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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1970, Az.: BVerwG VIII C 61.69

Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende "weitgehende Förderung" eines Ausbildungsabschnittes als sich aus der auf ihn verwendeteten Ausbildungszeit ergebend

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 61.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 19.03.1969 - AZ: 2 K 73/69; 2 K 201/69

Fundstellen

  • DVBl 1971, 82 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 719 (amtl. Leitsatz)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 19.03.1970 - AZ: BVerwG VIII C 62.69

Amtlicher Leitsatz

Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende "weitgehende Förderung" eines Ausbildungsabschnitts ergibt sich aus der auf ihn verwendeten Ausbildungszeit; sie kann nicht im Wege der bloßen Anrechnung von Teilen früherer Ausbildungsabschnitte erreicht werden (Ergänzung zum Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG VII C 62.65 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 23]).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. März 1969 (2 K 73/69 und 2 K 201/69) werden aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Musterungsbescheid und den Bescheid über seine Einberufung zum vollen Grundwehrdienst. Nach dem Besuch der Realschule nahm er eine zweijährige Lehre bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse auf, die ihn anschließend nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Dienst bei den gesetzlichen Krankenkassen im Lande Nordrhein-Westfalen als Verwaltungsanwärter in den Vorbereitungsdienst übernahm. Durch Musterungsbescheid vom 19. Juni 1968 wurde er für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt, gleichzeitig aber mit Rücksicht auf seine damals noch nicht abgeschlossene Lehre bis zum 30. November 1968 zurückgestellt. Mit dem Widerspruch wurden Einwendungen gegen die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades erhoben sowie Zurückstellungsgründe geltend gemacht: Er habe am 1. November 1968 den Vorbereitungsdienst bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse aufgenommen, auf welchen von seiner Lehre die Zeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Oktober 1968 angerechnet werde, so daß seine Zurückstellung wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnittes gerechtfertigt sei. Die Musterungskammer wies den Widerspruch zurück.

2

Das Kreiswehrersatzamt berief den Kläger durch Bescheid vom 2. Februar 1969 mit Wirkung vom 8. April 1969 zum vollen Grundwehrdienst ein. Den auch gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung zurück.

3

Gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide hat der Kläger unter Berufung nur noch auf Zurückstellungsgründe getrennte Klagen erhoben mit den Anträgen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte im Streit um den Musterungsbescheid zu verpflichten, ihn bis zum 30. Juni 1970 vom Wehrdienst zurückzustellen. Durch Urteile vom 19. März 1969 hat das Verwaltungsgericht in beiden Verfahren jeweils nach dem Klagantrag erkannt. Seine Urteile beruhen im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

4

Der Kläger berufe sich mit Erfolg auf die weitgehende Förderung seines Vorbereitungsdienstes, weil er an dem für die Entscheidung maßgebenden Gestellungszeitpunkt bereits mehr als ein Drittel der zweijährigen Ausbildungszeit durchlaufen gehabt habe. Nach dem zwischen ihm und der Allgemeinen Ortskrankenkasse abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 1. November 1968 habe der Vorbereitungsdienst zwar erst an diesem Tage begonnen. Auf den Vorbereitungsdienst sei aber die in der vorangegangenen Lehre verbrachte Zeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. November 1968 angerechnet worden. Demgemäß habe die Allgemeine Ortskrankenkasse in zwei Bescheinigungen davon gesprochen, daß der Kläger bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in den Vorbereitungsdienst übernommen worden sei. Dies sei in einer weiteren Bescheinigung dahin erläutert worden, daß die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Realschulabsolventen keine Lehre, sondern nur ein einjähriges Praktikum vorschreibe. Da mit dem Kläger seinerzeit gleichwohl ein zweijähriger Lehrvertrag vereinbart worden sei, habe der Vorstand der Allgemeinen Ortskrankenkasse unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers während der Ausbildung und bei der Abschlußprüfung beschlossen, zur weitgehenden Annäherung an die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ihm die Lehrzeit vom 1. Juli 1968 an zu erlassen. Nach diesen Erklärungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse müsse davon ausgegangen werden, daß der zweijährige Vorbereitungsdienst des Klägers bereits am 1. Juli 1968 begonnen habe. Zumindest sei jedoch der Kläger von seiner Ausbildungsbehörde so gestellt worden, als ob für den Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht der im Anstellungsvertrag angegebene Zeitpunkt des 1. November 1968, sondern statt dessen der Zeitpunkt des 1. Juli 1968 maßgebend sein solle. Der so berechnete Vorbereitungsdienst ende am 30. Juni 1970 und sei mithin im Einberufungszeitpunkt weitgehend gefördert. Indessen sei eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte der Einberufung auch dann festzustellen, wenn für den Beginn des Vorbereitungsdienstes dementgegen auf den im Anstellungsvertrag angegebenen Tag abgehoben werde und die Vollendung eines Ausbildungsdrittels zum Einberufungszeitpunkt verneint werden müsse. In diesem Falle sei maßgebend, daß der Kläger nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften als Realschulabsolvent statt der zweijährigen Lehre an sich nur ein einjähriges Praktikum hätte absolvieren müssen.

5

Gegen diese Urteile wendet sich die Beklagte mit den vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revisionen. Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und beantragt, die Klagen unter Aufhebung der angefochtenen Urteile abzuweisen.

6

Der Kläger tritt den Revisionen entgegen.

7

In der mündlichen Verhandlung hat der erkennende Senat die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

8

II.

Die Revisionen sind begründet. Sie führen unter Aufhebung der angefochtenen Urteile zur Abweisung der Klagen.

9

Dem Verwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden in der Annahme, Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid seien rechtswidrig, weil ihnen der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift liegt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Davon, daß diese Voraussetzung gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]). Das war beim Kläger nicht der Fall, und zwar weder in dem für die gerichtliche Beurteilung des Musterungsbescheids maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Musterungskammer (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -) noch in dem für die gerichtliche Beurteilung des Einberufungsbescheids maßgebenden Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (BVerwGE 32, 243[BVerwG 26.06.1969 - VIII C 36.69]).

10

Nach dem vom Verwaltungsgericht ausdrücklich oder durch Bezugnahmen auf den Inhalt der Akten festgestellten Sachverhalt, von dem das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, weil insoweit Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind, ist der Kläger nach Beendigung seiner Lehre mit Wirkung vom 1. November 1968 als Verwaltungsanwärter der Allgemeinen Ortskrankenkasse in deren Vorbereitungsdienst übernommen worden. An diesem Tage hat er den Dienst angetreten. Auf den Vorbereitungsdienst wurde die zuvor in der Lehre verbrachte Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1968 angerechnet mit der Wirkung, daß der nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung grundsätzlich zweijährige Vorbereitungsdienst für den Kläger auf 20 Monate verkürzt wurde und deshalb schon am 30. Juni 1970 endet. Von der so berechneten Ausbildungszeit hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der Musterungskammer (13. Dezember 1968) rund 1 1/2 Monate und zu dem im Einberufungsbescheid angeordneten Gestellungszeitpunkt (8. April 1969) etwas mehr als fünf Monate durchlaufen, mithin in beiden maßgebenden Zeitpunkten weniger als ein Drittel des verkürzten Vorbereitungsdienstes.

11

Zu seinem dennoch den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG bejahenden Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht aus der vom Kläger geteilten Erwägung, der Beginn des Vorbereitungsdienstes sei im Hinblick auf den auf ihn angerechneten Teil der Lehre für die Zurückstellungsentscheidung mit dem 1. Juli 1968 anzunehmen. Träfe diese Voraussetzung zu, so hätte der Kläger in der Tat im Einberufungszeitpunkt ein Drittel des Vorbereitungsdienstes durchlaufen gehabt und wären demgemäß Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit jedenfalls des Einberufungsbescheids zu erheben. Indessen wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts der gesetzlichen Zurückstellungsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht gerecht.

12

Die nach dieser Vorschrift für die Zurückstellung geforderte weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts ergibt sich nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes aus der vom Wehrpflichtigen auf den Ausbildungsabschnitt verwendeten Ausbildungszeit, und zwar gemessen an dem Verhältnis zwischen der in dem Ausbildungsabschnitt zurückgelegten und der für ihn erforderlichen Ausbildungszeit. Eine in diesem Sinne "auf den Ausbildungsabschnitt verwendete" oder "in dem Ausbildungsabschnitt zurückgelegte" Ausbildungszeit kann notwendig erst beginnen und damit den für seine Förderung vorausgesetzten Zeitablauf in Gang setzen, wenn der Wehrpflichtige in den Ausbildungsabschnitt tatsächlich eingetreten ist. Deshalb müssen, wie schon dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1965 - BVerwG VII C 62.65 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 23) zu entnehmen ist, die in früheren Ausbildungsabschnitten zurückgelegten Anrechnungszeiten bei der Prüfung, ob der neue Ausbildungsabschnitt in dem dargelegten zeitlichen Sinne weitgehend gefördert ist und deshalb den besonderen Schutz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG genießt, in der Regel unberücksichtigt bleiben. Damit ist freilich nicht gesagt, daß solche Anrechnungszeiten für die Zurückstellungsentscheidung überhaupt ohne Bedeutung wären. Sie wirken sich - wie auf den tatsächlichen Ausbildungsverlauf - vielmehr über die Feststellung der für den Ausbildungsabschnitt im konkreten Fall erforderlichen Ausbildungszeit in dem Maße, aus, als sie zur Verkürzung der für ihn allgemein vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungsdauer und damit zu einem entsprechend früheren Erreichen des den Zurückstellungstatbestand erfüllenden Ausbildungsdrittels führen.

13

Von dieser Rechtsauffassung gehen die angefochtenen Bescheide zutreffend aus. Da vom Verwaltungsgericht keine Umstände festgestellt oder vom Kläger vorgetragen worden sind, aus denen sich unabhängig von der Unterbrechung seines Vorbereitungsdienstes eine besondere Härte der Einberufung aus anderen persönlichen Gründen jedenfalls nach dem allgemeinen Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ergeben könnte, stellen sich die Urteile des Verwaltungsgerichts auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das gilt auch im Hinblick auf die von ihm angestellte Hilfserwägung, der Kläger sei dadurch benachteiligt, daß er nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften als Realschulabsolvent statt der zweijährigen Lehre an sich nur ein einjähriges Praktikum vor seinem Vorbereitungsdienst hätte absolvieren müssen. Dieser Umstand beruht auf dem besonderen Ausbildungsverlauf beim Kläger und mag zu einer Verlängerung der gesamten Ausbildungsdauer führen. Durch die Einberufung zum Wehrdienst wird er jedoch nicht verursacht, sowenig er durch eine Zurückstellung vom Wehrdienst wieder ausgeglichen werden könnte.

14

Die Revision der Beklagten muß danach zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Abweisung der Klagen führen. Auf die von ihr aufgeworfene frage, ob das Verwaltungsgericht in den vorliegenden, durch die Anfechtung von Musterungs- und Einberufungsbescheid gekennzeichneten Verfahren die Wehrbehörden verpflichten durfte, den Kläger innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückzustellen, kommt es demnach nicht an.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung auf je 3.000 DM und für die Zeit danach auf insgesamt 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Niesert
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher