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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1981, Az.: BVerwG 9 CB 363.80

Asylbeschleunigungsgesetz; Verfassungsmäßigkeit; Garantie des gesetzlichen Richters; Verwaltungsgericht; Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 363.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 17.04.1980 - AZ: A 11 K 15/80

Fundstelle

  • DÖV 1981, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 25. Juli 1973 (BGBl. I S. 1107) ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

  2. 2.

    Daß die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Übergangszeit vom Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Bescheids und damit vom Behördengang abhängig ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 1980 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Revision ist unzulässig.

2

Die Revision ohne Zulassung kann gemäß § 133 i.V.m. § 135 VwGO nur auf einen der in § 133 Nrn. 1 bis 5 VwGO abschließend aufgezählten wesentlichen Mängel des Verfahrens gestützt werden. Der Kläger rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO. Die Rüge ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen, so daß die Revision deshalb durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen ist (§ 144 Abs. 1 VwGO).

3

Eine Verfahrensrüge ist unschlüssig, und daher unzulässig, wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche - unabhängig von ihrer Richtigkeit und Beweisbarkeit - nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, den behaupteten Verfahrensmangel darzutun. So liegt es hier. Der Kläger hat seine Rüge damit begründet, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf habe seinen vom 6. Dezember 1979 datierenden Bescheid erst nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 25. Juli 1978 zugestellt, um den Kläger seinem gesetzlichen Richter, dem Verwaltungsgericht Ansbach, zu entziehen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Verfahrensverstoß entsprechend den Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bezeichnen; die vom Kläger beanstandete örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Sie ergab sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Diese gesetzliche Bestimmung erfaßt alle Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 1. Januar 1980 oder später zugestellt worden ist (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 25. Juli 1978, BGBl. I S. 1107). Das war hier der Fall.

4

Die gesetzliche Regelung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung begegnet auch aus dem vom Kläger vorgetragenen Grunde keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Verwaltung habe zum Jahreswechsel 1979/80 durch die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes ihrer Bescheide die Gerichtszuständigkeit beeinflussen können. Die grundgesetzliche Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nur vermeidbare Ungenauigkeiten bei der gesetzlichen Festlegung des zuständigen Gerichts (BVerfGE 18, 344 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, "daß die Justiz durch ein Manipulieren der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, wer manipuliert" (so BVerfGE 24, 54 [BVerfG 25.06.1968 - 2 BvR 251/63]).

5

Diesen Anforderungen entsprechen die Art. 1 Nr. 2 a und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung. Sie erlauben der Verwaltung keinen sachfremden Einfluß auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Die sich für eine kurze Übergangszeit aus der Sache ergebende und unvermeidbare Ungewißheit über den Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Bescheids und des damit vom Behördengang abhängigen Bestimmungsmerkmals für die Gerichtszuständigkeit ist unschädlich. Sie ist auch deshalb unbedenklich, weil der Kläger ungebührlich verzögerter Sachbehandlung durch Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO begegnen konnte und ferner für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kein erkennbarer Grund bestand, das Anerkennungsverfahren zu verzögern. Als solcher kam zum hier maßgeblichen Zeitraum des Jahreswechsels 1979/80 nicht in Betracht, durch Zustellung eines Bescheides nach dem 31. Dezember 1979 die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zu begründen, dessen Spruchpraxis der Behörde eine ihr günstige Entscheidung versprach. Eine unterschiedliche Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte in Asylsachen zeichnete sich in keiner Weise ab. Die damit nur noch verbleibende abstrakte Gefahr eines Mißbrauchs der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung aber stellt ihre Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage. Im vorliegenden Fall hat der Kläger auch substantiiert nichts dafür vorgebracht, daß der Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 1979 noch im selben Monat hätte zugestellt werden können und müssen, geschweige denn, daß mit der Zustellung im Januar 1980 eine sachwidrige Beeinflussung der Gerichtszuständigkeit bezweckt war.

6

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 135 VwGO) liegen nicht vor.

7

Die wegen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angenommene rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt aus den oben dargelegten Gründen nicht vor.

8

Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt.

9

Soweit er sich dabei auf die Vernachlässigung verschiedener Artikel und literarischer Veröffentlichungen zur Lage der Kurden (Nr. 2 a bis e der Revisions- und Beschwerdeschrift vom 21. Juli 1980) durch das Gericht beruft, genügt die Rüge schon den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die angeführten Beweisthemen nämlich betreffen sämtlich nur die allgemeine politische Situation der Kurden in der Türkei. Das Vorbringen des Klägers läßt hingegen jeden Anhaltspunkt vermissen, ob und inwiefern sich aus den bezeichneten Beweismitteln Umstände gerade für eine ihm persönlich drohende Verfolgung ergeben. Damit jedoch ist der behauptete Aufklärungsmangel nicht ausreichend "bezeichnet". Im übrigen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unterbliebene weitere Sachaufklärung nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich nach der dem Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dafür ist nichts ersichtlich.

10

Soweit der Kläger vorträgt, weitere Aufklärung sei durch Sachverständigenbeweis erforderlich gewesen und hätte mangelhaften Schutz der Kurden durch die Polizei (Ziff. 3. der Beschwerdebegründung vom 21. Juli 1980), die Chancenlosigkeit der Kurden auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei (Ziff. 4. der Beschwerdebegründung) sowie allgemein die Schutzlosigkeit der Kurden in der Türkei ergeben (Ziff. 5. der Beschwerdebegründung), ist die Rüge nicht begründet. Zur allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. April 1980 die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom April 1979 als Beweismittel in die mündliche Verhandlung eingeführt. Weder dazu noch zu den jetzt angesprochenen einzelnen Beweisthemen hat der Kläger Beweisanträge gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine - zumal die durch einen Rechtsanwalt vertretene - Partei nicht ausdrücklich beantragt bzw. angeregt hat, obgleich sie es hätte tun können. Von Amts wegen brauchte sich dem Verwaltungsgericht weitere Beweiserhebung nicht aufzudrängen.

11

Im übrigen wendet sich der Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Sinnlosigkeit einer Schutzsuche von Kurden bei der Polizei sowie seiner vergeblichen Arbeitssuche in der Türkei in Wahrheit gegen die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, ohne zugleich geltend zu machen, hiergegen zulässige und begründete Revisionsrügen geltend machen zu können.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Säcker