Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 149/67
Ablehnung eines Antrages auf Zurückstellung vom Wehrdienst; Durchsetzung des als Leistungsanspruch selbstständig erhobenen Zurückstellungsbegehrens; Berücksichtigung eines den Anspruch erledigenden Ereignisses durch Änderung des bisherigen Klageantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 149/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 21.03.1967 - AZ: VG 5 A 28/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 70, 92
- DVBl 70, 276
- DVBl 1970, 366 (Kurzinformation)
- DVBl 1970, 524 (Kurzinformation)
- DVBl 1970, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 70, 248
- DÖV 1970, 248 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 70, 261
- MDR 1970, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird im Laufe des Rechtsstreits der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos, dann muß der Kläger zur Vermeidung der Klagabweisung auch als Rechtsmittelbeklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. März 1967 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid über die Ablehnung seines Antrages auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Er hatte geltend gemacht, er nehme bei einem Fernlehrinstitut an einem Vorbereitungslehrgang für die staatliche Fremdenreifeprüfung teil und bitte um Zurückstellung bis zum 31. März 1969. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. Dezember 1966 ab; der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Gegen den nunmehr erlassenen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Mit der Klage beantragte er, den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Gegen sein Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Gegenstand der Klage und damit auch des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 9. Dezember 1966 über die Ablehnung des Antrages auf Zurückstellung bis zum 31. März 1969, und zwar in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nicht dagegen gehört zum Gegenstand des Rechtsstreits der - auch mit dem Widerspruch nicht angefochtene - Einberufungsbescheid. Seine Aufhebung ist zwar in der Klageschrift begehrt worden. Den entsprechenden Klagantrag, der im Hinblick auf § 68 VwGO insoweit zur Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit hätte führen müssen, hat der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht aufrechterhalten.
Ziel der Klage ist nicht die bloße Aufhebung des die Zurückstellung ablehnenden Bescheids, sondern die Durchsetzung des hier als Leistungsanspruch selbständig erhobenen Zurückstellungsbegehrens. Die Verfolgung dieses Zieles mit der Anfechtungsklage entsprach zwar der Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Der erkennende Senat, der nach der geltenden Geschäftsverteilung nunmehr auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts allein zuständig ist, hat an dieser Rechtsprechung jedoch nicht festgehalten. Er hat vielmehr wiederholt entschieden, daß auch im Wehrpflichtrecht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder der Bescheidungsklage (§§ 42, 113 Abs. 4 VwGO) der Verfahrensrechtslage dort entspricht, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein vom Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (vgl. z.B. BVerwGE 29, 239). Sie ist mithin insbesondere dann geboten, wenn das Zurückstellungsbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht verteidigungsweise gegen den Einberufungsbescheid eingesetzt, vielmehr mit dem Anspruch auf Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes verfolgt wird (BVerwGE 27, 257). Unabhängig von dem formulierten Klagantrag ist daher im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 88 VwGO von einer Verpflichtungsklage mit dem Begehren auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 9. Dezember 1966 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des Antrages auf Zurückstellung bis zum 31. März 1969 auszugehen.
Die Bestimmung des Klagegegenstandes und die Auslegung des Klagebegehrens ergeben, daß der vom Kläger erhobene Anspruch infolge des Ablaufs der geltend gemachten Zurückstellungsfrist gegenstandslos geworden ist. Eine dem Prozeßziel entsprechende Zurückstellung bis zum 31. März 1969 ist objektiv unmöglich geworden. Ein auf eine solche Zurückstellung zielendes Verpflichtungs- oder Bescheidungsurteil kann daher weder mehr erlassen noch im Rechtsmittelverfahren bestätigt werden. Jedenfalls mit dem Ablauf der vom Kläger beanspruchten Zurückstellungsfrist ist die Klage deshalb unbegründet geworden, ohne daß es für diese Feststellung darauf ankäme zu prüfen, ob sie auch von Anfang an unbegründet war.
Unter solchen Umständen kann der Kläger die Klagabweisung nur vermeiden, wenn er den Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt und damit auf den Kostenpunkt beschränkt, oder wenn er bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur im Anschluß an die Anfechtungsklage, sondern ebenso auch im Anschluß an die Verpflichtungsklage zulässig ist (Urteil vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 11 = MDR 1963, 246 = NJW 1963, 553 = DÖV 1963, 384]; Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG VII C 36.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 37 = MDR 1968, 347]). Die Berücksichtigung eines den Anspruch erledigenden Ereignisses durch eine derartige Änderung des bisherigen Klagantrages ist dabei zur Vermeidung der Abweisung der unbegründet gewordenen Klage sowohl erforderlich in den Fällen, in denen der Kläger nach dem Unterliegen in früheren Instanzen als Rechtsmittelführer in der Berufungs- und Revisionsinstanz seinen Klagantrag unmittelbar weiterverfolgt, als auch in den Fällen, in denen er - wie hier - in einer früheren Instanz obgesiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren das ihm günstige Urteil mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels als Rechtsmittelbeklagter verteidigt. Denn auch insoweit bleibt der Gegenstand des Rechtsstreits durch das Klagebegehren bestimmt und wird durch den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Klagantrag nach wie vor verfolgt. Bleibt der Klagantrag nach Eintritt eines den Anspruch erledigenden Ereignisses unverändert aufrechterhalten, so muß das Rechtsmittel schon aus diesem Grunde zum Erfolg führen. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO räumt dabei unter den in ihr genannten Voraussetzungen dem Kläger auch in der Rolle des Rechtsmittelbeklagten die verfahrensrechtliche Möglichkeit ein, von der Erledigungserklärung im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO abzusehen und eine feststellende Sachentscheidung über das erledigte Begehren zu erreichen durch den Antrag, das Rechtsmittel gegen das der Klage stattgebende Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß an die Stelle des in der früheren Instanz erzielten Verpflichtungs- oder Bescheidungsausspruchs die Feststellung tritt, die Ablehnung des verfolgten Anspruchs durch die Behörde sei rechtswidrig gewesen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger ist auf diese Verfahrensrechtslage durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats hingewiesen worden. Er hat sich dazu zwar mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1969 geäußert, nicht aber seinen Antrag auf Zurückweisung der Revision geändert. Die Ausführungen seines Schriftsatzes lassen auch nicht die Auslegung zu, er habe jedenfalls sinngemäß sein Begehren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf eine Entscheidung zum Kostenpunkt oder gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids beschränkt. Sie sind vielmehr nach ihrem Gesamtzusammenhang auf eine Entscheidung in der Sache gerichtet, wenn auch vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger angenommenen Rechtswidrigkeit des hier aus den dargelegten Gründen der Nachprüfung entzogenen Einberufungsbescheids.
Die Revision der Beklagten mußte daher Erfolg haben und zur Aufhebung des den inzwischen erledigten Anspruch zuerkennenden Urteils des Verwaltungsgerichts führen, ohne daß es auf die materiell-rechtliche Frage ankommt, ob das Zurückstellungsbegehren seinerzeit begründet war und ob es - gegebenenfalls - trotz der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids überhaupt noch hätte geltend gemacht werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf