Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1984, Az.: BVerwG 3 C 32.83
Kostenfestsetzung wegen Gebühren und Auslagen ; Versagung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 32.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 09.03.1982 - AZ: 6 K 220/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IFLA 1985, 97-101
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. März 1982 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Rechtsbeistand auf den Gebieten der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung zugelassen.
Im Jahre 1979/80 vertrat der Kläger seine Schwester in einem beim Beklagten anhängig gewesenen Verfahren nach dem Währungsausgleichsgesetz, in welchem er für seine Schwester letztlich erfolgreich Beschwerde eingelegt hatte. Durch Beschluß vom 14. April 1981 entschied der Beschwerdeausschuß, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen; die Kosten der Vertretung habe der Beklagte zu tragen.
Der Beklagte teilte dem Kläger auf dessen Bitte um Überweisung seiner Gebühren mit Schreiben vom 2. Juli 1981 mit, nach § 10 Nr. 6 der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden (4. LeistungsDV-LA) ergebe sich für seine Tätigkeit eine Pauschalgebühr in Höhe von 15,- DM, die überwiesen werde. Hiermit erklärte sich der Kläger nicht einverstanden. Der Beschwerdeausschuß setzte daraufhin durch Bescheid vom 30. Juli 1981 die zu erstattenden Kosten auf 15 DM fest. Eine als Beschwerde aufgefaßte Eingabe des Klägers vom 5. August 1981 wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 8. September 1981 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der deswegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Gebührenregelung der 4. LeistungsDV-LA sei ungültig. Sein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 310,90 DM setze sich bei einem Streitwert von 1.370 DM aus einer Geschäftsgebühr (103 DM), einer Besprechungsgebühr für die Sitzung des Beschwerdeausschusses am 27. August 1981 (103 DM), einer Auslagenpauschale (30,90 DM) und den durch die Sitzung am 27. August 1981 verursachten Reise- und Abwesenheitskosten (74 DM) zusammen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. März 1982 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Für seine Vertretungstätigkeit im Beschwerdeverfahren stehe dem Kläger nach den auf einer gültigen Ermächtigungsnorm beruhenden §§ 9 ff. der 4. LeistungsDV-LA ein die Gebührenpauschale von 15,- DM übersteigender Betrag nicht zu. Notwendige Auslagen, die nach § 12 der 4. LeistungsDV-LA neben den Vertretungsgebühren erstattungsfähig seien, habe der Kläger nicht geltend gemacht. Reisekosten für die Wahrnehmung der Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuß am 27. August 1981 seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht im Beschwerdeverfahren der Schwester entstanden seien. Es könne offenbleiben, ob die §§ 9 ff. der 4. LeistungsDV-LA auch für den Gebührenanspruch von Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen maßgebend seien oder ob insoweit die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Art. IX § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861) vorgingen. Nach den letztgenannten Vorschriften könne der Kläger schon deshalb keine Gebühr verlangen, weil seine Zulassung als Rechtsbeistand sich nicht auf das Gebiet des Lastenausgleichs erstrecke und er somit nicht berechtigt gewesen sei, in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren seiner Schwester mitzuwirken. Ein Gebührenanspruch für seine Tätigkeit stehe ihm daher nicht zu. Im übrigen sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Kläger die Interessen seiner Schwester im Beschwerdeverfahren unentgeltlich wahrgenommen habe; nach seinen eigenen Erklärungen habe er mit seiner Schwester keine Gebührenvereinbarung geschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Der Kläger ist der Auffassung, der geltend gemachte Gebührenanspruch stehe ihm selbst zu. Er hat während des Revisionsverfahrens eine schriftliche Erklärung seiner Schwester vom 23. Oktober 1984 überreicht, mit der diese sämtliche ihr gegen den Beklagten in ihrer Lastenausgleichssache erwachsenen Kostenerstattungsansprüche an den Kläger abtritt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, an ihn weitere 295,90 DM zu zahlen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich unabhängig davon, ob es Bundesrecht verletzt, jedenfalls im Ergebnis als richtig.
1.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage im Sinns des § 42 VwGO bejaht.
Die Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung setzt auch in Lastenausgleichsverfahren - außer der mit der Sachentscheidung zu treffenden Entscheidung über die Kostenlast (§ 9 Abs. 6 WAG, § 334 Abs. 2 Satz 3 LAG) - eine Kostenfestsetzungsentscheidung voraus. Bei richtigem Verständnis des - auslegungsfähigen - Klageantrages ist das Klagebegehren darauf gerichtet, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger zu erstattende Vertretungskosten in Höhe von 310,90 DM abzüglich bereits festgesetzter Kosten in Höhe von 15,- DM festzusetzen. Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage ist gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie folgt allerdings nicht aus einer vom Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 165 VwGO angenommenen Rechtsmittelbefugnis des Prozeßbevollmächtigten einer Partei gegen die Kostenfestsetzung. Denn der Kläger begehrt nicht, wie es im angefochtenen Urteil heißt, "Frau M. für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren (Gebühren) zuzuerkennen". Die Klagebefugnis folgt vielmehr daraus, daß der Kläger sich eines eigenen Erstattungsanspruchs berühmt, demgemäß die Festsetzung von Gebühren und Auslagen aus eigenem Recht begehrt und der Beklagte diesen Antrag im wesentlichen abschlägig beschieden hat.
2.
Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nicht besteht.
a)
Das angefochtene Urteil beruht insoweit, wie das Verwaltungsgericht den Kläger "in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand" zur geschäftsmäßigen Vertretung von Geschädigten in Lastenausgleichssachen nicht für befugt gehalten hat, nicht auf dem absoluten Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in der verfahrensmäßigen Ausgestaltung des § 108 Abs. 2 VwGO versagt es dem Gericht lediglich, seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten. Eine Pflicht des Gerichts, rechtliches Gehör auch in Form eines vor Erlaß seines Urteils zu führenden Rechtsgesprächs zu gewähren, besteht grundsätzlich nicht. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher in der Regel genügt, wenn den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, schriftlich oder in mündlicher Verhandlung zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Das ist hier geschehen. Der Kläger hat die Möglichkeit insbesondere auch eines Rechtsgesprächs jedoch nicht wahrgenommen, weil er - wenn auch aus verständlichen persönlichen Gründen - der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. März 1982 ferngeblieben ist und keine Vertagung beantragt, sondern um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hat. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist aber "die Sach- und Rechtslage" (mit dem anwesenden Beklagten) erörtert worden.
Ebensowenig ist das Tatsachengericht aufgrund seiner Hinweis- und Erörterungspflicht (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) gehalten, seine Rechtsauffassung zu allen sich stellenden oder aufgeworfenen Rechtsfragen den Beteiligten vorab zu erkennen zu geben und insbesondere die rechtlichen Gesichtspunkte offenzulegen, auf die es möglicherweise seine Entscheidung stützen will. Zur Vermeidung einer "Überraschungsentscheidung" kann sich allerdings eine Pflicht zur Vertagung auch von Amts wegen ergeben, nämlich dann, wenn das Gericht einen vor Erlaß seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen will und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben würde, mit der der davon betroffene und der mündlichen Verhandlung ferngebliebene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen bracht (vgl. u.a. Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 124] m.w.N.). Hierauf beruft sich der Kläger zu Unrecht. Gegen ein "Überraschungsurteil" spricht im vorliegenden Fall, daß der Kläger als Rechtskundiger von vornherein - als naheliegend - in Betracht ziehen mußte, daß die Frage der Zulässigkeit einer geschäftsmäßigen Vertretung von Geschädigten durch ihn in Lastenausgleichssachen zumindest zweifelhaft sein konnte. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Erörterung. Denn eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der gerügten Versagung rechtlichen Gehörs ist auch dann nicht geboten, wenn angenommen wird, es hätte eines rechtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die seine Entscheidung tragende Rechtsauffassung bedurft. Zum einen kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann geheilt werden, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt außer Streit ist, die "abgeschnittenen" Rechtsausführungen nachgeholt werden können und das angefochtene Urteil der vollen materiellrechtlichen Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; BVerfGE 22, 282 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63] [286]). Das ist hier der Fall. Zum anderen fehlt es an einer auch bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs gebotenen schlüssigen Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen dem Kläger wegen des fehlenden Hinweises des Verwaltungsgerichts auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt abgeschnitten worden ist. Diese Darlegung ist geboten, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob das angefochtene Urteil auf der behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs beruht. Der Kläger macht jedoch nicht geltend, daß einzelne der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil deswegen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Soweit vorgetragen wird, bei Gewährung rechtlichen Gehörs hätte das Verwaltungsgericht eine bestehende "Praxis" der Ausgleichsbehörden feststellen können, eine geschäftsmäßige Vertretung in Lastenausgleichssachen auch durch Rechtsbeistände zu gestatten oder hin zunehmen, deren Zulassung auf andere Rechtsgebiete beschränkt ist, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern dieser Umstand materiellrechtlich hätte erheblich sein können. Letzteres trifft ersichtlich nicht zu. Denn die Frage der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung steht nicht zur Disposition des Beklagten; das Verwaltungsgericht hat diese Frage daher zu Recht selbst geprüft und ungeachtet dessen entschieden, daß der Beklagte seine Ablehnung der begehrten weitergehenden Kostenfestsetzung mit anderen rechtlichen Erwägungen begründet hat.
b)
Die materiellrechtlichen Rügen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Die Klage ist unbegründet, wenn auch aus anderen als den das angefochtene Urteil tragenden Gründen.
Der Kläger war zu einer geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden nicht befugt. Diese ist nach § 327 Abs. 2 LAG in der Fassung des § 1 Nr. 12 des 19. ÄndG LAG vom 3. Mai 1967 (BGBl. I S. 509) u.a. nur den "auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 ... befugten Personen" gestattet, zu denen der Kläger nicht gehört. § 327 Abs. 2 LAG enthält kein eigenes Zulassungsrecht für Rechtsbeistände in Lastenausgleichssachen, sondern verweist lediglich auf die im Rechtsberatungsgesetz enthaltenen besonderen berufsordnungsrechtlichen Vorschriften für die Erlaubnis der Tätigkeit als Rechtsbeistand (vgl. Kühne-Wolff, § 327 LAG Anm. 1 - zu b -, 5, 6; Harmening, § 327 LAG RdNr. IV). Deshalb hätte es einer aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes erteilten Erlaubnis bedurft, die sich nach der Entscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde gerade (auch) auf den Lastenausgleich erstreckt. Diese liegt hier nicht vor.
Ungeachtet der fehlenden Befugnis zu einer geschäftsmäßigen Vertretung war der Kläger aber zu einer nicht-geschäftsmäßigen Vertretungstätigkeit auch auf einem "erlaubnisfremden" Gebiet berechtigt (§ 327 Abs. 1 LAG). Für eine nicht erlaubte geschäftsmäßige Tätigkeit des Klägers bei der Vertretung seiner Schwester ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Ob allein die fehlende Berechtigung zu einer geschäftsmäßigen Vertretung einen Erstattungsanspruch im Umfang der für Rechtsbeistände geltenden kostenrechtlichen Vorschriften ausschließt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts könnte sprechen, daß die Kostenvorschrift des § 334 Abs. 2 LAG über die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten einer Vertretung nicht zwischen den durch die Beauftragung eines (nicht-geschäftsmäßigen) Bevollmächtigten im Sinne des § 327 Abs. 1 LAG und eines (geschäftsmäßigen) Bevollmächtigten im Sinne des § 327 Abs. 2 LAG veranlaßten Verfahrenskosten unterscheidet. Dies legt es nahe, die im Beschwerdeverfahren entstandenen Vertretungskosten grundsätzlich jedes nach Maßgabe von § 327 LAG berechtigten Bevollmächtigten für erstattungsfähig zu erachten, soweit sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind und die Beschwerde begründet war. Als Konkretisierung des zur Rechtsverfolgung Notwendigen sind die Gebührensätze der für bestimmte Verfahrensbevollmächtigte vorhandenen besonderen Gebührenordnungen verbindlich (vgl. auch §§ 80 Abs. 2 VwVfG, 162 Abs. 2 VwGO). In anderen Fällen wäre Ausgangspunkt für die Bemessung der erstattungsfähigen Kosten einer Vertretung der in §§ 611, 612, 675 BGB begründete zivilrechtliche Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten, dessen Höhe sich nach der vereinbarten Vergütung (§ 611 BGB) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 612 BGB nach der "üblichen Vergütung" bestimmen würde. Demzufolge erscheint es nicht ausgeschlossen, die Kosten einer Vertretung durch einen "sonstigen Bevollmächtigten" im Sinne des § 327 Abs. 1 LAG nach §§ 611, 612 BGB jedenfalls bis zur Höhe der für geschäftsmäßig tätige Bevollmächtigte im Sinne des § 327 Abs. 2 LAG geltenden gesetzlichen Gebühren für erstattungsfähig zu erachten (vgl. hierzu u.a. OVG Münster, OVGE 21, 12 ff. und OVGE 26, 144 ff.; vgl. zur "üblichen Vergütung" eines Rechtsbeistandes auch Urteil vom 13. August 1983 - BVerwG 5 C 73.80 - [Buchholz 355 Nr. 36 = DÖV 83, 730]).
Ebenso bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen infolge der Vertretungstätigkeit des Klägers könne sich allenfalls nach den Vorschriften der 4. LeistungsDV-LA richten. Zunächst spricht gegen eine unmittelbare Anwendung der 4. LeistungsDV-LA, daß diese in ihren einzelnen Bestimmungen klar zwischen der geschäftsmäßigen und der sonstigen (nicht-geschäftsmäßigen) Vertretung von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden unterscheidet, wobei allein die - jedenfalls nicht die Gebührenfrage regelnden - Vorschriften der §§ 1 und 8 der VO auch die nicht-geschäftsmäßig tätigen Bevollmächtigten betreffen, während die §§ 2 bis 7 Vorschriften über die behördliche Zulassung zur geschäftsmäßigen Vertretung und die §§ 9 und 10 Gebührenregelungen für die geschäftsmäßige Vertretung zum Inhalt haben.
Abgesehen hiervon bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats aber auch erhebliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der 4. LeistungsDV-LA. Diese beziehen sich einerseits darauf, ob die Ermächtigungsnorm des § 327 Abs. 2 LAG in der vor dem Inkrafttreten des 19. ÄndG LAG geltenden Fassung, auf der die 4. LeistungsDV-LA beruht, hinsichtlich der für die Vertretung zu treffenden Gebührenregelung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 GG genügt und, sofern dies zu verneinen wäre, die jetzt geltende Ermächtigung des § 327 Abs. 4 LAG (in der Fassung des 19. ÄndG LAG) zu einer Gebührenregelung diesen Mangel gegebenenfalls "rückwirkend" heilen könnte. Sie betreffen andererseits die Frage, ob die Höchstgebührensätze des § 10 der 4. LeistungsDV-LA, die seit über 25 Jahren unverändert geblieben sind, Verbindlichkeit beanspruchen können. Dies wäre im Hinblick auf Art. 12 GG möglicherweise dann nicht der Fall, wenn die Gebühren nicht (mehr) kostendeckend wären, was bei den festgesetzten Höchstsätzen von 5 bis 30 DM für die Vertretung in Währungsausgleichssachen (s. § 10 Nr. 6) naheliegt (vgl. hierzu etwa BVerfGE 54, 251).
c)
Letztlich bedürfen die vorstehend erörterten Fragen jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klage erweist sich deshalb im Ergebnis als unbegründet, weil der Anspruch auf Erstattung der durch die Vertretungstätigkeit des Klägers entstandenen Verfahrenskosten nicht dem Kläger zusteht. Wegen der fehlenden Sachbefugnis kann der Kläger eine Festsetzung der zu erstattenden Verfahrenskosten nicht verlangen.
Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs sind die §§ 9 Abs. 6 WAG, 334 Abs. 2 LAG. Danach trägt die Ausgleichs Verwaltung die "notwendigen Kosten des Verfahrens" einschließlich der "Kosten einer Vertretung" im Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Da weitere speziell lastenausgleichsrechtliche Kostenvorschriften fehlen, kann die Frage, wer Inhaber eines Kostenerstattungsanspruchs in Lastenausgleichsverfahren ist und die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten verlangen kann, nur unter Berücksichtigung allgemeiner kostenrechtlicher Grundsätze beantwortet werden.
Nach dem für das "isolierte Verwaltungsverfahren" geltenden § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bei erfolgreichem Widerspruch die notwendigen Aufwendungen "demjenigen, der Widerspruch erhoben hat", zu erstatten. Dies ist der Widerspruchsführer, nicht sein Bevollmächtigter. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG - vergleichbar § 334 Abs. 2 Satz 2 LAG -, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, bietet lediglich die materielle Grundlage dafür, auch die Kosten einer Vertretung im Vorverfahren in die dem Berechtigten im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen einzubeziehen. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten i.S. von § 80 Abs. 2 VwVfG stellen danach nur Kosten innerhalb der nach § 80 Abs. 1 VwVfG zu treffenden Kostenentscheidung dar (vgl. Urteil vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 -). Maßnahmen zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs können grundsätzlich nur von dem Inhaber dieses Anspruchs vorgenommen werden. Auch die Festsetzung der erstattungsfähigen Verfahrenskosten nach § 80 Abs. 3 VwVfG kann daher nur der Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs beantragen (vgl. Kopp, VwVfG § 80 Rdnr. 38; Stelkens/Bonk/Leonhard, VwVfG § 80 Rdnr. 34; Meyer-Borgs, § 80 VwVfG Rdnr. 43; Knack, VwVfG § 80 Rdnr. 7.2; Obermayer, VwVfG § 80 Rdnr. 116). Dies entspricht der auch im Prozeßrecht vertretenen Auffassung, daß das Recht, Kostenfestsetzung zu beantragen, demjenigen zusteht, der nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenlastentscheidung titulierter Erstattungsberechtigter ist, mithin nicht von dessen Bevollmächtigtem in eigenem Namen ausgeübt werden kann (vgl. Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, § 164 Rdnr. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl. 1981, § 164 Rdnr. 1; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 164 Rdnr. 3; Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl. 1984, §§ 103, 104 Anm. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 103 ZPO Anm. 2).
Der Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung steht hiernach der Schwester des Klägers zu. Die der Realisierung dieses Anspruchs dienende Kostenfestsetzung kann mithin auch nur von der Vollmachtgeberin des Klägers, nicht aber von diesem selbst beantragt werden. Das Verwaltungsgericht hat hiernach die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn mit seinem Klagebegehren kann der Kläger auch nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen Erfolg haben.
Für eine Auslegung des Klagebegehrens dahin, der Kläger habe mit seiner Klage etwa aufgrund einer ihm erteilten Ausübungsermächtigung seiner Schwester deren Recht im eigenen Namen geltend machen wollen, läßt der Inhalt seines Schreibens vom 26. Juni 1981, seiner Schreiben im Beschwerdeverfahren, der Klageschrift und insbesondere auch der Revisionsbegründung keinen Raum. Denn der Kläger hat sich eines eigenen Erstattungsanspruchs berühmt und erst im Revisionsverfahren sich auf eine nunmehrige Abtretung dieses Anspruchs an ihn berufen. Aus diesem Grund stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten (rechtsgeschäftlichen) Übertragung der Prozeßführungsbefugnis im Verwaltungsprozeß nicht (ablehnend Redeker/von Oertzen, VwGO, § 42 Rdnr. 27 m.w.N.; Kopp, VwGO, Vorb. § 40 Rdnr. 25, § 42 Rdnr. 93; vgl. auch Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG 4 C 20.73 - [Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 37]; Beschluß vom 28. Februar 1980 - BVerwG 3 B 1.80 - [DÖV 80, 649]).
Nach dem klägerischen Vorbringen verbietet sich ferner die Annahme einer Rechtsverfolgung im Namen der Schwester des Klägers. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist allein von dem Kläger betrieben worden und es sind sämtliche Rechtsmittel im Namen des Klägers eingelegt worden. Insoweit ergeben sich keine Zweifel, die gegebenenfalls für eine Auslegung des Klagebegehrens Raum ließen.
3.
Das angefochtene Urteil erweist sich schließlich nicht wegen des Revisionsvorbringens als fehlerhaft, der Kostenerstattungsanspruch sei dem Kläger nunmehr abgetreten worden. Hierbei handelt es sich um eine neu vorgebrachte Tatsache, die das Revisionsgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen kann (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Ausnahme, von dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit neuen Vorbringens im Revisionsverfahren abzuweichen, liegt nicht vor (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - [DVBl. 84, 780 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19]). Die Geltendmachung der erst während des Revisionsverfahrens erklärten Abtretung des Erstattungsanspruchs ist damit nicht geeignet, dem bei seinem Erlaß im Ergebnis zutreffenden Urteil des Verwaltungsgerichts nachträglich die Grundlage zu entziehen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hätte vielmehr nur erwogen werden können, wenn der neue Sachvortrag einen vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten, jedoch schon vor Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen Umstand betroffen hätte, d.h. zur Feststellung einer bei Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits erfolgten rechtsgeschäftlichen Übertragung des Kostenerstattungsanspruchs auf den Kläger hätte führen können. Das ist nicht der Fall.
Da sich die Revision bereits aus den vorgenannten Gründen als unbegründet erweist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Revision wegen eines Teilbetrages von 177,- DM auch deshalb hätte erfolglos bleiben müssen, weil dieser nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht im Beschwerdeverfahren der Schwester entstandene notwendige Kosten der Vertretung betrifft.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 295,90 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt