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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1974, Az.: BVerwG III C 60.71

Feststellung eines Vertreibungsschadens; Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme von Betriebsvermögen auf Grund der politischen Verhältnisse; Zurücklassung von Betriebsvermögen in der Obhut eines umfassend bevollmächtigten Familienangehörigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG III C 60.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 18.03.1971 - AZ: III 379/69

Fundstelle

  • IFLA 1975, 46

Amtlicher Leitsatz

Eine Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 BFG liegt nicht vor, wenn das nach der Verordnung der DDR zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 der Beschlagnahme unterlegene Vermögen unangefochten im Besitz der Personen geblieben ist, die es vor Erlaß dieser Verordnung bereits innehatten. In diesen Fällen ist kein Eingriff geschehen, der als eine Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG angesehen werden könnte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1895 geborene Kläger erstrebt eine Schadensfeststellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG). Er floh 1948 aus L. wo er seit 1930 Alleineigentümer der Firma O. B., war. Auf dem Fluchtweg erteilte er in A. seiner mit dem gemeinsamen Sohn in L. zurückgebliebenen Ehefrau in notarieller Form Generalvollmacht. Auf ihren Antrag vom 8. Januar 1951 erhielt die Ehefrau vom Rat der Stadt L. am 3. März 1951 die Genehmigung zur Übernahme und Weiterführung des Betriebes. Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 30. März 1951 wurde die Ehe aus Verschulden des Klägers geschieden. Die frühere Ehefrau floh im Jahre 1960 ebenfalls in die Bundesrepublik.

2

Zu seinem Feststellungsantrag gab der Kläger an, er habe, um den Lebensunterhalt seiner geschiedenen Ehefrau und seines Sohnes sicherzustellen, im Zuge des Ehescheidungsverfahrens seinen Betrieb im Oktober 1951 seiner Ehefrau übertragen; damit habe er sein rechtliches Eigentum aufgegeben; das wirtschaftliche habe er bereits durch die Flucht verloren gehabt. Mit Bescheid vom 28. August 1968 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da der Betrieb ihm weder förmlich entzogen worden sei noch eine tatsächliche Unmöglichkeit in der Verfügung über den Betrieb vorgelegen habe.

3

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Seine Verfügungsmöglichkeit mittels seiner von ihm bevollmächtigten Ehefrau sei nur eine scheinbare gewesen. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, gegen die Bevollmächtigte vorzugehen, wenn sie seine Weisungen mißachtet hätte. So habe sie dann auch absprachewidrig und ohne sein Wissen bereits vor der Vermögensübertragung bei der Behörde die Übertragung des Betriebes auf sich selbst erreicht. Er habe von ihr auch niemals die Höhe der Betriebserträge erfahren. Das Vermögen sei durch seine Flucht der Beschlagnahme verfallen gewesen.

4

Durch Urteil vom 18. März 1971 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, den Vermögens schaden des Klägers in der SBZ nach den Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festzustellen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der eine unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 1 BFG gerügt wird.

6

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFG unrichtig anwendet. Das Verwaltungsgericht nimmt an, daß es dem Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG tatsächlich unmöglich geworden sei, über sein in Leipzig zurückgelassenes Betriebsvermögen noch zu verfügen, als seine Ehefrau am 8. Januar 1951 abweichend von ihrer Stellung als Bevollmächtigte die behördliche Genehmigung zur Übernahme und Weiterführung der S. beantragt und damit kundgetan habe, daß sie nunmehr selbst wirtschaftlich Betriebsinhaberin sein wolle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht geht selbst davon aus, daß die damalige Ehefrau des Klägers durch die Genehmigung des Rats der Stadt L. vom 3. März 1951 nicht das Volleigentum an dem Betrieb erlangt habe. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, daß schon die Generalvollmacht, die er seiner Ehefrau auf dem Fluchtweg erteilt hatte, dem Zweck diente, ihr die Geschäftsübernahme zu ermöglichen. Daß es dem damaligen Villen des Klägers entsprach, die Betriebsführung an seine Ehefrau übergehen zu lassen, ergibt sich ferner aus seinem Vorbringen, demzufolge er im Oktober 1951 "im Zuge des Ehescheidungsverfahrens" den Betrieb an seine Ehefrau übereignet hat, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber ihr und dem gemeinsamen Sohn zu genügen. Unter solchen tatsächlichen Voraussetzungen ist die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend begründet; die damalige Ehefrau des Klägers habe treuwidrig, d.h. in Abweichung von der ihr erteilten Generalvollmacht vom Rat der Stadt L. die Genehmigung zur Übernahme der Betriebsführung erwirkt, und dadurch sei dem Kläger im Zusammenhang mit den nach der Besetzung in der sowjetischen Besatzungszone entstandenen politischen Verhältnissen die S. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG weggenommen worden. So trifft das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu der sich aufdrängenden Frage, inwieweit die damalige Ehefrau des Klägers die Betriebsübernahme beim Rat der Stadt L. aus dem Beweggrund beantragte, den Betrieb einer Beschlagnahme und Verwaltung durch staatlich eingesetzten Treuhänder zu entziehen, was, wie aus dem Klage vorbringen zu entnehmen ist, gerade auch dem Zweck der Vollmachterteilung entsprach.

10

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts als richtig, nach welcher das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme auf Grund der politischen Verhältnisse im Schadensgebiet des BFG jedenfalls infolge der Beschlagnahme der S. mit Inkrafttreten der Verordnung der DDR zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (abgedruckt in: Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen, 3. Aufl., 1962, Anl. Nr. 41) erfüllt gewesen sei. Von einer Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 BFG kann jedenfalls in den Fällen nicht die Rede sein, in denen das Vermögen, das nach der vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtspraxis zu der Verordnung vom 17. Juli 1952 der Beschlagnahme unterlag, unangefochten im Besitz der Personen geblieben ist, die es vor Erlaß dieser Verordnung bereits innehatten. In diesen Fällen ist kein Eingriff geschehen, der als eine Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG angesehen werden könnte. Dies gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als die frühere Ehefrau des Klägers den Betrieb zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung mit Genehmigung der Stadt L. (vom 3. März 1951) führte und ihr die Stempelfabrik im Oktober 1951 auch ausdrücklich vom Kläger übertragen worden war, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Übereignung rechtlich wirksam war.

11

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Verwaltungsgericht beachten müssen, daß die Zurücklassung von Betriebsvermögen in der Obhut eines umfassend bevollmächtigten Familienangehörigen im Schadensgebiet des BFG für sich allein nicht einen Verlusttatbestand und damit noch keinen Wegnahme schaden begründen kann (vgl. Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 96.69 - [BVerwGE 39, 41, 46 f. [BVerwG 04.11.1971 - III C 96/69]] und Urteil vom 25. Oktober 1973 - BVerwG III C 73.72 -). Ferner wird das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der in dem vorliegenden Urteil vertretenen Rechtsauffassung feststellen müssen, zu welchem Zeitpunkt eine Wegnahme der in Leipzig zurückgelassenen Stempelfabrik gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFG in Betracht kommt, und wem - dem Kläger oder dessen geschiedener Ehefrau - das Wirtschaftsgut zu dem maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dem Senat erscheint es zweckmäßig, die geschiedene Ehefrau des Klägers zu der erneuten Verhandlung beizuladen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré