Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1987, Az.: BVerwG 8 C 64.84
Wehrpflicht; Auslandsaufenthalt; Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 64.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 05.04.1984 - AZ: 8 K 1105/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1987, 598 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1987, 261-262
Amtlicher Leitsatz
Die Wehrpflicht eines im Ausland lebenden Deutschen ruht nicht, wenn dem Wehrpflichtigen lediglich eine zeitlich befristete Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereichs des WPflG erteilt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. April 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 10. August 1960 geborene Kläger wurde am 1. Juni 1979 als wehrdienstfähig gemustert und zur Absolvierung einer landwirtschaftlichen Lehre bis zum 31. Juli 1980 vom Wehrdienst zurückgestellt. Im Jahre 1979 erwarb er gemeinsam mit seinem Vater in Kanada eine Farm, die er seit August 1980 selbst bewirtschaftet.
Mit Bescheiden vom 13. August 1980 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger in den Jahren 1981 bis 1985 in fünf zeitlich getrennten Abschnitten von jeweils drei Monaten, beginnend am 2. Januar eines jeden Jahres, zum Grundwehrdienst herangezogen werde und erteilte ihm die bis zum 31. Dezember 1980 befristete Genehmigung zur Ausreise nach Kanada, um dort eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
Der Kläger leistete den ersten festgesetzten Grundwehrdienstabschnitt ab. Unter dem 24. März 1981 beantragte er, ihm gemäß § 3 Abs. 2 WPflG die unbefristete Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes zum Zweck der Auswanderung nach Kanada zu erteilen. Mit Bescheid vom 10. August 1981, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1982, erteilte die Beklagte die Genehmigung für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres bis 1985 und lehnte den Antrag im übrigen ab.
Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen festzustellen, daß seine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG ruht, und hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10. August 1981 und 3. Februar 1982 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Er hat die Auffassung vertreten, daß seine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG ruhe. Das Ruhen der Wehrpflicht sei nicht nach § 1 Abs. 3 WPflG ausgeschlossen, weil die Beklagte der Verlegung seines ständigen Aufenthalts nach Kanada zugestimmt habe. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Eine die uneingeschränkte Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG rechtfertigende Härte liege vor. Er - der Kläger - könne die einsam gelegene Farm, zu deren Bewachung sonst niemand bereit sei, nicht für die Dauer von drei Monaten unbeaufsichtigt lassen, zumal dort in einem Silo 500 t Getreide gelagert würden. Während der Ableistung des ersten von der Beklagten vorgesehenen Grundwehrdienstabschnitts sei bei einem Einbruch in sein Wohnhaus ein Schaden von 5.892 Dollar entstanden. Überdies habe sich die Situation der Landwirte in Kanada in den letzten Jahren verschlechtert. Er müsse sich ständig um den Verkauf des eingelagerten Getreides bemühen. Neben einer fest angestellten Hilfskraft beschäftigte er in den Spitzenzeiten drei oder vier weitere Hilfskräfte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. April 1984 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Hauptantrag sei unbegründet. Zwar habe der Kläger seinen ständigen Aufenthalt und seine Lebensgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 2 WPflG in Kanada. Abgesehen von Ferienzeiten und wehrdienstbedingter Abwesenheit halte er sich ständig an seinem dortigen Wohnsitz auf und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der von ihm bewirtschafteten Farm. Von seinem früheren Wohnsitz in Deutschland habe er sich abgemeldet. Daher sei davon auszugehen, daß er seinen ständigen Aufenthalt in Kanada beizubehalten gedenke. Dieser Aufenthalt führe jedoch nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht zum Ruhen der Wehrpflicht, weil die Aufenthaltsverlegung ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung erfolgt sei. Die Genehmigung vom 13. August 1980 sei bis zum 31. Dezember 1980 zeitlich befristet gewesen. Auch mit dem Bescheid vom 10. August 1981 sei lediglich eine befristete Genehmigung erteilt worden. Die Befristung sei so gestaltet, daß die Genehmigung nicht für einen bestimmten Zeitraum erteilt und im übrigen abgelehnt, sondern vielmehr für die Zukunft unbegrenzt erteilt und lediglich für genau bezeichnete Zeiträume dergestalt "unterbrochen" worden sei, daß die abschnittsweise Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes sichergestellt werde. Die Genehmigung umfasse daher nur den Zeitraum, in dem der Kläger nicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangestanden habe. Angesichts dessen könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Beklagten seine Absicht zur endgültigen Übersiedlung nach Kanada von vornherein bekanntgewesen sei. Die Beklagte habe ihm nicht gestattet, auf Dauer nach Kanada zu übersiedeln und dort seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen.
Der Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Die Beklagte habe die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 WPflG zu Recht abgelehnt. Im Hinblick auf die festgelegten Grundwehrdienstabschnitte stehe der Kläger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG zur Einberufung heran. Ob es für die Genehmigung nach dieser Vorschrift einer besonderen oder einer unzumutbaren Härte bedürfe, könne offenbleiben, weil es bereits an einer besonderen Härte fehle. Der Verlust des vom Kläger erworbenen Status eines "Landed Immigrant", mit dem alle staatsbürgerlichen Rechte mit Ausnahme des Wahlrechts und einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbunden seien, sei nicht zu besorgen. Zwar solle ein "Landed Immigrant" Kanada innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate verlassen. Im Falle einer längeren Abwesenheit bleibe aber der Status bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wozu auch die Ableistung des Wehrdienstes gehöre, erhalten. Der Kläger sei auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG für seinen landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich. Anhaltspunkte für eine wehrdienstbedingte Existenzgefährdung des Betriebes lägen nicht vor. Seinem Vorbringen, Hofstelle und Getreidevorräte könnten nicht längere Zeit unbeaufsichtigt bleiben, müsse der Kläger entgegenhalten lassen, daß die Beaufsichtigung durch eine - ohnehin beschäftigte - Hilfskraft erfolgen könne. Auch könne die Hilfskraft vorübergehend den notwendigen Verkauf von Getreide besorgen. Etwaige Umsatzeinbußen müsse der Kläger hinnehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zutreffend geht das angefochtene Urteil von der Zulässigkeit der Feststellungsklage aus. Das Ruhen der Wehrpflicht (vgl. § 1 Abs. 2 WPflG) stellt ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, an dessen Feststellung der Kläger im Hinblick auf die von der Wehrpflicht umfaßten einzelnen Verpflichtungen ein berechtigtes Interesse hat. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis richtig hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß die Wehrpflicht des Klägers trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht ruht, weil der Kläger seinen ständigen Aufenthalt "ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung" aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegt hat.
Der Kläger bedurfte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der seinerzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) der Genehmigung. Nach dieser Vorschrift hatten Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehörten, eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamts einzuholen, wenn sie den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes länger als drei Monate verlassen wollten, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG bereits vorlagen. Der der Erfassung vorausgehende Aufruf des Geburtsjahrgangs des Klägers (vgl. Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Stand: Februar 1985, § 15 Rdnr. 6 S. 3 Anm. 5) war erfolgt. Mit dem Ziel der Auswanderung beabsichtigte der Kläger, den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes auf Dauer zu verlassen.
Im Ergebnis zutreffend nimmt das angefochtene Urteil an, daß die dem Kläger von der Beklagten erteilten Genehmigungen zum Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes eine Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht sind. Das nach § 3 Abs. 2 WPflG genehmigungspflichtige Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes bzw. das Verbleiben dort dient in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG der Verlegung des ständigen Aufenthalts. Entsprechend dem für die Begründung eines ständigen Aufenthalts erforderlichen Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort dauernd beizubehalten, schließt daher nur eine auf Dauer erteilte Genehmigung die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG aus. Eine zeitlich befristete Genehmigung genügt nicht (vgl. Urteil vom 7. Juni 1972 - BVerwG VIII C 191.70 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 5 S. 18 <21 f.>). Daraus folgt, daß sich ein Ruhen der Wehrpflicht jedenfalls nicht aus der bis zum 31. Dezember 1980 befristeten Genehmigung vom 13. August 1980 herleiten läßt.
Hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. August 1981 erteilten Genehmigung geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die Genehmigung mit Ausnahme einzelner, genau bezeichneter Zeiträume zeitlich unbeschränkt erteilt worden sei. Diese Auslegung des Genehmigungsbescheides ist unzutreffend und für das Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare revisible Auslegungsvorschrift des § 133 BGB (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 100.83 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 4 S. 4 f.) nicht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Nach § 133 BGB ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 a.a.O. m.weit.Nachw.). Danach mußte der Kläger entsprechend dem Wortlaut des Bescheides vom 10. August 1981 davon ausgehen, daß ihm die Genehmigung unter Versagung im übrigen bis zum 31. Dezember 1985 für im einzelnen bezeichnete Zeiträume, nämlich vom 1. April bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erteilt werde. Eine dergestalt befristete Genehmigung stellt keine die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Nr. 2 ausschließende Genehmigung "auf Dauer" dar.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch dem Hilfsantrag den Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes, weil es bereits an einer besonderen Härte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG fehlt. Zutreffend prüft das angefochtene Urteil das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, weil eine solche Härte auch eine besondere Härte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG darstellt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 22.78 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 10 S. 6 <8 f.>). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 <6>) geht das angefochtene Urteil ferner richtig davon aus, daß ein Wehrpflichtiger für die Erhaltung und Fortführung des eigenen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG dann unentbehrlich ist, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen, noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger für notwendig gehaltene Beaufsichtigung seiner Farm und der Verkauf von Getreide können nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers von einer Hilfskraft übernommen werden.
Die hinsichtlich des Getreideverkaufs durch eine Hilfskraft erhobene Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) des Klägers greift nicht durch. Der Kläger hat vorgetragen, daß er Hilfskräfte beschäftige, jedoch nicht substantiiert geltend gemacht, daß keine der Hilfskräfte bereit oder trotz eingehender Instruktion und hinreichender Vorbereitung in der Lage sei, den notwendigen Getreideverkauf zu veranlassen. Angesichts dessen mußte sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus