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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 9 C 801.80

Asylbewerber; Mangelnde Handlungsfähigkeit; Asylantrag; Heilung durch Nachholung; Verfolgungsmaßnahmen; Politische Beweggründe; Erhebung von Schutzgeldern; Militante Palästinenserorganisation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 801.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 10.09.1980 - AZ: 19 A 33/80

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1984, 282-283

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Asylbewerbers zunächst unwirksamer Asylantrag kann nachträglich durch (auch stillschweigende) Genehmigung des bisherigen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden.

  2. 2)

    Zum schlüssigen Vortrag eines asylrechtlich erheblichen Sachverhalts gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, daß den vom Asylsuchenden befürchteten Verfolgungsmaßnahmen politische Beweggründe zugrunde liegen (im Anschluß an das Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -).

  3. 3)

    Zur Frage, ob in der Erhebung von "Schutzgeldern" und der Inanspruchnahme einer Libanesin als Köchin durch eine militante Palästinenserorganisation eine politische Verfolgung liegen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die libanesische Staatsangehörige ist, begehrt die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, sie müsse politische Verfolgung durch Einheiten des ehemaligen Leutnants der libanesischen Armee Ahmad El Khatib befürchten, weil sie für diese Organisation als Köchin habe arbeiten müssen und im Rahmen dieser Tätigkeit Kenntnis von geheimen Einsatz planen erhalten habe.

2

Ihr Asylbegehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Entgegen den von der Klägerin gegen die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sei seine örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Umstand, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags minderjährig gewesen sei, habe für die - wirksam erhobene - Verpflichtungsklage keine Bedeutung, da es allein darauf ankomme, ob ihr der geltend gemachte Asylanspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zustehe. Das sei nicht der Fall. Ihr Vorbringen sei bereits unschlüssig. Selbst wenn man die von ihr mitgeteilten Tatsachen als zutreffend unterstelle, ergebe sich daraus mangels genauer Einzelheiten noch keine den Asylanspruch begründende Furcht vor politischer Verfolgung. Das Vorbringen der Klägerin beruhe insoweit nur auf Vermutungen. Angesichts ihres unschlüssigen Vertrags bedürfe es weiterer Sachaufklärung nicht.

3

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, das Verwaltungsgericht Berlin sei für die Entscheidung örtlich nicht zuständig gewesen, weil § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO verfassungswidrig sei, da er der Exekutive einen nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässigen Einfluß auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters einräume. Weiterhin trägt sie vor: Das Urteil verletze Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Klägerin habe in schlüssiger Form ein konkretes Verfolgungsschicksal vorgetragen, das hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche politische Verfolgung enthalte. Das Verwaltungsgericht habe daher weitere Ermittlungen anstellen müssen, so daß auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliege.

4

Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

5

II.

Die Revision, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

6

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, die sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt. Der Ansicht der Klägerin, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung, zuletzt durch Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - entschieden hat. Danach trifft § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, indem er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Asylsuchenden bestimmt, eine hinreichend genaue, dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende Festlegung des zuständigen Gerichts (vgl. neben dem oben angeführter Urteil z.B. Beschluß vom 9. September 1980 - BVerwG ER 402.80 - und Beschluß vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 9 ER 403.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nrn. 19 und 20). Das gilt auch im Hinblick darauf, daß der Aufenthalt des Ausländers durch Maßnahmen der zuständigen Ausländerbehörde bestimmt werden kann. Das dafür maßgebende Verfahren ist - wie der Senat in dem oben angeführten Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - näher dargelegt hat - so gestaltet, daß es bei rechtmäßiger Handhabung zu keiner Manipulation der Justiz durch sachfremde Einflüsse der Exekutive führen kann.

7

Nicht zu beanstanden ist weiterhin, daß das Verwaltungsgericht dem Umstand, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags minderjährig und ohne gesetzliche Vertretung war, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine Bedeutung beigemessen hat. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der nunmehr durch § 6 AsylVfG geregelten Frage, ob und in welchem Umfang Minderjährige vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes in Asylsachen handlungsfähig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG waren. Zum einen ist nämlich im vorliegenden Fall ein etwa bestehender Mangel der Handlungsfähigkeit nachträglich im Verwaltungsstreitverfahren dadurch geheilt worden, daß für die Klägerin ein Ergänzungspfleger bestellt worden ist, der den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Vollmacht zur Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigte erteilt hat. Damit sind alle Rechtshandlungen, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgenommen hat, aufgrund der Fortsetzung des Rechtsstreits durch den Ergänzungspfleger genehmigt worden (vgl. Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2). Zum anderen verkennt die Klägerin, daß die von ihr erhobene, zur Durchsetzung des geltend gemachten Asylbegehrens allein gegebene Verpflichtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Klägerin ein ihr Klagebegehren deckender, nach zwingendem Recht zu beurteilender Anspruch zusteht. Hierüber haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden und zu diesem Zweck - soweit es erforderlich ist - nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Sache spruchreif zu machen (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - InfAuslR 1982, 251). Die ablehnende behördliche Entscheidung ist in engerem Sinn nicht Gegenstand des Verfahrens (Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Grunderwerbssteuergesetz Nr. 4; BVerwGE 1, 291, 296) [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]. Die Berufung eines Asylbewerbers darauf, daß sein Asylantrag wegen seiner damals bestehenden Handlungsunfähigkeit unwirksam sei und somit auch die durch ihn ausgelösten Verfahrenshandlungen keine Wirkung hätten, kann einer gleichwohl auf Anerkennung gerichteten Verpflichtungsklage daher nicht zum Erfolg verhelfen, sondern würde allenfalls deren Zulässigkeit in Frage stellen.

8

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage rechtsirrtumsfrei wegen fehlender Schlüssigkeit ohne weitere Sachaufklärung als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin schon aufgrund ihres eigenen Vorbringens keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte hat.

9

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.44 § 28 AuslG Nr. 44) ist es im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren. Dabei braucht der Asylsuchende allerdings nur in bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunft land reicht es aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben kann. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, daß den vom Asylsuchenden befürchteten Verfolgungsmaßnahmen politische Beweggründe zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 30. August 1983 - BVerwG 9 CB 222.81 -). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist nämlich eine Verfolgung nur dann "politisch" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie den Betroffenen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politische Überzeugung treffen soll (vgl. zuletzt die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - InfAuslR 1983, 228 = EuGRZ 1983, 385 ff., 392 ff.). In der zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen durch ihren Heimatstaat oder durch eine von diesem unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisation liegt daher nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung (vgl. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - a.a.O.), sondern nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die Inpflichtnahme zum Beispiel - auch - der politischen Disziplinierung oder Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, der Umerziehung von Andersdenkenden oder der Zwangsassimilierung von Minderheiten dienen soll (vgl. BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]).

10

Hiernach erweist sich die Ansicht des Verwaltungsgerichts als zutreffend, daß das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, den geltend gemachten Asylanspruch zu tragen.

11

Was ihre Tätigkeit als Köchin bei Offizieren der Al-Khatib-Organisation angeht, kann dahinstehen, ob der in dieser Hinsicht auf die Klägerin ausgeübte Druck bereits als Verfolgung angesehen werden kann. Ihr: fehlte jedenfalls eine politische Motivation. Die Klägerin sollte diese unentgeltlich zu verrichtende Arbeit deshalb aufnehmen, weil ihr Vater die sogenannten Schutzgelder für seinen Laden nicht mehr zahlen konnte. Anhaltspunkte dafür, daß diese Schutzgelder erhoben worden wären, um in dem Vater der Klägerin einen politischen Gegner zu treffen, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Erhebung von Schutzgeldern diente somit ersichtlich allein dazu, der Organisation die erforderlichen Geldmittel zu verschaffen. Das Motiv ihrer Erhebung war daher wirtschaftlicher Natur. Das gilt entsprechend auch für die Heranziehung der Klägerin zur unentgeltlichen Tätigkeit als Köchin. Auch insoweit enthält die Schilderung der Klägerin auch nicht andeutungsweise Anhaltspunkte, aufgrund derer diese Tätigkeit als Zwangsarbeit zur Umerziehung einer politischen Gegnerin angesehen werden könnte.

12

Der weitere Vortrag der Klägerin, bei einer Rückkehr in den Libanon wegen der Kenntnis von - nicht näher erläuterten - geheimen Einsatz planen politisch verfolgt zu werden, läßt bei der gebotenen objektiven Beurteilung der von ihr angegebenen tatsächlichen Umstände bereits nicht den Schluß darauf zu, daß die Organisation gegenüber der Klägerin - wie auch immer geartete und motivierte - Maßnahmen ergreifen wird. Nach der Schilderung der Klägerin haben sich die von ihr versorgten Offiziere beim Essen in ihrer Gegenwart völlig zwanglos über ihre Einsatz plane unterhalten. Aus der Sicht der Offiziere war es somit belanglos, ob die Klägerin von den Einsatz planen Kenntnis erhielt. Dementsprechend ist sie auch nicht als Geheimnisträgerin angesehen worden. Ein Schweigegelöbnis hat sie nicht abgeben müssen. Sie unterlag wegen der ihr bekannten Einsatz plane keinerlei Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit, sondern konnte jede Woche ein- bis zweimal zu ihren Eltern nach Hause fahren. Aus dem Umstand, daß seitens der Organisation beim Vater der Klägerin nach deren Verbleib geforscht wurde, ergibt sich angesichts dessen bei verständiger Würdigung lediglich, daß die Organisation wissen wollte, was aus ihrer Köchin geworden sei. Der ursprüngliche, in der Vorprüfung nicht mehr wiederholte Vortrag der Klägerin, die betreffenden Personen hätten "durchblicken lassen", daß man an ihr interessiert sei, weil die Gefahr bestehe, daß sie Geheimnisse weitergebe, stellt demgegenüber nur einen unbestimmten subjektiven Eindruck des Vaters der Klägerin dar, aus dem sich eine objektive Verfolgungsgefahr nicht schlüssig ergibt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender