Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.11.1986, Az.: 2 BvR 1058/85
Asylrecht; Nachfluchtgründe; Kausalität zwischen Flucht und Grund; Sinn und Zweck der Asylverbürgung; Wille des Verfassungsgebers; Nachträgliche Gründe; Andauernde Überzeugung; Fortführung der bisherigen Überzeugungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.11.1986
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1058/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 74, 51 - 68
- DVBl 1987, 130-134 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1987, 294 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- DVBl 1987, 360 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- JZ 1987, 191-194
- NJW 1987, 1141 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 299-301 (Urteilsbesprechung von Dr. R. Hofmann)
- NVwZ 1987, 301-303 (Urteilsbesprechung von Ri Dr. B. Brunn)
- NVwZ 1987, 311-314 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Asylgrundrecht des Art. 16 II 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchttatbestände kann nur insoweit in Frage kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist.
2. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.