Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1986, Az.: BVerwG 9 C 341.85
Asylrecht; Politische Verfolgung; Nachfluchtgrund; Mißbräuchliche Asylbeanspruchung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 341.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 30.09.1981 - AZ: A 13 K 391/80
- VGH Mannheim - 01.07.1985 - AZ: A 12 S 72/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1987, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1987, 45-47
- DokBerA 1986, 313-316
- InfAuslR 1986, 329-331
- MDR 1987, 283 (Kurzinformation)
- ZfSH/SGB 1987, 203-204
Amtlicher Leitsatz
Politische Verfolgung, die durch Stellung eines Asylantrags ausgelöst wird, ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Umstände, die ursprünglich zu seiner Begründung angeführt wurden, sich als nicht durchgreifend herausstellen.
Eine mißbräuchliche Beanspruchung von Asyl liegt in diesem Fall nicht vor.
(Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 68, 171)
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und Hien
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juli 1985 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 1981 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. April 1980 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 19... geborene Kläger, der die irakische Staatsangehörigkeit besitzt und im Jahre 19... mit einem in Beirut gekauften, gefälschten irakischen Reisepaß nach Berlin (West) eingereist ist, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung seines Begehrens hat er zunächst geltend gemacht, er müsse im Irak politische Verfolgung befürchten, weil er sich geweigert habe, mit den Palästinensern zu kämpfen, weil er aus der irakischen Armee desertiert sei, weil er mit kurdischen Partisanen gegen die irakische Armee gekämpft habe und zum Tode verurteilt worden sei und weiterhin der irakische Geheimdienst auf ihn im Libanon ein Attentat verübt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er sich außerdem darauf berufen, daß er im Jahre 1980 auf dem Universitätsgelände in Bonn an einer Demonstration gegen das Baath-Regime teilgenommen habe und auch deshalb sowie wegen des von ihm gestellten Asylantrags politische Verfolgung befürchten müsse.
Das Asylbegehren ist im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsurteil ist wie folgt begründet: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er den Irak wegen erlittener politischer Verfolgung verlassen habe. Er habe während des Verfahrens verschiedene Darstellungen seines angeblichen Verfolgungsschicksals gegeben, die in wesentlichen Punkten nicht nur voneinander abwichen, sondern sich sogar größtenteils gegenseitig ausschlössen. Der Senat sei deshalb davon überzeugt, daß sich der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik weder jemals gegen den Irak politisch betätigt habe noch daß er je von irakischen Stellen verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr in den Irak habe der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme an der Demonstration ... 1980 zu befürchten. Der Senat sehe es als nicht glaubhaft gemacht an, daß der Kläger hierbei identifiziert worden sei.
Der Kläger könne auch nicht deshalb als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Allerdings drohten ihm deswegen bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Repressalien. Der Senat gehe davon aus, daß dieser Antrag den irakischen Behörden bekannt sei. Denn wie sich aus der beigezogenen Auslieferungsakte ergebe, sei den irakischen Behörden bekannt, daß der Kläger sich seit Jahren ohne gültigen irakischen Paß in der Bundesrepublik aufhalte, was normalerweise nur aufgrund eines Asylantrags möglich sei. Es lägen auch besondere, gewichtige Umstände vor, die im Falle des Klägers eine politische Verfolgung wegen des Asylantrags ernsthaft befürchten ließen. Der Senat habe bereits in früheren Urteilen die gewichtigen Umstände, aus denen die Gefahr politisch motivierter Übergriffe herzuleiten sei, aus der im Irak konkret angewandten Strafrechtspraxis und den dahinterstehenden Motiven abgeleitet. Er habe in jenen Urteilen unter Hinweis auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ein irakischer Staatsangehöriger, wenn den irakischen Behörden bekannt werde, daß er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, bei einer Rückkehr in den Irak ohne Gerichtsverfahren für längere Zeit inhaftiert werden könnte und je nach Begründung des Asylantrags auch mit einem Strafverfahren zu rechnen habe, und zwar unter dem Vorwurf der Verletzung der dem irakischen Staat zukommenden Loyalität, einem Vorwurf, der im Irak zur Begründung jeder administrativen oder strafrechtlichen Maßnahme herangezogen werden könne und der kein Tatbestand im Sinne des kodifizierten Rechts sei. Nach als gesichert anzusehenden Erkenntnissen verhafte und bestrafe der irakische Staat zurückkehrende Asylbegehrende, weil er, ohne daß weitere erschwerende Umstände hinzutreten müßten, die ihm zukommende Loyalität als verletzt ansehe. Er verfolge damit aus politischen Gründen, weil er davon ausgehe, daß der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter eine politisch mißliebige Gesinnung des Asylbegehrenden gegenüber seinem Heimatstaat deutlich mache. Dem totalitären Charakter der Baath-Partei entspreche es, notfalls das Volk zu zwingen, seinem, ihm noch nicht bewußten Willen, den allein die Partei kenne, entsprechend zu handeln. Neuere Erkenntnisse rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die Generalamnestie vom 11. Februar 1985 erstrecke sich nicht auf den Kläger, da er sich nicht - wie in dem Dekret über die Generalamnestie vorgeschrieben - innerhalb von 60 Tagen auf der Botschaft gemeldet habe. Bei dieser Sachlage sei nach wie vor davon auszugehen, daß jedenfalls solche irakischen Staatsangehörigen, die nicht unter das Amnestiedekret fielen, bei Rückkehr in ihre Heimat allein schon wegen ihres Asylantrags staatliche Übergriffe zu befürchten hätten.
Gleichwohl könne dem Kläger kein Asyl gewährt werden. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz gehe von einem typischen Regelfall aus, der durch die Abfolge Verfolgungsgrund - Verfolgung - Flucht gekennzeichnet sei. Am Anfang stehe ein "So-sein", das der Betroffene entweder gar nicht (Rasse) oder nur um den Preis unzumutbarer Selbstentäußerung (Glaube, politische Überzeugung) aufgeben könne, oder ein konkretes, meist politisches Handeln des Betroffenen, das wegen der politischen Verhältnisse in dessen Heimatland mit persönlichem Risiko verbunden sei und schon deshalb in aller Regel auf ernsthafter Überzeugung beruhen werde. Aus diesem "So-sein" oder Handeln folge politisch motivierte Verfolgung oder Gefahr solcher Verfolgung, die ihrerseits beim Betroffenen Verfolgungsfurcht und von dieser Furcht bestimmtes fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes auslöse. Dieser Zusammenhang zeige, daß der Asylanspruch maßgeblich auch durch Motive des Asylbewerbers bestimmt werde. Asylgewährung setze typischerweise voraus, daß der Asylbewerber aus seinem Heimatland geflohen sei, seine Ausreise mithin von Furcht vor Verfolgung bestimmt gewesen sei und daß ferner Verfolgungsfurcht und Flucht eine Entsprechung in unverfügbarem "So-sein" oder in ernsthafter politischer Überzeugung fänden. Dieser Motivzusammenhang könne bei der Geltendmachung von Vorfluchtgründen rechtsdogmatisch nur deshalb vernachlässigt werden, weil er hier regelmäßig als bestehend vorausgesetzt werden könne. Er gewinne jedoch Bedeutung bei den sogenannten gewillkürten Nachfluchtgründen. Verfolgungsfurcht, die aus gewillkürten Nachfluchtgründen abgeleitet werde, könne einen Asylanspruch nur dann begründen, wenn die Schaffung dieser Nachfluchtgründe ernsthafter politischer Überzeugung des Asylbewerbers entspreche, die behauptete Furcht vor politisch motivierten Übergriffen mithin in der inneren Konsequenz dieser Ernsthaftigkeit liege. Fehle es hieran und stellten sich die vom Asylbewerber behauptete Verfolgungsgefahr und die hierauf beruhende Verfolgungsfurcht lediglich als gleichsam zufällige Folge eines in Wahrheit nicht ernsthafter politischer Überzeugung entsprechenden und somit mutwilligen Handelns zu sonstigem Zweck dar, handele es sich um einen lediglich scheinbaren Asylgrund, der einen Asylanspruch nicht zu begründen vermöge. So liege es beim Kläger. Dieser habe sich im Irak niemals politisch betätigt. Auch sei nichts dafür ersichtlich, daß er in seinem Denken und Handeln von ernstzunehmender politischer Gegnerschaft gegenüber dem Regime seines Heimatlandes bestimmt gewesen wäre. Daß sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ernstlicher Überzeugung politisch betätigen würde, sei gleichfalls nicht erkennbar. Die allein in Betracht kommende Teilnahme des Klägers an der Demonstration im Dezember 1980 könne angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über seine früheren politischen Akitvitäten nicht als Manifestation ernsthafter politischer Überzeugung gewertet werden. Dem Asylantrag des Klägers fehle mithin jegliche Entsprechung in ernstlicher politischer Überzeugung oder ernst gemeintem politischen Handeln; er sei von Anfang an ausschließlich zu asylfremden Zwecken gestellt worden.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts: Die angefochtene Entscheidung stehe in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auch dann gegeben sei, wenn der Heimatstaat den Asylantrag zum Anlaß für politische Repressalien nehme. Außerdem habe das Berufungsgericht die geltend gemachten Vorfluchtgründe trotz verschiedener Beweisanträge nicht genügend aufgeklärt, sondern alle angebotenen Beweismittel abgelehnt.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Bundesbeauftragte beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Asylanspruch aufgrund des vom Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts zu.
Danach ist in tatsächlicher Hinsicht für die Revisionsentscheidung von folgendem auszugehen: Den irakischen Behörden ist bekannt, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Weiterhin bestraft der irakische Staat nach als gesichert anzunehmenden Erkenntnissen zurückkehrende Asylbewerber, ohne daß weitere erschwerende Umstände hinzutreten müssen, allein schon deshalb, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Der Grund hierfür liegt darin, daß der irakische Staat eine Asylantragstellung als Ausdruck einer politisch mißliebigen Gesinnung ansieht, durch die der Asylsuchende die dem irakischen Staat und damit die der ihn beherrschenden Baath-Partei zukommende Loyalität verletzt. Die Baath-Partei kennt nach ihrem totalitären Selbstverständnis allein den Willen des Volkes und sieht alle diejenigen, von denen sie glaubt, daß sie von diesem Volkswillen abweichende Meinungen haben, als Gegner an, denen notfalls der Volkswille, so wie ihn die Baath-Partei versteht, durch Strafmaßnahmen aufgezwungen werden muß. Eine Bestrafung aus diesen Gründen hat auch der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil sich das Amnestiedekret vom 11. Februar 1985 nicht auf ihn erstreckt.
In bezug auf diese Feststellungen sind weder von der Beklagten, die sich im Revisionsverfahren nicht geäußert hat, noch vom Bundesbeauftragten, der von einer Verfahrensbeteiligung Abstand genommen hat, zulässige und begründete Revisionsgründe im Sinne des § 137 Abs. 2 2. Halbsatz VwGO, die als sogenannte Gegenrügen hätten geltend gemacht werden können, vorgebracht worden (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 103.67 - BVerwGE 32, 228 <235>; Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG 6 C 148.73 - Buchholz 448.0 § 25 Wehrpflichtgesetz Nr. 64 und Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 31). Das Revisionsgericht muß deshalb den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auch seiner eigenen Entscheidung zugrunde legen. Aus ihm ergibt sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof richtig gesehen hat - in rechtlicher Hinsicht, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) droht. Er ist damit politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dementsprechend (vgl. § 1 Abs. 1 AsylVfG) als Asylberechtigter anzuerkennen.
Daran ändert nichts, daß der Verfolgungsgrund erst nachträglich dadurch entstanden ist, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Wie der Senat im Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - (BVerwGE 68, 171) im einzelnen ausgeführt hat, ist ein Anspruch auf Asyl, der allen politisch Verfolgten zusteht, auch dann gegeben, wenn der Heimatstaat einen in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag als Ausdruck politischer Gegnerschaft versteht und ihn deshalb zum Anlaß politischer Verfolgung nimmt. An dieser Auffassung, die sich mit der Meinung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zu Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention deckt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, S. 25), hält der Senat fest.
Der Verwaltungsgerichtshof verstößt mit seiner gegenteiligen Ansicht gegen Bundesrecht, die dem Kläger wegen des gestellten Asylantrags drohende politische Verfolgung sei im vorliegenden Fall gleichwohl unerheblich, weil der die politische Verfolgung auslösende Asylantrag weder in bereits erlittener politischer Verfolgung noch in ernstlicher politischer Überzeugung oder ernst gemeinter politischer Betätigung des Klägers eine Entsprechung finde und damit zu asylfremden Zwecken gestellt worden sei. Nicht gefolgt werden kann bereits dem Ansatz der diesbezüglichen Argumentation, eine durch Stellung eines Asylantrags ausgelöste politische Verfolgung müsse sich an einem aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden gesetzlichen Regelfall messen lassen, der durch die Abfolge Verfolgungsgrund - Verfolgung - Flucht gekennzeichnet sei und einen Motivzusammenhang zwischen Verfolgungsfurcht und ernsthafter politischer Überzeugung voraussetze. Das Berufungsgericht verkennt damit den Begriff des politisch Verfolgten. Dieser ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an der. Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention dahin bestimmt worden, daß mit ihm jede Person gemeint ist, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (vgl. Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 <173> mit weiteren Nachweisen). Das Asylrecht will vor politischer Verfolgung schützen, die der in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangte Asyl suchende (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323) bei einer Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig oder doch in absehbarer Zukunft zu befürchten hat. Es setzt eine in der Vergangenheit bereits erlittene oder damals drohende politische Verfolgung ebensowenig voraus wie ein fluchtartiges Verlassen des Landes. Umgekehrt ist bereits erlittene Verfolgung unbeachtlich, wenn für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung nicht mehr droht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf die Lage im Heimatland zur Zeit der Ausreise und nicht darauf an, aus welchen Gründen der Asylsuchende es verlassen hat (Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 <177, 178>). Einen Motivzusammenhang zwischen Flucht und ernsthafter politischer Überzeugung setzt der Asylanspruch somit nicht voraus. Das ist auch deshalb nicht der Fall, weil es für die Frage, ob eine Verfolgung eine politische ist, nicht auf die Motive des Verfolgten, sondern auf die des Verfolgenden ankommt. Auch wenn nur eine vermeintliche politische Überzeugung getroffen werden soll, liegt politische Verfolgung vor (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 sowie Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34).
Ebensowenig kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, es liege im vorliegenden Fall nur ein "scheinbarer Asylgrund" vor. Mit dieser Wendung, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1983 - 1 BvR 866, 890/82 - (BVerfGE 64, 46 <60>) entnommen ist, will es ersichtlich nicht sagen, daß die von ihm positiv festgestellte Gefahr politischer Verfolgung, die der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak befürchten muß, in Wirklichkeit nicht bestehe, sondern der Auffassung Ausdruck geben, daß es unzulässige und damit nur "scheinbare" Rechtsausübung sei, wenn sich ein Asylsuchender, der ohne eigene ernsthafte politische Überzeugung aus asylfremden Gründen einen Asylantrag gestellt habe, auf die dadurch erst ausgelöste Gefahr politischer Verfolgung berufe, weil er in diesem Fall den Verfolgungstatbestand treuwidrig herbeigeführt habe. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner allgemeinen Erörterung der Frage, ob sich ein politisch Verfolgter - über die sich aus der gebotenen Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertordnung ergebenden Begrenzungen des Asylrechts (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 <208>) hinaus - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs entgegenhalten lassen muß, er habe die Verfolgungssituation in unredlicher Weise herbeigeführt. Jedenfalls kann davon in Fällen, in denen der Heimatstaat die Stellung eines Asylantrags zum Anlaß für politische Verfolgung nimmt, nicht deshalb gesprochen werden, weil sich die vom Betroffenen ursprünglich zur Stützung seines Asylantrags vorgebrachten Gründe als nicht durchgreifend oder als nicht glaubhaft herausgestellt haben, wie das Berufungsgericht im Falle des Klägers annimmt. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt auch den Asylsuchenden bis zur Klärung seiner Asylberechtigung (Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - BVerwGE 62, 206 <211>). Er hat - wie durch die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes klargestellt wird - das Recht, zu diesem Zweck einen Antrag zu stellen, der geprüft werden muß. Wer von dieser garantierten Möglichkeit Gebrauch macht, handelt nicht rechtsmißbräuchlich. Das gilt auch dann, wenn - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat - die zu seiner Begründung angeführten Umstände als nicht glaubhaft gemacht anzusehen sind. Der Asylantrag ist in diesem Fall nicht wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig, sondern - möglicherweise offensichtlich - unbegründet. Knüpft der Heimatstaat - wie hier nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - an einen solchen Antrag ohne weiteres politische Verfolgung, so gehört der Betroffene zu dem durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Personenkreis, ohne daß ihm vorgehalten werden könnte, er habe den Asylantrag "ohne Not" gestellt (vgl. Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171) oder sich in eine von ihm selbst zu vertretende Zwangslage gebracht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27 <32>). Er genießt in diesem Fall politisches Asyl nicht deshalb, weil er einen Asylantrag gestellt hat, sondern weil sein Heimatstaat infolge einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur in so hohem Maße unduldsam ist, daß er schon für ihn im Grunde belanglose Handlungen als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden Gesinnung ansieht und zum Anlaß von Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Wer einer solchen Gefahr ausgesetzt ist, handelt nicht mißbräuchlich, wenn er sich auf sie beruft, weil es ihm nicht zumutbar ist, in einen derartigen Staat zurückzukehren. Der Kläger muß daher als Asylberechtigter anerkannt werden. Auf die von ihm hinsichtlich seiner persönlichen Erlebnisse vor seiner Einreise erhobenen Aufklärungsrüge kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien