Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1977, Az.: BVerwG 3 C 55/76
Schadensgebiet des BFG; Förmlicher Entzug des Eigentums; Verfügungsbeschränkung; Mietwohngrundstücke; Ausreisebestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 55/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen 04.06.1976 - 4 K 107/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 S. 1 BFG
- § 3 S. 2 BFG
- § 3 Abs. 3 Abs. 2 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 2 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 3 BFG
Fundstellen
- BVerwGE 52, 56
- MDR 1977, 695
Amtlicher Leitsatz
1. Liegt kein förmlicher Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem im Schadensgebiet des BFG belegenen Wirtschaftsgut vor, so kann der Tatbestand der Wegnahme auf Grund einer anderen Maßnahme i.S. des BFG § 4 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, insbesondere einer Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftl. Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht, nur unter eng begrenzten Voraussetzungen gegeben sein.
2. Solche Beschränkungen, denen Eigentümer von im Schadensgebiet des BFG belegenen Mietwohngrundstücken allgemein und zusätzlich dann unterliegen, wenn sie das Schadensgebiet unter Beachtung der dort geltenden Ausreisebestimmungen verlassen haben oder dort seit dem 08.05.1945 keinen ständigen Aufenthalt gehabt haben, stellen eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entsprechende Wegnahme im Sinne des BFG § 4 Ausnahme BFG § 4 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 nur dar, wenn hierdurch die rechtlichen Möglichkeiten, über das betreffende Wirtschaftsgut zu verfügen, in einem Maße beschränkt worden sind, daß das Eigentum seinem materiellen Gehalt nach wertlos ist.