Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1970, Az.: BVerwG VIII C 31.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 31.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 07.12.1967 - AZ: 5 K 1818/67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 1967 wird für unwirksam erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag des Klägers ab, ihn im Hinblick auf seinen Vorbereitungsdienst als Inspektorenanwärter vom Wehrdienst zurückzustellen. Seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Die Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision ein und verfolgte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Nachdem der Kläger im Laufe des Revisionsverfahrens mitgeteilt hatte, er habe die Ausbildung, derentwegen er die Zurückstellung vom Wehrdienst begehrt habe, inzwischen abgeschlossen, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Sie stellen nunmehr den Antrag, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wird der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, daß die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Nach diesem Grundsatz muß die Kostenpflicht im vorliegenden Fall den Kläger treffen. Die Beklagte hätte bei Fortsetzung des Rechtsstreits mit der Revision durchdringen müssen.
Das angefochtene Urteil geht davon aus, der Zurückstellungsantrag des Klägers sei von den Verwaltungsbehörden zu Unrecht abgelehnt worden; die Voraussetzungen für eine Zurückstellung seien gegeben gewesen im Hinblick auf den seinerzeit bereits weitgehend geförderten Vorbereitungsdienst des Klägers. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sinne der genannten Zurückstellungsvorschrift ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann weitgehend gefördert, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]). Die "weitgehende Förderung" des Ausbildungsabschnitts ergibt sich danach ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes aus der vom Wehrpflichtigen auf den Ausbildungsabschnitt tatsächlich verwendeten Ausbildungszeit. Im Wege der bloßen Anrechnung von Teilen früherer Ausbildungsabschnitte auf den neuen Ausbildungsabschnitt wird eine die Zurückstellung rechtfertigende "weitgehende Förderung" dagegen nicht erreicht. Das hat der beschließende Senat in seinemUrteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61.69/62.69 - näher begründet. Nach dieser Entscheidung wirken sich etwaige Anrechnungszeiten aus vorangegangenen Ausbildungsabschnitten für die Zurückstellungsentscheidung nur insoweit aus, als sie über die Feststellung der für den neuen Ausbildungsabschnitt im konkreten Fall erforderlichen Ausbildungszeit berücksichtigt werden. Sie kommen dem Wehrpflichtigen entsprechend dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf in dem Maße zugute, in dem sie zur Verkürzung der für den Ausbildungsabschnitt allgemein vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungsdauer und damit zu einem entsprechend frühen Erreichen des nach dem Zurückstellungstatbestand erforderlichen Ausbildungsdrittels führen.
Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall von dem am 1. August 1967 begonnenen und wegen der Anrechnung von Vordienstzeiten auf zwei Jahre festgesetzten Vorbereitungsdienst auszugehen. Ein Drittel der Ausbildungsdauer war erst nach acht Monaten am 31. März 1968 erreicht. Die Ablehnung der Zurückstellung durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 24. August 1967 erweist sich damit als rechtsfehlerfrei. Die Frage, ob für die gerichtliche Beurteilung von der Sach- und Rechtslage in einem späteren Zeitpunkt ausgegangen werden muß und ob unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise eine dem Kläger günstigere Entscheidung zu treffen wäre, stellt sich hier nicht. Einerseits hat das Verwaltungsgericht am 7. Dezember 1967, also ebenfalls noch vor Erreichen eines Ausbildungsdrittels entschieden, so daß sich die Sachlage im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörden nicht rechtserheblich geändert hatte; andererseits lag nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Einberufungsbescheid vor, der die Einberufung des Klägers zum 3. Januar 1968 anordnete. Spätestens dieser Zeitpunkt begrenzt die Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs auch im Rechtsstreit um die isolierte Ablehnung eines Zurückstellungsantrages.
Das angefochtene Urteil wird auch nicht getragen von seiner Hilfserwägung, der Kläger könne bei einer Unterbrechung seiner Ausbildung nach der Entlassung aus dem Wehrdienst nur schwer wieder an das früher Erlernte anknüpfen und werde deshalb möglicherweise Ausbildungszeiten wiederholen müssen.
Die Unterbrechung der Berufsausbildung und damit die aus ihr regelmäßig entstehenden nachteiligen Folgen mutet das Gesetz dem Wehrpflichtigen grundsätzlich zu, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt daraus entnommen hat, daß die Berufsausbildung für den Regelfall nur nach Maßgabe des besonderen Tatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG geschützt wird. Nur sofern die Einberufung zur Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes führen würde, läßt das Gesetz das private Interesse des Wehrpflichtigen an einer durch den Wehrdienst ungestörten Beendigung der Berufsausbildung dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer geordneten Wehrersatzlage vorgehen (BVerwGE 31, 318 [322]).
Das angefochtene Urteil, das danach auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, stellt sich schließlich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger hat zwar mit der Klage sinngemäß vorgebracht, er werde bei einer Einberufung zum 3. Januar 1968 außer der Wehrdienstzeit weitere acht Monate für seine Berufsausbildung verlieren, weil sich die Wehrdienstzeit mit der für den Besuch des Verwaltungsschullehrganges vorgesehene Zeit so überschneide, daß er den Schulbesuch erst acht Monate nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr werde aufnehmen können. Dieser Hinweis ist aber ein beachtlicher Einwand allenfalls gegen den Einberufungsbescheid selbst und gegen den in ihm festgesetzten Einberufungszeitpunkt (vgl. insoweit BVerwGE 34, 188). In dem hier zu beurteilenden Zurückstellungsverfahren, in dem über das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes wegen weitgehender Förderung des Vorbereitungsdienstes ohne Rücksicht auf einen konkret bestimmten Wehrdienstzeitraum zu entscheiden war, können Gesichtspunkte, die die Modalitäten der Einberufung betreffen und den Einberufungszeitpunkt unter Umständen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen, nicht zur Anerkennung eines nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht gegebenen Zurückstellungsgrundes führen.
Danach muß für die vorliegende Kostenentscheidung davon ausgegangen werden, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand hätte haben können, wenn die Revision durchgeführt worden wäre. Das führt nach den eingangs genannten Grundsätzen des Kostenrechts zur Kostenpflicht des Klägers.
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen, zugleich war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Maetzel
Dr. Korbmacher