Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1975, Az.: BVerwG III C 4.72
Schäden an einem Sparguthaben ; Feststellung eines Zonenschadens ; Wegnahme eines Kontos
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 4.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 16.11.1971 - AZ: VIII VG L 52/71
Rechtsgrundlagen
- § 15 a Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 S. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 2 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 3 BFG
Fundstellen
- BVerwGE 48, 139 - 147
- IFLA 1976, 7
- MDR 1975, 782-784 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vermögenseinbußen, die dem Kontoinhaber eines im Schadensgebiet befindlichen Devisenausländerkontos B auf Grund der in devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR allgemein angeordneten Verfügungsbeschränkungen entstanden sind und noch entstehen, sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil sie als Folge von Währungsmaßnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Wirtschaftsplanung der DDR eingetreten zu beurteilen sind.
- 2.
Der Inhaber eines Devisenausländerkontos B kann keine Schadensfestellung hinsichtlich des Kontogegenwertes beanspruchen, wenn es ihm aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person liegen (z.B. Alter, Krankheit, keine Verwandten oder Bekannten im Schadensgebiet) nicht zumutbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, die ihm nach den devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR noch verbleibenden Verfügungsmöglichkeiten auszunutzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 25. Februar 1971 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 23. Februar 1970 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger (VIA) begehrt die Aufhebung eines Bescheides, durch den für den Beigeladenen u.a. ein Schaden an einem Sparguthaben in Höhe 4.132,88 MDN nach den Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) festgestellt worden ist. Der Beigeladene hat das bei der Kreisspar- und Girokasse G. (DDR) befindliche Sparguthaben 1966 von der Pflegemutter seiner Mutter geerbt. Aus dem Sparkassenbuch ergibt sich, daß im Jahr 1968 viermal abgehoben worden ist, insgesamt 1.034 MDN. Auf entsprechende Anfrage des Ausgleichsamtes erklärte der Beigeladene, die Abhebungen seien durch eine in G. wohnende Freundin seiner Mutter, die von ihm eine entsprechende Vollmacht erhalten habe, vorgenommen worden. Sie habe die Beträge zur Pflege des Grabes seiner Großeltern verwendet. Diese Frau sei im Dezember 1968 gestorben. Seither sei es ihm nicht mehr möglich, über sein Guthaben in der DDR zu verfügen. Seine Anträge auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis seien unter Hinweis darauf, daß er keine Verwandten in der DDR habe, abgelehnt worden. Er habe auch keine Bekannten mehr in C., die er beauftragen könne, Geld von dem Konto bei der Kreisspar- und Girokasse G. abzuheben.
Durch Bescheid vom 23. Februar 1970 stellte das Ausgleichsamt u.a. einen Schaden an Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 4.132,88 MDN als Zonenschaden im Sinne des § 15 a LAG fest. Als Zeitpunkt der Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Sparkontos nahm es den Monat Dezember 1968 an.
Der Kläger hat nach erfolgloser Beschwerde Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Feststellungsbescheides und des Beschwerdebeschlusses erhoben und vorgetragen: Der Beigeladene sei an der Ausübung seiner Rechte nicht gehindert. Daß das Guthaben ihm nicht weggenommen worden sei, ergebe sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG. Dort sei bestimmt, daß eine Unmöglichkeit, über ein Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere dann nicht vorliege, wenn über Sperrkonten im Schadensgebiet beschränkt verfügt werden könne. Daraus sei zu folgern, daß eine Unmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG erst recht nicht angenommen werden könne, wenn es sich nicht um ein Sperrkonto sondern um ein anderes Konto handele.
Das Verwaltungsgericht hat durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1971 ergangene Urteil die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt: Dem Beigeladenen sei es aus tatsächlichen Gründen unmöglich, Abhebungen oder Überweisungen von dem Konto vorzunehmen. Er habe glaubhaft vorgetragen, daß er nach dem Tode der Freundin seiner Mutter niemanden in der DDR kenne, den er zur Verfügung über das Guthaben auf dem Konto bevollmächtigen könnte. Da er keine Verwandten in der DDR habe und daher keine Aufenthaltserlaubnis für das dortige Staatsgebiet erhalte, könne er auch nicht selbst über das Konto verfügen. Die Schadensfeststellung dürfe auch nicht mit dem Argument verweigert werden, die fehlende Verfügungsmöglichkeit sei vielleicht nur vorübergehend, weil durch innerdeutsche Verhandlungen eines Tages erreicht werden könne, Westdeutschen und damit auch dem Beigeladenen den Zugang und die Verfügung über das Konto zu eröffnen. Ob dieses Ziel einmal verwirklicht werde, sei ungewiß. Nach dem Wortlaut der §§ 3 und 4 BFG komme es jedenfalls nur auf die z.Z. bestehende Verfügungsbeschränkung an. Der Kläger könne sich für seine Ansicht ferner nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BPO berufen. Wenn es dort heiße, eine Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, sei nicht anzunehmen, wenn über Sperrkonten beschränkt verfügt werden könne, so stehe das mit der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht im Widerspruch. Der Gesetzgeber habe mit der in Satz 3 a.a.O. getroffenen Regelung die bis dahin strittige Frage geklärt, ob das auf Sperrkonten befindliche Guthaben unabhängig von der verbleibenden Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers als weggenommen anzusehen sei. Fehle dagegen, wie im vorliegenden Fall, jede Verfügungsmöglichkeit über das Konto, so gelte gemäß Satz 2 der Vorschrift das darauf befindliche Guthaben als weggenommen, gleichgültig ob es sich um ein Sperrkonto handele oder nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird: Daß über das Konto des Beigeladenen nicht durch Abhebungen verfügt werden könne, sei nicht die Folge einer gesellschaftspolitischen Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BFG, sondern des Umstandes, daß z.Z. keine Person vorhanden sei, die Verfügungen im Auftrage des Beigeladenen treffen könne. Der Beigeladene habe also eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit im Sinne der Wegnahmerichtlinien. Wenn es ihm gelinge, eine Person in der DDR ausfindig zu machen, könne er wieder über sein Guthaben verfügen. Seine jetzige Lage sei die Folge der devisenrechtlichen Sperrbestimmungen. Solche Folgeschäden seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG von der Feststellung ausgenommen. Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte und der Beigeladene sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der von der Beklagten erlassenen Bescheide.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BFG. Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß es dem Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 tatsächlich unmöglich ist, über den Gegenwert seines bei der Kreisspar- und Girokasse G. (DDR) geführten Sparkontos zu verfügen. Die Abweisung der Klage rechtfertigt sich insbesondere nicht aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, nach denen der Beigeladene keine Person in der DDR kennt, die er zur Verfügung über das Kontoguthaben bevollmächtigen kann, und er dort keine Verwandten hat, so daß er keine Aufenthaltserlaubnis für das Schadensgebiet erhält. Vielmehr ist dem Beigeladenen auch bei Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen das Konto nicht im Sinne der Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weggenommen worden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Anders als bei den Vertreibungsschäden und Ostschäden, bei denen es lediglich auf den Zusammenhang des Schadenseintritts mit den Vertreibungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 LAG) oder mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LAG) ankommt, so daß in der Regel die Zurücklassung des Wirtschaftsgutes in den Vertreibungsgebieten für die Feststellungsfähigkeit genügt, wird im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz wesentlich differenzierter auf die Ursache des Schadens abgehoben, um den Verlust eines Wirtschaftsgutes als einen durch "Wegnahme" entstandenen "Zonenschaden" (§ 15 a Abs. 1 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG) anerkennen zu können. Nach Wortlaut so wie Sinn und Zweck der im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz getroffenen Regelungen sind nicht alle Wirtschaftsgüter weggenommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 BFG, die im Schadensgebiet belegen sind und über die nicht entsprechend den Grundsätzen der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland frei verfügt werden kann. Ein Schaden durch Wegnahme liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG nur vor, wenn er im Schadensgebiet im Zusammenhang mit den dort nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen durch Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht, Behörden, politischen oder sonstigen Stellen entstanden ist. Die feststellungsfähigen Schadensursachen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BFG) werden darüber hinaus allgemein eingeschränkt durch die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG. Nach ihr fehlt es an einer Wegnahme im Zusammenhang mit den nach der Besetzung im Schadensgebiet entstandenen politischen Verhältnissen stets, wenn der Schaden ausschließlich im Zuge oder als Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, von Währungsmaßnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Wirtschaftsplanung entstanden ist. Ausnahmsweise schließen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BFG solche Maßnahmen der Wirtschaftsplanung eine Schadensfeststellung nicht aus, die eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse bezweckt oder bewirkt haben. In diesen Fällen nimmt das Gesetz eine politisch bedingte Schadensursache im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG an.
Das vom Beigeladenen ererbte Sparkonto ist ihm weder durch gezielten Zugriff förmlich entzogen noch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch eine andere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht, weggenommen worden. Eine Wegnahmehandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG liegt somit nicht vor. Das Sparkonto des Beigeladenen unterliegt den allgemein geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR, jetzt dem Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 574) und der Vierten Durchführungsbestimmung zu dem vorgenannten Gesetz (GBl. I S. 586). Diese Vorschriften sind zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangen, können aber bei der Auslegung und Anwendung des bundesrechtlichen Begriffs der Wegnahme in den §§ 3 und 4 BFG durch das Revisionsgericht nicht unberücksichtigt gelassen werden.
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 Devisengesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 der Vierten Durchführungsbestimmung handelt es sich bei dem Sparkonto des Beigeladenen um ein sogenanntes Devisenausländerkonto B, über dessen Gegenwert grundsätzlich nur im Schadensgebiet und dort nur für die in der Anlage zur Vierten Durchführungsbestimmung genannten Zwecke (z.B. Erfüllung von Unterhaltspflichten, unentgeltliche Zuwendungen an nähere Verwandte, Bezahlung von Aufenthaltskosten, Bestattungskosten und Unterhaltung von Grabstellen) verfügt werden darf. Staatliche Maßnahmen, durch die die Freizügigkeit des Geldverkehrs aufgehoben oder beschränkt wird und die es Devisenausländern nicht gestatten, im Inland nach Belieben mit Mitteln des Kontos am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, stellen sich zwar als Eingriff in die freie Verfügungsgewalt eines Kontoinhabers dar; eine dadurch verursachte Vermögenseinbuße ist aber - wie bereits begründet - kein nach den Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes feststellbarer Schaden, wenn die Beschränkung ausschließlich im Zuge oder als Folge von Währungsmaßnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Wirtschaftsplanung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFG) entstanden ist. So liegt es bei den durch die genannten devisenrechtlichen Vorschriften begründeten Verfügungsbeschränkungen über die sogenannten Devisenausländerkonten B. Die gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 Devisengesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 der Vierten Durchführungsbestimmung nebst Anlage für den Devisenausländer angeordneten Beschränkungen, über seine Inlandvaluta im Schadensgebiet oder durch Transfer zu verfügen, sind ausschließlich eine Folge der allgemeinen Wirtschaftsplanung bzw. von Währungsmaßnahmen der DDR. Sie treffen nicht nur den Bürger der Bundesrepublik, sondern gleichermaßen alle nicht im Schadensgebiet ansässigen Personen. Sie bezwecken oder bewirken auch nicht die Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BFG), sondern sind in dieser Beziehung gesellschaftspolitisch neutral (vgl. hierzu Urteil vom 11. Februar 1975 - BVerwG III C 11.74 -).
Die Feststellungsfähigkeit eines Schadens an dem dem Beigeladenen gehörenden Sparkonto ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG, wonach die tatsächliche Unmöglichkeit, über ein im Schadensgebiet befindliches Wirtschaftsgut zu verfügen, der Wegnahme gleichgestellt ist. Es ist vorstehend dargelegt worden, daß die Feststellungsfähigkeit der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG geregelten Schadensursachen durch § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG eingeschränkt wird. Was für die in Satz 1 des § 4 Abs. 1 BFG aufgeführten Fälle der Wegnahme gilt, kann bei Anwendung des Satzes 2 dieser Vorschrift nicht unberücksichtigt bleiben. Das Gesetz hat die tatsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, der Wegnahme "gleich"-gestellt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG), nicht jedoch insoweit einen "Vorrang" gegenüber den in § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG definierten Wegnahmehandlungen bezweckt. Die durch die Devisenbestimmungen der DDR angeordneten Beschränkungen in der Verfügung über das Guthaben eines Devisenausländerkontos B können daher grundsätzlich auch nicht über die Annahme des Gleichstellungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG zur Feststellungsfähigkeit führen. Diese Auffassung wird bestätigt durch die auf Grund des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 23. ÄndG LAG - zur Klarstellung eingefügte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG, nach welcher eine tatsächliche Unmöglichkeit (gemäß Satz 2 a.a.O.) insbesondere auch dann nicht vorliegt, wenn über Sperrkonten im Schadensgebiet beschränkt verfügt werden kann (vgl. hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs zum 23. ÄndG LAG vom 30. Juni 1970, Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, Drucks. VI/1000 zu § 4 Nr. 2 Buchst. a des Entwurfs und den Schlußbericht des federführenden Innenausschusses, Drucks. VI/1351 zu § 4 Nr. 2 der Vorlage).
Ein Anspruch auf Schadensfeststellung ist dem Beigeladenen ferner auch nicht deshalb zuzuerkennen, weil er nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils von den nach der Anlage zur Vierten Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz verbleibenden Verfügungsmöglichkeiten aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person liegen, keinen Gebrauch (mehr) machen kann. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG die tatsächliche "Unmöglichkeit" und nicht das "Unvermögen" (die subjektive Unmöglichkeit) der Wegnahme gleichstellt, kann eine Schadensfeststellung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG für den Inhaber eines Devisenausländerkontos B in der Regel nur in Betracht kommen, wenn objektive Gründe die nach den Devisenbestimmungen verbleibenden Verfügungsmöglichkeiten ausschließen. Erscheint es dem Kontoinhaber aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person liegen - z.B. wegen Alters, Krankheit, keine Verwandten im Schadensgebiet oder keine Bekannten, die er bevollmächtigen kann - nicht möglich, zumutbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, die nach den Devisenbestimmungen noch beschränkt vorhandenen Verfügungsmöglichkeiten auszunutzen, ist der der "Wegnahme" gleichgestellte Tatbestand der tatsächlichen Unmöglichkeit grundsätzlich nicht erfüllt.
Ein dieser Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar; insbesondere hat er im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Vielmehr stützt gerade die Wortfassung des Satzes 3 dieser Vorschrift, nach welcher eine tatsächliche Unmöglichkeit "insbesondere" u.a. dann nicht vorliegt, wenn über Sperrkonten "im Schadensgebiet beschränkt verfügt werden kann", die Auffassung des erkennenden Senats, daß bei Vorliegen einer objektiven (abstrakten) Möglichkeit, im Schadensgebiet über Sperrkonten im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zu verfügen, eine der Wegnahme gleichzustellende tatsächliche Unmöglichkeit nicht gegeben ist. Nach der Gesamtregelung, die in § 4 Abs. 1 BFG getroffen ist, kann der Gegenwert von Sperrkonten, über die im Schadensgebiet entsprechend den dort geltenden Vorschriften beschränkt verfügt werden kann, grundsätzlich nicht als "weggenommen" beurteilt werden. Zu diesen Sperrkonten gehört - wie dargelegt - auch das Sparkonto des Beigeladenen (vgl. hierzu auch Wegnahmerundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 7. Mai 1974 [Mtbl. BAA. S. 106] zu Teil II B Nr. 26 a).
Die vom angefochtenen Urteil für den Beigeladenen festgestellten Hindernisse, über sein Guthaben auf dem Sparkonto im Rahmen der ihm nach den devisenrechtlichen Bestimmungen noch verbleibenden Möglichkeiten zu verfügen - keine Verwandten und Bekannten (mehr) in der DDR, deshalb auch keine Aufenthaltserlaubnis und keine Person, die er bevollmächtigen könnte -, sind ausschließlich in der Person des Beigeladenen begründet. Solche subjektiv bedingten Verfügungshindernisse können nach den vorstehenden Ausführungen nicht dazu führen, das Konto gemaß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG als weggenommen anzusehen. Inwieweit etwas anderes zu gelten hätte, wenn es dem Beigeladenen wegen nicht auszuschließender politisch bedingter Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit nicht zugemutet werden könnte, in das Schadensgebiet einzureisen, und ihm infolge dieses Umstandes auch keine sonstige konkrete Verfügungsmöglichkeit mehr verbliebe, im Rahmen der genannten devisenrechtlichen Bestimmungen über sein Konto zu verfügen, braucht hier nicht entschieden zu werden; ein derartiger Gefährdungstatbestand ist für den Beigeladenen weder festgestellt noch von ihm behauptet worden oder sonst ersichtlich.
Nach allem ist das angefochtene Urteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, aufzuheben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Sie sind daher entsprechend dem Klagantrag ebenfalls aufzuheben (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.132 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer