Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1987, Az.: BVerwG 9 C 277.86
Verfolgungsgefahr; Asylbewerber; Erneuerung/Verlängerung des Passes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 277.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 21.07.1983 - AZ: 7363 - IV/78
- VGH Bayern - 18.08.1986 - AZ: 25 BZ 84 C. 184
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 78, 152 - 159
- DVBI 1988, 288-289
- DVBl 1988, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 1-3
- DÖV 1988, 171-173
- InfAuslR 1988, 19-22
- NVwZ 1988, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Auswirkung der Erneuerung oder Verlängerung des Nationalpasses des Asylbewerbers auf die Verfolgungsprognose ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf Asylbewerber scheidet aus.
- 2.
Zur Frage, inwieweit die Bestrafung aufgrund von Staatsschutzbestimmungen politische Verfolgung darstellt (wie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Redaktioneller Leitsatz
Die Gefahr einer Verfolgung des Asylbewerbers kann trotz Erneuerung oder Verlängerung seines Nationalpasses angenommen werden; § 15 Abs. 1 Nr. 1 findet zu Lasten des Asylbewerbers keine Anwendung.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1925 geborene Beigeladene ist jugoslawischer Staatsangehöriger kroatischen Volkstums. Am 24. März 1969 reiste er mit gültigem jugoslawischem Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 2. April 1969 Asyl mit folgender Begründung: Er stamme aus einer Familie, die während des Krieges eng mit der nationalsozialistischen Besatzungsmacht zusammengearbeitet habe; er selbst habe von 1942 bis Kriegsende bei der Ustascha gedient. 1947 sei er als überzeugter kroatischer Nationalist der kroatischen Nationalistenpartei OP (Organizacija Pavelica) beigetreten, 1958 der Organisation "Petar Rajkovic", einer Unterabteilung der kroatischen Bauernorganisation, sowie dem Verband "Matica Hrvatska"; im Untergrund habe er für einen freien Staat Kroatien gewirkt. Er habe in seiner Heimat dauernd in der Furcht gelebt, kontrolliert, ausspioniert und herausgefordert zu werden. 1957 seien er und sein Bruder von Kommunisten überfallen worden. Dabei hätten sie einen kommunistischen Wachmann getötet; sein Bruder sei zu 17 Jahren, er selbst zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Für die Höhe der Strafe sei auch ausschlaggebend gewesen, daß sie Mitglieder der Ustascha gewesen seien und Verbindungen zu kroatischen Kämpfern gehabt hätten. Nach Entlassung aus dem Gefängnis sei er Traktorfahrer gewesen. Im Juni 1966 sei er von der Miliz aus ihm bis heute unbekannten Gründen körperlich mißhandelt worden; von da an sei er wegen Krankheit arbeitslos gewesen. Seit seiner Ankunft in der Bundesrepublik sei er aktives Mitglied des kroatischen Nationalkomitees HNO (Hrvatski Narodni Odbor).
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Dezember 1971 ab, da der Beigeladene wegen einer Straftat verurteilt, nicht aber politisch verfolgt worden sei. Sowohl er als auch seine Familie hätten Jugoslawien legal verlassen können. Die hiergegen gerichtete Klage, die Berufung sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 13. März 1975, Nr. AN 3326-II (IV)/73; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. September 1976, Nr. 104 III/75; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. März 1977 - BVerwG 1 B 242.76 -). Die klagabweisenden Urteile waren im wesentlichen damit begründet, daß der Beigeladene in seiner Heimat keine politische Verfolgung erlitten habe; auch Nachfluchtgründe seien nicht gegeben, weil der Beigeladene nicht habe nachweisen können, daß sein Beitritt zur HNO Ausdruck seiner politischen Überzeugung sei.
Am 19. Mai 1978 stellte der Beigeladene unter Hinweis auf die inzwischen geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylerheblichkeit von Nachfluchtgründen erneut Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, dem das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Juli 1978 stattgab. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts mit Urteil vom 21. Juli 1983 aufgehoben und im wesentlichen ausgeführt: Die nur sehr lockere Mitgliedschaft des Beigeladenen im kroatischen Nationalkomitee sei nicht geeignet, im Falle einer Rückkehr nach Jugoslawien politische Verfolgung auszulösen. Dagegen spreche auch, daß dem Beigeladenen und seinen in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen 1978 ein neuer jugoslawischer Reisepaß ausgestellt worden sei. Auf die Berufung des Beigeladenen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 18. August 1986 das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage des Bundesbeauftragten gegen den Anerkennungsbescheid abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Beigeladene in seiner Heimat politisch verfolgt worden sei; er erfülle jedenfalls die Voraussetzung eines Nachfluchtgrundes. Die Mitgliedschaft in der HMO, die der Beigeladene nachgewiesen habe, werde nach den eingeholten Auskünften auf der Grundlage von Art. 131 ff. des jugoslawischen Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt. Es müsse angenommen werden, daß die jugoslawischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beigeladenen, der sich aktiv für die Ziele seiner Organisation eingesetzt habe, wisse. Eine Bestrafung der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung stelle keine rein strafrechtliche Maßnahme dar, sondern lasse eine politische Motivation erkennen, und zwar den Kampf gegen kroatische Unabhängigkeitsbewegungen. Dies bedürfe keiner weiteren Vertiefung. Der Anerkennung des Beigeladenen stehe nicht entgegen, daß er während seines Asylverfahrens einen neuen Reisepaß sowie dessen Verlängerung erhalten habe. Angesichts der eingeholten Auskünfte könne daraus nicht auf eine fehlende Verfolgungsabsicht des jugoslawischen Staates geschlossen werden. § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG könne auf Asylbewerber nicht analog angewendet werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte und der Beigeladene haben sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt in sachlich-rechtlicher Hinsicht Bundesrecht. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der Frage, ob die Exiltätigkeit des Beigeladenen den jugoslawischen Behörden bekanntgeworden sei, nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewißheit verschafft. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. August 1984 und auf eine Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 26. Januar 1984, wonach die jugoslawischen Behörden die Emigrantenorganisationen mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen und verschiedene Möglichkeiten haben, von der Mitgliedschaft Kenntnis zu erlangen, den Schluß gezogen, "es muß angenommen werden", daß die jugoslawischen Behörden von der Exiltätigkeit des Beigeladenen wissen. Sowohl die Formulierung als auch die Bezugnahme auf die zitierten Erkenntnisquellen lassen deutlich werden, daß sich das Berufungsgericht damit den "für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit" verschafft hat, der nach der Rechtsprechung des Senats auch in Asylstreitigkeiten gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu fordern ist (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180). In Wirklichkeit macht der Beteiligte geltend, das Berufungsgericht habe aufgrund der festgestellten Tatsachen eine solche Überzeugungsgewißheit nicht gewinnen dürfen. Er rügt damit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne jedoch insoweit die Verletzung von allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen darzutun. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beigeladenen bei einer Rückkehr in sein Heimatland Strafverfolgungsmaßnahmen drohen würden. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes gestützt. Danach besteht in Jugoslawien bei Kontakten zu Emigrantenorganisationen stets die Gefahr staatlicher Maßnahmen; die Mitgliedschaft in Emigrantenorganisationen wie der des Beigeladenen wird als sogenannte "feindliche Tätigkeit" auf der Grundlage der Art. 131 ff. des jugoslawischen Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt; es sind auch entsprechende Verurteilungen bekannt geworden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Januar 1985).
An der hieran und an der Kenntnis der jugoslawischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beigeladenen in der HNO anknüpfenden Prognose künftiger Verfolgungsgefahr war das Berufungsgericht nicht durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gehindert. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift etwa dergestalt, daß die Erneuerung und Verlängerung des Nationalpasses des Klägers während des Laufs des Asylverfahrens seiner Anerkennung als Asylberechtigter unabhängig von der getroffenen Verfolgungsprognose zwingend entgegenstünde, scheidet aus, da die Vorschrift nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur das Erlöschen einer bereits bestehenden Asylanerkennung betrifft, nicht aber einen Ausschlußgrund für die erst erstrebte Asylanerkennung. Das wird auch durch die systematische Stellung der Vorschrift im Gesetz deutlich, das die Asylanerkennung ausschließende Tatbestände im ersten Abschnitt (§§ 1, 1 a und 2 AsylVfG) regelt. Aber auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf Asylbewerber scheidet aus (so auch Marx/Strate/Pfaff, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 9 zu § 15; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Rdnr. 22 ff. zu § 15; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 15 AsylVfG; VG Köln, Urteil vom 11. März 1983, NVwZ 1983, 498 [VG Köln 11.03.1983 - 2 K 13729/81]). Es erscheint bereits fraglich, ob darin, daß das Gesetz die Erneuerung oder Verlängerung des Nationalpasses durch den Asylbewerber nicht als zwingendes Anerkennungshindernis normiert hat, überhaupt eine Lücke, also eine planwidrige Nichterfassung dieses Sachverhalts durch das Gesetz, gesehen werden kann. Immerhin geht § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG (in der Fassung des Gesetzes vom 6. Januar 1987, BGBl. I S. 89) davon aus, daß der Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens die Gültigkeitsdauer seines ausländischen Passes verlängern lassen kann, da ihm zu diesem Zweck der grundsätzlich bei der Ausländerbehörde zu hinterlegende Paß auszuhändigen ist. Zudem bestand jedenfalls bis zum Inkrafttreten von § 27 Abs. 1 AsylVfG die häufige Praxis, daß Asylsuchende zur Erfüllung ihrer Ausweispflicht nach § 3 Abs. 1 AuslG von den Ausländerbehörden aufgefordert wurden, sich an die Vertretung ihres Herkunftslandes in der Bundesrepublik zur Verlängerung oder Erneuerung ihres Passes zu wenden (vgl. z.B. Henkel, DVBl. 1980, 173 <180>). Angesichts dessen kann das Fehlen jeden Hinweises darauf, daß die Paßerneuerung für den Asylsuchenden eine dem § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vergleichbare Konsequenz nach sich ziehen soll, nicht als ungewollte Regelungslücke angesehen werden; es ist vielmehr ein Indiz dafür, daß der Gesetzgeber eine solche Regelung für Asylbewerber gerade nicht treffen wollte.
Jedenfalls aber fehlt es an der einen Analogieschluß rechtfertigenden Ähnlichkeit der Tatbestände hinsichtlich der Erneuerung des Nationalpasses bei bereits anerkannten Asylberechtigten und bei Asylbewerbern. Während die bereits anerkannten Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) Reiseausweise erhalten, die auch zu Reisen außerhalb der Bundesrepublik berechtigen, erhalten die Asylbewerber, deren Nationalpaß für die Dauer des Asylverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen ist, lediglich eine Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG, die nicht zum Grenzübertritt berechtigt (§ 27 AsylVfG). Während für einen anerkannten Asylberechtigten der Besitz eines gültigen Passes seines Herkunftslandes somit grundsätzlich entbehrlich ist, so daß die gleichwohl erstrebte und erfolgte Erneuerung dieses Nationalpasses als Schutzunterstellung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG angesehen werden mag, kann für den Asylbewerber ein gültiger Nationalpaß und damit auch dessen Erneuerung während des Asylverfahrens von erheblicher Bedeutung sein, da er damit z.B. die Möglichkeit einer Weiterreise in ein anderes Zufluchtsland hat. Der Asylsuchende muß außerdem auch mit einer Ablehnung des Asylantrags und damit verbunden mit der Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und mit der Rückführung in sein Heimatland rechnen. Auch insoweit kann für ihn der Besitz eines gültigen Nationalpasses nützlich sein, u.a. schon deshalb, weil sich anderenfalls bei den Grenzbehörden seines Heimatlandes der für den Rückkehrer möglicherweise nachteilige Schluß auf die Asylantragstellung aufdrängen könnte (vgl. Gemeinschaftskommentar, Rdnr. 13 zu § 26). Die Interessenlage des Asylsuchenden ist somit von der Interessenlage des anerkannten Asylberechtigten hinsichtlich des Besitzes eines gültigen Passes des Heimatlandes so verschieden, daß sich eine analoge Anwendung der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG getroffenen Regelung auf Asylsuchende verbietet.
Es verbleibt somit bei der vom Bundesverwaltungsgericht bereits bisher vertretenen Auffassung, daß allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat nicht auf fehlende Verfolgungsgefahr bzw. auf eine Schutzunterstellung geschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG 1 C 31.61 -; Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 9 B 83.80 -). Auch im Beschluß vom 20. Mai 1981 - BVerwG 9 B 99.80 - ist lediglich ausgeführt, der von der Vorinstanz im konkreten Fall aus der Verlängerung der Geltungsdauer des Passes gezogene Schluß, eine politische Verfolgung sei nicht zu befürchten, stelle keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar. In dieser Entscheidung ist der Schluß von der Paßerneuerung auf die fehlende Verfolgungsgefahr aber nicht als besonders naheliegend oder gar zwingend angesehen worden. Bei einer solchen Schlußfolgerung bliebe überdies unbeachtet, daß manche Herkunftsländer politisch Verfolgter Pässe nur deshalb verlängern, um jeden Eindruck einer beabsichtigten Verfolgung des Asylsuchenden zu verwischen und um auf diese Weise seiner um so eher wieder habhaft zu werden (vgl. Henkel, a.a.O. S. 181 unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Urteil vom 10. März 1978, Nr. AN 0750 - XII (X) 77; ebenso Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts 1980 Bd. 1 S. 234). Es ist deshalb in freier Beweiswürdigung der Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen, inwieweit sich die Tatsache der Paßerneuerung während des Asylverfahrens auf die zu treffende Verfolgungsprognose auswirkt. Das Berufungsgericht hat - demnach zutreffend - diese Prüfung vorgenommen und ausgeführt, daß angesichts der bestehenden Auskunftslage aus der Erneuerung und Verlängerung des jugoslawischen Passes des Beigeladenen nicht auf eine fehlende Verfolgungsabsicht des jugoslawischen Staates geschlossen werden könne. Hierbei handelt es sich um eine vom Berufungsgericht zu treffende tatsächliche Feststellung, gegen die keine durchgreifenden Revisionsrügen vorgetragen worden sind und an die das Revisionsgericht somit gebunden ist.
Das Berufungsurteil verletzt jedoch Bundesrecht, weil es dem Begriff der politischen Verfolgung im Rahmen der dem Beigeladenen drohenden Strafverfolgung einen Inhalt beimißt, der mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG teilweise nicht vereinbar ist. Mach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verfolgung politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse. Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es somit entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegende Motivation an. Das gilt auch für den Bereich der Staatsschutzvorschriften und auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Nur in dem letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. z.B. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195). In seinem Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (a.a.O. S. 199) hat der Senat dargelegt, daß für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung von einer politischen Verfolgungsmotivation getragen sind, die in dem Staat herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anhand der in diesem Urteil beispielhaft aufgezeigten Kriterien zu würdigen sind. Dazu sind für die hier maßgebende Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß eine Strafvorschrift auf die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet ist oder bei ihrer Anwendung von dieser mitbestimmt wird, durch das Senatsurteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (InfAuslR 1987, 228 = Dok.Ber. A 1987, 273, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt) folgende ergänzende Hinweise gegeben worden:
"Der Senat hat bereits früher ausgeführt, daß der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er schon allein wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgungsabsicht indiziert. Dabei hat der Senat zugleich darauf hingewiesen, daß das 'Innehaben' einer politischen Überzeugung nicht im Sinne der Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden darf, sondern ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen muß (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 201). Für den danach unter asylrechtlichen Gesichtspunkten zu fordernden Umfang der dem Ausländer in seinem Heimatland eingeräumten Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten darf freilich nicht uneingeschränkt von dem Maßstab ausgegangen werden, der sich bei Anwendung der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten Rechte ergeben würde. Denn auch für den vorliegenden Zusammenhang gilt, was der Senat wiederholt grundsätzlich hervorgehoben hat: Nicht jede nach der Rechtsordnung anderer Staaten zulässige Beeinträchtigung von Rechten, die dem einzelnen hier durch das Grundgesetz gewährleistet sind, stellt schon eine asylerhebliche politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 22 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <37 f.>). Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsräson nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht 'für sich behält', sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber 'hören läßt' und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 <40>; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Rdnr. 59 zu Art. 5). Für die Frage nach dem Zugriff des Staates auf die politische Überzeugung seiner Bürger stellt demnach der Umfang der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit einen besonders geeigneten Maßstab dar. Insoweit ist es von wesentlicher Bedeutung, ob es die in dem jeweiligen Staat bestehenden Staatsschutzvorschriften zulassen, daß die durch sie geschützten Prinzipien in Wort und Schrift kritisiert werden können und ihnen mit dem Ziel, meinungsbildend und überzeugend auf andere einzuwirken, andere Prinzipien als die 'richtigen' entgegengestellt werden dürfen, ob also in dieser Weise eine geistige Auseinandersetzung zwischen den Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung und den ihnen nicht entsprechenden Ideen möglich ist. Einem Staat, der dies zuläßt, wird schwerlich vorgeworfen werden können, der Zweck seiner Staatsschutzvorschriften liege auch darin, im Falle eines Verstoßes den Täter mit einer Bestrafung wegen seiner abweichenden Überzeugung zu disziplinieren. Ein Staat hingegen, der bereits eine Meinungsäußerung des einzelnen in dem umschriebenen Umfang als eine Gefahr für seinen Bestand ansieht und durch Strafvorschriften erfaßt, schränkt nicht in asylrechtlich unerheblicher Weise im Interesse der Gefahrenabwehr die Handlungsfreiheit ein, sondern pönalisiert in Wirklichkeit auch die - abweichende - politische Überzeugung selbst, die schon als solche als Gefahr angesehen wird. Indem der Staat auf die Beseitigung einer solchen 'Gefahr' durch Bestrafung abzielt, zielt er zugleich auch auf eine Unterdrückung der politischen Meinung und damit die Überzeugung des Betroffenen ab. Eine derartige Grundeinstellung des Staates wirkt dann zwangsläufig auch in solche dem Staatsschutz dienende Straftatbestände hinein, die an ein Verhalten anknüpfen, das über die Äußerung einer politischen Meinung hinausgeht, und kann damit auch in diesen Fällen für die Motivation der Bestrafungen mitbestimmend sein. Dergleichen Strafvorschriften stellen sich aus asylrechtlicher Sicht von ihrer Motivation her gleichsam als durch besondere Umstände qualifizierte Straftatbestände verbotener Meinungsäußerung dar."
Es steht nicht in Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn das Berufungsgericht die politische Motivation der Bestrafung der Mitgliedschaft in dem kroatischen Nationalkomitee allein deshalb bejaht, weil es sich dabei um "den Kampf gegen kroatische Unabhängigkeitsbewegungen" handele. Daß das Berufungsgericht damit den nach der obengenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidenden Ansatz des Zugriffs auf die politische Überzeugung als Kriterium für die politische Motivation verfehlt, zeigt sich auch daran, daß nach seinen Feststellungen die HNO von der jugoslawischen Öffentlichkeit als "Ustascha-Terror-Organisation" beurteilt wird; wenn das Berufungsgericht gleichwohl keinerlei Erörterungen darüber anstellt, ob die Bestrafung der Mitgliedschaft in einer solchen Organisation an die Handlungen der Mitglieder und nicht an deren Überzeugung anknüpft, so wird deutlich, daß es dem Begriff des Politischen hier nicht die durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Bedeutung beimißt und die Bestrafung wegen sogenannter Staatsschutzdelikte generell als politische Verfolgung wertet. Von diesem Ansatz her unterläßt das Berufungsgericht auch eine Würdigung der in Jugoslawien herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, insbesondere aber auch die Prüfung, nach welcher konkreten Strafvorschrift welchen konkreten Inhalts die Bestrafung für welches Delikt erfolgen soll. Auf der Grundlage der ganz pauschalen Feststellung, "die Tätigkeit in jugoslawischen Emigrantenorganisationen (werde) auf der Grundlage von Art. 131 ff. des jugoslawischen Strafgesetzbuchs strafrechtlich verfolgt", läßt sich nicht beurteilen, ob die dem Beigeladenen drohende Strafverfolgung von einer politischen Motivation im Sinne der obengenannten Rechtsprechung geleitet wird. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die insoweit notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachgeholt werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Beigeladenen wegen seiner in der Bundesrepublik entfalteten politischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland politisch motivierte Verfolgung droht, wird es weiter zu prüfen haben, ob dieser selbst geschaffene Nachfluchttatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51) für die Asylberechtigung in Betracht gezogen werden kann. Bei der demnach anzustellenden Untersuchung, ob sich die Tätigkeit in der Emigrantenorganisation als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, wird auch die Rechtskraft des das erste Asylverfahren abschließenden Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 1976 - Nr. 104 III/75 - einzubeziehen sein.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin