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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1963, Az.: BVerwG IV C 70.63

Ablehnung der Schadensfeststellung wegen Verzichts des Klägers auf seinen Anteil am Betriebsvermögen und am Hausrat gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ; Beruhen der Aussichtslosigkeit eines Freigabeantrages oder Ersatzleistungsantrages auf der Verzichtserklärung des Klägers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 70.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 15.03.1963 - AZ: 2 K 50/60

Fundstellen

  • IFLA 1964, 155
  • MDR 1964, 353 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1964, 29
  • ZLA 1964, 55

Amtlicher Leitsatz

Der Verzicht auf zurückgelassenes Vermögen mindert den Vertreibungsschaden in der Regel nur dann, wenn der Geschädigte damit gegen ihn bestehende Rechtsansprüche befriedigte oder wenn er dadurch einer Entschädigung durch den ausweisenden Staat verlustig ging. (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 64.62.)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Vertriebener die Feststellung von Vertreibungsschaden, den er im Verlust von Hausrat und Betriebsvermögen in L. sieht. Er ist im August 1945 als deutscher Staatsangehöriger aus Luxemburg abgeschoben worden, wo er mit einer Luxemburgerin verheiratet war und ein Fotogeschäft betrieb. Die Ehe wurde im Jahre 1946 geschieden. In der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gab der Kläger im März 1948 folgende Erklärung ab:

"Ich erkläre hiermit, daß ich auf die Anteile an den Geschäften der Frau Maisy St. in Luxemburg verzichte. Dieser Verzicht bezieht sich auf alles geschäftliche und private Mobiliar, überhaupt auf jedes Vermögen. Ich verpflichte mich, auch in Zukunft keinerlei derartige Ansprüche an das genannte Vermögen zu stellen."

2

Während das Ausgleichsamt die Schadensfeststellung ablehnte, weil der Kläger auf seinen Anteil am Betriebsvermögen und am Hausrat verzichtet habe, wies der Beschwerdeausschuß die Beschwerde des Klägers deswegen zurück, weil das Vermögen des Klägers in Luxemburg nicht unter Sequester gestellt worden und auch nicht verwertet worden sei, ein Vertreibungsschaden deshalb gar nicht bestehe. Dem Kläger stünden vielleicht zivilrechtliche Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau zu, nicht jedoch Ansprüche nach Lastenausgleichsrecht.

3

Seine Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 1963 abgewiesen, weil der Kläger auf sein Vermögen verzichtet habe. Zwar könne man nicht davon ausgehen, daß ein Vertreibungsschaden an Vermögen erst durch die Enteignung und Liquidation seitens der Vertreibungsländer entstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Schaden vielmehr bereits dadurch eingetreten, daß dem Vertriebenen die tatsächliche Verfügungsgewalt entzogen worden sei. Ein Schaden könne auch nicht deswegen verneint werden, weil das Vermögen von der luxemburgischen Sequesterverwaltung der früheren Ehefrau des Klägers in Luxemburg ausgehändigt worden sei. Sie sei keine Verwandte des Klägers, die als Erbin in Frage käme. Allenfalls in einem solchen Falle könne aber die Entstehung eines Schadens verneint werden. Auch werde der Kläger durch etwaiges Miteigentum seiner früheren Ehefrau am Betriebsvermögen und am Hausrat nicht gehindert, selbständig einen Antrag auf Ausgleichsentschädigung zu stellen.

4

Durch seinen Verzicht vom März 1948 habe sich der Kläger jedoch aller Rechte auf Schadensfeststellung begeben. Der Staat Luxemburg habe einen gewissen Geldbetrag bereitgestellt, aus dem vom Sequesteramt in einzelnen Fällen Härten ausgeglichen werden sollten. Durch seinen Verzicht habe der Kläger auf die Möglichkeit verzichtet, auf diesem Weg einen Ausgleich seines Schadens zu erreichen. Er könne dann jedoch auch nicht den deutschen Lastenausgleich in Anspruch nehmen. Es möge in der Regel zutreffen, daß ein Geschädigter einen solchen Härteantrag in Luxemburg dann nicht zu stellen brauche, wenn er von vornherein aussichtslos sei. Hier jedoch beruhe die Aussichtslosigkeit eines Freigabe- oder Ersatzleistungsantrages auf der Verzichtserklärung des Klägers. Der Verzicht sei auch ernsthaft erklärt worden, da der Kläger damit seiner ehemaligen Ehefrau habe helfen wollen. Die Wirkung des Verzichtes hätte der Kläger allenfalls durch eine Anfechtung beseitigen können. Spätestens im Jahre 1954 sei er durch Übersendung eines Auszuges des Zivilstandsregisters der Stadt Luxemburg von der Ehescheidung unterrichtet worden. Die Anfechtung hätte also spätestens im Jahre 1955 gegenüber seiner Ehefrau erklärt werden müssen. Nach seiner eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung habe ihn seine frühere Ehefrau im Jahre 1959 oder 1960 in der Bundesrepublik besucht, wobei er erstmals im Gespräch mit ihr den Sachverhalt der Verzichtserklärung erörtert habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob hierbei eine Anfechtung ausdrücklich ausgesprochen worden sei, da sie dann jedenfalls verspätet erfolgt sei. Da der Kläger den Verzicht rechtzeitig hätte anfechten können, sei es auch unerheblich, ob ein solcher Verzicht ohne die Vertreibung und die besonderen Umstände der Nachkriegszeit ebenfalls vom Kläger abgegeben worden wäre.

5

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach er durch seine Erklärung auf jegliche Ansprüche am Vermögen verzichtet habe. In Wirklichkeit habe er nur auf Ansprüche gegenüber seiner Ehefrau verzichtet, um dieser zu ermöglichen, ihr und sein Vermögen in Luxemburg bei einer späteren Wandlung der Auffassung der luxemburgischen Staatsregierung gegenüber den ehemaligen Reichsdeutschen, die gegen Luxemburg gekämpft haben, zu erhalten. Seine Ehefrau habe ihn zu einer solchen Erklärung gedrängt, da sie nur dann in Luxemburg habe Kredit aufnehmen und damit das Geschäft erhalten können. Beide seien sich darüber im klaren gewesen, daß diese Verzichtserklärung nur zwischen der Ehefrau und ihm "gegenüber der Aufnahme eines Kredites durch die Banken in Luxemburg, nicht aber in irgendeiner Weise Verwendung finden sollte gegenüber irgendwelchen Ansprüchen, die er einmal später oder sie selbst als seine Ehefrau gegenüber dem luxemburgischen Staat stellen konnte". Wenn seine Ehefrau unter Verschweigung der Ehescheidung diese Verzichtserklärung mißbraucht habe, so könne dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Damit würde die Verzichtserklärung in einer Weise ausgelegt, wie sie von keiner der Parteien gewollt gewesen sei. Die eigentliche Bedeutung der Verzichtserklärung hätte das Verwaltungsgericht noch eingehend durch Befragung der Ehefrau aufklären müssen. Von der Anfechtung seiner Erklärung habe er abgesehen, weil der Verzicht sich seiner Ansicht nach nicht auf Entschädigungsansprüche auswirke. Dies ergebe sich auch aus dem Zeitpunkt der Versichtserklärung. Damals sei es ja für den Kläger völlig ausgeschlossen gewesen, irgendwelche Ansprüche gegenüber dem luxemburgischen Staat geltend zu machen.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, da wohl noch geprüft werden müsse, welchen Umfang der Verzicht des Klägers nach dem Willen der Beteiligten gehabt habe.

7

II.

Die Revision muß Erfolg haben und zur Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen, weil der vom Kläger ausgesprochene Verzicht für seine lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche nur unter besonderen Voraussetzungen von Bedeutung sein kann.

8

Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß ein Vertreibungsschaden nicht erst durch Entziehung des Eigentums, vielmehr bereits durch Verlust der Verfügungsgewalt über das Eigentum entsteht. Mit seiner Ausweisung aus Luxemburg war also dem Kläger, soweit er dort entschädigungsfähiges Eigentum besaß, ein Vertreibungsschaden entstanden. Auf eine Entschädigung dieses Schadens durch die Bundesrepublik hätte er freilich verzichten können. Ein solcher Verzicht ist aber dem Wortlaut nach nicht ausgesprochen worden. Es müßten schon besondere Umstände festgestellt werden, um den Verzicht in dieser Richtung deuten zu können.

9

Nun würde sich der Vermögensverzicht des Klägers freilich auch auf seine ausgleichsrechtlichen Ansprüche auswirken, wenn diese dadurch vereitelt worden wären. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Erklärung des Klägers ursächlich dafür wäre, daß er vom luxemburgischen Staat nicht entschädigt worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht diese Ursächlichkeit offenbar bejaht, vermag ihm der erkennende Senat auf Grund des bisher festgestellten Sachverhaltes nicht zu folgen. Es erscheint vielmehr durchaus wahrscheinlich, daß der Kläger als Soldat der Deutschen Wehrmacht aus dem luxemburgischen Härtefonds nicht entschädigt worden wäre. Jedenfalls müßten entgegenstehende Feststellungen getroffen werden, bevor sich die vom Kläger abgegebene Erklärung rechtserheblich auf seine lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche auswirken könnte. Würde allerdings festgestellt, daß nach der in Luxemburg herrschenden Übung der Kläger aller Voraussicht nach vom Staate Luxemburg entschädigt worden wäre, hätte er nicht auf sein Vermögen zugunsten seiner Ehefrau verzichtet, so hätte der Kläger durch eigenes Handeln seinen Vertreibungsschaden um den verlorenen Entschädigungsbetrag verringert und könnte ihn insoweit nicht nach deutschem Recht geltend machen. Insoweit würde mithin nach Treu und Glauben ein Vertreibungsschaden zu verneinen sein.

10

Damit legt der erkennende Senat dem nach der Vertreibung ausgesprochenen Verzicht auf das zurückgelassene Vermögen nur eine eingeschränkte Bedeutung bei. Er befindet sich dabei jedoch in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung über die Verschenkung von Vermögensbestandteilen anläßlich der Aussiedlung. Hierzu ist entschieden worden, daß auch derjenige Hausrat vertreibungsbedingt verloren ist, der wegen der Vertreibung im Vertreibungsgebiet weggegeben wurde, ohne daß ein geldeswerter Erlös erzielt wurde (BVerwG IV C 64.62 in ZLA 1963, 137; BLA 1963, 207; IFLA 1963, 152).

11

Wenn in dem genannten Urteil Hausrat, der vor der Aussiedlung verschenkt worden ist, grundsätzlich als verlorener Hausrat bewertet wurde, so lag dem der Gedanke zugrunde, daß in der Regel all das, was aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in die Bundesrepublik übergeführt werden konnte, als Vertreibungsschaden zu bewerten ist. Dieser Grundgedanke wird auch im vorliegenden Falle zu beachten sein, da es für den Kläger offensichtlich feststand, daß er sein Vermögen nicht nach Deutschland überführen konnte. Es mag für ihn daher ohne weitere Bedeutung gewesen sein, ob er einen Verzicht auf sein Vermögen aussprach und damit eine Schenkung vornahm. Lediglich dann, wenn er durch den Verzicht etwa Ansprüche seiner geschiedenen Ehefrau ausgleichen wollte, die diese etwa wegen Unterhalts oder aus anderen Gründen gegen ihn hatte, würde sich der Vertreibungsschaden in Höhe dieser Ansprüche verringern, weil die Beseitigung dieser rechtlichen Ansprüche einem geldeswerten Erlöse gleichzusetzen wäre.

12

Das Verwaltungsgericht wird den Sachverhalt nochmals daraufhin überprüfen müssen, ob im Sinne dieser Rechtsausführungen Voraussetzungen gegeben waren, die den entstandenen Vertreibungsschaden verringerten oder aufhoben. Es wird dabei die Feststellung nicht unterlassen können, in welchem Umfange der Kläger überhaupt Eigentümer an entschädigungsfähigem Vermögen war.

13

Um die erforderlichen Erörterungen zu ermöglichen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens blieb dem Verwaltungsgericht überlassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß