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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1975, Az.: BVerwG III C 79.73

Betriebsvermögen beschränkende Verfügungen als allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftsplanung i. S. d.§ 3 Abs. 3 S. 1 Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG); Feststellungsfähigkeit von Schäden auf Grund von Betriebsvermögen beschränkende Verfügungsbeschränkungen; Wegnahme i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bei Enteignung eines Wirtschaftsguts gegen Entschädigung auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (DDR); Tatsächliche Vermutung für einen Zusammenhang zwischen einer Enteigung und den politischen Verhältnissen in der DDR bei Entschädigungen unter 50 Prozent des Einheitswertes des Wirtschaftsguts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 79.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 14.08.1973 - 6 K 36/69
nachfolgend
BVerwG - 17.04.1975 - AZ: BVerwG 3 C 79/73

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 150 - 160
  • BverwGE 48, 150
  • MDR 1975, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mtbl BAA 1976, 139

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verfügungsbeschränkungen, denen Betriebsvermögen im Schadensgebiet des BFG nach dem Devisengesetz der DDR und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen unterworfen ist, stellen allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftsplanung i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG dar, so daß Schäden, die allein auf Grund dieser Maßnahmen entstanden sind, nicht dem Feststellungsverfahren unterliegen.

  2. 2.

    Ist ein Wirtschaftsgut im Schadensgebiet des BFG auf Grund von Rechtsvorschriften der DDR, die nach ihrem Inhalt nicht mit den dort nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen zusammenhängen Segen Entschädigung enteignet und eine Entschädigung von mehr als 50 vom Hundert des Einheitswertes zuerkannt worden, so ist nicht anzunehmen, daß eine Wegnahme i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG vorliegt.

  3. 3.

    Beträgt die für das enteignete Wirtschaftsgut zuerkannte Entschädigung nicht mehr als 50 vom Hundert des Einheitswertes, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß eine solche Enteignung mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen zusammenhängt.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgehoben, soweit die Feststellung eines Schadens an Grundvermögen in Jena-Lobeda abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beteiligten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Beklagte zur Feststellung eines Schadens an Grundvermögen in J., ...straße ... und K.gasse ..., verpflichtet worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 3/25 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zu 9/10 zur Last. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die beiden Kläger sind als Söhne des Kaufmanns O., S., der am ... August 18... geboren wurde und am ... August 19... verstorben ist, dessen alleinige Erben.

2

Die Eltern der Kläger sind im Jahre 19... in K./S. und seit dem Jahre 19... in H./W. polizeilich gemeldet gewesen. Wohnhaft waren sie bis zum Jahre 19... in J./T. Am 3. April 1963 verließen sie J. unter Beachtung der dort geltenden Ausreisebestimmungen und nahmen ihren Wohnsitz in H./W. Vor ihrem Weggang bevollmächtigte der Vater der Kläger durch notariellen Vertrag vom 2. März 19... seinen Steuerberater Dr. B. in J., sein zurückgelassenes Vermögen zu verwalten. Durch Bescheid vom 21. Oktober 1964 ist er wegen altersbedingter Hilfsbedürftigkeit als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden.

3

Im April 1967 stellte der Vater der Kläger beim zuständigen Ausgleichsamt einen Antrag auf Feststellung von Vermögensschäden auf Grund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) wegen des Verlustes

  1. 1.

    eines med. techn, Betriebes, Einzelhandel und Großhandel, in J., straße ..., mit einem Einheitswert von 37.234 DM-Ost,

  2. 2.

    des gemischt genutzten Grundstücks (Flur ... Flurstück .../1) in J., straße ..., 299 qm, mit einem Einheitswert zum 1. Januar 1935 von 51.100 RM,

  3. 3.

    des sich hieran rückwärts anschließenden gemischt genutzten Grundstücks (Flur ... Flurstück .../2) in J., gasse ..., 171 qm, mit einem Einheitswert zum 1. Januar 1928 von 9.490 RM, zum 1. Januar 1935 von 9.280 RM und zum 1. Januar 1946 von 6.500 RM und

  4. 4.

    des Gartengrundstücks (Flurk. Nr. ...) in J.-L., 3.019 qm, mit einem Einheitswert von 2.766 RM.

4

Hierzu machte er geltend, daß er diese Vermögensgegenstände im Schadensgebiet zurückgelassen habe und daß die von seinem Verwalter eingezogenen Mieten auf ein Sperrkonto eingezahlt werden müßten und dort für ihn unerreichbar seien.

5

Durch Bescheid vom 7. Dezember 1967 lehnte der Beklagte den Antrag auf Schadensfeststellung ab, weil keine Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG vorliege. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

6

Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurden im Jahre 1969 die beiden bebauten Grundstücke der Kläger in J. auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und in Ost-Berlin (Aufbaugesetz) vom 6. September 1950 enteignet, um an dieser Stelle ein Forschungszentrum des VEB Carl Zeiss Jena mit einem Rehabilitationszentrum zu errichten. Den Klägern wurde auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) eine Enteignungsentschädigung zuerkannt, die sich nach ihren Angaben auf 36.000 DM-Ost abzüglich eines Abbruchkostenanteils von 6.000 DM-Ost beläuft und in 10 Jahresraten von je 3.000 DM-Ost gezahlt werden soll. Am 3. September 1969 wurden die enteigneten Gebäude gesprengt.

7

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ausgeführt, daß bereits mit der Ausreise ihres Vaters aus der DDR an allen von ihm zurückgelassenen Wirtschaftsgütern ein Wegnahmeschaden entstanden sei, weil es ihm von diesem Zeitpunkt an tatsächlich unmöglich gewesen sei, über diese Wirtschaftsgüter zu verfügen. - Ihr Vater habe sich zwischen den Jahren 1950 und 1960 wegen seines hohen Alters aus seinem med. techn. Betrieb zurückgezogen. Er habe seine langjährigen Mitarbeiter T. und J. als Teilhaber aufgenommen und ihnen die Betriebsleitung übertragen. Der Betrieb sei im Jahre 1969 wegen der beabsichtigten Sprengung des Gebäudes in eine andere Straße verlegt worden. Das Gartengrundstück in L. sei verpachtet. Es sei teilweise für Zwecke des Straßenbaus in Anspruch genommen worden. Einer der Pächter habe das Restgrundstück kaufen wollen, sie hätten dies aber abgelehnt. An den beiden Grundstücken in J. sei während des Krieges ein Kriegssachschaden entstanden; insbesondere sei an dem Haus ... gasse ... der Dachstuhl zerstört worden.

8

Die Kläger haben die Aufhebung der ablehnenden Bescheide sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der angemeldeten Schäden beantragt.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß kein Wegnahme schaden entstanden sei. Insbesondere seien die beiden bebauten Grundstücke in J. nach dem Aufbaugesetz der DDR in Anspruch genommen und es sei eine Entschädigung gezahlt worden. Durch einen solchen Sachverhalt werde der Tatbestand der Wegnahme nicht erfüllt.

10

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14. August 1973 über die näheren Umstände und das Schicksal der in der DDR belegenen Wirtschaftsgüter die Kläger uneidlich als Partei vernommen.

11

Durch ein auf Grund dieser mündlichen Verhandlung ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, zugunsten des Rechtsvorgängers der Kläger als unmittelbar Geschädigten einen Kriegssachschaden an dem Grundvermögen in J., gasse ..., in Höhe von 3.285,12 RM und zugunsten der Kläger als unmittelbar Geschädigten einen am 3. September 1969 eingetretenen Wegnahme schaden an den Grundvermögen in J., straße ... und ... gasse ..., in Höhe von 37.968 DM-Ost festzustellen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat es nicht als glaubhaft gemacht erachtet, daß mit dem Weggang des Vaters der Kläger aus der DDR an den dort zurückgelassenen Wirtschaftsgütern ein Wegnahmeschaden eingetreten sei. Es sei damals weder ein förmlicher Entzug, des Eigentums erfolgt noch eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen gleichwertige Verfügungsbeschränkung ausgesprochen worden. Auch sei keine nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG einer Wegnahme gleichzusetzende tatsächliche Unmöglichkeit der Verfügung über die Wirtschaftsgüter eingetreten. Denn der Vater der Kläger habe im Jahre 1963 die DDR legal verlassen, und in der Folgezeit sei kein staatlicher oder staatlich beauftragter Verwalter eingesetzt worden.

12

Allerdings sei dann ein Wegnahmeschaden an den beiden Hausgrundstücken in J. im Jahre 1969, und zwar spätestens mit der Sprengung der Gebäude am 3. September 1969, entstanden. Dabei gehe das Gericht davon aus, daß den Klägern nur eine Entschädigung von 30.000 DM-Ost gewährt worden ist, die in 10 Jahresraten auf ein Sperrkonto gezahlt wird. Wenn es auch merkwürdig erscheine und zu Bedenken Anlaß gebe, daß gerade der an die Kläger gerichtete Brief des Vermögensverwalters Dr. B. über die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht mehr auffindbar sei, so bestünden dennoch insoweit keine ernsthaften Zweifel, weil beide Kläger bei ihrer Parteivernehmung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hätten. Hiernach stelle sich die Enteignung als eine Wegnahme dar, weil die Enteignungsentschädigung von 30.000 DM-Ost erheblich unter dem Einheitswert der Grundstücke von 57.600 RM liege und somit unangemessen niedrig sei. Der Wegnahme schaden an den Grundstücken errechne sich auf insgesamt 67.968 DM-Ost. Dieser Schadensbetrag sei um die Enteignungsentschädigung von 30.000 DM-Ost zu kürzen.

13

Ein Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen liege nicht vor. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, daß dem Vater der Kläger oder den Klägern ihre Beteiligung an dem med. techn. Betrieb in J. förmlich entzogen worden oder ihre Verfügungsmöglichkeit völlig aufgehoben ist. Der Betrieb bestehe noch und werde durch den Mitbeteiligten J. bis heute weitergeführt. Ein staatlicher oder staatlich beauftragter Verwalter sei nicht eingesetzt worden. Wegen der besonderen Verhältnisse des Falles erscheine es sachgerecht, hier die für Grundvermögen geltende Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG entsprechend anzuwenden.

14

Auch das Gartengrundstück in J.-L. sei nicht weggenommen worden. Soweit das Grundstück noch vorhanden sei, unterliege es nach wie vor der privaten Verwaltung. Soweit es für Straßenland in Anspruch genommen worden sei, könne es dahingestellt bleiben, ob eine Wegnahme vorliege, weil dies nicht zur Einstufung in eine höhere Schadens stufe und damit zu einer höheren Entschädigung führen würde.

15

Gegen dieses Urteil haben die Kläger und auch der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

16

Die Kläger rügen Verletzung des § 4 Abs. 1 BFG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Wegnahme schaden an den beiden Hausgrundstücken in J. bereits mit dem Weggang ihres Vaters aus der DDR eingetreten. Ihr Vater habe den privaten Verwalter Dr. B. nur eingesetzt, weil er sonst die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR nicht erhalten hätte. Deswegen müsse Dr. B. einem staatlichen Verwalter gleichgesetzt werden. Außerdem habe ihr Vater über die auf ein Sperrkonto eingezahlten Mietbeträge nicht verfügen können. Er sei über 80 Jahre alt und pflegebedürftig gewesen und habe nicht in die DDR fahren können, um dort täglich 15 DM-Ost abzuheben. Aus dem gleichen Grund dürfe auch die später gezahlte Enteigungsentschädigung nicht angerechnet werden. Auch über sie könne nicht verfügt werden. Im übrigen dürfe auf keinen Fall der gesamte Entschädigungsbetrag abgezogen werden. Ein Betrag, der in 10 Jahresraten gezahlt werde, müsse abgezinst werden. Ebenso sei auch ein Wegnahmeschaden an dem Betriebsvermögen ihres Vaters eingetreten, weil über seinen Gesellschaftsanteil nicht verfügt werden könne. Die anfallenden Zinsen müßten an den Staat abgeführt werden. Schließlich würden auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Grundstücks in J.-L. möglicherweise dann nicht mehr zutreffen, wenn auf Grund der vorstehenden Ausführungen eine Erhöhung des Schadensbetrages erreicht werden sollte.

17

Die Kläger beantragen,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. August 1973 abzuändern und entsprechend ihren Klageanträgen zu erkennen,

  2. 2.

    die Revision des Beteiligten "zu verwerfen",

und sie regen an, notfalls die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

18

Der Beteiligte beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. August 1973 aufzuheben, soweit der Beklagte verpflichtet wurde, zugunsten der Kläger als unmittelbar Geschädigten einen Wegnahmeschaden an Grundvermögen festzustellen, und insoweit die Klage abzuweisen,

  2. 2.

    die Revision der Kläger zurückzuweisen,

19

und er regt ebenfalls hilfsweise an,

in diesem Umfang die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

20

Der Beteiligte rügt Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG sowie - sinngemäß - des § 86 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR immer dann eine Wegnahme im Sinne der §§ 3 und 4 BFG darstelle, wenn keine oder nur eine unangemessene Entschädigung gezahlt worden sei, und daß eine Entschädigung immer dann unangemessen sei, wenn sie den Einheitswert erheblich unterschreite. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß infolge der allgemeinen Situation in der DDR die Verkehrswerte von Grundstücken zum Teil erheblich unter den Einheitswerten lägen. Es sei anzunehmen, daß die Kläger bei einem freien Verkauf ihrer Grundstücke an einen Bürger der DDR keinen höheren Preis als die ihnen gewährte Enteignungsentschädigung erzielt hätten. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht auch die Höhe der tatsächlich gewährten Enteignungsentschädigung nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, den Klägern aufzugeben, sich durch eine Fühlungnahme mit ihrem Verwalter in J. ein Duplikat des angeblich verlorenen Schreibens über den Entschädigungsbetrag oder neue schriftliche Angaben über dessen Höhe zu beschaffen. Auf diesem Verfahrensmangel beruhe die angefochtene Entscheidung.

21

II.

Die Revision der Kläger erweist sich zum Teil, die Revision des Beteiligten in vollem Umfang als begründet. Insoweit beruht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), und zwar des § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 BFG.

22

1.

Ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entstanden ist, unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG dem Feststellungsverfahren, wenn er durch Wegnahmenaßnahmen der Besatzungsmacht, von Behörden oder von anderen Stellen im Schadensgebiet verursacht worden ist, sofern er im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR steht. Diese Voraussetzung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG als nicht erfüllt, wenn ein Schaden ausschließlich im Zuge oder als Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, von Währungsmaßnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Wirtschaftsplanung entstanden ist. Etwas anderes kann nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BFG nur für solche Maßnahmen der Wirtschaftsplanung angenommen werden, die eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse bezweckt oder bewirkt haben.

23

Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, daß ein Vermögens schaden, der an einem im Schadensgebiet belegenen Wirtschaftsgut entstanden ist, nicht schon dann dem Feststellungsverfahren nach dem BFG unterliegt, wenn über dieses Wirtschaftsgut nicht entsprechend den Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaates sowie einer liberalen Wirtschaftsordnung verfügt werden kann. Vielmehr setzt ein Anspruch auf Schadensfeststellung jedenfalls grundsätzlich eine Wegnahmemaßnahme durch eine der im Gesetz bezeichneten Stellen voraus. Eine solche Wegnahme, wie sie § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG verlangt, liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG insbesondere dann vor, wenn das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einem Wirtschaftsgut entweder förmlich entzogen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen worden ist, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Darüber hinaus steht es nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG einer Wegnahme gleich, wenn eine Maßnahme zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Verfügung über ein Wirtschaftsgut geführt hat. Hierbei ist es von entscheidender Bedeutung, daß das Gesetz insoweit auf den objektiven Begriff der Unmöglichkeit, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, abstellt, daß es also das - subjektive - Unvermögen des Berechtigten, eine Verfügung über das Wirtschaftsgut zu treffen, jedenfalls grundsätzlich nicht ausreichen läßt. Als ein Beispiel dafür, wann eine objektive Unmöglichkeit der Verfügung nicht als gegeben anzusehen ist, nennt § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG den Fall, daß für Grundvermögen von Personen, die das Schadensgebiet nicht illegal verlassen haben, kein staatlicher oder staatlich beauftragter Verwalter (Treuhänder) eingesetzt worden ist.

24

2.

Unter Berücksichtigung dieser in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 4 Abs. 1 BFG niedergelegten Grundsätze erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Verwaltungsgericht die Feststellung eines Wegnahmeschadens an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens abgelehnt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht getroffen hat und an die das Revisionsgericht gebunden ist, weil in bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist hinsichtlich des Gesellschaftsanteils der Kläger an einem med. techn. Betrieb in Jena weder ein förmlicher Entzug des Wirtschaftsgutes erfolgt noch eine Verfügungsbeschränkung ausgesprochen worden, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht eine tatsächliche Unmöglichkeit, über dieses Wirtschaftsgut zu verfügen, nicht als erwiesen oder glaubhaft gemacht angesehen. Die Kläger haben ihre Revision insoweit mit den tatsächlichen Behauptungen begründet, daß ihr Gesellschaftsanteil praktisch nicht verwertbar sei und daß sie auch über die Zinsen, die auf den Gesellschaftsanteil entfielen, nicht oder zumindest nicht frei verfügen könnten.

25

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Behauptungen zutreffen. Denn selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse so liegen sollten, so würde dies noch nicht bedeuten, daß es sich hierbei um einen Schaden handelt, der im Zusammenhang mit den politischen Verhältnissen in der DDR durch eine Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG entstanden ist. Soweit die Kläger durch devisenrechtliche Bestimmungen in der Verfügung über ihren Gesellschaftsanteil behindert sind, gilt folgendes: Die Kläger sind als Bürger der Bundesrepublik Deutschland Devisenausländer im Sinne von § 3 Nr. 1 des Devisengesetzes der DDR vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 574). Ihr Gesellschaftsanteil an dem Betrieb in Jena ist ein Devisenwert gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 dieses Devisengesetzes. Über diesen Devisenwert können sie nach § 11 Abs. 2 des Devisengesetzes nur nach vorheriger Genehmigung durch den Minister der Finanzen oder die von ihm dazu berechtigten Stellen verfügen. Alle diese im Devisengesetz der DDR enthaltenen Regelungen sind offenkundig und können mithin vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, ohne daß es ihrer vorherigen Feststellung durch das Tatsachengericht bedarf. Die sich aus diesen Regelungen für Devisenausländer ergebenden Verfügungsbeschränkungen stellen wegen ihres generellen Charakters allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftsplanung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG dar. Denn sie treffen nicht nur die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sondern in gleicher Weise alle Personen und Stellen, die keine Deviseninländer im Sinne von § 2 des Devisengesetzes sind. Diese Maßnahmen bezwecken oder bewirken auch nicht die Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR, sondern sind wirtschaftspolitisch neutral. Im übrigen kann hier auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesellschaftsanteil der Kläger bis heute unangefochten im Besitz der beiden Mitgesellschafter geblieben ist, die ihn auch schon vorher mitverwaltet hatten (vgl. dazu Urteil vom 24. Januar 1974 - BVerwG III C 60.71 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 3]).

26

Inwieweit eine andere rechtliche Beurteilung dann Platz zu greifen hätte, wenn den Klägern die nach § 11 Abs. 2 des Devisengesetzes erforderliche, aber auch mögliche Genehmigung zur Verfügüng über den Gesellschaftsanteil auf ihre entsprechenden Anträge hin aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten Gründen versagt worden wäre, kann hier offenbleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.

27

Soweit die Kläger geltend machen, daß sie über die Zinsen, die auf ihren Gesellschaftsanteil entfielen, nicht frei verfügen könnten, bedeutet dies jedenfalls noch keine Wegnahme des Gesellschaftsanteils selbst, sondern könnte allenfalls hinsichtlich der Frage erheblich sein, ob eine Wegnahme der entsprechenden privatrechtlichen geldwerten Forderung vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 17. April 1975 - BVerwG III C 4.72 -), worüber aber hier nicht zu entscheiden ist.

28

Danach ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat.

29

3.

Die Revision der Kläger ist auch insoweit unbegründet, wie sie sich dagegen richtet, daß das Verwaltungsgericht eine Wegnahme der beiden Hausgrundstücke in J. im April 1963 vermeint hat.

30

Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil hierzu getroffen hat und die von den Klägern ebenfalls nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden sind, hat der Vater der Kläger im April 1963 das Schadensgebiet des BFG unter Beachtung der dort geltenden Ausreisebestimmungen verlassen. Vor seinem Weggang hat er für sein zurückgelassenes Vermögen, also auch für das Grundvermögen, durch einen notariellen Vertrag einen privaten Verwalter eingesetzt. Nach seiner Ausreise aus der DDR ist kein förmlicher Entzug des Eigentums an den zurückgelassenen Grundstücken und auch keine sonstige Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht, getroffen worden. Ebenso ist kein staatlicher oder staatlich beauftragter Verwalter eingesetzt worden. Bei dieser Sachlage kann für den Zeitpunkt April 1963 eine Wegnahme weder in der Form der Eigentumsentziehung noch nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG in derjenigen des Fehlens einer tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit angenommen werden. Infolgedessen ist die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen worden.

31

4.

Die Revision des Beteiligten erweist sich als begründet. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß eine Wegnahme der beiden Hausgrundstücke der Kläger in J. im September 1969 erfolgt sei.

32

Aus den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht insoweit getroffen hat, ist zu entnehmen, daß die beiden Hausgrundstücke in der ... straße ... und in der ... gasse ... zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einem Aufbaugebiet im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau der Städte in der DDR und in Ost-Berlin (Aufbaugesetz) von 6. September 1950 (GBl. 1950, S. 965) lagen und daß sie deswegen enteignet worden sind. Als Entschädigung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) eine Geldentschädigung zuerkannt und diese nach den Angaben der Kläger auf 36.000 DM-Ost abzüglich 6.000 DM-Ost Abbruchkosten bemessen worden. Dem Beteiligten ist darin zuzustimmen, daß eine derartige förmliche Entziehung von Grundvermögen auf der Rechtsgrundlage des Aufbaugesetzes der DDR grundsätzlich nicht dem Feststellungsverfahren nach dem BFG unterliegt. Denn eine solche Enteignung stellt regelmäßig keine Wegnahme dar, die ihre Ursache in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten, nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR hat. Ähnliche Aufbaugesetze wie in der DDR hat es nach 1945 auch in den westdeutschen Ländern gegeben. Mit diesen Gesetzen ist in erster Linie der Wiederaufbau der während des letzten Krieges zerstörten Städte bezweckt worden. Dieses Problem hat sich damals in der sowjetischen Besatzungszone in gleicher Weise wie in den westdeutschen Ländern gestellt. Deswegen können die in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR in Anwendung des dortigen Aufbaugesetzes entstandenen Schäden jedenfalls grundsätzlich nicht als Schäden angesehen werden, die wegen des Zusammenhangs mit den politischen Verhältnissen in der DDR dem Feststellungsverfahren unterliegen.

33

Inwieweit etwas anderes zu gelten hätte, wenn in einem Einzelfall festgestellt werden könnte, daß das Aufbaugesetz lediglich zum Vorwand genommen worden ist, um eine nach diesem Gesetz nicht zulässige Wegnahme eines Grundstücks in eine rechtliche Form zu kleiden, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil für einen solchen Sachverhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

34

Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber auch in denjenigen Fällen geboten, in denen für ein nach dem Aufbaugesetz der DDR enteignetes Grundstück nur eine Entschädigung zugebilligt worden ist, die wegen ihrer Geringfügigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angemessen oder auch nur vertretbar erscheint. Wenn ein früherer Eigentümer nur eine derart geringfügige Entschädigung erhalten hat, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß entweder ein Zusammenhang zwischen der Enteignung und den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR besteht oder mit dieser Maßnahme eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bezweckt worden ist. Als Grenze, oberhalb deren eine solche tatsächliche Vermutung noch nicht angenommen werden kann, sieht der Senat eine Enteignungsentschädigung an, die sich auf mehr als 50 vom Hundert des nach § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 FG für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Einheitswertes beläuft. Diese rechtliche Beurteilung folgt aus dem in der Lastenausgleichsgesetzgebung vielfältig zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, daß für eingetretene Vermögens schaden grundsätzlich keine Entschädigung von mehr als 50 vom Hundert des steuerlichen Wertes der betreffenden Wirtschaftsgüter gewährt werden soll (vgl. §§ 12, 13 FG, 19 RepG und 15 BFG i.V.m. §§ 243, 249 Abs. 1 LAG und 35 Abs. 1 Nr. 1 RepG). Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz findet seine Ergänzung in den weiteren Vorschriften, nach denen Schäden von der Feststellung ausgenommen sind, wenn für die Verluste Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des steuerlichen Wertes gewährt worden sind oder gewährt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 25 Abs. 4 Halbsatz 2 RepG und § 13 Nr. 12 BFG). Der gleiche Rechtsgedanke kommt auch in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck, wonach abgabepflichtige Inhaber von nicht betroffenen Wirtschaftsgütern eine Abgabe von 50 vom Hundert des steuerlichen Wertes des Vermögens zu leisten haben (vgl. § 31 LAG). Dieser Rechtsgrundsatz - einschließlich der vorstehend genannten ihn konkretisierenden Vorschriften - ist verfassungsrechtlich - insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG - nicht zu beanstanden. Seine Anwendung muß hier dazu führen, daß in Fällen, in denen für ein nach dem Aufbaugesetz der DDR enteignetes Wirtschaftsgut eine Entschädigung von mehr als 50 vom Hundert des Einheitswertes zuerkannt worden ist, regelmäßig kein Schaden angenommen werden kann, der wegen seines Zusammenhangs mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen dem Feststellungsverfahren nach dem BFG unterliegt.

35

Nach den hier festgestellten Sachverhalt ist den Klägern für ihre beiden enteigneten Grundstücke mit einem Gesamteinheitswert von 57.600 RM gemäß § 3 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 eine Geldentschädigung in Höhe von 36.000 bzw. 30.000 RM zuerkannt worden. Ob diese Entschädigung alsbald in einem Betrag oder, wie hier, in jährlichen Raten gezahlt wird, ist für die Frage ihrer Angemessenheit schon darum nicht erheblich, weil sie in jedem Falle gemäß § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Grundstücke an verzinst wird. Hiernach beträgt also die Geldentschädigung, welche den Klägern zuerkannt wurde, mehr als 50 vom Hundert des Einheitswertes der enteigneten Grundstücke. Bei dieser Sachlage kann keine Wegnahme der Grundstücke im Zusammenhang mit den politischen Verhältnissen in der DDR angenommen werden. Hieraus folgt, daß das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben hat, so daß die dagegen eingelegte Revision Erfolg haben muß.

36

5.

Schließlich ist die Revision der Kläger begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Wegnahme eines Teils des Grundstücks in J.-L. richtet.

37

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts soll das Gartengrundstück zu einem Teil noch den Klägern gehören und zum anderen Teil für Zwecke des Straßenbaus in Anspruch genommen und enteignet worden sein. Soweit das Grundstück noch im Eigentum der Kläger steht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß keine Wegnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 BFG erwiesen oder glaubhaft gemacht ist. Denn insoweit ist nichts dafür ersichtlich, daß, wie es § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG verlangt, ein staatlicher oder staatlich beauftragter Verwalter eingesetzt wurde. Dagegen kann eine Wegnahme nicht ausgeschlossen werden, soweit das Grundstück für Zwecke des Straßenbaus enteignet worden ist. Die Bejahung einer Wegnahme würde ebenso wie bei einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz voraussetzen, daß für den enteigneten Grundstücksteil entweder keine Entschädigung oder nur eine solche gewährt worden ist, die höchstens 50 vom Hundert seines Einheitswertes bzw. seines Teilwertes beträgt. Hierüber hat das Verwaltungsgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht - noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, weil es für seine Entscheidung darauf nicht ankam. Nachdem aber nunmehr feststeht, daß für die Kläger wegen des Verlustes der beiden bebauten Grundstücke in Jena kein Schadensbetrag nach dem BFG festgestellt werden kann, ist es nicht mehr auszuschließen, daß eine etwaige Feststellung eines Schadensbetrages wegen der Wegnahme eines Teils des Gartengrundstücks zu einer Erhöhung der ihnen nach dem rechtskräftigen Teil des angefochtenen Urteils für den Kriegssachschaden zuzuerkennenden Entschädigung führen würde. Deswegen muß die eine dahin gehende Schadensfeststellung versagende Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben werden. Dies führt zugleich zu einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, weil das Revisionsgericht die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Das Verwaltungsgericht wird insbesondere noch zu klären haben, ob es zutrifft, daß ein Teil des Gartengrundstücks enteignet worden ist, wie groß gegebenenfalls der enteignete Grundstücksteil ist und in welcher Höhe dafür eine Entschädigung gewährt worden ist. Anhand dieser Feststellungen wird dann zu entscheiden sein, ob angenommen werden kann, daß die Enteignung in einem Zusammenhang mit den politischen Verhältnissen in der DDR steht oder mit ihr eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bezweckt oder bewirkt worden ist.

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Zusammenfassend ergibt sich somit, daß auf die Revisionen der Kläger und des Beteiligten das angefochtene Urteil im dargelegten Umfange abzuändern ist. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Absätze 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. August 1973 auf 12.000 DM, sowie für das Revisionsverfahren auf 11.800 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer