Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: BVerwG 3 C 42.79
Wegnahme eines Mietwohngrundstücks; Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR; Verrechnung der Entschädigung mit Grundstücksbelastung ; Berücksichtigung bereits gezahlter Hauszinssteuerabgeltungsbeträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 42.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.08.1979 - AZ: 9 A 365.77
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 1 u. 3 BFG
- § 15 Abs. 1 BFG
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- § 14 Aufbaugesetz DDR
- § 9 S. 2 Entschädigungsgesetz DDR
- § 10 Abs. 1 Entschädigungsgesetz DDR
Fundstellen
- DVBl 1981, 509 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1981, 45
- MtblBAA 1981, 199
- ROW 1981, 31
- ZLA 1980, 161
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 1979 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die 1892 geborene und seit dem 14. Juni 1963 im Wege der Familienzusammenführung nach Berlin (West) übergesiedelte Klägerin begehrt als unmittelbar Geschädigte die Feststellung eines Wegnahmeschadens an Grundvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) für ein in Potsdam, Berliner Straße 49, gelegenes Mietwohngrundstück. Der Einheitswert ist zum 1. Januar 1935 auf 195.700 RM festgesetzt worden. Das Grundstück war mit zwei Hypotheken belastet, die nach den Angaben der Klägerin im Schadens Zeitpunkt noch in Höhe von 110.000 Mark-Ost valutiert gewesen sind. Bei ihrer Übersiedlung nach Berlin (West) hatte die Klägerin eine Grundstücksverwalterin eingesetzt. Diese teilte ihr durch Schreiben vom 24. Mai 1976 mit: Die Stadt Potsdam wolle das Grundstück für die FDJ käuflich erwerben. Als Kaufpreis solle der Einheitswert zugrunde gelegt werden, von dem die beiden Hypotheken abgesetzt würden. Die Restsumme werde auf ein Sperrkonto gezahlt, von dem die Klägerin bei einem Aufenthalt in der DDR täglich eine bestimmte Summe abheben könne. Eine Transferierung des Restkaufpreises in die Bundesrepublik komme nicht in Betracht. Falls die Klägerin für die Kaufverhandlungen mit der Stadt Potsdam keine Vollmacht erteile, sei nicht auszuschließen, daß das Grundstück zum Aufbaugebiet erklärt und gegen Entschädigung, die dem Kaufpreis entsprechen würde, enteignet werden könnte. Die Klägerin hat dieses Schreiben nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom 2. September 1976 lehnte das Ausgleichsamt des Beklagten die beantragte Feststellung eines Wegnahmeschadens ab, weil für das vorgenannte Grundstück kein staatlicher Treuhänder im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG, sondern ein privater Verwalter eingesetzt gewesen sei und die Klägerin im Falle einer Veräußerung über den Verkaufserlös nach den Devisenvorschriften der DDR hätte verfügen können. Falls das Grundstück nach dem Aufbaugesetz der DDR enteignet werden sollte, würde gleichfalls keine Wegnahme vorliegen, weil die dann zu erwartende Enteignungsentschädigung nach dem Schreiben der Verwalterin vom 24. Mai 1976 mehr als 50 v.H. des Einheitswertes des Grundstückes ausmachen würde.
Mit ihrer Beschwerde trug die Klägerin vor, es handele sich um eine versteckte Wegnahme. Sie habe seit 13 Jahren nicht mehr über ihr Grundstück verfügen können; auch ein auf monatlich 200 Mark-Ost begrenzter Transfer aus den Mieterlösen sei ihr verweigert worden. Die Klägerin legte außerdem Ablichtung einer amtlichen Bekanntmachung aus einer Potsdamer Zeitung vor: Danach ist das fragliche Grundstück gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 durch den Rat des Bezirks Potsdam - Bezirksbauamt - zum Aufbaugebiet erklärt worden. Diese Erklärung bewirke, daß zur Durchführung geplanter Baumaßnahmen eine Inanspruchnahme des Grundstückes und eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen könne. Die Entschädigung erfolge nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes der DDR vom 25. April 1960.
Die Beschwerde ist durch Beschluß vom 26. August 1977 zurückgewiesen worden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Grundstück sei inzwischen nach dem Aufbaugesetz der DDR in Anspruch genommen, eine Entschädigung aber weder angeboten noch gezahlt worden. Mit der entschädigungslosen Enteignung liege nunmehr eine Wegnahme im Sinne des BFG vor. Soweit es darauf ankomme, ob eine etwaige Enteignungsentschädigung 50 v.H. des Einheitswertes übersteige, müsse - wie bereits im Vorverfahren angegeben - dem bekannten Einheitswert ein von ihr entrichteter Hauszinssteuerabgeltungsbetrag in Höhe von 40.000 RM hinzugerechnet werden. Dem so auf 235.700 Mark-Ost berichtigten Einheitswert würden hypothekarische Belastungen von 110.000 Mark-Ost gegenüberstehen, so daß dann auch mit der angekündigten Enteignungsentschädigung ohne eine die "50 v.H.-Grenze" zumindest erreichende und bisher nicht erfolgte zusätzliche Barzahlung in jedem Falle eine Wegnahme des Grundstücks angenommen werden müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. August 1979 abgewiesen. Ein nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 und dem § 4 Abs. 1 BFG im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR stehender einseitiger Zugriffsakt einer im Schadensgebiet des BFG tätigen und mit Zwangsbefugnissen ausgestattenen Stelle liege trotz der inzwischen erfolgten Enteignung des Mietwohngrundstückes nach dem Aufbaugesetz der DDR nicht vor. Bis zur Enteignung sei das Grundstück von einer privat beauftragten Person verwaltet worden; die Klägerin habe bis dahin sogar die Möglichkeit zur Veräußerung des Grundstückes gehabt. Daß im Veräußerungsfall der Kauferlös auf ein Sperrkonto hätte eingezahlt werden müssen und die Klägerin darüber nur beschränkt hätte verfügen können, begründe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Februar 1977 - BVerwG 3 C 55.76 - (Buchholz 427.6 § 4 Nr. 17) keinen Wegnahme schaden. Die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73-, vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 - und vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - (alle Buchholz 427.6 § 4 Nrn. 10 und 12 sowie § 3 Nr. 7) dann eine feststellungsfähige Wegnahme dar, wenn eine tatsächliche Vermutung für einen Zusammenhang zwischen der Enteignung und den politischen Verhältnissen in der DDR spreche. Eine solche Vermutung bestehe, wenn dem Eigentümer keine oder eine unangemessen geringfügige Entschädigung zugebilligt werde. Letzteres könne nicht angenommen werden, wenn die Enteignungsentschädigung mehr als 50 v.H. des Einheitswertes betrage. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin sei zwar weder eine Enteignungsentschädigung zugebilligt noch eine solche ausgezahlt worden. Dennoch liege kein feststellungsfähiger Wegnahme schaden vor, weil die Klägerin durch die Enteignung von den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten befreit worden sei und diese Belastungen mehr als 50 v.H. des Einheitswertes ausgemacht hätten. Infolge der Enteignung nach § 14 des Aufbaugesetzes der DDR sei an die Stelle der nach § 9 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes der DDR vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) erloschenen dinglichen Rechte nämlich gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes die Enteignungsentschädigung getreten. Selbst wenn die Entschädigung in Höhe der Hypotheken an die Gläubiger nicht ausgezahlt worden sei, könnten deshalb, nicht die Klägerin, sondern lediglich die Hypothekengläubiger geschädigt worden sein. Die Klägerin könne im Hinblick auf § 242 BGB von den Gläubigern auch aus den persönlichen Forderungen, die den Hypotheken zugrunde gelegen hätten, selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Gläubiger inzwischen ebenfalls im Geltungsbereich des BFG ansässig sein sollten. Deshalb sei davon auszugehen, daß die Klägerin durch die auf Grund der Enteignung möglicherweise bereits geleistete oder nach dem Entschädigungsgesetz der DDR noch zu leistende Enteignungsentschädigung in Höhe von 110.000 Mark-Ost einen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten habe, der mehr als 50 v.H. des Einheitswertes von 195.700 Mark-Ost ausmache. Diesem bekannten Einheitswert sei der von der Klägerin behauptete Hauszinssteuerabgeltungsbetrag nicht hinzuzurechnen. Zwar sei seinerzeit gemäß Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftssteuer und zur Grunderwerbssteuer des Reichsministers der Finanzen vom 4. April 1943 (RGBl. I S. 177) vorgeschrieben gewesen, daß der zur Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer gezahlte Abgeltungsbetrag in verschiedenen Fällen - insbesondere bei der Wertfortschreibung oder Nachfeststellung - dem Einheitswert hinzuzurechnen war. Eine allgemeine Neufestsetzung der Einheitswerte sei indessen nicht erfolgt. Auch wenn § 12 Abs. 1 Satz 2 FG bei der Berechnung der Schadenshöhe vorsehe, daß dem Einheitswert ein Abgeltungsbetrag, der nachgewiesenermaßen gezahlt worden ist, hinzugerechnet werden müsse, folge daraus nicht, daß dies auch im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt werden müsse, ob die Enteignungsentschädigung mindestens 50 v.H. des Einheitswertes erreiche. Insoweit komme es vielmehr nur auf den tatsächlich festgestellten und im Schadensgebiet bekannten Einheitswert an, weil allein danach beurteilt werden könne, ob ein zonentypischer Schaden anzunehmen sei.
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Beschwerdebeschlusses vom 26. August 1977 und des Bescheides vom 2. September 1976 den Beklagten zu verpflichten, einen Wegnahmeschaden an Grundvermögen in Höhe von 113.900 Mark-Ost festzustellen,
hilfsweise
die Sache zur Feststellung der Schadenshöhe an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor:
Nach Zustellung des angefochtenen Urteils habe sie durch ein Schreiben ihrer früheren Verwalterin vom 25. Oktober 1979 erfahren,
- a)
daß die auf Grund der Enteignung nach dem Aufbaugesetz erfolgte Eigentumsänderung am 8. (richtig: 15.) September 1977 im Grundbuch eingetragen worden und
- b)
daß am 7. November 1977 durch den Rat der Stadt Potsdam ein Feststellungsbescheid ergangen sei, durch den die Entschädigung für das Grundstück einschließlich Gebäuden auf 123.500 Mark-Ost festgesetzt worden sei.
Aus dem Entschädigungsfeststellungsbescheid ergebe sich, daß im Enteignungszeitpunkt die Hypotheken noch in Höhe von 106.303,99 Mark-Ost valutiert gewesen seien. Dies seien weniger als 50 v.H. des mit 195.700 Mark-Ost festgesetzten Einheitswertes und des - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - hinzuzurechnenden Hauszinssteuerabgeltungsbetrages von 41.700 RM. Hiernach müßten zumindest noch 17.196,01 Mark-Ost Enteignungsentschädigung zu ihren Gunsten auf ein Sperrkonto in der DDR gezahlt worden sein, um eine Wegnahme im Sinne des BFG ausschließen zu können. Eine solche Zahlung an sie sei bisher nicht erfolgt, obwohl sie ihrer früheren Grundstücksverwalterin eine Vollmacht für die entsprechenden Auseinandersetzungsverhandlungen übersandt habe. Im übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Zahlung einer Enteignungsentschädigung von mehr als 50 v.H. des Einheitswertes die Feststellung eines Wegnahmeschadens schlechtin ausschließe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht gerechtfertigt, die volle Hypothekenbelastung als einen der Klägerin infolge der Enteignung zugeflossenen wirtschaftlichen Ausgleich zu berücksichtigen. Denn im Rahmen der Hauptentschädigung würden langfristige Verbindlichkeiten nach § 245 Nr. 2 LAG auch nur mit ihrem halben nach § 12 Abs. 3 FG festgestellten Betrage berücksichtigt.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Selbst wenn dem bekannten Einheitswert ein tatsächlich gezahlter Abgeltungsbetrag hinzugerechnet werden müsse, habe die Klägerin nach dem nunmehr vorliegenden Feststellungsbescheid des Rates der Stadt Potsdam vom 7. November 1977 immer noch eine die begehrte Schadensfeststellung ausschließende Enteignungsentschädigung in Höhe von 51, 38 v.H. des Vermögenssteuerwertes erhalten.
Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich auf der unrichtigen Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG.
Das Verwaltungsgericht hat eine formelle Inanspruchnahme des Mietwohngrundstücks der Klägerin durch Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR angenommen, obwohl dies allein auf Grund der bis zum Urteilserlaß bekannten und festgestellten Tatsachen, nämlich des Schreibens der Grundstücksverwalterin vom 24. Mai 1976 in Verbindung mit der im Klageverfahren vorgelegten Fotokopie einer amtlichen Bekanntmachung aus einer Potsdamer Zeitung, nicht gerechtfertigt gewesen ist.
Danach war das Grundstück zwar zum Aufbaugebiet erklärt worden, eine Enteignung jedoch erst als möglich angekündigt worden. Gleichwohl kann der Senat für seine Beurteilung von einer förmlichen Enteignung des Grundstücks nach dem Aufbaugesetz der DDR ausgehen, weil es im Rahmen einer sinnvollen Prozeßführung ausnahmsweise vertretbar ist, auch ein Revisionsurteil auf Umstände tatsächlicher Art zu stützen, die die Vorinstanz noch nicht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt hat, die aber zwischen den Beteiligten - wie auch hier - unstreitig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der unstreitige Sachverhalt schon vor Erlaß des angefochtenen Urteils verwirklicht war, was hier nach den im Revisionsverfahren vorgelegten Urkunden über die im Grundbuch eingetragene Eigentumsänderung vom 15. September 1977 und über die durch den Feststellungsbescheid des Rates der Stadt Potsdam vom 7. November 1977 zuerkannte Enteignungsentschädigung feststeht (vgl. hierzu Urteil vom 14. Februar 1968 - BVerwG 6 C 53.65 - [BVerwGE 29, 127/130]).
Nach der seit seinem Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 10) in weiteren Urteilen verfestigten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 - [ZLA 1975, 184], vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - [Buchholz 427.6 § 3 Nr. 7 = ZLA 1977, 21], vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16] und vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 31.77 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 26]) kann eine Enteignung wegen Aufbaumaßnahmen, wie sie in vergleichbarer Weise auch in den westdeutschen Ländern nach 1945 durchgeführt worden ist, regelmäßig nicht als Wegnahme im Sinne des BFG angesehen werden, die ihre Ursache in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten, nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR hat. Eine derartige förmliche Entziehung von Grundvermögen auf der Rechtsgrundlage des Aufbaugesetzes der DDR unterliegt deshalb grundsätzlich nicht dem Feststellungsverfahren nach dem BFG. In den Entscheidungen ist indessen auch dargelegt worden, daß etwas anderes gelten kann, wenn das Aufbaugesetz lediglich zum Vorwand genommen worden ist, um eine nach diesem Gesetz an sich nicht zulässige Wegnahme eines Grundstücks in eine rechtliche Form zu kleiden (vgl. hierzu BVerwGE 48, 150/158). Eine weitere Ausnahme für eine vom Regelfall abweichende andere rechtliche Beurteilung hat der erkennende Senat in denjenigen Fällen gesehen, in denen die dem Betroffenen zugebilligte Entschädigung für das nach dem Aufbaugesetz enteignete Grundstück unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angemessen oder vertretbar erscheint. In diesen Fällen spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß entweder ein Zusammenhang zwischen der Enteignung und den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR bestehe oder daß mit dieser Maßnahme eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bezweckt worden sei. Als Grenze, oberhalb deren eine solche tatsächliche Vermutung noch nicht angenommen werden könne, hat der Senat eine Enteignungsentschädigung angesehen, die sich auf mehr als 50 v.H. des nach § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 FG für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Einheitswertes beläuft. Diese vom erkennenden Senat angenommene tatsächliche Vermutung ist nicht, wie die Klägerin zu meinen scheint, ein in allen Fällen anzuwendender absoluter Bewertungsmaßstab. Sie dient vielmehr lediglich der Beweiserleichterung in dem Sinne, daß bei einer weniger als 50 v.H. des maßgeblichen Einheitswertes betragenden Enteignungsentschädigung von einer Willkürmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG ausgegangen werden kann; für diesen Fall kann die Ausgleichsbehörde die tatsächliche Vermutung mit allen zulässigen Beweismitteln widerlegen und trägt insoweit die entsprechende Feststellungslast. Im anderen Falle, wenn die gezahlte Enteignungsentschädigung mehr als 50 v.H. des maßgeblichen Einheitswertes ausmacht, ist der durch die Enteignung Geschädigte nicht gehindert, mit allen zulässigen Beweismitteln glaubhaft zu machen, daß gleichwohl der Wegnahmetatbestand erfüllt ist.
Der erkennende Senat hält auch im vorliegenden Falle an dieser Rechtsprechung fest, die sich letztlich nur zugunsten des durch eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz Betroffenen auswirkt, weil anderenfalls im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG ein Vermögensverlust auf Grund derartiger Maßnahmen überhaupt nicht feststellungsfähig wäre. In diesem Zusammenhang sieht der erkennende Senat auch keine Veranlassung, die im Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - (a.a.O.) vertretene Auffassung aufzugeben, daß eine Wegnahme des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG auch dann nicht vorliege, wenn die Enteignungsentschädigung wegen der sich an ihr fortsetzenden Ansprüche eines Hypothekengläubigers, dessen dingliches Recht infolge der Enteignung nach § 14 des Aufbaugesetzes der DDR erloschen ist, nicht bar ausgezahlt worden ist. Insoweit kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß im Hinblick auf die für die Zuerkennung von Hauptentschädigung in § 245 Satz 2 Nr. 3 LAG getroffene Regelung die im Schadens Zeitpunkt bestehenden hypothekarischen Belastungen allenfalls zur Hälfte berücksichtigt werden dürften. Die Klägerin verkennt dabei, daß es sich bei der zu Zwecken der Beweiserleichterung aufgestellten tatsächlichen Vermutung auf der einen Seite und der für Zwecke der Berechnung der Hauptentschädigung maßgebenden Vorschrift des LAG auf der anderen Seite um miteinander nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. Im Rahmen der zugunsten der Geschädigten aufgestellten tatsächlichen Vermutung muß jedenfalls von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen werden, die deshalb den durch den Wegfall der hypothekarischen Belastung eingetretenen vollen Ausgleich erfassen muß.
Bei der hiernach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann dem angefochtenen Urteil, das im Ansatz zutreffend von der vorzitierten Rechtsprechung der erkennenden Senats ausgeht, nicht in seiner Auffassung gefolgt worden, bei der Beurteilung der Frage, ob die Enteignungsentschädigung 50 v.H. des maßgeblichen Einheitswertes betrage, sei allein von dem festgestellten und im Schadensgebiet bekannten Einheitswert auszugehen; ein etwaiger Hauszinssteuerabgeltungsbetrag ist - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - dem Einheitswert hinzuzurechnen. Nach § 15 Abs. 1 BFG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 FG ist für die Schadensberechnung sowohl bei Zugrundelegung des bekannten Einheitswertes als auch bei Zugrundelegung eines erst zu ermittelnden Ersatzeinheitswertes die Berücksichtigung eines tatsächlich entrichteten Abgeltungsbetrages bindend vorgechrieben (vgl. hierzu jeweils Satz 2 des § 12 Abs. 1 und 2 FG). In Fällen der Ersatzeinheitsbewertung scheidet mithin der im angefochtenen Urteil angesprochene Gesichtspunkt von vornherein aus, daß lediglich ein festgestellter Einheitswert im Rahmen der vorstehend erläuterten tatsächlichen Vermutung (Beweiserleichterung) berücksichtigt werden könne. Diese - auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abhebende - gesetzliche Regelung darf in Fällen vorliegender Art nicht außer acht gelassen werden. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen es der Geschädigte unterlassen hat, nach Entrichtung des Abgeltungsbetrages eine entsprechende Berichtigung seines festgestellten Einheitswertes herbeizuführen. In allen vorzitierten Entscheidungen hat der Senat deshalb - ohne daß hierauf bisher im einzelnen abzustellen war - schlechthin auf den nach § 12 FG in seiner Gesamtheit maßgeblichen Einheitswert bei Anwendung der zur Beweiserleichterung aufgestellten tatsächlichen Vermutung verwiesen.
Aus der hiernach gebotenen Berücksichtigung des - zunächst in Höhe von 40.000 RM - von der Klägerin behaupteten Abgeltungsbetrages ergibt sich, daß bei seiner Hinzurechnung zum Einheitswert von 195.700 RM die infolge der Enteignung weggefallenen hypothekarischen Belastungen in Höhe von 110.000 RM weniger als 50 v.H. des insgesamt zu berücksichtigenden Vermögenssteuerwertes von 235.700 RM ausmachen würden. Für diesen Fall spräche dann eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin, daß die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR willkürlich gewesen sein könnte und die Ausgleichsbehörden insofern dann den Gegenbeweis - wie ausgeführt - zu erbringen hätten.
Auch wenn - wiederum in entsprechender Anlehnung an BVerwGE 29, 127/130 - von den im Bescheid des Rates der Stadt Potsdam vom 7. November 1977 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgegargen wird, daß die Entschädigung für das Grundstück auf 123.500 Mark-Ost festgesetzt worden ist und die im Schadens Zeitpunkt bestehenden hypothekarischen Belastungen 106.303,99 Mark-Ost betragen haben, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn es fehlen Feststellungen zur Höhe des tatsächlich entrichteten Abgeltungsbetrages. Ebenso fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob die über die hypothekarische Belastung im Schadenszeitpunkt hinausgehende Restentschädigung - insoweit von der Klägerin zutreffend mit 17.196,01 Mark-Ost errechnet - und gegebenenfalls in welcher Form gezahlt worden ist. Ohne tatsächliche Feststellungen über die effektiv an die Klägerin bewirkte Restzahlung der Enteignungsentschädigung kann selbst dann nicht abschließend entschieden werden, wenn mit dem Beteiligten von einem Abgeltungsbetrag (einschließlich Abschlag) in Höhe von insgesamt 44.625,78 RM und damit von einem Gesamtvermögenswert von 240.325,78 RM im Rahmen der tatsächlichen Vermutung ausgegangen wird.
Schließlich stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO als richtig dar. Nicht gefolgt werden kann der hierzu vom Vertreter des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung, die Klägerin habe einen möglicherweise ihr durch die Enteignung entstandenen Wegnahmeschaden ohne Entschädigung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz hinzunehmen, weil sie das ihr zuvor gemachte, gegenüber der nunmehr festgesetzten Enteignungsentschädigung wesentlich günstigere Kaufangebot im Schreiben ihrer Grundstücksverwalterin vom 24. Mai 1976 ausgeschlagen habe. Eine solche Rechtsfolge kann aus § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 FG nicht abgeleitet werden. Die Schadensausgleichsregelung im Sinne des § 21 a Abs. 2 FG begründet für den Geschädigten keine Verpflichtung, den Schaden unter den Voraussetzungen des § 254 BGB zu mindern oder abzuwenden, wie anscheinend der Beteiligte meint. Wäre seine Auffassung richtig, so würde sich im Grunde genommen eine Handlungspflicht zur Veräußerung von Grundeigentum im Schadensgebiet ergeben. Eine solche Handlungspflicht ist aber weder aus § 20 a BFG und § 21 a Abs. 2 FG zu entnehmen, noch wäre sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie Sinn und Zweck der im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz enthaltenen Entschädigungsregelung vereinbar. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und insbesondere zu ermitteln haben, ob und wohin der der Klägerin nach dem die Enteignungsentschädigung feststellenden Bescheid des Rates der Stadt Potsdam vom 7. November 1977 über die hypothekarischen Belastungen hinaus noch zustehende Restbetrag gezahlt worden ist, den die Klägerin nach ihren Behauptungen bisher nicht erhalten hat, obgleich sie eine entsprechende Vollmacht ihrer früheren Grundstücksverwalterin übersandt haben will. Ferner wird das Verwaltungsgericht neu zu würdigen haben, ob die tatsächliche Vermutung im Sinne der Ausführungen dieses Urteils zugunsten der Klägerin besteht. Sollte sich herausstellen, daß die mit 123.500 Mark-Ost festgesetzte Enteignungsentschädigung bei Anrechnung der hypothekarischen Belastung und tatsächlicher Auszahlung des verbleibenden Restbetrages mehr als 50 v.H. des festgestellten Einheitswertes zuzüglich des zu berücksichtigenden Abgeltungsbetrages ausmacht, so wird weiterhin noch zu prüfen sein, ob gegebenenfalls wegen des offensichtlichen Mißverhältnisses zwischen dem seinerzeit im Schreiben der Grundstücksverwalterin vom 24. Mai 1976 mitgeteilten Kaufpreisangebot und der nunmehr wesentlich niedriger angesetzten Enteignungsentschädigung dennoch eine Willkürmaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 BFG anzunehmen ist, die dann wiederum die Annahme eines Wegnahmeschadens ermöglichen würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Zweite Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz der DDR vom 30. April 1960 (GBl. I S. 338) hinzuweisen, nach deren § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Entschädigung bei Mietwohngrundstücken unter Berücksichtigung des baulichen Gesamtzustandes, der Ertragslage und des Bodenwertes festgesetzt werden soll. Unabhängig von der Höhe der Enteignungsentschädigung wird das Verwaltungsgericht auch zu prüfen haben, ob sich eventuell daraus eine die Annahme eines Wegnahmeschadens rechtfertigende Willkürmaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG ableiten läßt, daß möglicherweise die nach der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. I S. 641) für eine nach § 14 des Aufbaugesetzes der DDR durchgeführte Enteignung vorgesehenen Zuständigkeiten und materiellen Voraussetzungen nicht beachtet worden sind. Dies könnte für die Frage von Bedeutung sein, ob die nach außen hin als Enteignung nach dem Aufbaugesetz durchgeführte Maßnahme letztlich nicht nur als ein im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 BFG anzusehender Vorwand beurteilt werden muß, um der nichtverkaufsbereiten Klägerin das Grundstück für die von der FDJ beabsichtigten Verwendungszwecke wegnehmen zu können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.070 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt