten, daß in Ausbildungsordnungen übereinstimmende oder abweichende Bezeichnungen verwendet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 19. Dezember 1967 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit Zurückstellungsgründen gegen den Einberufungsbescheid. Nach dem unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid steht er für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 26. September 1967 wurde er mit Wirkung vom 3. Januar 1968 zum Wehrdienst einberufen. Mit dem Widerspruch machte er geltend, er habe am 1. August 1967 seine Ausbildung als Steueranwärter aufgenommen, die voraussichtlich am 21. Januar 1969 beendet sein werde. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der nunmehr erhobenen Klage, mit der er die Aufhebung des Einberufungsbescheids und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids begehrt, gab das Verwaltungsgericht statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Einberufung zum angeordneten Einberufungszeitpunkt einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen werde. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten - Ausbildungsordnung - vom 30. April 1962 (BGBl. I S. 245) sehe für die vom Kläger eingeschlagene Laufbahn des mittleren Dienstes in § 12 zwei - ausdrücklich so bezeichnete - Ausbildungsabschnitte vor, nämlich die "praktische Ausbildung und den Unterricht beim Finanzamt für die Dauer von 15 Monaten" sowie eine "lehrgangsmäßige Fachausbildung für die Dauer von 3 Monaten". Jede der beiden Ausbildungsstationen sei ein erkennbar abgegrenzter Teil der Gesamtausbildung, wie sich aus den §§ 13 und 14 der Ausbildungsordnung ergebe. Danach finde die praktische Ausbildung bei einem Finanzamt statt, während die theoretische Ausbildung im Abschlußlehrgang auf einer Landesfinanzschule durchgeführt werde, in der die Beamtenanwärter im Internat untergebracht seien. Die beiden in § 12 der Ausbildungsordnung genannten Ausbildungsabschnitte seien danach zeitlich, inhaltlich und örtlich voneinander unterschieden. Da der Kläger im Einberufungszeitpunkt mehr als fünf Monate des 15monatigen praktischen Ausbildungsteiles hinter sich gebracht habe, sei dieser Ausbildungsabschnitt zu mehr als einem Drittel gefördert. Das bedeute nach ständiger Rechtsprechung eine zur Zurückstellung führende weitgehende Förderung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht nach der Vorschrift des § 67 VwGO vertreten.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

6

Keinen Einfluß auf die Entscheidung hat der Umstand, daß sich das zeitlich und sachlich bis zum Abschluß des Vorbereitungsdienstes beschränkte Zurückstellungsbegehren im Laufe des Rechtsstreits erledigt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der - hier allein angefochtene - Einberufungsbescheid weder, durch den Wegfall des gegen ihn verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsgrundes (BVerwGE 27, 257) noch durch bloßen Zeitablauf (BVerwGE 31, 324; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 4]), sondern erst dann gegenstandslos, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich beendet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

7

Der Bestand des demnach wirksam gebliebenen Einberufungsbescheids hängt materiell von der Entscheidung über die Berechtigung des ihm gegenüber geltend gemachten Zurückstellungsbegehrens ab, das trotz seiner Erledigung insoweit von rechtserheblicher Bedeutung bleibt. Denn wäre der Einberufungsbescheid unter der rechtlich unzutreffenden Annahme der Wehrverwaltung ergangen, daß die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für eine Zurückstellung nicht gegeben waren, so würde er sich als von Anfang an als rechtswidirg erweisen (BVerwGE 31, 318 [321]).

8

Die Prüfung ergibt indessen, daß dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann in der Ansicht, zu dem im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (vgl. dazu zuletzt BVerwGE 34, 155 [158]) habe dem hier angefochtenen Einberufungsbescheid der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG entgegengestanden. Nach, dieser Vorschrift liegt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde.

9

Mit der Auslegung dieser Bestimmung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen befaßt. Es hat aus ihr in ständiger Rechtsprechung entnommen, daß das Wehrpflichtgesetz dem Wehrpflichtigen durch die Zurückstellungsregelungen nicht gewährleistet, seine Berufsausbildung vor der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst abschließen zu können (BVerwGE 21, 138; 22, 238; 22, 349 und 24, 123). Mit seiner Regelung, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Wehrpflichtigen als Härtegrund die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts regelmäßig anzuerkennen, enthält das Wehrpflichtgesetz für diesen Bereich vielmehr einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 enthaltenen allgemeinen Härtebegriffs. Es bringt damit aber andererseits zugleich auch zum Ausdruck, daß es im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]). In dem Konflikt zwischen dem individuellen Interesse des Wehrpflichtigen an einem möglichst ungestörten Ausbildungsverlauf und den Belangen der Allgemeinheit daran, daß zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr (BVerfGE 28, 243 [261]) die zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen nach den Notwendigkeiten der jeweiligen Wehrersatzlage alsbald zum Grundwehrdienst herangezogen werden können, gibt das Wehrpflichtgesetz dem öffentlichen Interesse grundsätzlich den Vorrang. Dieses wird nur dann hinter die Belange des Wehrpflichtigen zurückgestellt, wenn die Einberufung zur Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts führen würde.

10

Damit wird der allgemeinen Erfahrung Rechnung getragen, daß die Unterbrechung der Berufsausbildung um so schwerer wiegt, je weiter die Ausbildung in den einzelnen ihrer Abschnitte vorangeschritten ist. Der Wehrpflichtige soll den Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterbrechen müssen, wenn ein bereits wesentlicher Teil zurückgelegt ist und die Gefahr bestehen könnte, daß die auf ihn verwendete Zeit und Energie durch die Notwendigkeit einer Wiederholung nach der Entlassung aus der Bundeswehr verlorengehen würde (BVerwGE 21, 138; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 39]). Eine in diesem Sinne im Hinblick auf die Berufsausbildung "unzeitgemäße" Einberufung sieht das Gesetz als besondere Härte an, die im Widerstreit der privaten und öffentlichen Interessen Berücksichtigung durch eine Zurückstellung des Wehrpflichtigen finden soll.

11

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Ausbildungsabschnitts dahin bestimmt, daß mit ihm ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -; Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 -; zuletzt Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).

12

Diese auf die Trennbarkeit von Ausbildungsteilen abstellende Begriffsbestimmung dient dem Zweck, im Rahmen einer gegliederten Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird. Dieser speziell wehrrechtliche Zweck schließt es aus, daß schon in jeder zeitlichen, sachlichen und örtlichen Gliederung der Ausbildung ein Ausbildungsabschnitt gesehen wird. Eine solche Gliederung kennzeichnet einen Ausbildungsabschnitt jedenfalls dann nicht, wenn ihre Bedeutung vornehmlich in einer systematischen Ordnung des Ausbildungsverlaufs, insbesondere hinsichtlich der Zeit- und Stoffverteilung liegt, wie sie in aller Regel auch innerhalb eines einheitlichen Ausbildungsabschnitts gegeben sein wird. Für einen Ausbildungsabschnitt ist daher nicht nur die erkennbare Abgrenzung gegenüber anderen Ausbildungsteilen, sondern ebenso auch die vom Ausbildungsziel her zu bestimmende Einheit sachlich zusammenhängender Ausbildungsstufen innerhalb der Grenzen des Ausbildungsabschnitts kennzeichnend. Er setzt in der Regel voraus, daß - gemessen am Ausbildungsgang insgesamt - sowohl die ihn von anderen Abschnitten trennende Zäsur im Verlauf der Ausbildung als auch die durch ihn beschriebene Ausbildungsphase selbst von nicht unerheblichem Gewicht sind.

13

Demgegenüber würde die Auflösung der Ausbildung in kleine und kleinste Ausbildungsabschnitte nicht dem Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG entsprechen. Sie würde dem Wehrpflichtigen nicht zugute kommen, sondern gerade umgekehrt im Ergebnis zu für ihn nachteiligen Folgen führen: Der schnellen Erfüllung der Zurückstellungsvoraussetzungen für jeden einzelnen Ausbildungsabschnitt würde andererseits auch die Zulässigkeit der Einberufung nach jedem dieser Ausbildungsabschnitte, mithin unter Umständen auch noch kurze Zeit vor dem endgültigen Ausbildungsabschluß entsprechen. Es liegt auf der Hand, daß der Sinn des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG bei einer solchen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt würde.

14

Mit den vorstehend entwickelten Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht vereinbar, wenn es für den 18monatigen Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter des mittleren Dienstes wegen seiner Unterteilung in eine praktische Ausbildung und einen mehr theoretischen Lehrgang zwei Ausbildungsabschnitte annimmt. Dabei kann es für die Zurückstellungsentscheidung nach dem Wehrpflichtrecht nicht maßgebend darauf ankommen, daß die hier einschlägige Ausbildungsordnung vom 30. April 1962 (BGBl. I S. 245) für diese beiden Ausbildungsstufen ihrerseits den Begriff des Ausbildungsabschnitts verwendet. Eine solche Übereinstimmung in den Bezeichnungen kann vielmehr nur dann von Bedeutung sein, wenn ihre Prüfung ergibt, daß sie auf einer gleichen Bewertung auch in der Sache beruht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

15

Nach § 12 der Ausbildungsordnung ist zwar die "lehrgangsmäßige Fachausbildung" ihrer Bezeichnung nach ein "Ausbildungsabschnitt"; aus § 14 der Ausbildungsordnung ergibt sich aber, daß sie der Sache nach der "Abschlußlehrgang" innerhalb des - in § 3 Abs. 3 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 603) als Einheit verstandenen - Vorbereitungsdienstes ist. Die daraus abzuleitende Folgerung, daß er als Ganzes Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ist, wird bestätigt durch die Erwägung, daß die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nur scheinbar zu einem dem Wehrpflichtigen günstigen Ergebnis, führt. Zwar müßte mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Zurückstellungsvoraussetzungen vorliegen, wenn der Beamtenanwärter nur einen wesentlichen Teil der praktischen Ausbildung durchlaufen hat; seine Einberufung wäre aber wieder zulässig, solange nicht nach Abschluß der praktischen Ausbildung der Lehrgang selbst, weitgehend gefördert wäre. Damit aber wäre der Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG verfehlt. Die Unterbrechung der Ausbildung durch den Wehrdienst würde gerade in jenem Zeitpunkt eintreten, in dem sie mit dem Lehrgang auf ihren Abschluß zugeht.

16

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen, hinsichtlich deren keine Revisionsrügen vorgebracht worden sind und die daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich sind, hatte der Kläger zum Zeitpunkt des im Einberufungsbescheid angeordneten Diensteintritts ein Drittel der für den gesamten Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Ausbildungszeit von 18 Monaten noch nicht erreicht. Das aber wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen, damit eine bereits weitgehende Forderung eines Ausbildungsabschnitts hätte angenommen werden können (vgl. zuletzt BVerwGE 34, 278).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf