Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1978, Az.: BVerwG 8 C 62.76
Ruhen der Wehrpflicht; Verlassen des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in wehrrechtlich gebilligter Weise; Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts; Gewillkürter Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 62.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 25.02.1976 - AZ: III VG W 59/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Kreiling
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ficht seine Einberufung mit der Begründung an, seine Wehrpflicht ruhe wegen Auslandsaufenthalts.
Er ist am 11. Januar 1950 geboren und wurde am 20. März 1969 als tauglich gemustert. Unter dem 24. März 1969 teilte seine damalige Arbeitgeberin, die Firma M.G., dem Kreiswehrersatzamt mit, daß er nach Beendigung seiner Ausbildung zum Speditionskaufmann ab 1. April 1969 für mindestens 2 Jahre als Seehafenspediteur nach R. gehen solle. Die Firma bat, seine Einberufung deswegen um wenigstens 1 Jahr aufzuschieben. Das Kreiswehrersatzamt antwortete darauf, der Kläger müsse zum Juli 1969 einberufen werden.
Der Kläger begab sich Ende März 1969 nach R., kündigte zur Jahresmitte 1969 das Arbeitsverhältnis bei der Firma M. G. und ging nach A. Ab Anfang August 1969 hielt er sich einige Wochen in England auf, bis er gegen Ende September nach A. zurückkehrte. Nachdem er dort zunächst nur "diverse Jobs" gehabt hatte, nahm er im Oktober 1970 den Besuch einer Abendschule auf. Nach Erlangen der Hochschulreife erhielt er nach seinen Angaben ein holländisches Stipendium zum Studium der Germanistik, das niederländischen Staatsangehörigen vorbehalten sei. Seine Einbürgerung sei eingeleitet.
Als er 1969 die Bundesrepublik verließ, holte er keine wehrbehördliche Genehmigung ein und unterrichtete das Kreiswehrersatzamt auch nicht.
Am 30. April 1969 richtete das Kreiswehrersatzamt einen Einberufungsbescheid zum 1. Juli 1969 an die H. Adresse des Klägers. Da sich die Zustellung dieses Bescheides nicht nachweisen ließ, wurde ein gegen den Kläger wegen Verdachts der Fahnenflucht eingeleitetes Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft im Juli 1972 eingestellt. Vor der Einstellung äußerte sich der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. April 1972 u.a. dahin, bei seinem Weggang aus H. Ende März 1969 habe er beabsichtigt, nur einige Monate in R. zu bleiben und dann wieder nach H. zurückzukehren, und er habe seinen Wohnsitz in Holland seit seiner Rückkehr von der Reise im Oktober 1969.
Ein weiterer Einberufungsbescheid vom 11. August 1972, mit dem der Kläger zum 2. Oktober 1972 einberufen werden sollte, konnte ihm nicht zugestellt werden.
Mit Einberufungsbescheid vom 5. Februar 1973, dem Kläger über die zuständige Auslandsvertretung in A. am 27. Februar 1973 zugestellt, wurde dieser für den 2. April 1973 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit seinem Widerspruch machte er geltend, er wohne seit 4 Jahren in den Niederlanden und befinde sich in der Ausbildung 1 Jahr vor dem Abschlußexamen. Sein physischer und psychischer Zustand habe sich verändert so daß er erneut gemustert werden müsse. Der Einberufung leistete der Kläger keine Folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1975 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Die Wehrpflicht des Klägers ruhe nicht, weil er seinen ständigen Aufenthalt in den Niederlanden erst nach Inkrafttreten des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) begründet habe.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger im einzelnen dargelegt, er habe seinen ständigen Aufenthalt bereits im März und April 1969 in die Niederlande verlegt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und ferner seine Mutter und einen weiteren Zeugen vernommen. Sodann hat es den angefochtenen Einberufungsbescheid vom 5. Februar 1973 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1975 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht eingehende Ausführungen mit dem Ergebnis gemacht, die Wehrpflicht des Klägers ruhe, weil er zwar ohne wehrbehördliche Genehmigung, aber bereits Ende März 1969 seinen ständigen Aufenthalt in H. aufgegeben und bereits vor dem 6. September 1969 einen neuen ständigen Aufenthalt und eine Lebensgrundlage in den Niederlanden gefunden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 1 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WPFlG -, und zwar hinsichtlich des Absatzes 3 auch der bis zum 6. September 1969 bestehenden Fassung. Im einzelnen führt die Beklagte aus, der Kläger habe seinen ständigen Aufenthalt in H. noch nicht mit seinem Wegzug im März 1969 aufgegeben; das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Fa. M.G. und die sonstigen Umstände seien damals stärker gewesen als eine etwaige Absicht, H. für immer zu verlassen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichten auch nicht aus, um für September 1969 die Voraussetzungen für das Ruhen der Wehrpflicht zu bejahen. Hierfür müsse konkret festgestellt werden, wo der Wehrpflichtige im Ausland den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse auf Dauer gefunden habe. Daß der Kläger Ende Juni 1969 Rotterdam verlassen und in A. zunächst keine Bleibe und keine Arbeit gehabt habe, lasse den Schluß zu, daß er damals noch keine Entscheidung über seinen künftigen Lebensmittelpunkt getroffen gehabt habe. Das zeige auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, während der Englandreise sei ihn "sehr schnell" klar geworden, daß er nicht in jenes Land umziehen werde. Mit dieser Feststellung stelle das Verwaltungsgericht selbst in Frage, daß der Kläger schon früher seinen ständigen Aufenthalt in A. begründet habe. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Denkgesetze sowie gegen anerkannte Regeln der Beweiswürdigung. Wer noch nicht für ständig einen neuen Aufenthaltsort gewählt habe, habe den vorher innegehabten Mittelpunkt der Lebensverhältnisse noch nicht aufgegeben. Es bestünden dann noch keine wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen eines neuen Lebenskreises, aus denen er herausgerissen werden könnte. Der Kläger habe seinerzeit in einer vorübergehenden Entwickiungsphase seiner Persönlichkeit gelebt, ohne schon eine gefestigte wirtschaftliche und berufliche Existenz oder eine auf Dauer angelegte Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands zu haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Februar 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Vorlage einer Ablichtung aus dem Staatsblatt des Königreichs der Niederlande führt er aus, daß ihm zusammen mit 25 anderen durch Gesetz vom 21. Oktober 1976 die niederländische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei. Auf die deutsche Staatsangehörigkeit habe er verzichten müssen.
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, es sei nicht gewiß, daß der Kläger mit dem Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren habe. Denn er sei im Erwerbszeitpunkt Soldat der Bundeswehr gewesen, so daß er aus der deutschen Staatsangehörigkeit nicht habe entlassen werden dürfen. Das Königreich der Niederlande sei zwar Signatarstaat des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGBl. II 1969 S. 1953). Es habe aber dieses Abkommen bisher nicht ratifiziert.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn diese Bescheide sind nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wegen Ruhens der Wehrpflicht des Klägers rechtswidrig.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Einberufungsbescheid vom 5. Februar 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1975. Ob diese Bescheide rechtmäßig sind, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen, die zu dem festgesetzten Gestellungstermin, dem 2. April 1973, gegeben waren. Nach diesem Termin etwa eingetretene Änderungen bezüglich der Wehrpflicht des Klägers könnten nur als Entlassungsgrund nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes, das hier mit einer noch darzulegenden Einschränkung in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) anzuwenden ist, in Betracht kommen.
Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wehrpflicht des Klägers ruht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WPflG ruht die Wehrpflicht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht aber nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegen. Die Genehmigung des Kreiswehrersatzamts ist nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG erforderlich, wenn die Wehrpflichtigen den Geltungsbereich des Gesetzes länger als 3 Monate verlassen oder wenn sie einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt im Ausland über 3 Monate ausdehnen wollen. Diese Regelung bedeutet, daß das Ruhen der Wehrpflicht nach den genannten Vorschriften nur noch eintreten kann, wenn der Wehrpflichtige den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes in wehrrechtlich gebilligter Weise verlassen hat (BVerwGE 40, 116). Der Kläger hat, als er sich nach den Niederlanden begab, eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamts weder beantragt noch erhalten.
§§ 1 Abs. 3 und 3 Abs. 2 WPflG haben die wiedergegebenen Fassungen jedoch erst durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) erhalten, das am 6. September 1969 in Kraft getreten ist. In der vorher geltenden Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) enthielt das Wehrpflichtgesetz eine dem jetzigen § 1 Abs. 3 Nr. 2 entsprechende Vorschrift nicht. Das Ruhen der Wehrpflicht konnte daher damals nach § 1 Abs. 2 WPflG auch dann eintreten, wenn die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. erforderliche Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes nicht vorlag (BVerwGE 28, 193; vgl. auch BVerwGE 27, 123). War die Ruhenswirkung hiernach eingetreten, so wurde sie durch das Inkrafttreten des Siebenten Änderungsgesetzes nicht wieder beseitigt. Weder § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG n.F. noch § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG n.F. lassen erkennen, daß der Gesetzgeber den Vorschriften insoweit rückwirkende Kraft hätte beilegen wollen.
Daß der Kläger, wie in § 1 Abs. 2 Satz 1 WPflG vorausgesetzt, zu dem vorgesehenen Gestellungstermin seinen ständigen Aufenthalt und seine Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands hatte und daß zu diesen Zeitpunkt auch die Annahme gerechtfertigt war, er wolle diesen ständigen Aufenthalt beibehalten, ist unzweifelhaft. Seine Wehrpflicht ruht sonach, wenn diese Voraussetzungen bereits vor dem Inkrafttreten des Siebenten Änderungsgesetzes gegeben waren, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, wenn also der Kläger seinen ständigen Aufenthalt nicht erst danach aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegt hat (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG n.F.). Dabei kommt es, wie das Wort "hinausverlegen" in § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG und der Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 Satz 1 WPflG zeigen, nicht allein auf das Aufgeben des ständigen Aufenthalts im Inland, sondern auch auf seine Wiederbegründung im Ausland an.
Das Verwaltungsgericht hat zu seiner Auffassung, der Kläger habe seinen ständigen Aufenthalt in Hamburg bereits mit seinem Wegzug Ende März 1969 aufgegeben und einen neuen ständigen Aufenthalt in den Niederlanden bereits vor dem 6. September 1969 begründet, im wesentlichen folgendes dargelegt:
Die Tätigkeit für seine Lehrfirma in R. habe der Kläger lediglich als Sprungbrett angesehen, um sich endgültig im Ausland festzusetzen. Seine Sachen habe, er, soweit er sie nicht mitgenommen habe, unter Familie und Freunden verteilt. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. April 1972 habe er nicht völlig die Wahrheit gesagt. Nach seinem Weggang von R. habe er in A., wo er "in seinem Freundeskreis als 'Hippie' lebte", zwar zunächst keine eigene Bleibe, keine Arbeit und keine genauen Vorstellungen über seine Zukunft gehabt. Mit der Übersiedlung habe er sich jedoch dafür entschieden gehabt, auf unabsehbare Zeit in den Niederlanden und dort vorzugsweise in A. zu leiten. Falls bei Antritt der Englandreise überhaupt eine ernsthafte Bereitschaft zur Lösung von den Niederlanden bestanden habe, sei sie jedenfalls am 6. September 1969 "bereits verflogen" gewesen.
Daß der Kläger noch keine eigene Wohnung oder ständige Unterkunft in A. gehabt habe, stehe den ständigen Aufenthalt an diesen Ort nicht entgegen, da sich seine von ihn damals als wesentlich betrachteten Beziehungen zu anderen Menschen auf Amsterdam konzentriert und anderwärtige Anknüpfungspunkte nicht mehr bestanden hätten. Jedenfalls müsse von einem ständigen Aufenthalt in den Niederlanden gesprochen werden. Der Kläger habe zwar im Sommer 1969 keine gefestigte wirtschaftliche und berufliche Existenz, aber andererseits auch keine wirtschaftlichen. Bindungen nach Deutschland mehr gehabt.
Die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Revision macht allerdings geltend, es sei widersprüchlich, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Kläger einerseits sich bereits im Zeitpunkt seines Weggangs von R. dafür entschieden gehabt haben solle, auf unabsehbare Zeit in den Niederlanden und dort vorzugsweise in A. zu bleiben, andererseits aber noch im Zusammenhang mit der Reise nach England, die von Anfang August bis Ende September 1969 dauerte, "im Hinterkopf" die Idee gehabt habe, nach England umzuziehen. Der von der Beklagten angenommene Widerspruch besteht jedenfalls insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, eine Bereitschaft zur Lösung von den Niederlanden, sollte sie ernsthaft bestanden haben, sei jedenfalls am 6. September 1969 "bereits verflogen" gewesen.
Die bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts tragen rechtlich die Folgerung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe bereits vor dem 6. September 1969 seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegt. Zum Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wehrpflichtrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwGE 28, 193; 40, 116) [BVerwG 24.05.1972 - I C 33/70]entschieden, daß er objektiv die Niederlassung in dem Sinne voraussetzt, daß der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort gebildet wird, und subjektiv den Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort dauernd beizubehalten. Die Beklagte geht hiernach mit Recht davon aus, daß es zur Begründung des ständigen Aufenthalts im Ausland für sich allein nicht genügt, daß sich ein Wehrpflichtiger im Ausland befindet und die Absicht hat, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren (vgl. Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 85.71 -). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend aber nicht allein auf diese Merkmale abgestellt, sondern es hat darüber hinaus weitere Gesichtspunkte angeführt, aus denen es die Niederlassung des Klägers in den Niederlanden objektiv als verwirklicht angesehen hat. Auf der anderen Seite läßt sich das Aufgeben des H. Wohnsitzes schon im März 1969 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein aus dem Grund verneinen, daß er damals noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Firma M. G. gestanden habe und von dieser lediglich vorübergehend ins Ausland entsandt worden sei. Diese Umstände sind, wenn sie auch im weiteren Verlaufe ihr Gewicht dadurch verloren haben, daß der Kläger seine Arbeit aufgab, in die Würdigung mit einzubeziehen; die Gesamtwürdigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (BVerwGE 28, 193 [196]) vermögen sie nicht zu ersetzen.
Im übrigen steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe bereits vor dem 6. September 1969 seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegt, auch nicht entgegegen, daß er sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils damals für ein Leben "in den Niederlanden" und dort nur "vorzugsweise in A." entschieden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. in dem bereits erwähnten Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 85.71 - dargelegt, daß der ständige Aufenthalt im Sinne des § 1 WPflG nur mit bestimmten Maßgaben dem gewillkürten Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB entspricht. Eine dieser Maßgaben betrifft nach dem Urteil den Unterschied, daß der ständige Aufenthalt des Wehrpflichtgesetzes, anders als der gewillkürte Wohnsitz des BGB, nicht punktuell auf einen bestimmten Wohnort (als kleinste politische Verwaltungseinheit), sondern auf das Gebiet der Bundesrepublik oder des Auslandes bezogen ist. Den ständigen Aufenthalt im Ausland hat auch, wer dort zwar keinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebildet hat, gleichwohl aber sich nur in diesem Gebiet aufhält und dort auch den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Hieraus folgt zugleich, daß die Niederlassung zwar "in der Regel" (BVerwGE 28, 193 [195]) durch Beziehen einer Wohnung oder einer anderen für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeigneten Unterkunft geschieht, daß das aber nicht ausnahmslos so sein muß. "Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen Örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt" (BVerwGE a.a.O.).
In engem Zusammenhang hiermit hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auch angenommen, der Kläger habe damals bereits seine Lebensgrundlage im Ausland gehabt. Zu dieser ist in BVerwGE 28, 193 [197 f.] ausgeführt, es habe sie "derjenige Deutsche, dessen wirtschaftliche und berufliche Existenz ganz im Ausland liegt, ohne daß insoweit noch ins Gewicht fallende Abhängigkeiten zum Inland bestehen", anders als etwa bei einer ausländischen beruflichen Tätigkeit auf Grund eines inländischen Dienstverhältnisses; kennzeichnend für die Lebensgrundlage im Ausland sei, daß sie "aus der Beteiligung am Erwerbsprozeß gerade des Gastlands entspringt oder auf sonstigen dem Betroffenen dort gegebenen wirtschaftlichen Sicherungen beruht". Letzteres kann nicht dahin verstanden werden, daß stets eine gesicherte berufliche Existenz im Ausland zu fordern ist. Da dem Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts damals eine gesicherte berufliche Existenz überhaupt fehlte, ist es vielmehr ausreichend, daß er sich auch wirtschaftlich gänzlich von Deutschland gelöst und auf Holland umgestellt hatte, von wo er allein seinen Lebensunterhalt bezog.
Der Annahme, der Kläger habe bereits damals seinen ständigen Aufenthalt in die Niederlande verlegt, steht schließlich nicht entgegen, daß er - am 11. Januar 1950 geboren - noch minderjährig war. Nach den Urteilen vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 184.72 - und vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 94.74 - teilt ein junger Mensch in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, solange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schul- oder Berufsaufbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist. Diese Voraussetzungen erfüllte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Kläger nicht mehr; er hatte eine Lehre abgeschlossen und zu dem fraglichen Zeitpunkt aus eigenem Entschluß einen neuen ständigen Aufenthalt begründet.
Bei dieser Sachlage ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß die Wehrpflicht des Klägers seit vor dem 6. September 1969 und damit, weil § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG n.F. nicht zurückwirkt, auch zu dem Gestellungstermin ruhte. Der angefochtene Einberufungsbescheid ist daher rechtswidrig; das Verwaltungsgericht hat ihn mit Recht aufgehoben. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß es auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers ankommt, zu der die Beteiligten erst im Revisionsverfahren Stellung genommen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Noack
Lotz
Kreiling