Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1983, Az.: BVerwG 9 C 68.81
Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit höherrangigem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 68.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 05.11.1980 - AZ: 19 A 129/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BayVBl 1983, 507
Amtlicher Leitsatz
Dem Vortrag eines Asylsuchenden, er befürchte eine Bestrafung wegen Desertion aus einer militanten politischen Organisation, der gegenüber er eine Treueerklärung abgegeben hatte, wohnt gleichzeitig auch das schlüssige Vorbringen inne, daß diese Bestrafung politisch motiviert sei (Anschluß BVerwG, 27.02.1962, I C 145.60, DVBl 1963, 145 [BVerwG 27.09.1962 - I C 45/60]; Anschluß BVerwG, 24.11.1981, 9 C 251/81, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31).
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist staatenloser Palästinenser aus den Libanon. Er beantragte die Gewährung politischen Asyls in der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung, er müsse für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon mit Verfolgung sowohl durch die Palästinenserorganisationen El-Fatah und Demokratische Front als auch durch die christlich militante Organisation Khataib rechnen. Sein Antrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Asylvorbringen unschlüssig sei, und dazu ausgeführt: Selbst wenn man die vom Kläger mitgeteilten Tatsachen als zutreffend unterstelle, ergebe sich daraus mangels genauer Einzelheiten noch keine den Asylanspruch begründende Furcht vor politischer Verfolgung. Die angebliche Verfolgungsfurcht des Klägers beruhe ausschließlich auf Vermutungen. Angesichts seines unschlüssigen Vortrags bedürfe es weiterer Sachaufklärung daher nicht.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er vorträgt: Er habe hinreichende Anhaltspunkte dafür angeführt, daß er bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung seitens palästinensischer Organisationen zu befürchten habe; das Verwaltungsgericht hätte daher die von ihm beantragten Beweise erheben müssen. Außerdem sei das Urteil nicht von den gesetzlich zuständigen Richtern erlassen worden. Nicht das Verwaltungsgericht Berlin, sondern diejenigen Richter, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Ansbach zuständig seien, hätten über sein Asylbegehren entscheiden müssen, weil die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, aus der sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ergebe, wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig sei.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Kläger habe auch bei Wahrunterstellung der von ihm mitgeteilten Umstände keinen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt vorgetragen. Allerdings ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts zutreffend. Es ist im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 1 C 145.60 - DVBl. 1963, 145). Er muß also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwGE 551 82 [83]). Indessen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu strenge Anforderungen an die Darlegung eines asylrechtlich erheblichen Sachverhalts durch den Kläger gestellt. Es muß nämlich in dieser Hinsicht unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seiner persönlichen Erlebnisse, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in bezug auf erstere muß der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Asylsuchende Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (vgl.Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31).
Hiernach hat das Verwaltungsgericht das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu seiner Behauptung, er müsse bei einer Rückkehr in den Libanon eine Verfolgung durch die Khataib befürchten, zwar zu Recht als zur Begründung eines Asylanspruchs ungeeignet angesehen. Hingegen waren die vom Kläger behaupteten Tatsachen insoweit asylrechtlich erheblich, als sie die von ihm geäußerte Befürchtung betrafen, er müsse bei einer Rückkehr in den Libanon mit einer Verfolgung durch die El-Fatah und die Demokratische Front rechnen. Hierzu hatte der Kläger vorgetragen, daß er zunächst der El-Fatah und sodann der Demokratischen Front als kämpfendes Mitglied angehört habe, jedoch nach Erschießung seines Vaters durch Angehörige der Khataib desertiert sei. Seine Verfolgungsfurcht hatte er damit begründet, daß er bei einer Rückkehr schwere Bestrafung durch die El-Fatah und die Demokratische Front zu befürchten habe, da er bei seinem Eintritt in beide Organisationen jeweils Formulare habe unterschreiben müssen, in denen er auf die Folgen einer Desertion hingewiesen worden sei. Dieses Vorbringen war - gerade noch - ausreichend, dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht Anlaß zu weiterer Prüfung zu geben. Allerdings ist die Behauptung, bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer Bestrafung wegen Desertion ausgesetzt zu sein, für sich allein im allgemeinen nicht geeignet, um eine drohende politische Verfolgung schlüssig darzulegen, da ohne Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine solche Bestrafung (vgl. z.B. § 16 WStGB) andere als strafrechtliche Zwecke verfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Asylbewerber, wie hier der Kläger, sich darauf beruft, Bestrafung wegen Desertion durch eine politisch indoktrinierte, militante Organisation befürchten zu müssen, die er nach ausdrücklich abgegebener Treueerklärung verlassen hat. Ein solcher Sachverhalt birgt die konkrete Möglichkeit, daß der befürchteten Bestrafung auch sie verschärfende politische Verfolgungstendenzen innewohnen könnten, so daß diese nicht ohne weiteres auszuschließen sind. Auf die Gründe, die den Asylbewerber zur Desertion veranlaßt haben, kommt es dabei nicht an (vgl.Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123; Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 26). Angesichts dessen wohnt dem Vortrag des Klägers, er befürchte eine Bestrafung wegen Desertion aus einer militanten politischen Palästinenserorganisation, im vorliegenden Fall gleichzeitig auch das schlüssige Vorbringen inne, daß diese Bestrafung politisch motiviert sei; nähere Einzelheiten brauchte er insoweit nicht vorzutragen.
Das Verwaltungsgericht durfte daher das Vorbringen des Klägers nicht als unschlüssig ansehen, sondern mußte in eine Würdigung des von ihm als wahr unterstellten Klägervortrags eintreten und diesen zunächst daraufhin beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als glaubhaft angesehen werden kann. Da der Senat diese zu den tatsächlichen Feststellungen gehörende, bisher unterbliebene Würdigung nicht selbst anstelle der Vorinstanz vornehmen kann, muß das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden, der auch im übrigen in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang einer erneuten Beurteilung - auch im Hinblick auf Veränderungen der politischen Situation im Herkunftsland des Klägers - durch das Tatsachengericht unterliegt. Die Sache war dabei an das Verwaltungsgericht Berlin als dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Regelung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, wonach sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Asylsachen nach dem mit behördlicher Zustimmung bezogenen Wohnsitz des Klägers richtet, ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch im Hinblick auf die inzwischen durch § 22 AsylVfG erfolgte gesetzliche Regelung des Verteilungsverfahrens mit höherrangigem Recht vereinbar, da eine vermeidbare Ungenauigkeit bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) nicht gegeben und eine gezielte Einflußnahme der Behörden auf den Gerichtsstand von Asylbewerbern nicht zu befürchten ist (vgl.Beschluß vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 19 sowieBeschluß vom 10. März 1981 - BVerwG 9 CB 363.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 21).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Säcker
Dr. Bender