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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1981, Az.: BVerwG 4 C 82.77

Erweiterung eines vom Eigentümer längere Zeit eigengenutzten Wohnhauses; Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich; Begriff der qualitativen Veränderung eines Gebäudes; Begriff der angemessenen Versorgung mit Wohnraum; Anbau im Außenbereich wegen Vergrößerung der Familie; Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich wegen Familienzuwachses; Nutzung eines Gebäudes durch den Eigentümer; Eigentümerwechsel innerhalb einer Familie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 82.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 19790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 21.11.1975 - AZ: 2 A 5/75
OVG Niedersachsen - 10.06.1977 - AZ: I OVG A 54/76

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 285 - 290
  • BBauBl 1981, 358
  • BRS 38, 227 - 229
  • BauR 1981, 245
  • DVBl 1981, 652 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1981, 165
  • DÖV 1981, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 358
  • NJW 1981, 1225-1226 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1981, 147
  • UPR 1981, 26
  • Verw Rspr 32, 988
  • VerwRspr 32, 988 - 992
  • VwRspr 1981, 988-992 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1981, 94

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 zulässige Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich darf nicht zu einer qualitativen Veränderung des Gebäudes führen.

Wer zur Familie im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 gehört, richtet sich nach § 8 des II. WoBauG.

Der Begriff der "angemessenen Versorgung mit Wohnraum" stellt auf die individuellen Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie ab; auch insoweit können aus dem II. WoBauG Anhaltspunkte entnommen werden.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Januar 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter Dr. Niehues und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Juni 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wollen ein etwa 7 × 8 m großes Einfamilienhaus, das sie zusammen mit ihren 5 Kindern bewohnen, durch einen Anbau erweitern und begehren dafür die Baugenehmigung. Das Haus steht auf einem ca. 5.000 qm großen, bisher der Mutter des Klägers zu 1) gehörenden Grundstück Flurstück ... in der 500 m südlich von der Ortslage von Papendorf entfernt liegenden "Siedlung D.". Das Haus ist in den 1930er Jahren als Holzkonstruktion errichtet worden; es enthält 4 Zimmer, die zwischen 10 und 15 qm groß sind, sowie eine Küche. Die Toilette befindet sich im Keller.

2

Im März 1974 stellten die Kläger mit Zustimmung der Eigentümerin einen Bauantrag für die Errichtung eines 10 × 10,50 m großen Anbaus mit Keller, Erdgeschoß und Dachboden. Die beigeladene Gemeinde stimmte dem Antrag zu. Der Beklagte befürwortete zwar grundsätzlich eine familiengerechte Erweiterung des Altbaus, lehnte aber - nachdem Einigungsversuche gescheitert waren - mit Bescheid vom 23. September 1974 den Bauantrag ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege und eine Verdichtung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse.

3

Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger Klage erhoben und im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen: Das von ihnen geplante Vorhaben sei Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Selbst wenn das Grundstück aber im Außenbereich liege, würde der geplante Anbau öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Außerdem müsse das Vorhaben gemäß Art. 14 GG zugelassen werden, weil das Grundstück Baulandqualität habe. Da andere Erweiterungen in diesem Bereich genehmigt worden seien, sei der Anspruch auf Genehmigung auch aus Art. 3 GG begründet. Die Kläger haben im ersten Rechtszug die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihnen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; im zweiten Rechtszug haben sie außerdem hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihnen einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Gebäudes entsprechend der Zeichnung Seite 31 a der Beiakte B, jedoch mit einem Satteldach unter Fortsetzung der Höhe des vorhandenen Satteldachs und mit ausbaufähigem Dachraum zu erteilen.

4

Der Beklagte hat entgegnet:

Das von den Kläger bewohnte Altgebäude sei ein Teil einer unorganischen und im Außenbereich wegen seiner Folgelasten unerwünschten Splittersiedlung. Das Vorhaben der Kläger würde zu einer Verdichtung dieser Splittersiedlung führen. Außerdem würde das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Die bodenrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens sei nicht nach § 34 des Bundesbaugesetzes zu beurteilen, weil das Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Nach § 35 BBauG sei das Vorhaben der Kläger unzulässig, weil es die Verfestigung und Erweiterung der bestehenden Splittersiedlung befürchten lasse. Durch den Bestandschutz sei ein durch das Anwachsen einer Familie bedingter Anbau, der das bestandsgeschützte Altgebäude in der Baumasse weit übersteige, nicht gedeckt; das gelte auch für das mit dem Hilfsantrag begehrte Bauvolumen. Ebensowenig sei das Vorhaben der Kläger - auch in dem im Hilfsantrag zum Ausdruck gelangten verkleinerten Umfang - im Hinblick auf § 35 Abs. 6 BBauG 1976 gerechtfertigt: Die geplante Erweiterung sei nicht "geringfügig". Die von dem Beklagten erteilten Anbaugenehmigungen für ein Nachbargebäude seien rechtswidrig erteilt worden, so daß sich die Kläger darauf nicht mit Erfolg berufen könnten.

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts. Sie berufen sich insbesondere auf den während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 und tragen in diesem Zusammenhang vor, sie seien zwischenzeitlich Eigentümer des Grundstücks geworden.

7

Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) halten das Berufungsurteil im Ergebnis für zutreffend. Sie meinen, daß die beabsichtigte Erweiterung auch nach der heutigen Rechtslage nicht genehmigt werden dürfe.

8

Die Beteiligten haben auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil läßt sich mit seiner tragenden Begründung infolge einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen, möglicherweise entscheidungserheblichen Rechtsänderung nicht mehr aufrechterhalten. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben dem Senat nicht eine abschließende Sachentscheidung.

10

Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Außenbereichslage des Grundstücks ausgegangen; was das Berufungsgericht insoweit zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt hat, wirft aus der Sicht des Bundesrechts Zweifel nicht auf. Die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet sich deswegen nach § 35 des Bundesbaugesetzes in der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 -. Daß auf diese Neufassung abzustellen ist, folgt aus § 183 b BBauG 1979.

11

Da eine Privilegierung des Vorhabens offensichtlich ausscheidet und da einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BBauG 1979 entgegensteht, daß der Anbau als "sonstiges" Vorhaben die vom Berufungsgericht näher bezeichneten öffentlichen Belange beeinträchtigen würde, da es ferner zutrifft, daß die Kläger sich weder auf Art. 14 GG noch auf Art. 3 GG mit Erfolg berufen können, steht ausschließlich zur Entscheidung, ob das Vorhaben nunmehr gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 zulässig ist.

12

Nach dieser Vorschrift kann der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes, wenn der Eigentümer es längere Zeit selbst genutzt hat und die Erweiterung der angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen mit Wohnraum dient, nicht entgegengehalten werden, daß die Erweiterung den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt.

13

Zweifel daran, daß das in Rede stehende Wohnhaus zulässigerweise errichtet worden ist, bestehen nicht. Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu 1) im Hinblick auf die neue Rechtslage behauptet, daß das Eigentum an dem Wohngrundstück inzwischen auf ihn übergegangen sei. Wenngleich das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des. Berufungsgerichts gebunden und demgemäß neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz in der Regel unbeachtlich ist, folgt hier aus der eingetretenen Rechtsänderung die Beachtlichkeit der sich auf die neue Rechtslage beziehenden Tatsachenbehauptung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 10 = DÖV 1962, 508 und u.st.Rechtspr.), Ob der Eigentumsübergang durch Eintragung des Klägers zu 1) in das Grundbuch vollzogen ist, wird das Berufungsgericht zu klären haben.

14

Wenn der Kläger zu 1) Eigentümer ist, so steht der Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 im Grundsatz nichts entgegen. Der Kläger nutzt das Wohnhaus - wie sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen läßt, daß er bereits 1973 das von ihm damals schon bewohnte Haus erweitern wollte - seit vielen Jahren für sich und seine Familie. Daß bis vor kurzem nicht er, sondern seine Mutter Eigentümerin des Grundstückes war, stünde der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 nicht entgegen: Das Gesetz will durch die Voraussetzung: "... wenn der Eigentümer es längere Zeit selbst genutzt hat ...", nur verhindern, daß Personen Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende Wohnbedürfnisse vergrößern zu können (vgl. Dyong in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG-Komm. § 35 Rn. 66 k). Den Gesetzesmaterialien läßt sich entnehmen, daß die nach der bisherigen Rechtslage einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegenstehenden "Härten und Schwierigkeiten" zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden sollen (vgl. Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucks. 8/2885 S. 37). Den Vorzug der durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a in Verbindung mit Abs. 4 BBauG 1979 eingetretenen Erleichterung der Wohnhauserweiterung sollen also nach der Zielrichtung des Gesetzes diejenigen genießen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, daß dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Deshalb muß nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Erleichterung auch demjenigen zugute kommen,der über viele Jahre mit seiner Familie das Haus bewohnt und es erst alsdann zu Eigentum erworben hat. Erst recht muß das gelten, wenn das Hausgrundstück - wie offenbar hier - zunächst von einem Abkömmling des Eigentümers bewohnt und dann auf ihn im Wege der Erbfolge, der vorweggenommenen Erbfolge, der Schenkung oder auf andere Weise zu Eigentum übertragen worden ist (vgl. dazu auch Weyreuther, Bauen im Außenbereich, S. 205 Nr. 41 zu Eigennutzung nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG).

15

Falls sich erweist, daß der Kläger zu 1) Eigentümer des Wohngrundstückes ist, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die von den Klägern mit ihrem Haupt- oder mit ihrem Hilfsantrag begehrte Erweiterung der "angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen mit Wohnraum dient". Zur Förderung des weiteren Verfahrens ist hierzu zu bemerken:

Der Gesetzgeber geht mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 erkennbar über das hinaus, was den Grundsätzen des Bestandsschutzes entspricht. Der Bestandsschutz wird nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich u.a. durch eine qualitative und eine quantitative Grenze gekennzeichnet. Vom Bestandschutz sind weder solche baulichen Maßnahmen gedeckt, die die Anlage in ihrem Wesen verändern, noch solche, die die Anlage mehr als geringfügig erweitern (vgl. dazu Urteile des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 = NJW 1975, 460; vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - BVerwGE 50, 49 und vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21 = NJW 1977, 1932). Auch § 35 BBauG 1979 hebt an zwei Stellen auf die "Geringfügigkeit" einer Erweiterung ab (so in Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 b erste Alternative und in Abs. 5 Satz 2). In § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 hat der Gesetzgeber dagegen auf diese Einschränkung erkennbar verzichtet; er stellt nicht auf eine "geringfügige" Erweiterung ab und bezeichnet die Erweiterung in dem Umfang, in dem sie der "angemessenen Versorgung mit Wohnraum dient".

16

Obschon § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 mithin nicht den vom Bestandsschutz gezogenen Grenzen unterliegt (so auch Grauvogel im Kohlhammer-Kommentar zum BBauG, § 35 Anm. 11 a), so ist gleichwohl dem Beklagten und dem beigeladenen Innenminister einzuräumen, daß auch die nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 zulässige Erweiterung gewissen Schranken unterliegt:

Den Begriff der "Erweiterung" bestimmt schon eine bebauungsrechtliche Grenze; "Erweiterung" bedeutet, daß ein bestehendes Wohnhaus lediglich vergrößert werden darf, ohne daß dadurch sein durch seine bisherige Funktion als selbstgenutztes Wohngebäude bestimmter Charakter verändert wird. Nur eine derart begrenzte Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 4 BBauG 1979 genannten öffentlichen Belange ist nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 hinzunehmen. Deshalb darf auch die - an sich zulässige - quantitative Vergrößerung nicht in eine andere Qualität umschlagen. So gestattet die Vorschrift beispielsweise nicht, ein Kleinsiedlungshaus durch "Erweiterung" in ein villenähnliches, komfortables Einfamilienhaus umzuwandeln. Eine andere Qualität würde ferner etwa dann erreicht, wenn neben dem bisherigen Einfamilienhaus ein zweites selbständiges - wenn auch durch einen Zwischentrakt mit dem Altgebäude verbundenes - neues Gebäude entsteht oder wenn eine zusätzliche selbständige Wohnung eingerichtet wird (vgl. dazu auch das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Protokoll der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu §§ 34, 35 BBauG vom 24. April 1979). Ein solcher Umschlag der-Qualität ist aber nicht schon dann gegeben, wenn etwa bei einem besonders kleinen Wohnhaus, ohne daß dadurch die Art des Hauses geändert wird, die Grundfläche und/oder die Wohnfläche mehr als verdoppelt werden, sofern dies der angemessenden Wohnraumversorgung der Familienangehörigen dient.

17

Zu der Bestimmung, daß die Erweiterung quantitativ nur soweit zulässig ist, wie sie der "angemessenen Versorgung" des Eigentümers und seiner Familie mit Wohnraum dient, gilt folgendes: Wer zur "Familie" des Eigentümers zu zählen ist, bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673) - II. WoBauG - (vgl. dazu Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucks. 8/2885 S. 42). Das entspricht auch der allgemeinen Meinung in der Literatur. Der Begriff "angemessene Versorgung" knüpft an die individuellen Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie an. Das ist vom Gesetzgeber ausweislich der Materialien (BT-Drucks. 8/2885 a.a.O.) ausdrücklich so gewollt, obwohl im Ausschuß zuvor Bedenken dagegen laut geworden waren, die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens an subjektive Kriterien zu binden (vgl. dazu auch Grauvogel a.a.O. Anm. 11 a). Ist auf die individuellen Bedürfnisse abzustellen, so läßt sich die Angemessenheit nicht metrisch einheitlich bestimmen. Immerhin vermag aber das II. Wohnungsbaugesetz auch hier Anhaltspunkte zu liefern: Wenn ein Wohnhaus nach seiner Erweiterung nicht die durch das II. Wohnungsbaugesetz für die Förderungsfähigkeit gezogenen Grenzen überschreitet, wird es in der Regel noch der "angemessenen Versorgung" dienen. Hervorzuheben ist dabei, daß innerhalb der in § 39 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes bestimmten generellen Grenzen nach § 39 Abs. 3 a.a.O. je Familienmitglied ein Wohnraum von ausreichender Größe, ggf. auch Räume zur Befriedigung beruflicher Bedürfnisse, zulässig sind.

18

Das Berufungsgericht wird unter Beachtung dieser Grundsätze zu prüfen haben, ob der Bauantrag - ggf. in der durch den hilfsweise gestellten Klageantrag reduzierten Form - von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 gedeckt ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen