Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1981, Az.: BVerwG 9 C 251.81

Gewährung politischen Asyls ; Anerkennung als Asylberechtigter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 251.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 16371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.08.1980 - AZ: 19 A 85/80

Fundstelle

  • InfoAuslR 1982, 156-157

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 1980 wird aufgehoben, soweit es über den Hilfsantrag entschieden hat.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der am ... 1963 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er beantragte die Gewährung politischen Asyls in der Bundesrepublik Deutschland, weil er von einer Palästinenser-Organisation, der PFLP, desertiert sei und für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon mit einer Bestrafung rechnen müsse, die von der Gefängnisstrafe bis zur Todesstrafe reichen könne. Sein Antrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Ansbach und den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten abgewiesen. Es hat zur Entscheidung über den Hilfsantrag ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei unschlüssig. Selbst wenn die von ihm mitgeteilten Tatsachen als zutreffend unterstellt würden, ergebe sich daraus - mangels genauer Einzelheiten - noch keine den Asylanspruch begründende Furcht vor politischer Verfolgung. Weiterer Aufklärung bedürfe es daher nicht.

2

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Hilfsantrag hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht rügt. Er trägt vor, er habe hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß er bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung seitens palästinensischer Organisationen zu befürchten habe. Das Verwaltungsgericht habe deswegen die von ihm beantragten Beweise erheben müssen. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

4

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit damit über den Hilfsantrag entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

5

Das angefochtene Urteil beruht, wie der Kläger vollständig und zutreffend dargelegt hat, auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Umfang dieser gerichtlichen Aufklärungspflicht wird dem Thema nach begrenzt auf die Fragen, die nach der rechtlichen Beurteilung, die das Tatsachengericht dem Streitverhältnis gibt, aufklärungsbedürftig sind. Diese Grenze hat der Kläger mit seinen Darlegungen eingehalten. Mit Erwägungen aus diesem Bereich hat das Verwaltungsgericht seine Weigerung, weiter aufzuklären, auch nicht begründet. Seine Argumentation ist dem Erfordernis des ausreichenden tatsächlichen Anlasses zur Aufklärung zuzuordnen. Unter diesem Blickwinkel ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge und -anregungen gebunden. Hingegen findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO erweist, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen (Beschluß von 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - [Buchholz 445.4. § 8 WHG Nr. 9]; Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122]; Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 88]). Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könnte (BVerwG, Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 88.80 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129]). Die Mitwirkungspflicht eines Asylbewerbers hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dahin konkretisiert, daß dieser unter Angabe genauer Einzelheiten einen Sachverhalt zu schildern hat, der seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr begründet (BVerwG DVBl. 1963, 145). Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Schilderung der persönlichen Erlebnisse eines Asylbewerbers und den - zumeist in den allgemeinen Verhältnissen seines Heimatlandes begründeten - Umständen, die seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung rechtfertigen. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse - gegebenenfalls nach Aufforderung durch das Gericht (§ 86 Abs. 3 VwGO) - konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen anzustellen. Hinsichtlich der allgemeinen Umstände hingegen ist ein Asylbewerber, wenn es um die Beibringung von konkreten Tatsachen geht, zumeist in einer schwierigeren Lage. Seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen sind häufig auf einen engeren Lebenskreis beschränkt und liegen zudem stets einige Zeit zurück. Seine Mitwirkungspflicht wäre daher überdehnt, wollte man auch insofern von ihm einen Tatsachenvortrag verlangen, der seinen Anspruch lückenlos zu tragen vermöchte und im Sinne der zivilprozessualen Verhandlungsmaxime "schlüssig" zu sein hätte. Insofern muß es genügen, um das Gericht zu Ermittlungen zu veranlassen, wenn sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht.

6

Hier hat der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seiner Mitwirkungspflicht genügt. Wie das Verwaltungsgericht nicht verkennt, hat der Kläger hinreichend substantiiert und detailliert seine Desertion aus der PFlP vorgetragen. Sein Vorbringen über die ihm bei einer Rückkehr drohenden Maßnahmen ist freilich, auch insoweit kann dem Verwaltungsgericht gefolgt werden, ungleich wortkarger. Es beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, dem Kläger drohe wegen seiner Desertion eine Gefängnis- oder sogar die Todesstrafe. Völlig überzeugende Beispiele hat er dafür und für die politische Motivation dieser Maßnahmen trotz Aufforderung durch das Gericht nicht anführen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat er damit jedoch seiner prozessualen Mitwirkungspflicht genügt. Das Entweichen aus einer militanten politischen Organisation ist ein Sachverhalt, der zumindest eine tatsächliche Gefährdung von Freiheit oder Leben des Betroffenen für den Fall nahelegt, daß er wieder in den Gewaltbereich der Organisation gerät. Daß eine solche Bedrohung auch - und zwar unabhängig von der Einstellung des Asylbewerbers - politischen Charakter annehmen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - DVBl. 1981, 774 ausdrücklich anerkannt. Das Verwaltungsgericht war daher verpflichtet, von Amts wegen den für die Begründung des Asylantrages noch offenen Fragen nachzugehen. Hier hätte es nahegelegen, zunächst die dem Gericht bereits vorliegenden Auskünfte zu verwerten, wie ursprünglich wohl auch beabsichtigt war. Ob darüber hinaus auch die vom Kläger beantragten weiteren Beweise erhoben werden müssen, ist weitgehend eine Frage des tatrichterlichen Ermessens und hängt in erster Linie vom Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen ab.

7

Das angefochtene Urteil kann auf der Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß das Verwaltungsgericht auf Grund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß dem Kläger bei einer-Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung durch die PFLP droht.

8

Das angefochtene Urteil ist daher im umfang der Revisionseinlegung aufzuheben. Es ist nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auch die Ausführungen der Beteiligten geben dafür nichts her. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht (§§ 34 Abs. 3 AuslG, 144 Abs. 5 VWGO).

9

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Türke
Dr. Eckstein
Dr. Kühling
Sträter
Dr. Kemper