Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1976, Az.: BVerwG III C 61.75
Anspruch auf Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungsgesetz und Feststellungsgesetz (BFG); Annahme eines feststellungsfähigen Wegnahmeschadens; Schadensberechnung bei lediglichen Teilverlusten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 61.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.07.1975 - AZ: IX A 192.74
Rechtsgrundlagen
- § 3 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 1 BFG
- § 7 BFG
- § 20 BFG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 50, 326 - 333
- IFLA 1976, 98
- IFLA 1977, 42
- MDR 1976, 868-870 (Volltext mit amtl. LS)
- MtblBAA 1976, 525
- ZLA 1977, 8
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein feststellungsfähiger Wegnahmeschaden nach § 4 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG liegt nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach Beendigung des Krieges zu einem nur vorübergehenden Zweck in das Schadensgebiet des BFG verbracht worden sind und dort beschlagnahmt werden.
- 2.
Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn der Bundesgesetzgeber Schäden an Wirtschaftsgütern, die nur vorübergehend in das Schadensgebiet des BFG verbracht worden sind und dort beschlagnahmt werden, anders behandelt als Verluste an solchen Wirtschaftsgütern, auf die wegen ihrer ständigen Belegenheit im Schadensgebiet ein Zugriff der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG genannten Stellen in der DDR möglich war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen seines in Berlin (West) betriebenen Ingenieurbüros, der durch Verlust von Wirtschaftsgütern im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG -eingetreten ist.
Im April 1969 wurde der Kläger, der geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen in der DDR unterhielt, anläßlich einer Geschäftsreise in L. verhaftet. Der von ihm mitgeführte Personenkraftwagen, Werkzeug, Büromaterial, ein Fotoapparat und Bargeld wurden ihm abgenommen und bei seiner Freilassung im Mai 1971 nicht wieder ausgehändigt.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag auf Schadensfeststellung durch Bescheid vom 4. Juli 1973 ab. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtungsklage durch Urteil vom 22. Juli 1975 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Feststellung eines Wegnahmeschadens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG setze voraus, daß das betroffene Wirtschaftsgut im Schadenszeitpunkt eine feste und auf Dauer angelegte örtliche Beziehung zum Schadensgebiet gehabt habe. Bei Betriebsvermögen bedeute dies, daß der Schaden an Wirtschaftsgütern eingetreten sein müsse, die zu einem Betrieb gehörten, der entweder insgesamt im Schadensgebiet belegen gewesen sei oder von dem sich Betriebsteile auf Dauer im Schadensgebiet befunden hätten. Das folge aus Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in § 7 BFG und dort besonders in dessen Absatz 2 zum Ausdruck gekommen sei. Die dem Kläger weggenommenen Wirtschaftsgüter hätten sich aber nur kurzfristig im Schadensgebiet befunden und seien auch nicht zum dortigen Verbleib bestimmt gewesen. Ihr Verlust könne deshalb nicht zu einer Schadensfeststellung führen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der die unrichtige Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG durch das Verwaltungsgericht sowie eine Verletzung des Art. 14 GG und des Sozialstaatsprinzips gerügt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Mai 1974 und den Bescheid vom 4. Juli 1973 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den geltend gemachten Schaden an Betriebsvermögen festzustellen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG - nicht zusteht. Denn durch die Beschlagnahme von Wirtschaftsgütern in der DDR anläßlich seiner Verhaftung ist dem Kläger ein feststellungsfähiger Wegnahmeschaden im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG, der auf eine Schadensursache im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG zurückzuführen ist, nicht entstanden. Nach diesen Vorschriften kann ein Vermögensverlust durch Wegnahme nur angenommen werden, wenn der Zugriff durch die sowjetische Besatzungsmacht, Behörden, politische oder sonstige Stellen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor Von Berlin auf solche Wirtschaftsgüter erfolgte, die sich nicht nur zu vorübergehenden Zwecken im Schadensgebiet des BFG befanden, und wenn die Wegnahme im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen stand. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dem Wortlaut der vorstehend angeführten wie auch anderen gesetzlichen Bestimmungen des BFG ist eine derartige Beschränkung der Schadensfeststellung, soweit sich diese aus dem auch vom erkennenden Senat bejahten Erfordernis einer nicht nur vorübergehenden Belegenheit im Schadensgebiet für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ergibt, allerdings nicht eindeutig zu entnehmen. Das Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist in § 1 und § 3 Abs. 1 BFG umschrieben. Welche Wirtschaftsgüter diesem Schadensgebiet zuzuordnen und in die Schadensfeststellung nach dem BFG einzubeziehen sind, ist in § 7 BFG geregelt. Soweit nach diesen Vorschriften die Vermögensschäden "in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, und im Sowjetsektor von Berlin entstanden" sein müssen, wird damit zunächst nur eine örtliche Beziehung zum Schadensgebiet in dem Sinne gefordert, daß sich die verlorengegangenen Wirtschaftsgüter dort gegenständlich befunden haben. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im vorliegenden Falle unstreitig erfüllt. Auch auf den Wortlaut des § 7 BFG läßt sich die Auslegung, daß eine nur vorübergehende örtliche Belegenheit von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens im Schadensgebiet des BFG einen Anspruch auf Schadensfeststellung nicht begründet, nicht stützen. Im Gegensatz zu der mit der Revision vertretenen Ansicht kann hieraus aber nicht der Schluß gezogen werden, daß in allen Fällen, in denen eine - wie auch immer geartete - örtliche Beziehung von Wirtschaftsgütern zum Schadensgebiet des BFG hergestellt war, der dort eingetretene Verlust im Rahmen des BFG festgestellt werden müsse. Denn die hier gebotene, nicht nur am Wortlaut ausgerichtete Auslegung des § 4 Abs. 1 BFG, die den Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des Gesetzes und ihre Zweckbestimmung berücksichtet, muß zum Ausschluß einer Schadensfeststellung bei nur vorübergehender Belegenheit von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens im Schadensgebiet führen.
Daß der Gesetzgeber eine gebietliche Zuordnung auch von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zum Schadensgebiet im Sinne einer Örtlichen Beziehung von Dauer vorausgesetzt hat, läßt sich jedenfalls dem Grundsatz nach der Vorschrift des § 7 BFG entnehmen. Sie führt erschöpfend diejenigen Wirtschatsgüter auf, für die eine Schadensfeststellung in Betracht kommt, und sie trifft eine gebietliche Zuordnung - abgesehen von den hier streitigen beweglichen Wirtschaftsgütern gewerblicher Betriebe und den in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BFG aufgeführten Gegenständen der Berufsausübung und der wissenschaftlichen Forschung - hinsichtlich aller übrigen Wirtschaftsgüter. Das Merkmal der Belegenheit als "örtliche Beziehung von Dauer" folgt bei Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Gewerbeberechtigungen aus der Natur der Sache. Dieses Prinzip wird auch dort sichtbar, wo es, wie bei den in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b), c) und e) BFG genannten unkörperlichen Wirtschaftsgütern, an einer solchen natürlichen örtlichen Beziehung fehlt. Die Zuordnung zum Schadensgebiet des BFG im Sinne einer Belegenheit nicht nur vorübergehender Art zeigt sich in diesen Fällen darin, daß bei Forderungsverlusten auf den Wohnsitz des Schuldners im Schadensgebiet, bei Anteilsrechten und Geschäftsguthaben auf den Sitz der Gesellschaft oder Genossenschaft (oder die Geschäftsleitung und Belegenheit sämtlicher Betriebsstätten) im Schadensgebiet, bei Urheberrechten sowie gewerblichen Schutzrechten u.a. auf deren Verwertung im Schadensgebiet abgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e), § 7 Abs. 2 und 3 BFG); bei allen diesen für die gebietliche Zuordnung bestimmenden Anknüpfungspunkten ist eine dauerhafte Beziehung erkennbar. Auch bezüglich der der Schiffahrt entstandenen Schäden wird, soweit es sich um einen durch Maßnahmen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG entstandenen - und in diesem Zusammenhang allein interessierenden - Schaden handelt, an dem Belegenheitsgrundsatz festgehalten. Die Auffassung der Revision, gerade aus dieser gesetzlichen Regelung sei abzuleiten, daß von einem dem Gesetz zu entnehmenden "durchgehenden" Belegenheitsprinzip in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne nicht gesprochen werden könne, ist somit nicht gerechtfertigt. Daß der Gesetzgeber abweichend von der für die übrigen Wirtschaftsgüter getroffenen Regelung bei Wegnahmeschäden an beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens eine zufällige kurzfristige örtliche Beziehung zum Schadensgebiet des BFG hat genügen lassen wollen, kann deshalb nicht, angenommen werden.
Für diese Auffassung spricht auch die für die Schadensberechnung bei Teilverlusten in § 21 des Feststellungsgesetzes - FG - getroffene Regelung, die im Rahmen des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist (§ 20 BFG). Sie zieht Folgerungen aus dem für Vertreibungsschäden streng durchgehaltenen - hier zusätzlich noch mit dem persönlichen Schicksal des Betroffenen verknüpften - Grundsatz, daß eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens im Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen gewesen sein muß (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 LAG), für den Fall, daß Teile dieser wirtschaftlichen Einheit nicht von Vertreibungsschäden betroffen worden sind.
Diese aus dem Gesamtzusammenhang der lastenausgleichsrechtlichen Einzelregelungen gewonnene Auslegung des § 4 Abs. 1 BFG wird von der Zweckbestimmung des Gesetzes her bestätigt. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG ist nach der Auffassung des Senats dem Umstand entscheidende Bedeutung beizumessen, daß es sich auch bei der mit dem Feststellungsverfahren im Zweiten Abschnitt des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes getroffenen Regelung um einen Teil der gesamten Kriegsfolgengesetzgebung handelt. Es werden nunmehr die im Bereich der bisherigen Kriegs- und Kriegsfolgengesetzgebung - wegen der Belegenheit in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin - ausgeklammert gewesenen Vermögensschäden einbezogen, die in diesem Gebiet eingetreten sind. Welche. Schadenstatbestände der Gesetzgeber des BFG dem Bereich der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden zugeordnet wissen wollte, macht die in § 3 BFG enthaltene Beschränkung auf bestimmte Schadensursachen, die zu Schäden im Sinne des BFG geführt haben können, deutlich: Das ist zum einen die Gruppe derjenigen Schäden, die in gleicher Weise auch im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) eingetreten sind und für die hier eine vergleichbare Regelung bereits getroffen war, nämlich Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BFG) sowie Kriegssachschäden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BFG); zum ändern handelt es sich um die Gruppe der Vermögensschäden, die durch Wegnahme im Sinne des § 4 BFG entstanden sind und auf den in § 3 Abs. Nr. 1 BFG genannten "zonentypischen" Maßnahmen beruhen (vgl. Begründung zum Entwurf des BFG, BT-Drucksache IV/1994), und die - ebenso wie die erstgenannte Schadensgruppe - gemäß § 15 a LAG als "Zonenschaden" entschädigt werden. Geht man von dieser Zweckbestimmung des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG aus, nur typische Zonenschäden dem Bereich der Kriegsfolgengesetzgebung zuzuordnen, so folgt auch von daher, daß eine nur zufällige, von vornherein als vorübergehend gedachte Belegenheit von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens im Schadensgebiet des BFG keinen Anspruch auf Schadensfeststellung begründen kann.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch folgende Erwägungen: Nach § 3 Abs. 1 und 3 BFG ist ein Vermögensverlust nur dann ein feststellungsfähiger Vermögensschaden, wenn er durch Wegnahme eingetreten ist, die "im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen" gestanden hat. Als im Zusammenhang mit den nach der Besetzung "entstandenen" politischen Verhältnissen eingetreten sind vornehmlich solche Vermögensverluste anzusehen, die zur Errichtung und Entfaltung der sozialistischen Gesellschaftsordnung durch die im Gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG) genannten Stellen verursacht worden sind, und zwar in der Regel durch gezielte Zugriffsakte (vgl. Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG III C 4.72 - [Buchholz 427.6 § 3 Nr. 2]). Nicht hingegen können solche Vermögensverluste als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG angesehen werden, die als Folge von Maßnahmen eingetreten sind, die gegen eine im Schadensgebiet nicht ansässige Person ergriffen worden sind und zum Zugriff auf die von ihr mitgeführten Wirtschaftsgüter geführt haben. Solche Verluste sind nicht "zonentypisch"; sie stellen vielmehr Eingriffe in Vermögenswerte Rechte dar, die zwar gezielt getroffen, aber nicht der Durchsetzung der sozialistischen Gesellschaftsordnung als solcher zu dienen bestimmt waren (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 BFG). Es handelt sich hier vornehmlich um Verluste durch Beschlagnahme, die wegen angeblicher oder tatsächlicher Verstöße des Inhabers der Wirtschaftsgüter gegen Gebote und Verbote im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren stehen. Solche und ähnliche Vermögensverluste (z.B. Transitverluste durch Beschlagnahme) sind - jedenfalls in Fällen der hier in Rede stehenden Art - nach ihrer Zielsetzung nicht gesellschaftspolitisch bedingt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG. Sie sind vielmehr in Verbindung mit einem konkreten Ereignis entstanden, das sich nach Auffassung der handelnden Behörden erst aus dem Verhalten des Inhabers der Wirtschaftsgüter ergeben hatte. Sie können als solche zwar eine Folge der im Schadensgebiet vorhandenen politischen Verhältnisses gewesen sein. Sie sind aber nicht adäquat im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG eingetreten.
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtslage einen Anspruch des Klägers auf Schadensfeststellung für die anläßlich seiner Verhaftung beschlagnahmten und ihm nach seiner Haftentlassung nicht wieder zurückgegebenen Gegenstände im Ergebnis zu Recht verneint. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Kläger die verlorengegangenen Gegenstände nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Schadensgebiet verbracht. Der Zugriff auf diese Wirtschaftsgüter durch staatliche Stellen in der DDR war die Folge einer gegen den Kläger gerichteten Einzelmaßnahme, die als solche nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen im Schadensgebiet stand.
2.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG in der Auslegung, wie sie vom Senat für geboten gehalten wird und dieser Entscheidung zugrunde liegt, bestehen keine Bedenken.
Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, wenn in den vorstehend angeführten Bestimmungen eine Feststellung des Schadens und damit - über § 15 a LAG - auch seine Entschädigung davon abhängig gemacht werden, daß die verlorengegangenen Wirtschaftsgüter dem Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in einer Weise zuzuordnen sein müssen, daß sie als nicht nur vorübergehend dort belegen gelten können. In welcher Weise ein Ausgleich der wirtschaftlichen und politischen Lasten zu schaffen war, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches herrühren, ist weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen geblieben (vgl. BVerfGE 15, 126 [142 f.] [BVerfG 14.11.1962 - 1 BvR 987/58]; Urteil vom 27. Juni 1974 - BVerwG III C 65.72 - [Buchholz 427.7 § 3 Nr. 1]). Gegenstand der Eigentumsgarantie können erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sein. Für die dem Kläger entstandenen Verluste in der DDR hat das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz keine Regelung getroffen. Durch Art. 14 GG wird der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland aber nicht verpflichtet, auch solche Schäden, die auf Grund der nach Kriegsende in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im. Sowjetsektor von Berlin entstandenen politischen Verhältnisse entstehen konnten, im Rahmen der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden zu berücksichtigen.
Die Nichtberücksichtigung des geltend gemachten Schadens verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Schäden an Wirtschaftsgütern, die erst nach Beendigung des Krieges anläßlich einer kaufmännischen Tätigkeit vorübergehend in das Schadensgebiet verbracht und dort weggenommen worden sind, sind nicht den Schadenstatbeständen vergleichbar, die auf typischen Zonenschäden im Sinne der § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG beruhen und dem Bereich der Kriegsfolgeschäden zugerechnet werden. Für die Berücksichtigung der typischen Zonenschäden, die durch Eingriffe in das Eigentum oder andere Vermögenswerte Rechte in Durchsetzung der im Schadensgebiet verfolgten wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Ziele gekennzeichnet sind, ist anzuführen, daß dem durch derartige Schäden Betroffenen ein eigenverantwortlicher Bereich, innerhalb dessen er einem Eingriff staatlicher Stellen im Schadensgebiet durch eigene Maßnahmen zu begegnen in der Lage gewesen wäre, nicht verblieben ist; er mußte einen Zugriff hierauf wegen der ständigen Belegenheit der Wirtschaftsgüter im Schadensgebiet hinnehmen. An einer solchen Zwangsläufigkeit der Schadensverursachung und somit einer diesem Tatbestand vergleichbaren Ausgangssituation fehlt es, wenn Wirtschaftsgüter erst längere Zeit nach Kriegsende gelegentlich einer Reise in das Schadensgebiet verbracht und bei dieser Gelegenheit - gleich aus welchen Gründen auch immer - beschlagnahmt werden.
Daß der Kläger keinen Ausgleich für seinen durch Maßnahmen von DDR-Behörden entstandenen Verlust erhält, verstößt schließlich nicht gegen andere verfassungsrechtliche Grundsätze. Soweit im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Sozialstaatsprinzip zu fordern ist, daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mitzutragen hat, die sich aus dem Kriegs- und Nachkriegsschicksal ergeben und nur einzelne Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern getroffen haben (vgl. BVerfGE 27, 253 [BVerfG 03.12.1969 - 1 BvR 624/56] [283]), ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zu einer sozialen Lastenverteilung durch die im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz getroffenen Regelungen nachgekommen. Jedenfalls ist es nicht sachfremd und stellt insbesondere keine willkürliche Regelung dar, wenn im BFG nur diejenigen Geschädigten berücksichtigt werden, die sich der seit Kriegsende betriebenen Umgestaltung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin nicht entziehen konnten und deshalb Vermögensverluste hinzunehmen genötigt waren. Ein Anspruch auf einen sozialen Ausgleich aller nur denkbaren Vermögensverluste, die sich für einzelne Staatsbürger aus einem persönlichen Schicksal ergeben, besteht jedenfalls nicht zu Lasten der Gemeinschaft derjenigen, die durch Lastenausgleichsabgaben zum Ausgleich von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden beitragen.
Hiernach ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist, so daß die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt