Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1994, Az.: BVerwG 8 B 10.94
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlenden Verfahrensmangels; Nichtruhen der Wehrpflicht wegen ständigen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes; Erfordernis der Genehmigung zur Aufenthaltsverlegung; Ständiger Aufenthalt eines Wehrpflichtigen; Verletzungen des Überzeugungsgrundsatzes; Verstoß gegen das Willkürverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 10.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 12.10.1993 - AZ: 4 K 252/91
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von ihr vorgetragenen Gründe vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der mit der Beschwerde bezeichneten Richtung. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und beruht nicht auf einem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigende der höchstrichterlichen Klärung bedürfende Rechtsfrage des revisibilen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) von allgemeiner Bedeutung wirft der Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Urteil auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Wehrpflicht des Klägers ruhe ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht, weil der Kläger nach der Erfassung seines Geburtsjahrgangs seinen ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegt habe. Diese Annahme stimmt auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 20 S. 1 <2>). Das gilt insbesondere für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt den ständigen Aufenthalt seiner Eltern im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes geteilt. Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 <3> m.weit.Nachw.). Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 1 WPflG bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983, a.a.O. S. 3 m.weit.Nachw.). Denn obwohl der ständige Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WPflG nicht wie der Wohnsitz nach § 7 BGB begründet wird, entsprechen sich beide Begriffe weitgehend in den wesentlichen Merkmalen (vgl. Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 94.74 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 15 S. 2 <3>). Teilt der Wehrpflichtige den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so ist seine etwa bestehende Absicht, später einen neuen ständigen Aufenthalt zu wählen, unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige künftig an den Ort zurückkehren will, den er verlassen hat, um seinen Eltern an deren ständigen Aufenthaltsort zu folgen (vgl. Urteil vom 12. November 1975, a.a.O. S. 3 f.). Der Begriff des ständigen Aufenthalts setzt objektiv voraus, daß der Niederlassungsort den räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bildet (vgl. Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 62.76 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 17 S. 13 <16> m.weit.Nachw.). Dieser räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist an einem Niederlassungsort gegeben, der vor allen anderen örtlichen Beziehungen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung des gesamten Lebens darstellt (vgl. Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 141.67 - BVerwGE 28, 193 <195> und vom 1. März 1978, a.a.O. S. 17). Subjektiv ist für die Annahme des ständigen Aufenthalts der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort dauernd beizubehalten (vgl. Urteil vom 1. März 1978, a.a.O. S. 16). Dieser Wille muß durch feststellbare äußere Umstände zutage getreten sein, da er als innerer Vorgang einer unmittelbaren Erkenntnis entzogen ist (vgl. Urteil vom 9. November 1967, a.a.O. S. 195). Die Beurteilung, wo sich nach den dargelegten vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen und seiner Eltern befindet, erfordert eine Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 1. März 1978, a.a.O. S. 17). Davon geht das angefochtene Urteil zutreffend aus. Ob das Verwaltungsgericht sämtliche entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände zutreffend ermittelt und erschöpfend gewürdigt hat, ist für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz ohne Bedeutung.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Urteilsbegründung genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift muß sich das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem einzelnen Vorbringen eines Beteiligten auseinandersetzen. Es reicht vielmehr aus, daß in dem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. etwa Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 9 CB 33.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44 S. 19 <20>). Das ist hier geschehen. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß und aus welchen maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet hält. Die Entscheidungsgründe enthalten insoweit die sowohl zur Unterrichtung der Beteiligten als auch für eine Nachprüfung in der Rechtsmittelinstanz notwendigen Ausführungen.
Die Rüge angeblicher Verletzungen des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich den nach seiner eigenen entscheidungstragenden materiellrechtlichen Auffassung notwendigen Grad von Überzeugungsgewißheit verschafft. Die Angriffe der Beschwerde in Richtung auf eine vermeintliche Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beanstanden in Wirklichkeit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Namentlich stellt sich das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt und aus den festgestellten Tatsachen unrichtige Schlußfolgerungen gezogen, als revisionsrechtlich unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung dar. Diese ist revisionsrechtlich in aller Regel dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb grundsätzlich der Überprüfung auf eine Verfahrensrüge entzogen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VI C 91.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 43 S. 1 <4>; Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 <13>). Ob und unter welchen Voraussetzungen gleichwohl Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können (vgl. dazu Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32> m.weit.Nachw.), insbesondere dann, wenn der Fehler sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f. m.weit.Nachw.), kann hier auf sich beruhen. Die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist jedenfalls vom Revisionsgericht aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 6. Februar 1975 - BVerwG II C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 99 S. 144 <147> und vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.88 - Buchholz 442.08 § 27 BBahnG Nr. 1 S. 1 <4>; Beschlüsse vom 2. März 1988 - BVerwG 1 B 105.87 - Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 16 S. 31 <32> und vom 14. März 1988, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw.). Der Beschwerde ist keine Verletzung eines solchen allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsatzes zu entnehmen. Sie wendet sich vielmehr in Wahrheit gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht, nach dessen entscheidungstragender Rechtsauffassung die Familie des Klägers ihren ständigen Aufenthalt im maßgeblichen Zeitpunkt im Bundesgebiet hatte und der Kläger den ständigen Aufenthalt seiner Eltern teilte. Mit Angriffen auf den der Sachverhaltswürdigung des Tatrichters zugrunde liegenden materiellrechtlichen Ansatz wird kein Verfahrensmangel dargetan (vgl. auch Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4>). Ebensowenig genügt dazu die Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne daß insoweit die Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze, allgemeiner Erfahrungssätze oder von Denkgesetzen schlüssig aufgezeigt wird (vgl. etwa Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 - Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 1 S. 1 <2>). Der von der Beschwerde behauptete allgemeine Erfahrungssatz, ein in seinem Heimatland für deutsche Firmen tätiger Ausländer begründe keinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik, läßt sich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte und dort für deutsche Firmen jedenfalls auch berufstätige Vater des Klägers habe im Bundesgebiet seine Lebensgrundlage und seinen Lebensmittelpunkt gehabt, nicht durchgreifend entgegensetzen. Auch der von der Beschwerde erhobene Vorwurf unrichtiger Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts reicht nicht aus, um einen verfahrensrechtlich (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) relevanten Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990, a.a.O. S. 74 ff.) darzulegen. Denn ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht schon dann gegeben, wenn das Tatsachengericht nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; erforderlich ist vielmehr, daß es sich um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handelt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4> m.weit.Nachw.; Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32> m.weit.Nachw. und vom 8. Juli 1988, a.a.O. S. 4 f. m.weit.Nachw.). So verhält es sich hier nicht. Die vom Verwaltungsgericht gewürdigten tatsächlichen Umstände tragen aus seiner insoweit maßgebenden materiellrechtlichen Sicht seine Folgerung, der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt einen ständigen Aufenthalt seiner Eltern im Bundesgebiet geteilt.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde des weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig angenommen. Ein Tatsachengericht verstößt in dieser Richtung nur dann gegen das in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellte Gebot, nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung zu entscheiden, wenn es von einem erkennbar unrichtigen oder zweifelsfrei unvollständigen, dem Inhalt der Akten widersprechenden Sachverhalt ausgeht (vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 10. August 1988 - BVerwG 7 C 83.87 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 7 S. 6 <8>). Für die Annahme einer Aktenwidrigkeit in der vorbezeichneten Bedeutung gibt die Beschwerdebegründung nicht genügend her. Mit ihren Ausführungen wendet sie sich vielmehr gegen die Eignung und Aussagekraft der vom Verwaltungsgericht verwerteten und aus dessen materiellrechtlicher Sicht maßgebenden tatsächlichen Umstände.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen das Willkürverbot als Verfahrensmangel der Tatsachenwürdigung mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts der Familie des Klägers wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, übersieht sie, daß das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht bereits dann verletzt wird, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das gerichtliche Verfahren fehlerhaft sind. Willkür in der maßgebenden objektiven Bedeutung liegt vielmehr nur dann vor, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren "unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht" (BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 <63> und vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - NJW 1993, 2035 <2037> m.weit.Nachw.; BVerwG, Beschluß vom 25. September 1987 - BVerwG 9 CB 59.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72 S. 4 <5>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich eine angebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. etwa Beschluß vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 188.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81 S. 21 <22> m.weit.Nachw.). Das Recht eines Beteiligten auf rechtliches Gehör ist dementsprechend nur dann verletzt, wenn das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und das Vorbringen nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer acht bleiben mußte oder konnte (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 64 <65> m.weit.Nachw. und Beschluß vom 28. Dezember 1988 - BVerwG 5 B 24.88 - Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 10 S. 1 <2> m.weit.Nachw.). Der Pflicht, die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, hat das Verwaltungsgericht genügt. Es hat die Beweisanträge des Klägers geprüft, die Entscheidungserheblichkeit der beantragten Beweiserhebung jedoch aus den im angefochtenen Urteil mitgeteilten Gründen des materiellen Rechts unter Würdigung der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse verneint. Das ist unter dem Blickwinkel des von der Beschwerde gerügten Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt weder gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 1 <2> m.weit.Nachw., vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 <29> und vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 S. 4 <6>) noch gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Unterlassung weiterer Sachaufklärung (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 1 <2> m.weit.Nachw.). Der Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) des Tatsachengerichts wird vielmehr durch seine eigene materiellrechtliche Auffassung bestimmt, die es seiner Entscheidung zugrunde legt (stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 S. 54 und vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230 S. 56 <57> jeweils m.weit.Nachw.).
Das angefochtene Urteil stellt schließlich keine gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung dar. Ein unzulässiges "Überraschungsurteil" liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 90 <91> m.weit.Nachw.). Das trifft hier entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu. Die Frage, ob die Familie des Klägers zur Zeit der Erfassung seines Geburtsjahrgangs im Herbst 1986 ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage in der Türkei oder in der Bundesrepublik Deutschland hatte, stand im Mittelpunkt sowohl des Verwaltungs- und Vorverfahrens als auch des sich anschließenden Rechtsstreits. Auf die Entscheidungserheblichkeit auch des Lebensmittelpunkts der Familie des Klägers stellen gerade dessen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ab. Des von der Beschwerde vermißten richterlichen Hinweises (§ 86 Abs. 3 VwGO), daß es für die zu treffende Entscheidung über die Klage auf den ständigen Aufenthalt der Eltern des Klägers ankommen könne, bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Aus der an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Aufklärungsverfügung der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 1993 (Bl. 74 d.A.) konnte der Kläger überdies zweifelsfrei entnehmen, daß das Gericht den beruflichen Tätigkeiten seines Vaters sowohl in Deutschland als auch in der Türkei entscheidungserhebliche Bedeutung beimaß, da der Kläger ausdrücklich um nähere Darlegungen zu diesen Beschäftigungsverhältnissen gebeten wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker