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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1987, Az.: BVerwG 9 C 184.86

Asylanerkennung; Nachfluchtgründe; Bindung an BVerfG; Kausalität; Verfolgung und Flucht; Subjektive Nachfluchtgründe; Politische Verfolgung; Staatsschutzvorschriften; Bestrafung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 184.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 28.11.1985 - AZ: X OE 598/82
VG Wiesbaden - 12.07.1982 - AZ: VIII/2 E 9179/80

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 258 - 268
  • Betr. Justiz 1987, 123
  • DVBl 1987, 1115-1120 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer A 1987, 273-278
  • DÖV 1987, 969-973
  • InfAuslR 1987, 228-233
  • NVwZ 1987, 895-898 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1987, 184-186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in den Leitsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - enthaltene Rechtsauffassung ist gemäß § 31 BVerfGG für die Verwaltungsgerichte bindend. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. zuletzt BVerwGE 75, 99) ist insoweit überholt.

  2. 2.

    Die Vorschrift des § 1 a AsylVfG läuft für solche Nachfluchtgründe leer, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 schon überhaupt vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen sind, und regelt für die nach dieser Entscheidung grundsätzlich beachtlichen Nachfluchtgründe darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffenden Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben haben.

  3. 3.

    Die politische Überzeugung wird in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt.

  4. 4.

    Für die Beurteilung, ob Bestrafungen aufgrund von Staatsschutzvorschriften auf die Unterdrückung politischer Überzeugungen abzielen, kommt es wesentlich darauf an, ob sie im Wege freier Meinungsäußerung eine geistige Auseinandersetzung zwischen den durch die geschützten staatlichen Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Ideen zulassen.

  5. 5.

    Zur Frage, ob in einer Bestrafung nach Art. 141, 142 des türkischen Strafgesetzbuchs eine politische Verfolgung liegt.

Redaktioneller Leitsatz

Die Asylanerkennung bei Nachfluchtgründen ist nur begrenzt möglich: Bindung an die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom 26. 11. 1986 (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) zur notwendigen Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und Flucht (Aufgabe der früheren BVerwG-Rechtspr. zu den sogen. subjektiven Nachfluchtgründen).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1987 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahren

Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 1. März 1954 in Pazarcik, Kreis Karamanmaras geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit ist und im Jahre 1978 in die Bundesrepublik einreiste, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung hat er im Verfahren vor dem Bundesamt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im wesentlichen geltend gemacht:

2

Er sei vor seiner Ausreise in der Türkei für die "Arbeiterpartei Kurdistan" - PKK - tätig gewesen. Er habe an geheimen Schulungen für Seminarredner teilgenommen, für die Teilnahme an Seminare. in der Bevölkerung geworben und bei diesen Seminaren teilweise auch Ansprachen gehalten. Im Jahre 1977 sei er wegen Teilnahme an einem Streik für ca. drei Wochen inhaftiert worden, im anschließenden gerichtlichen Verfahren jedoch nicht verurteilt worden. Von seinen Eltern habe er nunmehr erfahren, daß er wegen seiner Aktivitäten für die PKK vor seiner Ausreise von der Polizei gesucht werde. In der Bundesrepublik sei er exilpolitisch ebenfalls für die PKK tätig.

3

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit folgender Begründung stattgegeben:

4

Es spreche wenig dafür, daß der Kläger vor seiner Ausreise bereits politisch verfolgt gewesen sei. Die näheren Umstände der von ihm vorgetragenen Verhaftung im Jahre 1977 seien unklar. Jedenfalls habe der Kläger an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, daß die Verhaftungen seiner politischen Überzeugung gegolten hätten, daß er gefoltert worden sei oder daß er im Zeitpunkt seiner im Jahr darauf erfolgten Ausreise noch mit staatlichen Maßnahmen habe rechnen müssen, die in Zusammenhang mit der damaligen Verhaftung gesehen werden könnten. Letztlich brauche einer erlittenen Vorverfolgung jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Senat davon überzeugt sei, daß dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Senat nehme dem Kläger ab, daß er von seinen Eltern schriftlich und telefonisch erfahren habe, daß Polizei und Gendarmerie nach ihm fragten, weil er vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch aktiv gewesen sei, nämlich an geheimen Schulungen für Seminarredner teilgenommen, für Teilnahme an Seminaren in der Bevölkerung geworben und bei diesen Seminaren teilweise auch Ansprachen gehalten habe. Der Senat glaube dem Kläger außerdem, daß gegen ihn ein politisches Strafverfahren eingeleitet worden sei. Er nehme dem Kläger darüber hinaus auch ab, daß er sich in der Bundesrepublik exilpolitisch für die PKK engagiert habe. Der Senat sei davon überzeugt, daß dem Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in die Türkei wegen seiner PKK-Aktivitäten ein Strafverfahren nach den Art. 141, 142 des Türkischen Strafgesetzbuches drohe. Das ergebe sich schon daraus, daß er deswegen gesucht werde. Auch hiervon abgesehen müßten Mitglieder illegaler Organisationen mit einem Strafverfahren nach den genannten Bestimmungen rechnen, wenn sie sich - wie der Kläger - aktiv für Ziele eingesetzt hätten, die den Bestand des türkischen Staates in Frage gestellt hätten. Die PKK sei eine illegale Moskau-orientierte Partei mit separatistischer Zielsetzung, die einen eigenen marxistisch-leninistischen kurdischen Staat anstrebe. Wer sich dafür aktiv engagiere, verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches. Der Senat halte an seiner bereits im Urteil vom 26. April 1984 vertretenen und in seinen Urteilen vom 26. September 1985 und 21. November 1985 bekräftigten Auffassung weiterhin fest, daß Strafverfolgung nach dem türkischen Staatsschutzrecht, insbesondere nach den Art. 141 f. des Türkischen Strafgesetzbuchs zugleich politische Verfolgung bedeute. Diesen Strafbestimmungen lägen ideologische Beweggründe zugrunde. Der politische Charakter der Prinzipien des Kemalismus, wie Nationalismus, Laizismus und Populismus und der politische Charakter der Maßnahmen zur Durchsetzung der kemalistischen Prinzipien liege offen zu Tage und führe dazu, daß andersdenkenden Menschen in solcher Härte entgegengetreten werde, daß hieraus asylrelevante Verfolgung entstehe.

5

Mit seiner Revision rügt der beteiligte Bundesbeauftragte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision des Beteiligten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht in formeller und materieller Hinsicht mit Bundesrecht in Einklang.

7

Unbegründet ist zunächst die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht hinsichtlich der ideologischen Prägung der türkischen Staatsschutzvorschriften und der Indizien für eine politische Motivation bei deren Anwendung verletzt, weil es insoweit viel zu alte Erkenntnisquellen verwertet habe, die allenfalls bis zum Jahre 1984 reichten. Dem Bundesbeauftragten war bekannt, welche Erkenntnisse das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigte. Es handelt sich um eine Vielzahl von Auskünften, Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen, darunter das Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 4. März 1983. Wenn der Bundesbeauftragte der Meinung war, die von ihm nunmehr vorgetragene Entwicklung in der Türkei habe zu einer Änderung der türkischen Staatsschutzvorschriften oder ihrer Auslegung geführt, hätte er dies in der Berufungsinstanz substantiiert vortragen und die Heranziehung geeigneter und erreichbarer Erkenntnisquellen beantragen müssen. Dies kann er im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen. Von sich aus brauchten sich dem Berufungsgericht zusätzliche Ermittlungen nicht aufzudrängen.

8

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger der geltend gemachte Asylanspruch aufgrund des festgestellten Sachverhalts zusteht.

9

Danach ist in tatsächlicher Hinsicht für die Revisionsentscheidung zunächst von folgendem auszugehen: Vor seiner Ausreise im März 1978 war der Kläger in der Türkei für die PKK tätig. Er hat an geheimen Schulungen für Seminarredner teilgenommen, für die Teilnahme an Seminaren in der Bevölkerung geworben und bei diesen Seminaren teilweise auch Ansprachen gehalten. Anfang des Jahres 1977 ist der Kläger sodann entweder wegen der Teilnahme an einem Streik und/oder wegen tätlicher Austeinandersetzungen für nicht länger als drei Wochen inhaftiert worden, ohne Mißhandlungen erlitten zu haben. Anschließend wurde er vor Gericht gestellt, jedoch nicht verurteilt. Als er im März 1978 die Türkei verließ, wurde er von staatlichen Behörden nicht gesucht. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger von seinen Eltern schriftlich und telefonisch erfahren, daß er wegen der vor seiner Ausreise in der Türkei entfalteten Aktivitäten gesucht wird und gegen ihn deshalb ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Weiterhin ist der Kläger in der Bundesrepublik exilpolitisch für die PKK tätig. Er war eine Zeitlang Vorsitzender einer zahlenmäßig beachtlichen Ortsgruppe, die sich regelmäßig wenigstens in monatlichen Abständen trifft. Außerdem hat er an einem Hungerstreik in Mannheim teilgenommen.

10

Die aus diesem Sachverhalt gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Bestrafung nach türkischen Staatsschutzvorschriften mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich daraus, daß nach den getroffenen Feststellungen eine Betätigung für die PKK insbesondere den Tatbestand der Art. 141, 142 des türkischen Strafgesetzbuches erfüllt und ein Strafverfahren gerade auch gegen den Kläger eingeleitet worden ist, der wegen seiner Aktivitäten vor seiner Ausreise von der Polizei gesucht wird, unter diesen Umständen kommt es auf die exilpolitische Betätigung des Klägers an sich nicht mehr an. Die Annahme des Berufungsgerichts, es drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung auch wegen dieser Tätigkeit, kann aber nicht beanstandet werden. Es ergibt sich dies aus seinen Feststellungen, daß die PKK allgemein die am intensivsten verfolgte Organisation ist, gegen die härter vorgegangen wird als gegen andere kurdische Organisationen, daß die Tätigkeit des Klägers einen nicht unerheblichen Umfang hatte, daß türkische Behörden kurdische Separatisten in der Bundesrepublik allgemein genau beobachten und speziell auch im Falle des Klägers die Treffen seiner Ortsgruppe bespitzelt worden sind.

11

Allerdings setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (InfAuslR 1987, 56 = DVBl. 1987, 130 = JZ 1987, 191) von seinem Tatbestand her weiterhin grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Fehlt er, kommt eine Asylberechtigung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Verfolgungssituation ohne eigenes neues Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Betroffenen, etwa in Anknüpfung an eine frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale, entsteht (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). Handelt es sich um Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des Heimatstaats aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), gilt als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, daß eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.

12

Diesen mit eingehenden Überlegungen begründeten Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung ersichtlich Maßgeblichkeit beigemessen. Sie gehören daher zu den tragenden Gründen der Entscheidung vom 26. November 1986, die nach § 31 BVerfGG über den Einzelfall hinaus Bindungswirkung insoweit entfalten, als sie von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377, 392; 40, 88, 93). Damit ist die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen (vgl Urteile vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171; vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 341.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 50; vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99) insoweit überholt, als sie diesen Maßstäben nicht entspricht.

13

Die eingetretene Bindungswirkung ist auch nicht etwa aufgrund des am 7. Januar 1987 in Kraft getretenen § 1 a AsylVfG (vgl. Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 - BGBl. I S. 89 -) deshalb entfallen, weil die Voraussetzungen, unter denen Nachfluchtgründe nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung über das Asylbegehren unberücksichtigt bleiben sollen, sich nicht mit denjenigen decken, unter denen nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts subjektive Nachfluchttatbestände schon von vornherein nicht in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen. Allerdings wäre der Gesetzgeber, obgleich er wegen seiner eigenen Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 den Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht hätte erweitern können, befugt gewesen, im Wege einfachen Gesetzes auch solche Personen in das Anerkennungsverfahren einzubeziehen, die im Hinblick auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter die Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen. Das sollte durch § 1 a AsylVfG jedoch nicht geschehen. Dagegen spricht nicht nur, daß § 1 Abs. 1 AsylVfG den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach wie vor auf Ausländer beschränkt, die Schutz "als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes" beantragen, sondern auch die gesamte Entstehungsgeschichte. Diese zeigt, daß der Anspruch auf Asyl im Wege legislatorischer Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in dem Umfang gesetzlich eingegrenzt werden sollte, den die Verfassung zuläßt. Absicht des Gesetzgebers war es, subjektive Nachfluchtgründe im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen für unbeachtlich zu erklären (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 12. November 1986 - BT-Drs. 10/6416 S. 17 f.). Er ist bei seiner Ausgrenzung von Nachfluchtgründen lediglich hinter der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 zurückgeblieben, der ihm bei der am 13. November 1986 erfolgten Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher Vorschriften (vgl. Deutscher Bundestag, 10. Wahlperiode, stenographische Berichte, Plenarprotokoll 10/246, S. 19007) naturgemäß nicht bekannt sein konnte. § 1 a AsylVfG ist daher Ausdruck eines mit der - späteren - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht völlig übereinstimmenden Versuchs, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ausländers als politisch Verfolgter einzugrenzen, nicht jedoch Ausdruck eines Willens, über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus auch solche Personen in das Anerkennungsverfahren einzubeziehen, die die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht erfüllen. Die Vorschrift läuft daher für solche Nachfluchtgründe leer, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 schon überhaupt vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen sind, und regelt für die nach dieser Entscheidung grundsätzlich beachtlichen Nachfluchtgründe darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffenden Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben haben.

14

Die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Grundsätze stehen dem Asylanspruch des Klägers indessen nicht entgegen. Es muß zwar aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Türkei nicht wegen ihm drohender oder bereits erlittener Verfolgung verlassen hat. Er ist in dem in der Türkei gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren nicht verurteilt worden. Er ist also entweder freigesprochen worden oder das Verfahren ist eingestellt worden. Insoweit drohte ihm nichts mehr. Er ist z.Z. seiner Ausreise auch nicht aus anderen Gründen gesucht worden. Die in der Türkei für die PKK entfalteten Aktivitäten waren den türkischen Behörden damals noch unbekannt. Im Hinblick auf die korrekte Behandlung während der Inhaftierung und den für den Kläger positiven Ausgang des Strafverfahrens spricht auch nichts dafür, daß der Kläger wegen der erlittenen, knapp dreiwöchigen Untersuchungshaft ausgereist sein könnte, sofern darin - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - eine politische Verfolgung gelegen haben sollte. Jedoch haben die türkischen Behörden nach der Ausreise des Klägers von dessen früheren Aktivitäten für die PKK erfahren und deshalb ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Damit ist für den Kläger ohne eigenes neues Zutun in Anknüpfung an seine früheren Aktivitäten nachträglich eine Verfolgungssituation im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes entstanden. Hiervon abgesehen stellt die in der Bundesrepublik Deutschland für die PKK entfaltete und ebenfalls zu einer Gefährdung des Klägers führende Tätigkeit auch einen beachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weil sie sich als Ausdruck und Fortsetzung einer schon in seinem Heimatstaat vorhandenen festen Überzeugung erweist, die der Kläger bereits in der Türkei durch seine Teilnahme an Schulungen der PKK für Seminarredner, durch Werbung für die Teilnahme an Seminaren in der Bevölkerung und durch Aktivitäten bei diesen Seminaren erkennbar betätigt hat.

15

Bei der Strafverfolgung, die dem Kläger wegen seiner somit asylrechtlich beachtlichen Betätigung für die PKK droht, handelt es sich um eine politische Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ist eine Verfolgung politisch i.S. von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es somit entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motive an. Das gilt auch für den Bereich der Staatsschutzvorschriften und auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht erhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Nur in dem letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21; Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).

17

Davon, daß die dem Kläger in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Strafverfolgung auf unverfügbare personale Merkmale der genannten Art oder eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit abzielen oder durch sie in ihrer Strafintensität jedenfalls mitbestimmt sein würde, kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Nach seinen Feststellungen gilt die drohende Strafverfolgung dem Kläger vielmehr als einem "andersdenkenden Menschen", d.h. ohne Rücksicht auf bestimmte personale Merkmale oder eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit des Klägers seiner politischen Überzeugung. Was das Berufungsgericht dazu ausgeführt hat, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung ebenso stand wie seine daraus gezogene Folgerung, daß eine Strafverfolgung des Klägers zugleich auch politische Verfolgung wäre.

18

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (a.a.O. S. 199) dargelegt, daß für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung von einer politischen Verfolgungsmotivation getragen sind, die in dem Staat herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an Hand der in diesem Urteil beispielhaft aufgezeigten Kriterien zu würdigen sind. Dazu ist für die hier maßgebende Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß eine Strafvorschrift auf die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet ist oder bei ihrer Anwendung von dieser mitbestimmt wird, ergänzend auf folgendes hinzuweisen:

19

Der Senat hat bereits früher ausgeführt, daß der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er schon allein wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgungsabsicht indiziert. Dabei hat der Senat zugleich darauf hingewiesen, daß das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne der Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden darf, sondern ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen muß (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 201). Für den danach unter asylrechtlichen Gesichtspunkten zu fordernden Umfang der dem Ausländer in seinem Heimatland eingeräumten Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten darf freilich nicht uneingeschränkt von dem Maßstab ausgegangen werden, der sich bei Anwendung der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten Rechte ergeben würde. Denn auch für den vorliegenden Zusammenhang gilt, was der Senat wiederholt grundsätzlich hervorgehoben hat: Nicht jede nach der Rechtsordnung anderer Staaten zulässige Beeinträchtigung von Rechten, die dem einzelnen hier durch das Grundgesetz gewährleistet sind, stellt schon eine asylerhebliche politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 22 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <37 f.>). Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 <40>; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, RdNr. 59 zu Art. 5).

20

Für die Frage nach dem Zugriff des Staates auf die politische Überzeugung seiner Bürger stellt demnach der Umfang der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit einen besonders geeigneten Maßstab dar. Insoweit ist es von wesentlicher Bedeutung, ob es die in dem jeweiligen Staat bestehenden Staatsschutzvorschriften zulassen, daß die durch sie geschützten Prinzipien in Wort und Schrift kritisiert werden können und ihnen mit dem Ziel, meinungsbildend und überzeugend auf andere einzuwirken, andere Prinzipien als die "richtigen" entgegengestellt werden dürfen, ob also in dieser Weise eine geistige Auseinandersetzung zwischen den Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung und den ihnen nicht entsprechenden Ideen möglich ist. Einem Staat, der dies zuläßt, wird schwerlich vorgeworfen werden können, der Zweck seiner Staatsschutzvorschriften liege auch darin, im Falle eines Verstoßes den Täter mit einer Bestrafung wegen seiner abweichenden Überzeugung zu disziplinieren. Ein Staat hingegen, der bereits eine Meinungsäußerung des einzelnen in dem umschriebenen Umfang als eine Gefahr für seinen Bestand ansieht und durch Strafvorschriften erfaßt, schränkt nicht in asylrechtlich unerheblicher Weise im Interesse der Gefahrenabwehr die Handlungsfreiheit ein, sondern pönalisiert in Wirklichkeit auch die - abweichende - politische Überzeugung selbst, die schon als solche als Gefahr angesehen wird. Indem der Staat auf die Beseitigung einer solchen "Gefahr" durch Bestrafung abzielt, zielt er zugleich auch auf eine Unterdrückung der politischen Meinung und damit die Überzeugung des Betroffenen ab. Eine derartige Grundeinstellung des Staates wirkt dann zwangsläufig auch in solche dem Staatsschutz dienende Straftatbestände hinein, die an ein Verhalten anknüpfen, das über die Äußerung einer politischen Meinung hinausgeht, und kann damit auch in diesen Fällen für die Motivation der Bestrafung mitbestimmend sein. Dergleichen Strafvorschriften stellen sich aus asylrechtlicher Sicht von ihrer Motivation her gleichsam als durch besondere Umstände qualifizierte Straftatbestände verbotener Meinungsäußerung dar.

21

Die vom Berufungsgericht zum Inhalt der hier maßgebenden türkischen Staatsschutzvorschriften (Art. 141, 142 des Türkischen Strafgesetzbuches) und zu ihrer Anwendung in der Rechtspraxis getroffenen Feststellungen, die für das Revisionsgericht nach § 173 VwGO, § 562 ZPO maßgebend sind, ergeben unter diesem Gesichtspunkt in rechtlicher Hinsicht, daß jedenfalls dort, wo - wie im vorliegenden Fall - das unter Strafe gestellte politische Handeln von nur geringem Gewicht erscheint, mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch diesen Prinzipien entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden sollen. Zwar knüpft die für Kommunistisch-marxistische Vereinigungen mit kurdisch-separatistischer Zielsetzung einschlägige Vorschrift des Art. 141 des Türkischen Strafgesetzbuches, der nach den Feststellungen der Vorinstanz die Gründung und den Beitritt zu Vereinigungen unter Strafe stellt, die den Zweck haben, die Herrschaft einer sozialen Klasse über eine andere soziale Klasse zu errichten oder Nationalgefühle zu unterdrücken oder zu schwächen, von ihrem Wortlaut her an die spezifische Gefährlichkeit eines organisierten Personenzusammenhangs an. Indessen ergibt sich aus der vom Berufungsgericht festgestellten praktischen Handhabung des Art. 142 des Türkischen Strafgesetzbuches, daß mit der vorgesehenen, nach den Strafrahmen unverhältnismäßig schweren Bestrafung auch die abweichende politische Überzeugung getroffen werden soll. Art. 142 des Türkischen Strafgesetzbuches läßt nämlich in dem oben bezeichneten Sinne weder Raum zu einer geistigen Auseinandersetzung mit dem Nationalismus kemalistischer Prägung, der ein selbständiges kurdisches Volk leugnet, noch ermöglicht er es, im Gegensatz zum Populismus in gewaltfreier Weise kommunistisches Gedankengut als politische Idee zu vertreten. Nach den getroffenen Feststellungen wird nach dieser Vorschrift die Propaganda in jedweder Form für die Errichtung einer sozialen Klasse über eine andere soziale Klasse oder die Beseitigung der bestehenden Wirtschaftsordnung sowie die Propaganda für die Unterdrückung und Schwächung von Nationalgefühlen mit Zuchthaus von fünf bis zehn Jahren bestraft. Zwar ist nach der vom Berufungsgericht angeführten Definition des Begriffs "Propaganda" durch den Großen Senat des türkischen Militärkassationsgerichtshofs die "Preisung" kommunistischer oder kurdisch-separatistischer Ideen straffrei. Erforderlich ist, daß ein nach seiner Intensität über die Preisung hinausgehendes, an andere Personen gerichtetes Verhalten vorhanden ist, um Anhänger (für eine Idee) zu gewinnen. Nach den weiteren aufgrund des verwerteten Gutachtens des Max-Planck-Instituts vom 4. März 1983 getroffenen Feststellungen sind die Anforderungen, die an die Intensität des über die Preisung hinausgehenden und damit die Strafbarkeit begründenden Verhaltens gestellt werden, jedoch derart gering, daß zwar möglicherweise noch die bloß "schlichte" Meinungsäußerung straffrei ist, jedoch bereits eine Meinungsäußerung bestraft wird, die - wie es dem Sinn jeder Meinungsäußerung entspricht - meinungsbildend wirken und andere überzeugen soll, mit der also eine geistige Wirkung auf die Umwelt angestrebt wird. Dies ergibt sich aus den Beispielsfällen, die in den von der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in bezug genommenen Urteilen des Berufungsgerichts vom 26. September 1986 - X OE 317/82 - und vom 21. November 1986 - X OE 1316/81 - angeführt werden. Danach wird bereits als Propaganda angesehen: 1. "An die Völker der Türkei" gerichtete Flugblätter, in denen nebeneinander türkische und kurdische Wörter und Sätze verwendet werden, 2. die Behauptung der Existenz eines kurdischen Volkes, 3. die bloße Andeutung der Möglichkeit eines kurdischen Staates, 4. ein Briefwechsel unter Gleichgesinnten, 5. der Verkauf separatistischer Zeitschriften, 6. der Umstand, daß jemand seine politische Überzeugung - und sei es auch im engeren Kreise - nicht verhehlt. Weiterhin hat das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. November 1986 die dort unter Berücksichtigung weiterer Beispielsfälle aus dem Gutachten des Max-Planck-Instituts getroffene Feststellung übernommen, daß nahezu jede Meinungsäußerung, die der herrschenden Doktrin nicht entspricht, unter die Vorschrift des Art. 142 des Türkischen Strafgesetzbuchs fällt. Es hat außerdem - was die Äußerung kommunistischen Gedankenguts angeht - durch Bezugnahme auf ein früheres Urteil vom 26. April 1984 - X OE 1116/81 - festgestellt, daß sich aus der Regierungsbegründung zu Art. 141 des Türkischen Strafgesetzbuchs ergibt, daß der Kommunismus als solcher verboten werden sollte. Aus diesen Feststellungen folgt ingesamt, daß Mitglieder der PKK zugleich auch für das Vertreten ihres kurdisch-separatistischen und marxistisch-leninistischen Gedankenguts bestraft werden sollen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien Dawin