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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1980, Az.: BVerwG 4 B 88.80

Verfahrensrüge wegen einer Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen rechtliches Gehör; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Möglichkeit der Beseitigung von Baulichkeiten ohne die Ausschaltung von Rechten Dritter anhand einer Duldungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 88.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 16001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.02.1980 - AZ: 6 OVG A 21/78

Fundstelle

  • HFR 1982, 182

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. David
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, Verfahrensfehler begangen zu haben (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Geltend gemacht wird in erster Linie, daß der angefochtene Beschluß als unzulässige Überraschungsentscheidung ergangen und dadurch der Klägerin nicht in der gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Klägerin habe sich nicht abschließend zur Sache äußern können. Der Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom 4. September 1978 habe die Ankündigung enthalten, daß zur Berufungsbegründung noch gesondert Stellung genommen werden solle. Mit Rücksicht darauf sei die Klägerin davon ausgegangen, daß das Berufungsgericht nicht - oder doch nicht ohne entsprechenden Hinweis - entscheiden werde, solange es an dieser Stellungnahme fehle und sich nicht auch die Klägerin noch einmal abschließend habe äußern können. Die auf dieses Vorbringen gestützte Verfahrensrüge geht schon wegen des zeitlichen Zusammenhangs fehl. Die Klägerin wußte aufgrund der Verfügung vom 12. Mai 1978, daß die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG in Betracht kam. Sie konnte nicht auf die Dauer von nahezu 1 1/2 Jahren nach Empfang des Schriftsatzes vom 4. September 1978 darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht den Erlaß einer Entscheidung bis zum Vorliegen einer weiteren Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) zurückstellen werde. Ein solches Vertrauen war um so weniger gerechtfertigt, als das Oberverwaltungsgericht der Klägerin die Berufungserwiderung vom 3. August 1978 ausdrücklich mit der Bitte um Äußerung übersandt und diese Bitte gelegentlich der Übersendung des Schriftsatzes der Beigeladenen zu 1) vom 4. September 1978 noch einmal wiederholt hatte, die Klägerin dieser Bitte aber nicht nachgekommen war. Bei dieser Sachlage fehlte es für die Klägerin an jeder Rechtfertigung zu erwarten, daß das Berufungsgericht davon ausgehe, sie, die Klägerin, wolle im Berufungsverfahren noch etwas vortragen.

3

Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht ohne eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon absehen können, die persönlichen Verhältnisse des Sohnes der Mieterin zu ermitteln. Was dazu von der Beschwerde vorgetragen wird, verkennt die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

4

Diese Pflicht schließt es nicht ein, zugunsten der Verfahrensbeteiligten - hier: zugunsten der Klägerin - in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könne. Wenn die Klägerin meinte, daß die gegen sie ergangene Verfügung Interessen des Sohnes der Mieterin verletze, hätte sie dies mit der entsprechenden Substantiierung geltend machen müssen. Erst ein solches Vorbringen hätte geeignet sein können, die Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts auszulösen.

5

Die weiteren Aufklärungsrügen der Beschwerde sind ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht konnte durchaus berücksichtigen, daß die Klägerin gegen Äußerungen des Beklagten zu seiner Genehmigungspraxis "(substantiiert) nichts vorgetragen" hatte (Beschlußabdr. S. 7), ohne damit seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder den sog. Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verletzen. Auch die Verwaltungsgerichte sind nicht gehalten, von sich aus eine Tatsache in Zweifel zu ziehen, die nicht einmal von dem durch sie belasteten Verfahrensbeteiligten angezweifelt wird. Weshalb schließlich die Frage, ob die Klägerin in der "Lage ... sei, die ihr aufgegebenen Maßnahmen zu treffen" (Beschwerdeschrift S. 5), weiterer Aufklärung bedurft haben soll, ist nicht ersichtlich. Daß die Klägerin (bzw. jetzt an ihrer Stelle ein etwaiger Rechtsnachfolger) nicht gehindert ist, das Mietverhältnis zu kündigen, liegt auf der Hand. Ob die ferner geforderte Beseitigung der Baulichkeiten möglich ist, ohne daß durch eine Duldungsverfügung Rechte Dritter ausgeschaltet werden, berührt nicht das vorliegende Verfahren, sondern allenfalls die Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David