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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1984, Az.: BVerwG 9 C 161.83

Anspruch auf Gewährung von Asyl; Voraussetzungen für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes; Anforderungen an eine Verfolgung aus politischen Gründen ; Umfang des grundrechtlich geschützten Rechts auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 161.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 28.08.1981 - AZ: 14 VG A 995/80
OVG Hamburg - 11.04.1983 - AZ: Bf. V 30/82

Fundstellen

  • InfAuslR 1984, 216-219
  • NVwZ 1984, 653-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1985, 179-181

Verfahrensgegenstand

Asylrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und zu den Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Aufklärung der politischen Verfolgungsmotivation bei sogenannten politischen Straftaten (wie BVerwGE 67, 184 und 195).

  2. 2.

    Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewinnen asylrechtserhebliche Bedeutung nur dann, wenn ihnen der Betroffene gerade wegen seiner durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen ausgesetzt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. April 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zum anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht an das zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1960 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Anfang Februar 1980 mit einem kurz zuvor ausgestellten türkischen Reisepaß in dir Bundesrepublik Deutschland zu seinem hier lebenden Vater ein und beantragte unter dem 18. Februar 1980 seine Anerkennung als politisch Verfolgter.

2

Im Asylantrag trug der Kläger vor: Als Mitglied der Jugendorganisation der Türkischen Arbeiterpartei (TIP) sei er im Jahre 1978 mehrfach in Auseinerdersetzungen mit nationalen und konservativen Gruppen wie der MHP verwickelt gewesen. Im Oktober 1978 sei er mit Freunden in einem Park von Mitgliedern der Grauen Wölfe unter Beschuß genommen worden. Als er dies der Polizei habe anzeigen wollen, sei er selbst der Schießerei bezichtigt und als Minderjähriger wegen Waffenbesitzes für 15 Tage eingesperrt worden. - Im Dezember 1978 sei es an seiner Schule zu einer Schlägerei zwischen "linken" und "rechten" Schülern gekommen, für die der Direktor, ein Mitglied der MHP, ihn und die anderen "linken" Schüler mit einem Schulausschluß von 20 Tagen bestraft habe. Anläßlich einer daraufhin von den Betroffenen organisierten Demonstration sei es zwischen Demonstranten und der durch Militär verstärkten Polizei zu Schießereien mit Verletzten auf beiden Seiten gekommen. Zusammen mit sieben Mitschülern sei der Kläger festgenommen und auf ein Polizeirevier verbracht worden, wo man sie unter Folter zu einem Geständnis habe zwingen wollen. Da dem Kläger nichts habe nachgewiesen werden können, sei er später freigelassen worden. - Ende März 1979 habe die TIP zusammen mit anderen sozialistischen Parteien in der Heimatprovinz des Klägers eine Größere politische Kundgebung abgehalten, im Anschluß an die er von Graden Wölfer tätlich angegriffen worden sei. In der gleichen Nacht sei er von der Polizei unter den Vorwurf der Körperverletzung festgenommen und deswegen im Mai 1979 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach der Strafverbüßung habe er Ende November 1979 eine Warnung erhalten, daß er in die schwarze Liste der MHP aufgenommen worden sei. Daraufhin habe er die Türkei verlassen.

3

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben.

4

Bei seiner Vernehmung als Partei durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger zu den Gründen seines Asylantrages erklärt: Er sei in der Türkei Mitglied der illegalen Türkiye Devrimci Komünist Partisi - TDKP - (Türkische Revolutionäre Kommunistische Partei) gewesen und habe für sie in den Reihen der TIP, die sich nicht auf dem richtigen ideologischen Weg befunden habe, Mitglieder werben wollen. Im übrigen habe er nachts Flugblätter kommunistischen Inhalts verteilt. Es habe auch Gewalttätigkeiten gegen MHP-Leute gegeben. Im September 1979 sei gegen ihn und andere Anklage erhoben worden unter dem Vorwurf, im März 1979 an einer Demonstration gegen politische Unterdrückung und Preiserhöhungen in Pertek teilgenommen zu haben, in deren Verlauf Steine gegen Geschäfte geworfen worden seien. Er habe sich mehrere Monate lang in Untersuchungshaft befunden und sei dort gefoltert worden. Man habe ihm jedoch nichts nachweisen können und ihn außer Verfolgung gesetzt. Durch Bestechung eines Polizeibeamten habe er einen Reisepaß erhalten und die Türkei verlassen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe hinreichend glaubhaft gemacht, daß die türkischen Behörden gegen ihn - abgesehen von der Verfolgung wegen der bereits erhobenen Anklage - Ermittlungen wegen Verstoßes gegen die Art. 125, 141, 142 und 146 des türkischen Strafgesetzbuches einleiten würden. Er habe sich in seinem Heimatland mit gewaltfreien Mitteln im Rahmen der TDKP für die Autonomie Kurdistans eingesetzt. Obwohl dies den Behörden vor seiner Ausreise noch nicht bekannt gewesen sei, sei hinreichend wahrscheinlich, daß er in den Verdacht einer Mitgliedschaft in dieser Partei geraten könne. Denn es sei nicht auszuschließen, daß bei Ermittlungen gegen andere Parteimitglieder, etwa nach Einsatz von Folter, auch sein Name fallen werde. Die dem Kläger danach drohende Strafverfolgung sei auch politisch motiviert, denn es bestehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, daß der Kläger im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen seiner politischen Überzeugung gefoltert würde. Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Berufung eingelegt.

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger zu seinen Fluchtgründen noch angegeben: Am 31. März 1979 habe er an einer Veranstaltung für demokratische Rechte und Freiheiten teilgenommen, in deren Verlauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei er allerdings nicht festgenommen worden. Etwa vier Monate später sei er nach Verhängung des Ausnahmezustandes verhaftet worden, weil man ihm Teilnahme an Veranstaltungen, den Verkauf von Zeitungen sowie die Verteilung von Flugblättern sowie die der Polizei bekannte Mitgliedschaft bei der TDKP vorgeworfen habe. Einen Monat habe er dann in einer regelrechten Folteranstalt in Elazig, einer Art Untersuchungshaftanstalt, zugebracht. Dort sei er gefoltert worden. Sodann sei er in ein Militärgefängnis eingewiesen worden, ohne daß ein Urteil gegen ihn ergangen sei. Im November 1979 sei er freigelassen worden, weil man ihm die Mitgliedschaft in der TDKP nicht habe nachweisen kennen. Nach seiner Freilassung habe er für den Fall, daß Freunde unter Folter seinen Namen nennen würden, eine erneute Festnahme befürchtet und sei deshalb aus der Türkei ausgereist.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger genieße als politisch Verfolgter Asylrecht, denn er habe glaubhaft gemacht, daß er sich in der Türkei für die TDKP betätigt habe und daß er im Zusammenhang mit dieser politischen Tätigkeit nachhaltigen Maßnahmen von Polizei und Justiz ausgesetzt gewesen sei; aus dieser Tätigkeit ergebe sich für ihn die beachtliche Gefahr, bei Rückkehr in die Türkei mit Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Staatsschutzbestimmungen überzogen zu werden. Dienten Normen aber unmittelbar der Sicherung des Herrschaftssystems eines Staates, so sei Verfolgung auf ihrer Grundlage stets politische Verfolgung. Auch wenn abweichend hiervon politische Verfolgung nur dann anzunehmen sein würde, wenn der Verfolgerstaat Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verletze, sei der Kläger asylberechtigt. Insoweit bestünden Bedenken, ob verschiedene Vorschriften des materiellen türkischen Strafrechts, mit deren Anwendung gegen sich der Kläger in der Türkei zu rechnen hätte, in der Auslegung, die ihnen türkische Gerichte geben könnten, rechtsstaatlich noch vertretbar seien. Der Kläger müsse damit rechnen, daß seine Menschenwürde durch dem türkischen Staat zurechenbare Folter beeinträchtigt werde. Er müsse befürchten, daß im Verfahren vor einem türkischen Gericht elementare rechtsstaatliche Prozeßgrundsätze nicht beachtet würden und er unter Mißachtung seiner Menschenwürde zum bloßen Verfahrersobjekt gemacht werde. Bei der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter müßte es auch bleiben, wenn sie voraussetzte, daß die Maßnahmen gegen ihn einen "Politmalus" aufwiesen. Die Verletzungen von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit in politischen Strafverfahren überstiegen das in der Türkei sonst übliche Maß.

8

Mit der vorn Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung. Er trägt vor: Das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es die vom Kläger geltend gemachte Befürchtung, nach seiner Rückkehr in die Türkei strenger Bestrafung wegen der Betätigung in der TDKP ausgesetzt zu sein, deshalb für glaubhaft erachtet habe, weil der Kläger bereits vor seiner Ausreise intensive Beeinträchtigungen seitens der türkischen Staatsgewalt erlitten habe. Das Berufungsgericht weiche auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der politischen Verfolgung ab, indem es für die Asylrechtserheblichkeit von dem Kläger in der Türkei drohenden Maßnahmen von den Erfordernis der politischen Motivation ausdrücklich absehe und damit den Verfolgungsbegriff erheblich ausweite.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts und beantragt die Zurückweisung der Revision.

10

II.

Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine unrichtige Auslegung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zugrunde. Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinen Urteilenvom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es mithin entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrunde liegenden Motive an. Auch für den Bereich der Staatsschutzdelikte stellt sich somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die für die Asylrechtsentscheidung in jedem Einzelfall maßgebliche Frage, welchem Zweck die befürchtete strafrechtliche Verfolgung dient. Sowenig eine Verfolgung derartiger politischer Straftaten, wenn und weil sie in Anwendung des Strafrechts erfolgt, immer nur als Verfolgung kriminellen Unrechts gelten kann, sowenig kann andererseits der Auffassung der Vorinstanz beigetreten werden, daß die Verfolgung wegen einer politischen Straftat immer auch politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, weil das Staatsschutzrecht unmittelbar das Herrschaftssystem eines Staates schütze. Vielmehr kann sich jeder Staat gegen Angriffe auf seine Grundordnung mit den Mitteln des Straf- und Ordnungsrechts schützen, ohne dabei an die allein asylrelevanten Merkmale des Betroffenen anzuknüpfen. Aus der politischen Natur der Straftat kann daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Staat mit deren Ahndung andere Absichten verfolgt als diejenige, die Allgemeinheit vor Angriffen zu schützen, seinen Bestand zu wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Zusammenfassend kommt es sonach stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt (Senatsurteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 189 f., 199 f.). Nur im ersten Fall ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines politischen Straftatbestandes zugleich auch eine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne.

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Diese rechtlichen Maßstäbe für die Qualifizierung einer Verfolgung als politische hat das Berufungsgericht, dem die zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats freilich auch noch nicht bekannt waren, nicht angelegt. Soweit es sich für seine Annahme, eine Verfolgung auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar das Herrschaftssystem eines Staates schützen, habe stets asylbegründenden Charakter, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - (BVerwGE 39, 27 <29>[BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68]) beruft, ist dazu imSenatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (a.a.O. S. 197) bereits ausgeführt:

"Wenn es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - heißt, eine konkrete Bestrafung wegen Republikflucht diene dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus zu sichern (BVerwGE 39, 27 <29>[BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68]), so ist damit nicht eine abschließende Aussage zur Verfolgungsmotivation getroffen, sondern der entscheidende Satz eingeleitet, daß die dem Kläger drohenden Strafen seiner abweichenden politischen Überzeugung gelten (BVerwGE 39, 27 <30>[BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68])."

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Vergeblich berufen sich demgegenüber das Berufungsgericht und der Kläger auf die Entstehungsgeschichte des Art. 16 GG, aus der sie im Hinblick auf die vom Parlamentarischen Rat bezweckte "Generosität" des Asylrechts herzuleiten suchen, daß die drohende Bestrafung wegen eines politischen Delikts, für das Schutz vor Auslieferung besteht, stets zur Asylberechtigung führen müsse (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 18. März 1983 - 20 K 11888/81 - InfAuslR 1984, 92). Der Senat hat dagegen betont (Urteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 191), daß diese Auffassung nicht auf die insoweit unergiebige (BVerfGE 9, 174 <179>[BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57]) Genese des Art. 16 GG gestützt werden kann:

"Die aus ihr vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 180) gezogene Schlußfolgerung, daß das Asylrecht nicht auf die sogenannten politischen Verbrecher des Deutschen Auslieferungsgesetzes beschränkt sei, ist ersichtlich nicht dahin zu verengen, daß diese jedenfalls immer asylberechtigt seien, sondern so zu verstehen, daß nicht nur dieser Personenkreis, sondern auch andere Verfolgte die Asylvoraussetzungen erfüllen können. Das gilt auch, soweit im Parlamentarischen Rat das Verhältnis des zu schaffenden Asylgrundrechts zum Völkerrecht und dessen Definition des politischen Delikts erörtert wurde (vgl. hierzu JöR N. F. 1951, 165). Schließlich führt auch die Berufung auf den absoluten oder unbedingten Charakter des Asylrechts (JöR a.a.O., 169) in diesem Zusammenhang nicht weiter. In der Bezeichnung kommt zum Ausdruck, daß das Grundgesetz in bewußter humanitärer Großzügigkeit von jeder Einschränkung des Kreises der Asylberechtigten je nach den Sympathien für die politischen Ziele des Verfolgten oder des Verfolgerstaates absieht. Der verfassungsrechtliche Asylanspruch ist weder von der Herkunft noch von der politischen Gesinnung des Verfolgten abhängig und auch nicht von der politischen Richtung, die in dem Verfolgerstaat herrscht (BVerfGE 54, 341 <356 f.>). Der dieser Absage an eine Wertung der politischen Überzeugung des Flüchtlings zugrundeliegende Respekt auch vor unwillkommenen politischen Ansichten verleiht jedoch nicht allen aus der Gesinnung entspringenden Taten, auch wenn ihretwegen keine an die Gesinnung anknüpfende Strafe droht, asylrechtliche Relevanz."

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Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser rechtlichen Beurteilung abzugehen. Die Gesetzesmaterialien sind bei der Normauslegung mit Vorsicht und nur unterstützend heranzuziehen, und dies euch nur insofern, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen aber nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Für das Grundgesetz speziell kommt den Verfassungsmaterialien in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BVerfGE 62, 1 <45>). Soweit in den Verfassungsberatungen für die Begriffsbestimmung des Asylrechts das Völkerrecht, das gar keinen allgemein anerkannten Asylrechtsbegriff kennt (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]/205), herangezogen wurde, ging es in Wahrheit um den völkerrechtlichen Begriff des politischen Delikts.

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Die Vorinstanz wird den verfassungsrechtlichen Begriff der politischen Verfolgung aber euch insoweit nicht gerecht, als sie in einer Hilfserwägung die Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung mit der Begründung bejaht, bei der dem Kläger drohenden Strafverfolgung seien Verstöße gegen Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu erwarten, und jedenfalls daraus ergebe sich der politische Charakter der Verfolgung. Diesem Schluß kann nicht gefolgt werden. Gewiß stellt politische Verfolgung stets auch eine Verletzung der Menschenrechte des Betroffenen dar, weil kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen. Gleichwohl entscheidet über das Vorliegen politischer Verfolgung nicht die Menschenrechtswidrigkeit oder die Rechtsstaatswidrigkeit des Zugriffs als solche. Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen (BVerwGE 67, 184 <188>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]). Der Senat hat deshalb dem Versuch, den politischen Charakter einer Verfolgung nach dem objektiven Gradmesser der Verletzung von Menschenrechten zu bestimmen, nicht beigepflichtet: Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt nicht vor staatlichen Exzessen jeder Art und auch nicht schlechthin vor jeder Mißachtung der Menschenwürde; es müssen vielmehr die politischen Motive des seine Macht mißbrauchenden Staatsapparates hinzutreten. Das verkennt die Vorinstanz. Politische Verfolgung kann nicht schon mit der Begründung angenommen werden, daß die innere Struktur eines Staates die Wahrung der elementarsten Menschenrechte erfordere, so daß jede Verletzung dieser Struktur ipso iure politisch sei (BVerwG a.a.O. S. 193). Entsprechendes gilt für Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Sie gewinnen asylrechtserhebliche Bedeutung nur dann, wenn ihnen der Betroffene gerade wegen seiner durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen ausgesetzt wird. Aus solchen Erwägungen hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (a.a.O.) beispielsweise darauf hingewiesen, erlittene oder zu befürchtende Folter bilde zwar häufig ein Indiz dafür, daß ihr politische Motive zugrunde lägen, doch sei zu berücksichtigen, daß Folter trotz ihres menschenrechtswidrigen und gegen allgemeine Völkerrechtsgrundsätze verstoßenden Charakters nicht immer auf solchen Motiven beruhen müsse. Ebensowenig rechtfertigt die Unbestimmtheit von Straftatbeständen - gemessen am grundgesetzlichen Rechtsstaatsgebot - für sich genommen die Annahme politisch motivierten Vorgehens der Strafverfolgungsorgane. Hierfür kann weder der Wortlaut der einschlägigen Strafbestimmungen noch ihre Interpretation nach den für unsere Rechtsordnung hergebrachten Auslegungsmethoden ausschlaggebend sein, weil sie mit der Gefahr behaftet wäre, den möglicherweise auf abweichenden Prinzipien beruhenden Rechtssystemen in den Heimatländern der Asylsuchenden und den wirklichen Verhältnissen dort nicht hinreichend gerecht zu werden. Allerdings werden grobe Verletzungen des Prinzips der tatbestandlichen Bestimmtheit von Strafnormen Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen(Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <200>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). Entsprechendes gilt für die Beachtung der Regeln über ein faires Gerichtsverfahren. Diese Prüfung hat die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen.

16

Das angefochtene Urteil kann schließlich auch nicht deshalb Bestand haben, weil das Berufungsgericht in einer weiteren Hilfserwägung die nach den dargelegten Grundsätzen erforderliche politische Motivation der vom Kläger befürchteten Maßnahmen in Gestalt eines ihm drohenden "Politmalus" bejaht hat. Allerdings ist die dieser Hilfsbegründung zugrunde gelegte Auffassung, die politische Motivation der vom Kläger befürchteten Verfolgungsmaßnahmen ergebe sich aus einer ihm dabei drohenden Überreaktion der Behörden und Gerichte seines Heimatstaates, entgegen den vom Berufungsgericht insoweit geäußerten Zweifeln in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Eine aus politischen Gründen, nämlich gerade wegen der zuvor erwähnten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen verschärfte Strafverfolgung oder sonstige Maßnahme stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl.z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 191 f.). Ein solcher Politmalus ist auch nicht, wie das Berufungsgericht zur Begründung seiner Zweifel erwägt, bei einer Strafverfolgung wegen politischer Straftaten begrifflich ausgeschlossen. Denn ebenso wie einem wegen anderer Delikte verfolgten Straftäter kann auch der wegen einer politischen Straftat Verfolgte im Hinblick auf seine politischen Anschauungen oder seine sonstigen asylrechtserheblichen persönlichen Merkmale von einer Verschärfung der Verfolgungsmaßnahmen betroffen sein. Das Berufungsgericht hat indessen zu der für die Entscheidung danach ausschlaggebenden Frage, ob der Kläger im Falle einer Verfolgung in der Tat einen Politmalus befürchten muß, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern auf der Grundlage seiner unzutreffenden asylrechtlichen Bewertung der strafrechtlichen Verfolgung von Staatsschutzdelikten einen solchen Politmalus ohne weiteres angenommen.

17

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung weder im Sinne des Klagebegehrens noch im Sinne des auf Klagabweisung gerichteten Begehrens des Bundesbeauftragten zulassen. Das Berufungsgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen unter der - wie dargelegt, unzutreffenden - rechtlichen Voraussetzung getroffen, daß die auf Herrschaftssicherung zielenden Maßnahmen des Staates, insbesondere die Anwendung von Staatsschutzvorschriften des Strafrechts für sich allein für den Betroffenen politische Verfolgung bedeuten. Aus diesen Feststellungen kann daher nicht mit einer für die Revisionsentscheidung ausreichenden Verläßlichkeit entnommen werden, ob die dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts in seiner Heimat drohenden Maßnahmen - zumindest auch - auf die allein asylrechtserheblichen persönlichen Merkmale und Anschauungen des Klägers zielen. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

18

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

19

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung erlitten habe und deshalb als Asylberechtigter schon dann anerkannt werden müsse, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß er in seiner Heimat eine Wiederholung der politischen Verfolgung befürchten müsse. Dies entspricht im rechtlichen Ansatz den Maßstäben, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei einer sogenannten Wiederholungsverfolgung anzulegen sind (vgl.z.B. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <316>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]). Hinsichtlich der der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß sie in bezug auf die vom Berufungsgericht angenommene politische Motivation der Vorverfolgung denselben Bedenken unterliegen wie die Feststellungen des Gerichts zu einer möglichen zukünftigen Verfolgung des Klägers; denn hier wie dort hat das Berufungsgericht die politische Motivation der Verfolgung aus der Annendung von Staatsschutzvorschriften hergeleitet. In der vom Kläger zum Nachweis seiner Verfolgungsfurcht vorgelegten Anklageschrift wird ihm überdies keines jener Staatsschutzdelikte im engeren Sinne vorgeworfen, deren politischen Verfolgungscharakter die Vorinstanzen ohne weiteres bejahen möchten, sondern öffentliche Beleidigung der Republik (Art. 159 türk. StGB) sowie Aufforderung zu einem Tötungsdelikt (Art. 311 türk. StGB) zur Last gelegt. Ferner sind den bisher erfolgten Festnahmen des Klägers nach seiner Darstellung meist gewalttätige Auseinandersetzungen und Aktivitäten (Schießereien, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen) vorausgegangen, an denen der Kläger beteiligt war, oder bei denen darüber hinaus - wie bei der Demonstration vom 21. März 1979 - in der Öffentlichkeit den Kläger zurechenbar Parolen verbreitet worden sind, die die Anklage als Beleidigung der Republik sowie als öffentlichen Aufruf zu einer Straftat, nämlich einem Tötungsdelikt, gewertet hat. Eine Ahndung derartiger Handlungen kann aber erst recht nicht ohne weiteres - etwa ohne Feststellung des bloßen Vorwandcharakters der Strafverfolgung - als politische Verfolgung angesehen werden. Allgemein wird für den Umfang der Sachsufklärungspflicht zur Feststellung einer politischen Verfolgung und insbesondere für die dabei zu berücksichtigenden objektiven Kriterien auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 195) verwiesen. Bei der erneut vorzunehmenden Würdigung der Verfolgungsfurcht des Klägers wird vor allem von Bedeutung sein, ob es Hinweise darauf gibt, daß der türkische Staat bereits die einfache Mitgliedschaft in der TDKP und die Werbung für deren Gedankengut zum Anlaß für Repressalien nimmt oder ob Anhänger dieser Vereinigung unbehelligt bleiben, solange sie sich nicht an tätlichen Auseinandersetzungen, an Waffendelikten oder gewalttätigen Demonstrationen oder Verunglimpfungen von Staatsorgangen beteiligen. Hierüber wird durch Auskünfte unterrichteter Stellen verhältnismäßig zuverlässig Aufschluß zu erlangen sein.

20

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender