Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1975, Az.: BVerwG 3 C 79/73
Zonenschaden; Betriebsvermögen; Grundvermögen; Devisenrechtliche Beschränkung; Enteignung; Maßnahmen der Wirtschaftsplanung; Wegnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 79/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 14.08.1973 - 6 K 36/69
- nachfolgend
- BVerwG - 17.04.1975 - AZ: BVerwG III C 79.73
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 2 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 3 BFG
- § 13 Nr. 12 BFG
- § 15 Abs. 1 BFG
Fundstellen
- BVerwGE 48, 150
- MDR 1975, 957
Amtlicher Leitsatz
("Zonenschaden" an Betriebsvermögen und Grundvermögen bei devisenrechtlicher Beschränkung und Enteignung nach dem Aufbaugesetz)
1. Die Verfügungsbeschränkungen, denen Betriebsvermögen im Schadensgebiet des BFG nach dem Devisengesetz der DDR und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen unterworfen ist, stellen allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftsplanung i.S.v. BFG § 3 Abs. 3 S. 1 dar, so daß Schäden, die allein auf Grund dieser Maßnahmen entstanden sind, nicht dem Feststellungsverfahren unterliegen.
2. Ist ein Wirtschaftsgut im Schadensgebiet des BFG auf Grund von Rechtsvorschriften der DDR, die nach ihrem Inhalt nicht mit den dort nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen zusammenhängen, gegen Entschädigung enteignet und eine Entschädigung von mehr als 50 v.H. des Einheitswertes zuerkannt worden, so ist nicht anzunehmen, daß eine Wegnahme i.S.v. BFG § 3 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt.
3. Beträgt die für das enteignete Wirtschaftsgut zuerkannte Entschädigung nicht mehr als 50 v.H. des Einheitswertes, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß eine solche Enteignung mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen zusammenhängt.