Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1979, Az.: BVerwG 3 C 31.77
Begriff der Wegnahme im Sinne des Beweissicherungsgesetzes und Feststellungsgesetzes (BFG); Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR als Wegnahme; Nichtverwirklichung des Zwecks einer Enteignung; Feststellung eines Verlustes an Grundvermögen; Feststellung eines Verlustes an Betriebsvermögen; Enteignung zugunsten eines volkseigenen Betriebes als Wegnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 31.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 09.05.1975 - AZ: V/2 - E 109/73
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 S. 2 BFG
- § 4 Abs. 1 BFG
Fundstellen
- IFLA 1979, 69
- ZLA 1979, 165
Amtlicher Leitsatz
Eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR ist nicht schon deshalb eine "Wegnahme", weil der für die Enteignung angegebene Zweck in angemessener Zeit nicht verwirklicht worden ist (Weiterentwicklung von BVerwGE 48, 150).
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 9. Mai 1975 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung eines Schadens wegen Wegnahme des Grundstücks abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren die Feststellung von Wegnahme schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG); im Revisionsverfahren geht es nur noch um Vermögens schaden wegen des Verlustes eines Grundstücks.
Der 1960 in Gera (DDR) verstorbene Erblasser der Kläger, ein Gastwirt, den die Kläger zu je einem Viertel beerbt haben, war dort Eigentümer des gemischtgenutzten Grundstücks D. Straße ..., auf den von einem Pächter ein Restaurant betrieben wurde. Weitere Miterben sind der in T. wohnhafte H. E. R. und der nach dem 11. Juni 1953 in die Bundesrepublik Deutschland gelangte K. H. R..
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1961 teilte die Deutsche Notenbank G. dem Kläger mit, der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung G. (im folgenden VEB) habe die Verwaltung des Grundstücks übernommen, da der Miterbe K. H. R. "illegal" nach Westdeutschland verzogen sei, und verlangte von dem Kläger die Ausstellung einer Vollmacht. Mit Schreiben vom 21. März 1963 teilte der VEB dem Kläger mit, die Grundbuchberichtigung auf die vier Erben sei am 23. November 1961 durchgeführt worden; die Abrechnung über das Grundstück werde dem Kläger vierteljährlich übersandt werden. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 20. Oktober 1971 erklärte der Kläger gegenüber dem Ausgleichsamt, er habe dem VEB die verlangte Vollmacht erteilt. Der Kläger erhielt Abrechnungen über das Grundstück und Kontoauszüge über die auf seinem Konto eingegangenen Mietüberschüsse. Die Klägerin erklärte in einem Schreiben vom 18. Januar 1972, sie habe weder ihren Bruder noch den VEB mit der Verwaltung des Grundvermögens beauftragt, sondern lediglich auf Bitten und Drängen ihres Bruders H. eine schriftliche Zusage gegeben, daß er über den Wirtschaftsertrag seines Grundstücksanteils verfügen könne; seit dieser Zustimmung erhalte sie jährlich Abrechnungen des VEB.
Die Anträge der Kläger auf Feststellung von Vermögensschäden an Grund- und Betriebsvermögen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 1972 ab, weil der Nachweis für eine Wegnahme nicht geführt sei. Mit der nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht:
Ihr Grundbesitz, sei nunmehr entzogen worden; denn der VEB habe dem Kläger am 3. April 1972 mitgeteilt, das Grundstück sei mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen und in Volkseigentum übergeführt worden. Für das Grundstück sei dieser Mitteilung zufolge zwar eine Entschädigung von 34.900 M festgesetzt worden, die in jährlichen Raten von 3.000 M zuzüglich Zinsen ausgezahlt werden solle, bisher seien aber noch keine Zahlungen erfolgt; der festgesetzte Entschädigungsbetrag entspreche zudem keineswegs dem Einheitswert. Im übrigen befinde sich das Grundstück noch in unversehrtem Zustand; der Restaurationsbetrieb sei noch voll im Gange.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die geltend gemachten Vermögensschäden festzustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beteiligte hat gleichfalls beantragt,
die Klage abzuweisen,
jedoch Zweifel geäußert, ob (wegen der Mitenteignung von Betriebsvermögen) nicht doch eine Wegnahme im Sinne von §§ 3 und 4 BFG zu bejahen sei: Ein Wegnahme schaden könne dann vorliegen, wenn Maßnahmen nach der Aufbaugesetzgebung auf Vorschriften beruhten, die ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend eine Neugestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse im Schadensgebiet bezweckten; hierunter fielen auch Entziehungen von Betriebsvermögen seit Anfang 1972.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Schadensfeststellung.
Der Verlust des Grundvermögens und des Betriebsvermögens sei erst durch die mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 erfolgte Inanspruchnahme auf Grund des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 eingetreten. Zuvor sei das Vermögen nicht weggenommen gewesen. Denn die Kläger seien mit den beiden anderen Erben im Grundbuch eingetragen und als rechtmäßige Inhaber ihrer Erbanteile behandelt worden, die ihnen auch in der Folgezeit nicht weggenommen worden seien. Es sei den Klägern auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG tatsächlich unmöglich, über ihre Anteile zu verfügen. Sie hätten die DDR nicht "illegal" verlassen; ein staatlicher oder staatlich beauftragter Verwalter sei nicht eingesetzt worden. Der VEB sei vielmehr als privat beauftragter Verwalter tätig geworden, auch wenn er hinsichtlich des Erbanteils des K. H. R. im Rahmen einer staatlichen Zwangsverwaltung gehandelt habe. Hinsichtlich der streitigen Anteile habe der VEB dagegen auf Grund der vom Kläger erteilten Vollmacht gehandelt, der die Klägerin zugestimmt habe; diese Zustimmung habe der VEB offenbar als Vollmacht aufgefaßt. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, daß der Anteil der Klägerin anders als der des Klägers behandelt worden sei. Beide hätten über ihren Anteil verfügen dürfen, und beide hätten regelmäßig Abrechnungen über das Betriebsergebnis erhalten. Die Anteile des Klägers an den Betriebsüberschüssen seien seinem Konto gutgeschrieben worden. Da die Klägerin nicht geltend gemacht habe und auch nicht ersichtlich sei, daß ihr Anteil anders behandelt worden sei, stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Anteile der Klägerin gleichfalls gutgeschrieben worden seien.
Es sei auch keine Wegnahme im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 BFG, daß das Grundstück später nach dem Aufbaugesetz weggenommen und gegen eine Entschädigung in Volkseigentum übergeführt worden sei. Schäden durch derartige Inanspruchnahmen seien im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und von allgemeinen Maßnahmen der Wirtschaftsplanung entstanden und gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG nicht feststellungsfähig. Auch wenn sich derzeit an der Nutzung des entzogenen Grundstücks nichts geändert habe, stehe damit noch nicht fest, daß es nicht in Zukunft für einen der im Aufbaugesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werde. Da die Enteignung in einem rechtlich geordneten Verfahren durchgeführt und auch die Entschädigung auf Grund des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 festgestellt und ausgezahlt werde, könne die so erfolgte Enteignung grundsätzlich nicht als Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG angesehen werden. Daß die Anwendung des Aufbaugesetzes hier die Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse bezweckt oder bewirkt habe (§ 3 Abs. 3 BFG), sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine andere rechtliche Beurteilung sei auch nicht auf Grund des Vortrags der Kläger gerechtfertigt, Zahlungen auf die festgestellte Entschädigung seien bisher nicht erfolgt. Allein daraus könne nicht geschlossen werden, daß der Entschädigungsanspruch nachträglich wieder entzogen worden sei. Das könne auch nicht aus dem Vorbringen geschlossen werden, der Kläger habe seit Juni 1971 keine Gutschriften und Kontoauszüge mehr erhalten; denn für den VEB habe nach der Enteignung des Grundstücks für eine Abrechnungstätigkeit keine Veranlassung mehr bestanden. Die Kläger hätten auch nicht vorgetragen, daß sie sich wegen der Entschädigung an den VEB oder an andere staatliche Stellen gewandt hätten.
Im übrigen könnte ein Schaden wegen Verlustes des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung schon deshalb nicht festgestellt werden, weil es sich dabei nicht um einen privatrechtlichen geldwerten Anspruch (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BFG) handele, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch.
Ein Schaden könnte schließlich auch dann nicht festgestellt werden, wenn die Entschädigung ausgezahlt worden sein sollte und sich auf einen für die Kläger eingerichteten Konto befände. Denn die Kläger könnten davon während eines Aufenthalts in der DDR bestimmte Beträge abheben und verbrauchen.
Mit ihrer - durch Beschluß vom 1. April 1977 - BVerwG 3 B 67.75 - zugelassenen - Revision machen die Kläger Verfahrensmängel (Verletzung des § 86 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO) und Verletzung materiellen Rechts (unrichtige Anwendung der §§ 3 und 4 BFG) geltend.
Sie beantragen,
das Urteil der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1975 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den geltend gemachten Schaden der Kläger durch Wegnahme des Grundstücks D. Straße ... in G. (DDR) fest zustellen, abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, diesen geltend gemachten Schaden an Grundvermögen festzustellen,
"hilfsweise",
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über diesen geltend gemachten Schaden an Grundvermögen an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Der Beteiligte hat erklärt, sich dem auf Zurückverweisung gerichteten Antrag nicht widersetzen zu wollen; er bittet jedoch, dem Antrag auf abschließende Entscheidung den Erfolg zu versagen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BFG.
Die Kläger haben sich mit ihrer Revision allein dagegen gewandt, daß das Verwaltungsgericht in der Enteignung nach dem Aufbaugesetz keine "Wegnahme" im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BFG gesehen hat. Da hinsichtlich der in bezug auf das Grundstück in der vorangegangenen Zeit getroffenen Maßnahmen die Ausführungen im angefochtenen Urteil auch aus revisionsgerichtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, kann sich der erkennende Senat auf die durch die Enteignung aufgeworfenen Fragen beschränken, die schon zur Zulassung der Revision geführt hatten.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 10 = Mtbl.BAA 1976, 139), welches das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, zu der Rechtsfrage Stellung genommen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung nach der Aufbaugesetzgebung der DDR als "Wegnahme" im Sinne des BFG angesehen werden kann. Er hat diese Rechtsprechung durch weitere Entscheidungen bestätigt und fortgeführt (vgl. Urteil vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - [Buchholz 427.6 § 3 Nr. 7 - ZLA 1977, 21]; Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16 = Mtbl.BAA 1977, 108 = IFLA 1977, 17]). Danach kann eine Enteignung wegen Aufbaumaßnahmen, wie sie in vergleichbarer Weise auch in den westdeutschen Ländern nach 1945 durchgeführt worden ist, regelmäßig nicht als Wegnahme im Sinne des BFG angesehen werden, die ihre Ursache in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten, nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR hat. Eine derartige förmliche Entziehung von Grundvermögen auf der Rechtsgrundlage des Aufbaugesetzes der DDR unterliegt deshalb grundsätzlich nicht dem Feststellungsverfahren nach dem BFG. Bereits in der ersten der genannten Entscheidungen ist aber angedeutet worden, daß etwas anderes gelten könnte, wenn das Aufbaugesetz lediglich zum Vorwand genommen worden ist, um eine nach diesem Gesetz nicht zulässige Wegnahme eines Grundstücks in eine rechtliche Form zu kleiden (BVerwGE 48, 150 [158]). Weiter ist dort ausgesprochen, daß eine andere rechtliche Beurteilung auch in denjenigen Fällen geboten sei, in denen die dem Betroffenen zugebilligte Entschädigung für das nach dem Aufbaugesetz enteignete Grundstück unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angemessen oder vertretbar erscheine. In solchen Fällen spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, "daß entweder ein Zusammenhang zwischen der Enteignung und den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR besteht oder mit dieser Maßnahme eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bezweckt worden ist. Als Grenze, oberhalb deren eine solche tatsächliche Vermutung noch nicht angenommen werden kann, sieht der Senat eine Enteignungsentschädigung an, die sich auf mehr als 50 v.H. des nach § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 FG für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Einheitswertes belauft". Auf die nähere Begründung dieser Wertgrenze - a.a.O. - wird verwiesen.
An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Ihnen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, wenn es nur darauf abhebt, daß die Enteignung formell nach dem Aufbaugesetz durchgeführt worden sei und dem Betroffenen eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zustehe. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die nach der angeführten Rechtsprechung entscheidungserhebliche Frage des Wertverhältnisses zwischen der zugebilligten Entschädigung und dem Einheitswert des enteigneten Vermögens unbeantwortet gelassen. Es hat auch keine Fest Stellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern eine Entschädigung tatsächlich wirtschaftlich in irgendeiner Form zugeflossen ist (vgl. dazu Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - a.a.O.). Deshalb ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Frage abschließend zu beurteilen, ob das Verwaltungsgericht eine "Wegnahme" zu Recht verneint hat.
Eine solche Beurteilung läßt sich auch nicht auf andere Umstände stützen. Insbesondere vermag der Senat der. Auffassung der Kläger nicht zu folgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb unrichtig, weil eine Wegnahme sich schon allein daraus ergebe, daß - wie bereits in der Vorinstanz vorgetragen - das weggenommene Grundstück nach nunmehr über 8 Jahren nicht dem für die Enteignung geltend gemachten Zweck zugeführt worden sei und dies auch in der Zukunft ausgeschlossen erscheine, "weil sämtliche anliegenden Grundstücke mit Wohnblöcken neu bebaut worden seien und der ganzen Anlage nach eine Straße über das enteignete Grundstück nicht geführt werden könne". Abgesehen davon, daß das Verwaltungsgericht hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, läßt sich auch - unterstellt, das Vorbringen ist richtig - hieraus nichts zugunsten der Kläger herleiten. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze, auf denen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Rückenteignung - oder besser: Rückübereignung - (Beschluß vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - [BVerfGE 38, 175, 181 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]]) in den Fällen beruht, in denen das enteignete Grundstück nicht entsprechend dem bei der Enteignung bestimmten Ziel zugeführt worden ist, lassen sich im Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder unmittelbar noch mittelbar anwenden. Es geht hier allein um die Frage, ob durch besondere Maßnahmen, die "zonentypisch" sind (zum Begriff des "Zonentypischen" vgl. Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 61.75 - [BVerwGE 50, 326[BVerwG 22.04.1976 - III C 61/75] = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 13]), ein Grundstück weggenommen worden ist. Die Nichtrückgabe eines zunächst nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes ordnungsgemäß in Anspruch genommenen Grundstücks in Fällen der angeführten Art ist für sich gesehen - und darauf kommt es in diesem Zusammenhang allein an - keine "zonentypische" Maßnahme. Denn selbst wenn die Nichtrückgabe als rechtswidrig zu beurteilen wäre, könnte das Unterlassen der Rückgabe nicht mit der vom Gesetz in § 4 Abs. 1 BFG geforderten Zugriffshandlung gleichgestellt werden. Die Nichtrückgabe von Grundstücken in Fällen der genannten Art kann - für sich gesehen - als nicht im Zusammenhang mit den politischen Verhältnissen im Schadensgebiet des BFG stehend angesehen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG).
Eine andere Frage ist es hingegen, ob in bestimmt gelagerten Fällen aus der nicht eingetretenen Zweckerreichung in Verbindung mit anderen Umständen die tatsächliche Vermutung abgeleitet werden kann (ähnlich wie bei der Unterschreitung der obenerwähnten Wertgrenze), die Enteignung nach dem Aufbaugesetz sei nur ein Vorwand zur Durchsetzung "zonentypischer" Ziele gewesen. Es ist aber zu bedenken, daß auch in Fällen ursprünglich durchaus gerechtfertigter Enteignungsmaßnahmen sich wegen nachträglicher Planungsänderungen oder anderer Umstände ergeben kann, daß das vorgesehene Unternehmen nicht ausgeführt wird. In derartigen Fällen ist kein Raum für eine tatsächliche Vermutung.
Das Verwaltungsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung des Streitstoffes (§ 108 Abs. 1 VwGO) zunächst zu prüfen haben, ob ein etwa festzustellender Mangel der Zweckerreichung in Verbindung mit den gesamten Umständen des Einzelfalles die Annahme rechtfertigt, die äußerlich legale Enteignung nach dem Aufbaugesetz stehe in Wahrheit im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG), weil sie etwa nur ein Vorwand gewesen sei, um das Eigentum an dem Grundstück mit dem Restaurationsbetrieb im Sinne des in § 3 Abs. 3 Satz 2 BFG umschriebenen Zwecks zu erlangen. Ist diese Frage zu verneinen, so kommt es darauf an, ob für die dann allein relevante Enteignung nach dem Aufbaugesetz eine angemessene Entschädigung gewährt worden ist. Sollte die festgesetzte Entschädigung die obenerwähnte Grenze von 50 v.H. des Einheitswertes unterschreiten und die hieraus abzuleitende Vermutung nicht widerlegt werden, so ist die Klage begründet; sollte sie diese Grenze überschreiten, so wird zu prüfen sein, ob den Klägern die Enteignungsentschädigung tatsächlich in wirtschaftlicher Sicht zugeflossen ist, und sei es auch auf ein sogenanntes Sperrkonto. Insoweit erscheint eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mit Hilfe des noch im Schadensgebiet wohnhaften Miterben nicht ausgeschlossen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert, Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt