Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1979, Az.: BVerwG 7 B 168.79
Zweifel über die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung eines Schulgeldes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 168.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 17430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 12.01.1976 - AZ: 415 III 75
- VGH München - 23.04.1979 - AZ: 119 VII 76
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- Art. 67 Bayerisches Volksschulgesetz
Fundstelle
- HFR 1981, 288
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betrieb früher eine private Volksschule für griechische Kinder, die gemäß Art. 67 des bayerischen Volksschulgesetzes staatlich gefördert wurde. Mit Bescheid vom 13. Februar 1975 stellte die Regierung in Oberbayern die Förderung ein, weil der Kläger Schulgeld erhebe. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage, der das Verwaltungsgericht stattgab. Auf die Berufung des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 121.65 - (BVerwGE 34, 225/226 f.[BVerwG 26.11.1969 - VI C 121/65]) ab, indem es die Einstellung der Förderung der privaten Volksschule des Klägers als rechtmäßig beurteile, weil der Kläger keinen ausreichenden Nachweis darüber erbracht habe, daß die Förderungsvoraussetzungen der Nichterhebung von Schulgeld gegeben sei, was zu seinen Lasten gehe. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet schon deswegen aus, weil die gerügte Abweichung im vorliegenden Fall nach nicht revisiblem Landesrecht zu beurteilen und deswegen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 1974 - BVerwG 7 B 115.73 - und vom 7. April 1976 - BVerwG 7 B 14.76 -). Das Berufungsurteil beruht nämlich auf der Anwendung und der Auslegung des die Förderung privater Volksschulen regelnden Art. 67 des bayerischen Volksschulgesetzes - VoSchG -. Aus dieser landesrechtlichen Vorschrift hat das Berufungsgericht hergeleitet, daß der Nachweis der Förderungsvoraussetzungen dem Antragsteller übertragen sei und es zu seinen Lasten gehe, wenn die Förderungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen bzw. Zweifel über die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung des Schulgeldes nicht hinreichend ausgeräumt würden. Die Entscheidung in BVerwGE 34, 225[BVerwG 26.11.1969 - VI C 121/65] hat hingegen die Rücknahme eines auf Bundesrecht; beruhenden begünstigenden Verwaltungsakts zum Gegenstand. Auch in jener Entscheidung ist ausgeführt, daß sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht beantwortet, und zwar derart, daß die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, soweit nichts anderes gilt. Im vorliegenden Fall beantwortet sich diese Frage nach dem anzuwendenden nichtrevisiblen Landesrecht. Das gilt auch für die von der Beschwerde als verletzt angesehenen Regeln über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts. Diese Regeln waren in dem für die Sach- und Rechtslage der Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1975 gesetzlich noch nicht festgelegt; als allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts sind sie daher nicht revisibel, weil sie hier zur Ergänzung nicht revisiblen Rechts herangezogen werden (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Juni 1972 - BVerwG 7 B 15.71 - [DVBl. 1973, 373]). Die Vorschriften der §§ 43 bis 52 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544) über die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, die dem Wortlaut nach mit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. S. 1253) übereinstimmen und insoweit seit dem 1. Januar 1977, dem Inkrafttreten jener Vorschriften, gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel sind, sind auf die vorliegende Anfechtungsklage nicht anwendbar. Entsprechendes gilt für die im Berufungsurteil erwähnten gleichlautenden Vorschriften der §§ 24 und 26 BayVwVfG/VwVfG über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsverfahren, durch die das Berufungsgericht sich in seiner Auffassung bestätigt gesehen hat, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzung der Nichterhebung von Schulgeld für die beanspruchte Förderung nicht ausreichend dargetan und die Regierung ihre Amtsermittlungspflicht bei der Aufklärung dieser Anspruchsvoraussetzung unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers nicht verletzt habe, so daß die Einstellung der Förderung nicht rechtswidrig sei.
2.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde weiter, das Berufungsurteil verletze § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage der Erhebung von Schulgeld von Amts wegen den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hätte aufklären müssen, dies aber unterlassen habe. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, ist von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 92]). Nach der durch Auslegung des maßgebenden nichtrevisiblen Rechts gewonnenen Auffassung des Berufungsgerichts war es aber Sache des Klägers, schon im Verwaltungsverfahren bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung von Schulgeld darzutun und nachzuweisen. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen hat der Kläger jedoch trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Regierung schriftliche Unterlagen über die Finanzierung des notwendigen Schulaufwandes ohne Erhebung von "Verwaltungsgebühren" nicht vorgelegt und dadurch die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Das Berufungsgericht hat sogar in seinem Urteil (Abdruck S. 11) festgestellt, daß der Kläger noch im April und Juni 1975, also nach Erlaß des angefochtenen Bescheides, die als Schulgeld anzusehenden Beträge erhoben hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage war das Berufungsgericht seinerseits zur Erhebung weiterer Beweise nicht verpflichtet. Im übrigen hat der Kläger auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die von der Regierung zum Nachweis der Nichterhebung von Schulgeld geforderten Unterlagen über die Deckung des gesamten Schulaufwandes nicht vorgelegt, so daß er auch seine prozessuale Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen