Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1971, Az.: BVerwG III C 96.69

Ersatzfähigkeit von Vertreibungsschäden der Erben bei Tod des kriegsvermissten Erblassers nach Kriegsende außerhalb des Vertreibungsgebietes und vor Vertreibung der Erben; Anforderungen an den Begriff der Verfügungsgewalt im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Konkretisierung des Begriffes des Vertreibungsgebiets; Urkundenqualität eines nachträglich erstellten Gutachtens im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 96.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 18.04.1969 - AZ: III A 32/68

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 41 - 48
  • IFLA 1973, 64
  • ZLA 1972, 44

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein nachträglich erstattetes Gutachten ist keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (Bestätigung von BVerwGE 11, 124).

  2. 2.

    Haben spätere Erben für den in der Sowjetunion vermißten Inhaber eines Wirtschaftsgutes in dessen Auftrag oder mit seinem Einverständnis die tatsächliche Verfügungsgewalt bis zu dessen zwischen dem 8. Mai 1945 und ihrer Vertreibung eingetretenen Tod ausgeübt, so gilt der Vertreibungsschaden nicht als am 8. Mai 1945 in der Person des Erblassers eingetreten (§ 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG); unmittelbar Geschädigte sind vielmehr die nach dem Tod des Erblassers vertriebenen Erben.

  3. 3.

    Tatsächliche Verfügungsgewalt ist im Zweifel anzunehmen, solange keine konkreten Wegnahmemaßnahmen durchgeführt worden sind oder kein sonstiger Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft eingetreten ist, der in seinen Auswirkungen einer konkreten Wegnahmemaßnahme entspricht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. April 1969, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 17. Januar 1968 und der Bescheid vom 6. Oktober 1967 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, für jeden Kläger als unmittelbar Geschädigten einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 22.600 RM festzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Kläger beantragten u.a. die nur allein noch streitige Feststellung von Vertreibungsschäden am Betriebsvermögen eines Schotterwerkes in Mittelkonradswaldau und Hartauforst/Kreis Landeshut (Schlesien). Alleineigentümer war Fritz Ludewig (im folgenden Erblasser). Er wurde 1942 eingezogen und ist seit dem 19. Januar 1943 in der Sowjetunion am Don vermißt. Mit Beschluß des Amtsgerichts Helmstedt vom 19. August 1952 wurde er unter Feststellung des Todeszeitpunktes auf den 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Die Klägerin zu 1), seine Ehefrau, und die Kläger zu 2) bis 4), seine Kinder, haben ihn zu je 1/4 beerbt.

2

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1967 stellte der Beklagte den Vertreibungsschaden in Höhe des vom Vorort errechneten Ersatzeinheitswertes mit 90.400 RM fest. Unmittelbar Geschädigter sei der Erblasser, da er Alleineigentümer des Betriebes gewesen und davon auszugehen sei, daß er bei Eintritt des Schadens im Mai 1945 noch gelebt habe.

3

Mit ihrer Beschwerde machten die Kläger geltend: Unmittelbar Geschädigte seien sie, da der Schaden erst durch ihre Vertreibung am 8. Mai 1946 eingetreten sei, als sie als Erben bereits Eigentümer des Betriebes gewesen seien. Eine Beschlagnahme sei bis zu ihrer Vertreibung weder durch sowjetische noch durch polnische Stellen vorgenommen worden. Zwar habe der in Vollmacht des Erblassers von der Klägerin zu 1) geführte Betrieb, der seit der Einberufung ihres Ehemannes nur noch in Hartauforst weitergeführt worden sei, nur bis zur Kapitulation gearbeitet. Auch danach habe die Klägerin zu 1) jedoch zwei Arbeiter zeitweise damit beschäftigt, die beiden Werke zu überwachen; dafür seien die Arbeiter bis 1946 auch entlohnt worden. Daß sie in ihrer Verfügungsgewalt bis zur Vertreibung nicht beschränkt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß sie vor der Vertreibung das Kaufangebot eines Polen habe ablehnen können.

4

Die Beschwerde wurde mit Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 17. Januar 1968 zurückgewiesen. Mit ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht: § 12 Abs. 7 LAG komme nicht zur Anwendung, weil der für tot erklärte Erblasser seit 1943 bei Rossosch am Don vermißt sei. Es könne deshalb nicht von einem nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet Verstorbenen und nicht von seinem ständigen Aufenthalt im Vertreibungsgebiet bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgegangen werden.

5

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1967 und den Beschwerdebeschluß vom 17. Januar 1968 dahin abzuändern, daß der Verlust eines Betriebsvermögens an den Schotterwerken Hartauforst und Mittelkonradswaldau für die Kläger als unmittelbar Geschädigte festgestellt wird.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. April 1969 die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Nach der maßgebenden Neufassung des § 12 Abs. 7 LAG durch § 61 Abs. 1 Nr. 1 c des Reparationsschädengesetzes sei der Erblasser unmittelbar Geschädigter. Auf Grund der Todeserklärung sei davon auszugehen, daß er im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Mai 1945 noch gelebt habe und im Vertreibungsgebiet verstorben sei, nachdem der Schaden schon eingetreten gewesen sei. Nach § 11 Abs. 1 LAG gehöre "der gesamte Bereich der Ostgebiete" zum Vertreibungsgebiet. Es sei unerheblich, ob der unmittelbar Geschädigte sich in seiner Heimat aufgehalten habe oder durch Kriegseinwirkung daran gehindert worden sei, dorthin zurückzukehren. Denn jedenfalls sei sein bestimmender Wohnsitz dort gewesen, wo die Familienangehörigen sich aufgehalten hätten.

7

Daß der Schaden dem Erblasser entstanden sei, ergebe sich nicht nur aus § 12 Abs. 7 Satz 1 LAG, sondern auch aus dessen Satz 3, der die Vermutung für den Regelfall aufstelle, daß der Schaden dem Verstorbenen zuzuordnen sei. Diese Vermutung hätten die Kläger nicht widerlegt. Es sei nicht nachgewiesen, daß der Erblasser oder die Klägerin zu 1) als seine Bevollmächtigte die Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen bis zum 31. Dezember 1945 gehabt hätten. Die Klägerin zu 1) habe keine Möglichkeit gehabt, Geschäfte nach ihrem Belieben abzuschließen. Aus den im übrigen unklaren und widersprüchlichen Zeugenerklärungen (im Vorverfahren) ergebe sich jedenfalls, daß Lieferungen von Steinen, Schotter usw. nach der Kapitulation nicht mehr erfolgt seien. Die Beurteilung der Lage im Vertreibungsgebiet entspreche den Erfahrungen, die von der zuständigen Heimatauskunftstelle bestätigt worden seien. Auch der vom Ausgleichsamt gehörte Zeuge Tost habe bestätigt, daß es den Deutschen nach der Besetzung praktisch verwehrt gewesen sei, über ihr Vermögen nach freiem Ermessen zu verfügen. Das Verwaltungsgericht meint, es möge zwar zutreffen, daß keine Polen auf dem Betriebsgelände gewohnt hätten. Die Lage werde jedoch durch die Schilderung der Klägerin zu 1) gekennzeichnet, daß Polen in die benachbarten Bauernhöfe eingedrungen seien und dort gelebt hätten. Die latent seit der Kapitulation vorhandene Unmöglichkeit, den Betrieb arbeiten zu lassen und über die Betriebsmittel auch sonst bestimmungsgemäß zu verfügen, sei lediglich nicht gleich sichtbar geworden, da so kurze Zeit nach Beendigung des Krieges naturgemäß das Interesse an der Erzeugung von Nahrungsmitteln auf Bauernhöfen größer gewesen sei als an einem Betrieb, der Material für den Straßenbau erzeugt habe. Die Klägerin zu 1) habe auch nicht behauptet versucht zu haben, den Betrieb wieder in Gang zu bringen. Es sei mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sie bei dem Versuch, den Betrieb wieder arbeiten zu lassen, die Aufmerksamkeit der Besatzungsbehörden mit der Folge auf sich gelenkt hätte, daß ihr die Inbetriebsetzung sofort untersagt worden wäre. Denn die Besatzungsbehörden hätten seit dem 8. Mai 1945 die unbeschränkte Herrschaftsgewalt in den besetzten Gebieten gehabt, die zu dem Zweck eingesetzt worden sei, den Deutschen ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung zu nehmen. Das angebliche Kaufangebot eines Polen sei kein Beweis für die tatsächliche Verfügungsgewalt der Klägerin zu 1).

8

Wirtschaftliches Eigentum könne die Klägerin nach der Vermißtmeldung des Erblassers nicht gehabt haben, da sie selbst schon 1958 erklärt habe, sie habe den Betrieb im Namen ihres Mannes bis 1945 weitergeführt. Sie sei also Vertreterin und Bevollmächtigte des Erblassers gewesen und habe den Betrieb nicht als ihr gehörig besessen und betrieben.

9

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger unrichtige Anwendung des § 12 Abs. 7 und Abs. 11 LAG. Sie beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Klageantrag stattzugeben,

10

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig zurückzuverweisen.

11

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

13

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

14

II.

Die Revision hat Erfolg. Das Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

15

1.

Bei der rechtlichen Beurteilung ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen auf Grund der Todeserklärung davon ausgegangen, daß der Erblasser am 31. Dezember 1945 gestorben ist und bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat. Das ist nach der Vermutung des § 9 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes rechtlich einwandfrei, da diese mit Wirkung für und gegen alle nur durch Änderung des Beschlusses oder im Einzelfall durch vollen Gegenbeweis ausgeräumt werden kann. Die Kläger hatten versucht, die Feststellung des Todeszeitpunktes auf 1943 zu erreichen, was zur Folge gehabt hätte, daß nur sie als unmittelbar Geschädigte in Betracht gekommen wären (§ 229 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und Abs. 11 Nr. 1 LAG), ohne daß es auf die mit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen ankäme. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Revisionsinstanz haben die Kläger mit ihren Bemühungen keinen Erfolg gehabt. Einen Gegenbeweis haben sie nicht geführt.

16

Nunmehr haben die Kläger mit der Revision unter anderem geltend gemacht, ihr Erblasser sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Januar 1943 gestorben; hierfür haben sie ein vom DRK-Suchdienst am 9. Juli 1969 - also während des Revisionsverfahrens - erstelltes Gutachten vorgelegt. Dieser den Feststellungen des Verwaltungsgerichts widersprechende neue Vortrag könnte in der Revisionsinstanz nur dann berücksichtigt werden, wenn er geeignet wäre, eine Wiederaufnahmeklage zu begründen (§ 153 VWGO, § 580 ZPO; vgl. BVerwGE 10, 357 mit Nachweisen). In Betracht zu ziehen ist hier nur der Fall des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Hinsichtlich nachträglich erstellter Gutachten ist aber höchstrichterlich sowohl in der zivilrechtlichen (vgl. BGHZ 1, 218) als auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - [BVerwGE 11, 124 [127]]) bereits entschieden, daß es sich nicht um aufgefundene Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO handelt. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, ob das Gutachten inhaltlich überhaupt eine andere Entscheidung stützen könnte.

17

2.

Wie die Revision zutreffend geltend macht, wird der festgestellte Sachverhalt vom Wortlaut des § 12 Abs. 7 LAG nicht erfaßt. Diese Bestimmung, die ursprünglich nur den "Schaden, der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Vertreibungsgebiet (Abs. 2 Nr. 1) entstanden ist", als Vertreibungsschaden gelten ließ, soll, wie auch ihre Entstehungsgeschichte zeigt (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 12 LAG Anm. 26), die Frage klären, unter welchen Voraussetzungen der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstandene Schaden am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen als Vertreibungsschaden des Verstorbenen (Nr. 1) oder als Vertreibungsschaden der nach dem Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertriebenen Erben gilt (Nr. 2). Die Anwendung der Bestimmung setzt nach ihrem Satz 2 voraus, daß der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte (also beibehalten hatte; vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., § 12 LAG Anm. 26) oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. Die Bestimmung betrifft mithin (abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall der Rückkehr nach Vertreibung) Erbfälle nach Deutschen, die in der Heimat verblieben und wegen ihres Todes nicht vertrieben worden sind, nicht dagegen den Fall des verhinderten Rückkehrers (dazu unter 3). Keine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 7 Satz 2 LAG ist hier gegeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nach § 12 Abs. 7 LAG unerheblich, b der Erblasser sich in seiner Heimat aufgehalten habe oder durch Kriegseinwirkungen daran gehindert worden sei, dorthin zurückzukehren, findet in dieser Bestimmung keine Stütze. Daß der Erblasser am Wohnort seiner Familie jedenfalls seinen bestimmenden Wohnsitz gehabt habe, worauf das Verwaltungsgericht weiter abstellt, ist für die Anwendung der § 12 Abs. 7 LAG nach seinem eindeutigen Wortlaut rechtlich unerheblich. Denn diese Bestimmung stellt allein auf den tatsächlichen Aufenthalt ab, nicht dagegen auf den Wohnsitz. Nicht gesetzesgedeckt ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Erblasser, hinsichtlich dessen nach der Todeserklärung davon auszugehen sei, daß er nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch gelebt habe, sei nach Schadenseintritt im Vertreibungsgebiet verstorben (§ 12 Abs. 7 Satz 1 LAG), weil dazu nämlich "der gesamte Bereich der Ostgebiete" gehöre. Für § 12 Abs. 7 LAG genügt es nicht, daß, wie das Verwaltungsgericht meint, der Erblasser nur in irgendeinem Vertreibungsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG verstorben ist. Vielmehr ist Voraussetzung, daß der Erblasser in seinem individuellen Vertreibungsgebiet - seiner Heimat - gestorben ist, wie sich aus dem Gesetzeszweck und dem Wortlaut des § 12 Abs. 7 Nr. 2 LAG ("dessen Vertreibungsgebiet") ergibt.

18

Fehlt es mithin tatbestandlich an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs. 7 LAG, so kommt es auf den Satz 3 dieser Bestimmung nicht an, nach der vermutet wird, daß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis zu seinen Tode die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.

19

3.

Die Entscheidung stellt sich im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der erkennende Senat kann nämlich auch der Auffassung von Kühne-Wolff - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht folgen, daß der verhinderte Rückkehrer als unmittelbar Geschädigter gelte und mithin seine Erben als unmittelbar Geschädigte ausschließe. Kühne-Wolff meinen, wer seinen Wohnsitz in den in § 11 Abs. 1 LAG umschriebenen Gebieten (hier Schlesien) hatte und dorthin nicht zurückkehren konnte, weil seine Heimat Vertreibungsgebiet geworden war, habe dadurch bereits sein Vertreibungsschicksal verwirklicht, und zwar mit dem 8. Mai 1945, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die Unmöglichkeit einer Rückkehr offenkundig gewesen sei (a.a.O. § 11 LAG Anm. 5 a am Ende). Vertreibungszeitpunkt und Schadenszeitpunkt fielen in diesen Fällen zusammen, wie sich aus § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG ergebe. Durch die Vertreibung werde das Schicksal des zurückgelassenen Vermögens besiegelt. Mit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes (Normalfall) gelte daher der Schaden als eingetreten; beim Nichtrückkehrer müsse entsprechend § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG der 8. Mai 1945 als Beendigung der Vertreibung angesehen werden (a.a.O. § 12 Anm. 26 am Ende). Sei aber der Vertreibungsschaden in seiner Person schon eingetreten gewesen, so seien damit seine Erben als unmittelbar Geschädigte ausgeschlossen (a.a.O. § 12 Anm. 30 S. 56 q oben).

20

Der erkennende Senat vertritt demgegenüber folgende Auffassung: Auszugehen ist davon, daß bei Vermögensschäden derjenige unmittelbar Geschädigter ist, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsgutes war (§ 229 Abs. 2 Satz 1 LAG). Der Vertreibungsschaden besteht nicht in dem förmlichen Eigentumsverlust, da die darauf gerichteten sowjetischen und polnischen Maßnahmen (vgl. Die polnische Nachkriegsgesetzgebung betreffend die deutsche Bevölkerung [1944 bis 1951] in: Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Bd. I/3 S. X ff., und die dort zitierten und im folgenden abgedruckten polnischen Vorschriften) vom deutschen Rechtsstandpunkt aus nicht anerkannt werden. Das ergibt schon der Vorspruch des Gesetzes. Der Vertreibungsschaden liegt mithin in dem Verlust der Verfügungsmacht (BVerwG Urteil vom 2. Oktober 1963 - BVerwG IV C 70.63 - [RLA 1964, 29 - Buchholz 427.3 § 12 Nr. 72]). Davon geht die gesamte Regelung des Lastenausgleichsrechts aus (so auch Kühne-Wolff, a.a.O., § 12 Anm. 2), so daß es insoweit keiner ausdrücklichen Bestimmung in § 12 Abs. 1 LAG bedurfte, wo der Begriff Vertreibungsschaden definiert wird. Das Lastenausgleichsgesetz hat darüber hinaus in Vorschriften, die durch Änderungsgesetze neu gefaßt worden sind, wiederholt bestätigt, daß der Vertreibungsschaden mit dem Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt entstanden ist, so z.B. ausdrücklich in § 12 Abs. 7 und sinngemäß in § 12 Abs. 12 und § 250 Abs. 4.

21

Da der Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt angesichts der verworrenen Zustände in den Vertreibungsgebieten in der Regel zeitlich nur schwer zu bestimmen wäre, macht das Gesetz für den Normalfall diese Prüfung dadurch entbehrlich, daß es fingiert, bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern sei der Vertreibungsschaden in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie ihre Heimat verlassen haben (§ 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG). Das Gesetz rafft mithin den oft stufenweisen Verlust der Verfügungsbefugnis grundsätzlich auf den Vertreibungszeitpunkt zusammen. Entsprechendes gilt im Falle des § 12 Abs. 11 Nr. 2 LAG. Nach dieser Vorschrift gilt bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten, der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt des Schadenseintritts; sind sie jedoch vor dem 8. Mai 1945 verstorben, so gilt der Zeitpunkt des Todes als Schadenszeitpunkt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich war.

22

Diese Regelung des § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG ist jedoch dem Zweck der Fiktion entsprechend einschränkend auszulegen. Die Vorschrift soll eine Rechtswohltat bewirken: Zugunsten der Nichtrückkehrer, z.B. der zahlreichen Kriegsgefangenen, die als Vertriebene behandelt werden, obwohl sie ein eigentliches Vertreibungsschicksal nicht erlitten haben, wird fingiert, daß ihr Vertreibungsschaden am 8. Mai 1945 eingetreten sei. Der Fiktion bedarf es nach der Auffassung des Senats jedoch einmal nicht in den Fällen, in denen der Abwesende tatsächlich in seine Heimat zurückgekehrt und von dort vertrieben worden ist, so daß die Regelvorschriften eingreifen (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 229 Abs. 2 LAG); für diesen Fall gehen auch Kühne-Wolff (a.a.O., § 12 LAG Anm. 26 am Ende) davon aus, daß nicht § 12 Abs. 11 Nr. 3 maßgebend sei, sondern der tatsächliche Vertreibungszeitpunkt und damit die Regelung des § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG. Dasselbe muß zum anderen angesichts der zentralen Bedeutung, die der Verlust der Verfügungsgewalt für den Vertreibungsschaden hat, auch dann gelten, wenn zwar nicht der Abwesende (Erblasser) sie ausgeübt hat, weil er nicht in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, die aus seiner Eigentümerstellung fließende Verfügungsgewalt aber für ihn - und nach seinem Tode für seine Erben - von einem späteren Erben wahrgenommen worden ist, den der Erblasser zur Besorgung seiner Geschäfte umfassend bevollmächtigt hatte, wie im vorliegenden Fall seine Ehefrau, die Klägerin zu 1). Es wäre nach Auffassung des erkennenden Senats ein unvertretbares Ergebnis, die Erben eines außerhalb des Vertreibungsgebietes verstorbenen Inhabers eines Wirtschaftsgutes schlechter zu stellen als die Erben eines im Vertreibungsgebiet verstorbenen Erblassers nach § 12 Abs. 7 Nr. 2 LAG, obwohl in beiden Fällen die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut erst nach dem Tode des Erblassers, nämlich durch Vertreibung der Erben, verlorengegangen ist. Der Revision ist mithin insoweit zu folgen, daß es bei der Frage der tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht darauf ankommen kann, ob der Eigentümer sie in Person ausgeübt hat. Es muß jedenfalls genügen, daß ein zukünftiger Erbe im Auftrag oder im Einverständnis mit dem Eigentümer für diesen die tatsächliche Gewalt ausgeübt hat.

23

Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen tatsächliche Verfügungsgewalt zu bejahen ist, kann der erkennende Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilen, die es im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Begriffes im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 3 LAG vertreten hat. Der Begriff tatsächliche Verfügungsgewalt muß vielmehr (so auch Kühne-Wolff, a.a.O., § 12 LAG Anm. 26 unter 2.) im rechtlichen Zusammenhang mit dem Wegnahmebegriff des § 6 Abs. 1 RepG und des § 4 Abs. 1 BFG gesehen werden. Eine Wegnahme im Sinne dieser Vorschriften hat für den Betroffenen ausgleichsrechtlich dieselbe Wirkung wie der Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Sinne der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. Der Zusammenhang, in dem diese Kriegsfolgengesetze auch im übrigen stehen, rechtfertigt es daher, den Begriff der tatsächlichen Verfügungsgewalt unter Berücksichtigung des Wegnahmebegriffs auszulegen. Damit wird dieser Begriff - modifiziert entsprechend dem Schadensbegriff des Lastenausgleichsgesetzes - auch in das Lastenausgleichsgesetz eingeführt. Für Fälle der vorliegenden Art muß mithin zugunsten der Inhaber von Wirtschaftsgütern, gegen die konkrete Maßnahmen der die Regierungsgewalt ausübenden Behörden, vor ihrer Vertreibung nicht durchgeführt worden waren oder die in sonstiger Weise ihre tatsächliche Sachherrschaft nicht in einer Art und Weise verloren hatten, die in ihren Auswirkungen einem Verlust auf Grund einer konkreten Wegnahmemaßnahme entspricht, in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie bis zur Vertreibung die tatsächliche Verfügungsgewalt hatten.

24

Danach beurteilt sich der vorliegende Fall zusammenfassend wie folgt: Da der Erblasser auf den 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden ist, waren die Kläger im Zeitpunkt ihrer Vertreibung am 8. Mai 1946 nach dem maßgeblichen deutschen Erbrecht Eigentümer des streitbefangenen Betriebsvermögens. Sie sind deshalb unmittelbar Geschädigte (§ 229 Abs. 2, 1. Halbsatz LAG). Ihr Erblasser schließt sie davon nicht kraft der Fiktion des § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG aus. Denn in seiner Person war im Zeitpunkt seines Todes der Schaden noch nicht eingetreten, weil die Klägerin zu 1) bis dahin für ihn die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hatte.

25

Da die Schadenshöhe nicht streitig und die Sache mithin zur Entscheidung reif ist, konnte der Senat nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO selbst entscheiden. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen war deshalb in entsprechender Auslegung des nicht auf eine ziffernmäßige Schadensfeststellung für jeden Kläger als unmittelbar Geschädigten gerichteten Klageantrags zu erkennen, wie geschehen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.600 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein