Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1980, Az.: BVerwG 9 ER 402.80
Unzulässigkeit einer Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ; Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit für das Verfahren eines in Nordrhein-Westfalen (NRW) zugeteilten, aber in Berlin befindlichen Asylbewerbers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 ER 402.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.07.1980 - AZ: 18 A 27/80
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 AuslG
- § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO
- § 53 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1981, 507 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1981, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1981, 26 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat sich ein Asylbewerber bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage an keinem Ort mit Zustimmung der Ausländerbehörden aufgehalten, so ist das VG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger sich nach dem erklärten Willen der Ausländerbehörden hätte aufhalten sollen.
- 2.
§ 52 Nr. 2 S. 3 VwGO ist mit Art. 101 I 2 GG vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat den Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Libanese, der die Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland erstrebt, ist im Verteilungsverfahren nach § 17 Abs. 2 AuslG dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen und dementsprechend von der zuständigen Ausländerbehörde aufgefordert worden, sich in das Auffanglager Unna-Kassen zu begeben. Er ist der Aufforderung jedoch nicht gefolgt und hält sich seit seiner illegalen Einreise in Berlin auf, ohne daß ihm für den Aufenthalt dort eine Duldung, Asylbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre. Das Verwaltungsgericht Berlin, bei dem er nach Ablehnung seines Antrages durch die Beklagte sein Asylbegehren weiter verfolgt, hat das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit angerufen. Es meint, § 52 VwGO lasse sich nicht entnehmen, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig sei.
II.
Die auf § 53 Abs. 2 VwGO gestützte Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für den vorliegenden Rechtsstreit die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO entnehmen läßt. Zuständig ist danach das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk das Auffanglager Unna-Massen liegt.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Recht bejaht. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verbietet nur vermeidbare Ungenauigkeiten bei der gesetzlichen Festlegung des zuständigen Gerichts (BVerfGE 18, 344 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]). Für die im Jahre 1978 eingeführte Regelung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, nach der die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wesentlich durch die behördliche Zuweisung eines Asylbewerbers festgelegt wird, sprechen aber so schwerwiegende Gründe, daß sie als nahezu unvermeidbar angesehen werden muß: Das Verwaltungsgericht Ansbach und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, die vor der Neuregelung allein zuständig waren, konnten die Asylverfahren nicht mehr in angemessener Zeit erledigen, nachdem die Zahl der Asylbewerber in den letzten Jahren stark angestiegen war. Abhilfe konnte praktisch nur durch die mit der Neuregelung herbeigeführte Dezentralisation geschaffen werden. Der Entlastungs- und Beschleunigungseffekt dieser Regelung wäre aber in Frage gestellt worden, wenn die Zuständigkeitsregelung allein an den tatsächlichen Wohn- oder Aufenthaltsort des Ausländers angeknüpft hätte; denn für die zahlreichen Asylbewerber, denen unverkennbar an einer möglichst langen Verfahrensdauer gelegen ist, wäre damit ein Anreiz geschaffen worden, sich unter Mißachtung der behördlichen Anordnungen in den Bezirken ohnehin überlasteten Verwaltungsgerichte niederzulassen. Im übrigen erscheint es schon aus praktischen Gründen als nahezu ausgeschlossen, daß die Exekutive im Einzelfall die gerichtliche Zuständigkeit auf dem Umwege über die gezielte Zuweisung eines Asylbewerbers in einem bestimmten Gerichtsbezirk zu beeinflussen versucht. Durch die Unterbringung der Asylbewerber werden die Behörden vor so schwierige Probleme gestellt, daß ihnen daneben für die Berücksichtigung der Spruchpraxis einzelner Verwaltungsgerichte kaum noch Handlungsspielraum verbleibt. Mit Recht weist zudem das Verwaltungsgericht darauf hin, daß sich derzeit eine unterschiedliche Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte in Asylsachen nicht abzeichnet. Rein abstrakte Mißbrauchsgefahren stellen aber die Verfassungsmäßigkeit von Zustellungsregelungen nicht in Frage. Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 2/69 - (BVerfGE 27, 18 [36]) ausgegangen.
Der Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO läßt freilich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, den hier vorliegenden Fall ungeregelt, in dem der Kläger zu keinem Zeitpunkt irgendwo "mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde" gewohnt oder sich aufgehalten hat. Bei sinngemäßer Auslegung ist der Vorschrift jedoch zu entnehmen, daß sich die örtliche Zuständigkeit in einem solchen Fall allein nach dem Ort richtet, an dem der Kläger sich nach dem erklärten Willen der zuständigen Ausländerbehörde hätte aufhalten sollen.
§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO soll ersichtlich alle Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter erfassen. Das läßt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon der Wortlaut der Regelung erkennen, die sich mit dem Wort "jedoch" eindeutig von der vorangehenden Zuständigkeitsbestimmung nach dem Sitz der Behörde abgrenzt. Das Bemühen des Gesetzgebers um eine lückenlose Regelung wird weiterhin an der Aufzählung der verschiedenen Varianten zum Aufenthalt oder Wohnsitz des Asylbewerbers deutlich. Schließlich spricht auch der Zweck der im Jahre 1978 getroffenen Neuregelung gegen die Annahme, der Gesetzgeber hätte es für bestimmte Fallkonstellationen bei der Alleinzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach bewenden lassen wollen. Denn gerade die Entlastung dieses Gerichts war eine der vordringlichsten gesetzgeberischen Anliegen (vgl. Bundestagsdrucksache 8/1836; 8/1935).
Die Gesetzeslücke ist im Wege einer Analogie zu schließen. Für den vorliegenden Fall folgt daraus die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk das Auffanglager Unna-Massen liegt; denn nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll dem Asylberechtigten keinesfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eigene Wahl des Aufenthaltsorts die Zuständigkeit des Gerichts selbst zu bestimmen (Bundestagsdrucksache 8/1935). Daß dies auch von der Sache her notwendig war, ist bereits dargelegt worden. Mithin kann in Fällen wie dem vorliegenden allein der von der zuständigen Ausländerbehörde bestimmte und nicht der vom Asylberechtigten gegen den Willen der Behörden tatsächlich gewählte Wohn- oder Aufenthaltsort für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts maßgeblich sein. Angesichts dieser, dem Gesetz bei sinngemäßer Auslegung zu entnehmenden Zuständigkeitsbestimmung war für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 53 VwGO kein Raum.
Dr. Paul
Dr. Kühling